[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.58
ENTSCHEID
vom 1. März 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella
Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch MLaw [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 10. November 2015
betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages
während des Scheidungsverfahrens (vorsorgliche Massnahme)
Sachverhalt
Mit Entscheid des
Obergerichts Kanton Bern vom 1. Mai 2013 stellte dieses die beiden Kinder der
getrennt lebenden Ehegatten [...], C____, geboren am [...], und D____ geboren
am [...], für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die Obhut
von A____.B____ wurde verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF
1‘520.– bis 31. August 2013 und von CHF 3'000.– ab 1. September 2013 sowie für
die beiden Söhne monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'950.00 zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
Mit Eingabe vom
22. März 2013 beim Zivilgericht Basel-Stadt verlangte B____ die Ehescheidung. Mit
Entscheid vom 10. Juni 2014 lehnte die Instruktionsrichterin den Antrag von B____
auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages für A____ für die Dauer des
Scheidungsverfahrens mangels einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der
Verhältnisse ab.
Mit Eingaben vom
9. März sowie 8. und 12. Juni 2015 beantragte B____, es sei A____ die
elterliche Obhut über den im Kinderheim [...]“ [...] lebenden Sohn C____ zu
entziehen und stattdessen ihm die Obhut zuzuteilen. Mit Eingaben vom 12. und
24. Juni 2015 beantragte B____ ehelichen Beistand von A____ und implizit eine
Überprüfung seiner Unterhaltspflicht. Dieses Begehren konkretisierte er mit
Schreiben vom 2. August 2015. Darin beantragte er die sofortige Reduktion des
Unterhalts für A____ auf monatlich CHF 1‘500.– resp. CHF 500.–. A____ widersetzte
sich diesem Antrag. Nach weiteren Parteieingaben wies der Instruktionsrichter
den Antrag von B____ auf Umteilung der Obhut über C____ mit Entscheid vom 10.
November 2015 ab. Gleichzeitig hob er den monatlichen Unterhaltsbeitrag für A____
für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit (Rück)wirkung per 1. Juli 2015 auf.
Gegen diese
Massnahmeverfügung hat A____ Berufung eingelegt und beantragt in Aufhebung von
Ziff. 2 (Dispositiv) die Abweisung des Antrags des Berufungsbeklagten auf
Aufhebung der ehelichen Unterhaltzahlungspflicht. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte
in Aufhebung von Ziff. 2 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer
des Scheidungsverfahrens einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF
1‘346.– per 1. September 2015 zu bezahlen. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte
zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Scheidungsverfahren einen
Prozesskostenvorschuss in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten. Sub-subeventualiter
sei der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend
per 1. Juli 2015 der Kostenerlass zu gewähren. Im Falle der Berufungsabweisung
sei der Berufungsklägerin ebenfalls der Kostenerlass zu gewähren, dies alles
unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die
Berufungsklägerin, der Berufung sei im Umfang ihrer Anträge die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und von Amtes wegen seien die Akten des
Scheidungsverfahrens beizuziehen.
Der Berufungsbeklagte
beantragt die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, und die
Verpflichtung der Berufungsklägerin, ihm eine „Umtriebsentschädigung“ von CHF
500.– zu entrichten, dies alles unter „aufwandgerechter“ Kosten- und Entschädigungsfolge,
wobei ihm eventualiter der Kostenerlass zu gewähren sei.
Mit Verfügung
vom 25. November 2015 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
der angefochtenen Verfügung ist das Gesuch des Berufungsbeklagten auf Abänderung
des gemäss Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vom
Eheschutzgericht geregelten Unterhaltsanspruchs der getrenntlebenden Ehefrau
und Berufungsklägerin für die Dauer des laufenden Scheidungsverfahrens. Der
entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte
vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht
stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2.
Auflage, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 51 N 13), weshalb die
Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist angesichts des im Streit stehenden und von der Vorinstanz
aufgehobenen monatlichen Unterhaltsanspruchs gegeben (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
FamKomm Scheidung Bd II, 2. Auflage, Schwenzer [Hrsg.], Anh. ZPO Art. 276 N 17
). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung (Art. 311 und 314
Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Ziff. 1
lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO, SG 221.100]). Gerügt werden kann die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO).
1.3 Die
Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 ZPO). In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von
der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu: Reetz/Hilber, in: Kommentar zur ZPO, 2.
Auflage 2013, Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; AGE ZB.2014.51
vom 16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid kann daher unter Verzicht
auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.
1.4 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, wie auch
für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gelten die
Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive beschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 272, Art. 277 Abs. 3 sowie Art. 276 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Art. 271 f. ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt (vgl. Six, Eheschutz/Ein
Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Sutter-Somm/Vontobel, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
2. Auflage 2013, Art. 276 N 41). Die Parteien sind bei Geltung des
sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv
mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art.
160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime
die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 272
ZPO N 9 ff. m.w.H.; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01;
AGE ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 1.3). Aufgrund des Summarverfahrens
reduziert sich das Beweismass allerdings auf eine Glaubhaftmachung (Sutter-Somm, in: Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2012, § 15 N 1170). Umfassende Erhebungen
sind damit von der Natur des Verfahrens her ausgeschlossen und als Glaubhaftmachungsmittel
haben in aller Regel sofort vorlegbare Urkunden zu dienen (Sprecher, in: Basler Kommentar ZPO, 2.
Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 261 N 60 f.; AGE
ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 1.4).
2.1. Gegenstand
des Berufungsverfahrens ist die Abänderung der mit Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festgelegten
Unterhaltsbeiträge (vgl. oben Sachverhalt). Angefochten ist aber einzig die
Aufhebung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Berufungsklägerin, weshalb die
unter Ziff. 3 des vorrichterlichen Entscheids gesprochenen Unterhaltsbeiträge
zugunsten der gemeinsamen Kinder der Parteien zu belassen sind, zumal einzig
die Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge nicht in das monatliche Existenzminimum
des Unterhaltsschuldners eingreift (vgl. unten Ziff. 3.3 und 3.3.4).
2.2 Eheschutzmassnahmen
sind vorsorgliche Massnahmen, die bei Veränderung der Verhältnisse auf Antrag
einer Partei jederzeit abgeändert werden können (Art. 179 Abs. 1 ZGB) und nicht
in materielle Rechtskraft erwachsen (Sutter-Somm/Vontobel,
a.a.O., Art. 271 ZPO N 12a; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396; AGE ZB.2015.19 vom
12. Juni 2015 E. 2.1.1, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 3.2). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen
nach der Rechtsprechung voraus, dass seit der (formellen) Rechtskraft ihrer
Festsetzung eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder
die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen,
sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen
verwirklichten respektive dass dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht
bekannt waren (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2; 5A_245/2013 vom 24.
September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, je m.w.H.; Lötscher/Wullschleger, in: Aus der
Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen, BJM 2008, S. 1, 30 f.; AGE
ZB.2015.19 vom 12. Juni 2015 E. 2.1.1). Die Anforderungen an die Erheblichkeit
und Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Veränderung sind für eine Neuregelung
der Unterhaltsbeiträge nach Art. 179 Abs. 1 ZGB allerdings geringer als bei der
Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (BGE 138 III 97
E. 2.3.1 S. 100 m.w.H.). Ob eine Änderung der finanziellen Verhältnisse
erheblich ist, ist abhängig von den individuellen finanziellen Verhältnissen
der Ehegatten und bei geringer finanzieller Leistungskraft tiefer anzusetzen (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar
Band II/1.2, Bern 1999, Art. 179 ZGB N 10; Vetterli,
in: FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011, Schwenzer [Hrsg.], Art. 129 N 2; Gloor/Wullschleger, Abänderung von
Unterhaltsrenten, in: Dritte Schweizer Familienrechtstage, Schwenzer/Büchler
[Hrsg.], Bern 2006, S. 161). Sind die Voraussetzungen für die Abänderung von
Unterhaltspflichten erfüllt, setzt das Gericht diese in pflichtgemässer
Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen
Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde liegen, an die
aktuelle Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich wesentliche
Veränderungen vorliegen müssen (zit. BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E.
3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; AGE ZB.2014.48 vom 10.
Februar 2015 E. 2.1, ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 2.1).
2.3 Die
Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagte seit Januar 2015 arbeitslos sei
und ein monatliches Erwerbsersatzeinkommen in der Höhe von durchschnittlich CHF
7‘790.30 erziele. Dafür liege zwar kein Beleg vor, indessen werde die von ihm
geltend gemachte Höhe des Arbeitslosenbezuges nicht bestritten. Bei einer neun
Monate andauernden Arbeitslosigkeit liege eine wesentliche und dauerhafte Veränderung
vor, sodass die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin neu überprüft
werden könnten. Es sei nicht erstellt, dass die neue Sachlage durch
eigenmächtiges und widerrechtliches Verhalten herbeigeführt worden wäre. Es
erscheine zumindest plausibel, wenn der Berufungsbeklagte geltend mache,
aufgrund der gegen ihn laufenden Betreibungen wegen nicht bezahlter Alimente als
Finanzchef für seine Arbeitgeberin nicht mehr tragbar gewesen zu sein. Eine
Absicht des Berufungsbeklagten, durch die Säumnis bei der Bezahlung der
Alimente und der dadurch provozierten Betreibungen seine Arbeitsstelle zu
verlieren, werde von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Von einer
freiwilligen Aufgabe seiner gut bezahlten Arbeitsstelle sei daher nicht
auszugehen. Das Verhalten des Berufungsbeklagten sei zwar unbedacht und sein
Stellenverlust nicht gänzlich unverschuldet gewesen. Doch müsse auch in solchen
Fällen nach einigen Monaten vom tatsächlichen Einkommen ausgegangen und könne
dem Berufungsbeklagten kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet
werden.
2.4 Demgegenüber
bestreitet die Berufungsklägerin eine Veränderung der Sachlage, da dem
Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die andauernde
Arbeitslosigkeit sei nämlich vom Berufungsbeklagten in selbstverschuldeter Art
und Weise herbeigeführt worden; er habe seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben
und damit freiwillig auf Einkünfte verzichtet. Der Berufungsbeklagte habe nie
geltend gemacht, er sei zur Kündigung gezwungen worden oder habe zur Vermeidung
einer Kündigung durch die Arbeitgeberin selber kündigen müssen. Er habe weder
die von der Berufungsklägerin behauptete freiwillige Aufgabe seiner Arbeitsstelle
noch die letztmals mit Eingabe vom 21. September 2015 verlangte Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens bestritten. Wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen
sei, der Berufungsbeklagte sei wegen seiner Betreibungen für die Arbeitgeberin nicht
mehr tragbar gewesen, sei schleierhaft. Solches sei vom Berufungsbeklagten gar
nicht geltend gemacht worden. Allfällige Ausführungen in diese Richtung anlässlich
einer Einigungsverhandlung seien formlos und nicht protokolliert, weshalb sie
keinen Beweis erbringen könnten. Diese Schlussfolgerung sei auch nicht logisch,
da die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten schon seit dem Jahr 2013 stets
habe betreiben und eine Lohnpfändung gegen ihn erwirken müssen. In seiner Eingabe
vom 8. Oktober 2014 habe der Berufungsbeklagte zwar darauf hingewiesen, dass
ihm aufgrund seiner Lohnpfändung der Verlust der Mietwohnung drohe. Den drohenden
Verlust der Arbeitsstelle habe er aber nicht geltend gemacht. Zudem habe die
Berufungsklägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr der Berufungsbeklagte
immer wieder mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle gedroht habe, da er ihr damit
schaden wolle.
Selbst wenn dem
Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sei zu
berücksichtigen, dass er den Stellenverlust durch eigenmächtiges, widerrechtliches
und missbräuchliches Verhalten herbeigeführt habe. Bei selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit sei eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages in jedem Fall
ausgeschlossen. Selbst wenn ihm die Kündigung angedroht worden wäre, hätte er dies
zu verantworten, da er als Finanzchef wusste, dass ihm bei säumiger Bezahlung
der Unterhaltsbeträge Zwangsvollstreckungsmassnahmen drohten. Mit der Inkaufnahme
von Betreibungsfolgen hätte er die behauptete Situation mit seiner Arbeitgeberin
selbst herbeigeführt und deshalb verschuldet. Der Berufungsbeklagte habe nun
erreicht, was er wollte, nämlich der Berufungsklägerin finanziell zu schaden.
2.5 Während
die Berufungsklägerin ihre Berufungsbegründung in redundanter Weise über
zwanzig Seiten ausbreitet, zielen die Erläuterungen des Berufungsbeklagten in
der Berufungsantwort über weite Teile an der Sache vorbei. Der Grossteil der Ausführungen
dient primär der Diffamierung der Berufungsklägerin und ihres Rechtsvertreters
und nicht der Sache. Auf eine Zusammenfassung der vorwiegend herabwürdigenden Ausführungen
ist daher zu verzichten. Festzuhalten ist einzig, dass er sich vehement gegen
eine Erhöhung der Unterhaltspflicht zugunsten der Berufungsklägerin ausspricht
und darlegt, dass ihm kein monatlicher Überschuss zur Bezahlung von
Gerichtskosten zur Verfügung stehe.
2.6
2.6.1
2.6.1.1 Nach
der Rechtsprechung gilt eine über vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als
nicht mehr kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse, weshalb dem tieferen
Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig sind aber
immer auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl.
BGer 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2).
2.6.1.2 Unzutreffend
ist die Behauptung der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sich zur
Begründung seines Herabsetzungsbegehrens nicht auf seinen Einkommensrückgang
bezogen. Vielmehr beklagte er mit Eingaben vom 12. Juni (Vorakten act. 143)
und 24. August 2015 (Vorakten act. 155) unter Verweis auf sein
Arbeitsloseneinkommen von CHF 7‘790.30 einen Eingriff in sein Existenzminimum bedingt
durch die Höhe seiner Alimentenzahlungspflichten und bat um „ehelichen
Beistand“ respektive um „Aufhebung der Frauenalimente“. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs
den Untersuchungsgrundsatz anzuwenden hat (vgl. oben Ziff. 1.4), weshalb es
eine Gutheissung auch mit anderen als den vom Berufungsbeklagten genannten
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnissen begründen kann.
2.6.2
2.6.2.1 Zu
prüfen ist daher, ob dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen in der
Höhe des vor der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erzielten Verdienstes anzurechnen
ist. Ein hypothetisches Einkommen ist bei der Berechnung von Unterhalt immer
dann einzusetzen, wenn eine unterhaltspflichtige Person es unterlässt, das ihr
zumutbare und tatsächlich erzielbare Einkommen zu erwirtschaften (statt vieler:
BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011E. 3.1; AGE ZB.2012.44 vom 5. November
2013 E. 2.2; ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 2.4). Einem „unterhaltspflichtigen
Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf
ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur weil er
persönliche Wünsche verwirklichen will“ (BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012
E. 4). Unterhaltspflichtige können ihre Verhältnisse nicht frei ändern, wenn diese
einen Einfluss auf ihre Möglichkeiten haben, Unterhalt zu leisten (BGer
5A_120/2014 vom 2. September 2014 E. 4.1). Ein hypothetisches Einkommen kann
aber grundsätzlich nur dann angerechnet werden, wenn dessen Erzielung der unterhaltspflichtigen
Person zumutbar und tatsächlich möglich ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3
S. 120; 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_701/2012 E. 5.1). Damit ein Einkommen
überhaupt oder jedenfalls ein höheres Einkommen als das erzielte, angerechnet
werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen
zugemutet werden können; vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund
dieser Anstrengungen ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Die Festlegung
eines hypothetischen Einkommens ist nicht als Sanktion sondern als Aufforderung
zu vermehrtem Einsatz gedacht. Angerechnet werden darf nur der mögliche und
zumutbare Verdienst, aber kein unrealistischer oder gar fiktiver Lohn (BGE 128
III 4 E. 4a S. 6; AGE ZB.2012.43 vom 26. Juni 2013 E. 3.3; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 32).
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind von
der Partei glaubhaft zu machen, die daraus Rechte ableitet und damit von der
Berufungsklägerin (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1, 5A_661/2011
vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478,
5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3 f.; s. auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377).
2.6.2.2 Der
Berufungsbeklagte kündigte seinen Arbeitsvertrag als Finanzchef. Die Berufungsklägerin
macht nicht geltend, dass ihm eine Rückkehr an seinen früheren Arbeitsort
möglich wäre. Sie führt auch nicht substantiiert aus, dass der Berufungsbeklagte
derzeit die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine neue Anstellung zu finden,
vermissen liesse. Ebenso unterlässt sie es darzulegen, an welchen Stellen dem Berufungsbeklagten
die Erzielung eines Einkommens in bisheriger Höhe möglich wäre. Vor diesem
Hintergrund fehlt es an einer genügenden Glaubhaftmachung, dass dem aktuell
arbeitslosen Berufungsbeklagten bei zumutbarer Anstrengung die Erzielung eines
höheren Einkommens tatsächlich möglich wäre.
2.6.2.3 Mit
ihrer Begründung fokussiert die Berufungsklägerin vielmehr auf die Behauptung,
der Berufungsbeklagte habe seine vormalige Anstellung freiwillig aufgegeben und
leitet daraus ein eigenmächtiges, widerrechtliches und rechtsmissbräuchliches
Verhalten ab. Entsprechend dieser Argumentation hat das Bundesgericht wiederholt
ausgeführt, eine Abänderung eines Unterhaltsentscheides sei auch dann
ausgeschlossen, wenn die vermeintlich neue Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches,
mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer
5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.H. auf 5P.473/2006 vom 19. Dezember
2006 E. 3, Zusammenfassung in FamPra.ch 2007 S. 373, bestätigt in BGer
5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1 m.w.H.). Wie aus der Eingabe der ehemaligen
Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten vom 23. Dezember 2014 (Vorakten act. 125)
hervorgeht und nicht bestritten wird, beruht die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende des Jahres 2014 auf einer Kündigung des Berufungsbeklagten.
Der Vorrichter geht darüber hinausgehend davon aus, dass dem Berufungsbeklagten
die Kündigung seitens der Arbeitgeberin nahe gelegt wurde, da diese ihn aufgrund
seiner Betreibungen als Finanzchef nicht mehr tragbar erachtete. Solche
Ausführungen finden sich in den verfügbaren Akten nicht. Sie werden vom
Berufungsbeklagten auch im Berufungsverfahren nicht explizit geltend gemacht.
Gleichwohl kann diese Annahme der Vorinstanz aus den Akten nachvollzogen
werden, welche das Bild einer belasteten Arbeitsbeziehung zeichnen. So
bestanden bereits per 31. Dezember 2012 Lohnvorbezüge seitens des
Berufungsbeklagten im Betrag von CHF 27‘500 (vgl. Vorakten act. 7: Bestätigung
der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2013). Hinzu kamen seit längerer Zeit die
genannten Betreibungen erheblichen Umfangs sowie Lohnanweisungen. Ein solcher
Umstand wirft notorisch Fragen betreffend die Eignung einer Person für die
Position eines Finanzchefs auf. Schliesslich kann den Akten entnommen werden,
dass der Berufungsbeklagte eine einjährige Freiheitsstrafe im Rahmen eines „electronic
monitoring“ (elektronische Fussfessel) verbüssen musste. Dieser Umstand dürfte
das Arbeitsverhältnis zusätzlich belastet haben. Ob diese Umstände die
Glaubhaftmachung einer drohenden Kündigung durch die Arbeitgeberin zu begründen
vermögen, kann aber insofern offen bleiben, als es an der Glaubhaftmachung
einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung – einzig zur Schädigung der Berufungsklägerin
– fehlt. Erstellt ist zwar, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
mit offenem Hass begegnet und sie im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung
regelrecht zu bekriegen sucht (vgl. Strafgerichtsurteil vom 21. März 2013
S. 21, Vorakten act. 43/4). Durch Strafurteil ist zudem belegt, dass er auch
vor der mehrfachen Vergewaltigung der Berufungsklägerin nicht zurückschreckte.
Zutreffend ist weiter, dass bereits im Kinderzuteilungsgutachten von Dr. […]
vom 31. Januar 2012 darauf hingewiesen wurde, im Zusammenhang der
Gutachtenserstellung sei eine „gewisse Drohkulisse, vor allem in Hinblick auf
das Stoppen finanzieller Flüsse (…) nicht zu übersehen gewesen“ (Gutachten S.
22, Vorakten act. 43/5). In diesem Kontext weist der Gutachter auch auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge des Berufungsbeklagten hin. Insgesamt erlaubt
die Gesamtheit dieser Umstände – auch unter dem Aspekt der blossen
Glaubhaftmachung – nicht den sicheren Rückschluss, der Berufungsbeklagte habe
seine Anstellung einzig in der Absicht, die Berufungsklägerin zu schädigen,
aufgegeben, schadete er damit immerhin auch sich selbst in nicht unerheblichem
Ausmass. Der gutachterlichen Stellungnahme sind indessen keine Hinweise auf
selbstzerstörerische Züge des Berufungsbeklagten – wie sie bei der alternativenlosen
Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle in seinem Alter vorliegen müssten – zu
entnehmen. Auffällig ist zudem, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
erst gut zweieinhalb Jahre nach der Begutachtung erfolgte, sodass die Hinweise
eher mit der bereits früher einsetzenden Renitenz betreffend die Bezahlung der
Unterhaltsforderungen in Verbindung zu bringen sind. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen
Feststellung, dass dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen nicht
angerechnet werden kann.
3.1 Schliesslich
rügt die Berufungsklägerin die neue Berechnung der Unterhaltsansprüche aufgrund
der aktuellen Verhältnisse. Sie macht geltend, das Zivilgericht habe ihren
Bedarf und ihr Einkommen sowie den Bedarf des Berufungsbeklagten falsch
berechnet.
3.2 Die
Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF
7‘790.— aus. Seitens der Berufungsklägerin fixierte sie das Monatseinkommen auf
CHF 3‘900.--, bestehend aus ihrem Einkommen als Bäuerin von CHF 3‘000.–, der
Hilflosenentschädigung für den Sohn C____ von CHF 300.– und Einnahmen von
monatlich CHF 600.– aus der Vermietung des Stöckli des von ihr bewirtschafteten
Bauernhofes. Diesen zwei Einkommen stellte sie einen monatlichen Bedarf des Berufungsbeklagten
von CHF 4‘278.– und der Berufungsklägerin von CHF 7‘214.– gegenüber. Daraus
folgerte der Zivilgerichtspräsident, dass der Berufungsbeklagte nebst der
Leistung der unbestrittenen Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich total CHF 3‘500.–
zuzüglich Kinderzulagen gerade noch seinen Grundbedarf decken, nicht aber den
Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin zahlen könne.
3.3 Zur
Bemessung eines allenfalls auszurichtenden Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren
und für die Dauer des Scheidungsprozesses wird zunächst der beidseitige Bedarf
der Ehegatten ermittelt und den jeweiligen Einkommen beider Ehegatten
gegenübergestellt. Ein allfälliger Überschuss wird in der Regel hälftig geteilt.
Übersteigt der familienrechtliche Existenzbedarf beider Ehegatten das gemeinsame
Einkommen, so liegt ein Manko vor. In das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen
Ehegatten darf dann nicht eingegriffen werden (vgl. ausführlich BGE 137 III
59 E. 4.2.1 S. 62, 135 III 66 E. 2-10 S. 67 ff.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 27). Diesfalls
entspricht der Unterhaltsbeitrag somit der Differenz zwischen dem Einkommen und
dem familienrechtlichen Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten
(zum Ganzen: Vetterli, a.a.O.,
Art. 176 N 23 ff.; Six, a.a.O., Rz.
2.3 ff., insbesondere 2.3.2, 2.3.5; AGE ZB.2015.9 vom 30. März 2015 E. 2.1).
3.3 Dem
Gesagten nach sind zuerst die Rügen bezüglich des Bedarfs des Berufungsbeklagten
zu prüfen. Soweit diesen nicht gefolgt werden kann, sind die Beurteilung des
Einkommens und Bedarfs der Berufungsklägerin wegen des Verbots des Eingriffs in
den Existenzbedarf des Berufungsbeklagten nicht entscheidrelevant.
3.4
3.4.1 Zunächst
rügt die Berufungsklägerin, dass dem Berufungsbeklagten bei einer selbst
verschuldeten Arbeitslosigkeit monatliche Wohnkosten in der Höhe von CHF 2‘000.–
zuzüglich Nebenkosten von CHF 300.– angerechnet wurden. Den gegebenen
Verhältnissen entspreche vielmehr eine Wohnung für einen monatlichen Mietzins
von CHF 1‘500.– zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.–. Demgegenüber besteht der Berufungsbeklagte
auf der Anrechnung seiner bisherigen, tatsächlichen Wohnkosten von monatlich CHF
3‘000.–.
3.4.2 Die
Vorinstanz erwog dazu, dass dem Berufungsbeklagten mit dem abzuändernden
Eheschutzentscheid vom 1. Mai 2013 ein Mietzins von monatlich CHF 3‘000.– zugestanden
worden sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein hohes Arbeitseinkommen erzielt
habe. Aufgrund der nun bereits neun Monate dauernden, nicht gänzlich unverschuldeten
Arbeitslosigkeit und dem aktuellen Erwerbsersatzeinkommen seien diese
Mietkosten nun aber unvernünftig hoch.
3.4.3 Bei
der Beurteilung der Angemessenheit der im Grundbetrag des Berufungsbeklagten
eingerechneten Wohnkosten ist zu berücksichtigen, dass er in seiner Wohnung zeitweise
auch seine beiden Söhne betreut und beherbergt. Vergleichsweise ist auch zu
beachten, dass die Berufungsklägerin auf dem von ihr bewirtschafteten Bauernhof
in räumlich grosszügigen Verhältnissen lebt. Vor diesem Hintergrund erweist
sich der angerechnete Mietbetrag von monatlich total CHF 2‘300.– für eine vom
Berufungsbeklagten auf dem aktuellen Wohnungsmarkt der Stadt Basel zu suchende
Wohnung als angemessen. Die Höhe dieser Auslage steht zudem nicht in einem
krassen Kontrast zum Einkommen der gesamten Familie von total CHF 11‘690.–
monatlich. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Vorinstanz sowie
ihrer Entscheidfindung im Rahmen eines summarischen Verfahrens gibt die Höhe
der zugestandenen Mietkosten damit keinen Grund zur Beanstandung.
3.4.4 Daraus
folgt, dass der dem Berufungsbeklagten zugesprochene Grundbetrag von monatlich
CHF 4‘278.– erfolglos bestritten wird. Zieht man von den CHF 7‘790.– Monatseinkommen
des Berufungsbeklagten diesen Grundbetrag sowie die von ihm zu leistenden
Unterhaltsbeiträge für beide Söhne von total CHF 3‘500.– (zuzüglich
Kinderzulagen) monatlich ab, bleibt in Übereinstimmung mit den Feststellungen
des Zivilgerichts kein nutzbarer finanzieller Spielraum für die Zusprechung von
Unterhalt an die Berufungsbeklagte. Bei dieser Sachlage ist auf die Rügen der
Berufungsklägerin betreffend die Berechnung ihres eigenen monatlichen Einkommens
und Bedarfs nicht weiter einzugehen (vgl. oben Ziff. 3.3). Vielmehr ist
festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht keinen – auch nicht einen
reduzierten – Unterhaltsbeitrag (Haupt- und [teilweise] Eventualantrag) zugunsten
der Berufungsklägerin gesprochen hat.
4.1 Schliesslich
rügt die Berufungsklägerin eventualiter die rückwirkende Aufhebung ihres
Unterhaltsanspruchs per 1. Juli 2015 und verlangt eine Herabsetzung ihres
Unterhalts frühestens per 1. September 2015. Dazu macht sie geltend, der Berufungsbeklagte
habe mit Eingabe vom 2. August 2015 vorerst einzig eine Reduktion ihres
monatlichen Unterhaltsbeitrages auf CHF 1‘500.– beantragt.
4.2 Im
ehelichen Unterhaltsrecht gilt wie bereits ausgeführt die Dispositionsmaxime
(vgl. oben Ziff. 1.4). Eine Abänderung bereits gesprochener Beiträge kann deshalb
in jedem Fall nur bis zur entsprechenden Gesuchseinreichung zurückwirken (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar
ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 8; Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 1, 31, m.H. auf BGer 5P.292/2006 vom 1. September 2006 E. 3.7).
Zwar beantragte der Berufungsbeklagte bereits mit Eingaben vom 12. und 24.
Juni 2015 ehelichen Beistand seitens seiner Ehefrau und implizit auch eine
Überprüfung der Unterhaltspflicht. Allerdings bezifferte er diesen Antrag nicht
(zur Notwendigkeit der Bezifferung s.: Six,
a.a.O., Rz. 1.16a). Erst mit Eingabe vom 2. August 2015 verlangte er die
„sofortige Reduktion der Frauenalimente auf CHF 1‘500.–“und darüber hinaus eine
weitergehende Kürzung der Alimentenzahlungspflicht auf CHF 500.– „zur
Kompensation eines kleines Teiles seiner bereits eingetretenen massiven
Verluste“. Sodann beantragte er mit Eingabe vom 24. August 2015 die „sofortige
Aufhebung der Frauenalimente“. Über diese Anträge hinaus durfte das
vorinstanzliche Gericht dem Berufungsbeklagten nichts zusprechen. An die
Begründung der einzelnen Anträge war es aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes
allerdings nicht gebunden, weshalb die Kürzung des monatlichen ehelichen
Unterhaltsbeitrags für den Monat August auf CHF 500.– gestützt auf die
Neuberechnung von Bedarf und Einkommen erfolgen konnte. Im Sinne dieser Erwägung
ist der Unterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin erst per 1. September 2015 aufzuheben
und für den Monat August 2015 auf CHF 500.– zu reduzieren. Geschuldet bleibt
der ursprüngliche Unterhaltsbeitrag damit für die Monate davor.
5.1 Die
Berufungsklägerin beantragt subeventualiter, der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, ihr für das Scheidungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dabei gründet der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses
durch den anderen Ehegatten je nach Lehrmeinung auf der ehelichen Beistands-
oder Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; BGE vom 9. Juni 2011;
BGer 5A_170/2011 9. Juni 2011 E.4.3 m.w.H., 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E.
2.1). Insoweit bleibt der Antrag innerhalb des durch das vorinstanzliche
Verfahren festgelegten Streitgegenstands. Wie der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege soll auch der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss einem
Ehegatten, der selber nicht über die notwendigen Mittel verfügt, die
Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen. Er dient damit der
Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Ehegatten (BGer
5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3; AGE ZB.2013.47 vom 21. Januar 2014 E.
3.1). Vom Bezug eines Prozesskostenvorschusses unabhängig ist die definitive Kostenauferlegung
in dem dadurch ermöglichten Prozess, welche nach den Regeln über die
Kostenverteilung (Art. 106 ff. ZPO) festzulegen ist. Werden die Kosten im
betreffenden Entscheid ganz oder teilweise dem Ehegatten, der einen Vorschuss
empfangen hat, auferlegt, so wird dieser Ehegatte gegenüber dem seinerzeitigen
Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BGer 5A_170/2011 vom 9.
Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf Bühler/Spühler,
in: Berner Kommentar, Bern 1980, Art. 145 ZGB N 300 und Bräm/Hasenböhler, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998,
Art. 159 ZGB N 135). Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss zulasten des
anderen Ehegatten bezieht sich immer (nur) auf ein konkretes Verfahren (AGE
ZB.2013.47 vom 21. Januar 2014 E. 3.1).
5.2 Über
die Leistung eines solchen Vorschusses für das Scheidungsverfahren wurde im
angefochtenen Entscheid nicht entschieden. Vielmehr hat sich die Vorinstanz
darauf beschränkt, die Verlegung der Kosten mit dem Entscheid in der Hauptsache
in Aussicht zu stellen. Damit hat die Berufungsinstanz darüber nicht zu befinden.
Soweit die Berufungsklägerin sinngemäss ausschliesslich einen Kostenvorschuss
für das vorliegende Berufungsverfahren geltend macht, hat die Beurteilung der
Anträge der Berufungsklägerin im Unterhaltspunkt aufgezeigt, dass der Berufungsbeklagte
über keinen finanziellen Überschuss aus Einkommen verfügt, der ihm die Leistung
eines Prozesskostenvorschusses ermöglichen würde. Liquides Vermögen des
Berufungsbeklagten, mit dem ein Vorschuss geleistet werden könnte, macht die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht geltend. Der Antrag auf Leistung
eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen.
Sub-subeventualiter
beantragt die Berufungsklägerin die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im Scheidungsverfahren. Ein entsprechendes Begehren ist seitens
des Zivilgerichts soweit ersichtlich ebenfalls nicht beurteilt worden. Damit
ist der Entscheid über einen allfälligen Kostenerlass vorab erstinstanzlich zu
treffen bzw. hat das Berufungsgericht diesem nicht vorzugreifen.
7.1 Den
Erwägungen nach ist die Berufung einzig in Bezug auf die Unterhaltszahlungspflicht
betreffend den Monat August 2015 und damit teilweise gutzuheissen. Dieses
teilweise Obsiegen der Berufungsklägerin ist marginal, zumal sie mit ihrem
grundsätzlichen Standpunkt (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) vollends
unterliegt. Es rechtfertigt sich damit ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und
107 Abs. 1 lit. a und c ZPO die o/e- Kosten des Berufungsverfahrens vollständig
aufzuerlegen (vgl. AGE ZB.2015.23 vom 23. Oktober 2015 E. 3.1). Die
Gerichtkosten belaufen sich auf eine Gebühr von CHF 1‘200.–. Dem nicht
anwaltlich vertretenen Berufungskläger hat sie allerdings keine
Umtriebsentschädigung auszurichten. Zwar kann eine solche in begründeten Fällen
zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), was insbesondere dann zu
bejahen ist, wenn der prozessuale Aufwand zu einem Verdienstausfall führt (Suter/von Holzen, in: Kommentar ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 95 N 41). Diese Voraussetzung erfüllt der
momentan arbeitslose Berufungsbeklagte nicht und andere begründete Umstände
sind nicht ersichtlich.
7.2
7.2.1 Die
Berufungsklägerin beantragt den Kostenerlass. Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV
gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen
vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen
notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. In
Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen"
von CHF 25‘000.– übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der
Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden,
bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15.
Februar 2013 E. 3.1, BEZ.2012.26 vom 20. Juni 2012 m.w.H).
Die
Berufungsklägerin erzielt mit ihrem aktuellen Einkommen und nach Aufhebung
ihres ehelichen Unterhaltsanspruchs offensichtlich über keinen über ihren
notwendigen Monatsbedarf hinausgehenden finanziellen Spielraum. Soweit im
Berufungsverfahren ersichtlich, verfügt sie derzeit auch nicht über ein über
den Notgroschen hinausgehendes liquides Vermögen und kann folglich die Kosten
des Berufungsverfahrens nicht selber tragen. Schliesslich erscheinen ihre
Anträge und deren Begründung auch nicht als aussichtslos. Es kann ihr daher
ohne Präjudiz für das vorinstanzliche Scheidungsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung für das Berufungsverfahren bewilligt werden.
7.2.2 Damit
gehen die ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 1‘200.–
vorbehältlich einer späteren Rückforderung (Art. 123 ZPO) zu Lasten der
Staatskasse und dem Vertreter der Berufungsklägerin ist ein angemessenes Honorar
aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 it. A ZPO). In familienrechtlichen
Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie
auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2
Advokaturgesetz [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar 2015 E.
4.2). Der Vertreter hat vorliegend darauf verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis
oder eine Honorarnote einzureichen. Sein angemessener Aufwand ist daher zu
schätzen. Dabei kann offensichtlich nicht vom Umfang seiner mehrfach redundanten
Berufungsbegründung ausgegangen werden. Neben der dienlichen knapp zehnseitigen
Darstellung der Prozessgeschichte hätte die massgebende rechtliche Begründung
der Anträge relativ kurz und konzis erfolgen können, erscheint die Streitsache
doch wenig komplex. Daraus folgt, dass ein Aufwand von 10 Stunden als
angemessen erscheint. Zum Ansatz der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF
200.– pro Stunde resultiert daraus ein Honorar von CHF 2‘000.-–. Dieses Honorar
ist auch mit Blick auf den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung der erstinstanzlichen Verfügung:
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird Ziff. 2 (Dispositiv) der Verfügung vom 10. November 2015 wie folgt
abgeändert:
Der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu
bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘000.– wird per 1. August 2015
auf CHF 500.– reduziert und mit Wirkung per 1. September 2015 aufgehoben.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Diese geht zufolge Gewährung
des Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
Dem Vertreter der Berufungsklägerin, MLaw
[...], wird ein Honorar von CHF 2‘000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8%
MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt Art. 123
ZPO.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.