Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2014.20
ENTSCHEID
vom 14. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Jeremy
Stephenson,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr.
Annka Dietrich, lic. iur. Yolanda Berger
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Dr. A____, Advokat,
[…]
Gegenstand
Anzeige von Bundesstrafgericht
Beschwerdekammer vom 23. September 2014
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Im Rahmen eines Verfahrens
vor Bundesstrafgericht betreffend Nichtanhandnahme einer Strafanzeige zum
Nachteil seiner Mandantschaft stellte Advokat A____ in einer dagegen
gerichteten Aufsichtsbeschwerde ein Ausstandsbegehren gegen drei am Entscheid beteiligte
Richter des Bundesstrafgerichts. Darin warf er ihnen „offensichtliche
Rechtsbeugung, bzw. Amtsmissbrauch, Korruption, Fremdgesteuertheit, Zynismus,
Arroganz und Pflichtvergessenheit“ vor. Am 23. September 2014 erstattete
das Bundesstrafgericht deswegen Anzeige an die Aufsichtskommission über
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt gegen Advokat A____ mit dem
Antrag auf Prüfung einer Verletzung der Berufspflichten nach
Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61). Advokat A____ hat sinngemäss
beantragt, es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, resp. das – in der
Folge eröffnete – Verfahren sei einzustellen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs.
2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch
zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der
Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die
Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf
Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige des Bundesstrafgerichts
Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln erhalten. In
örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für die in Basel ansässigen
bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Diese Erfordernisse
sind erfüllt.
2.1
2.1.1 Die
für die Anwaltschaft geltenden Berufsregeln sind in Art. 12 lit. a bis j BGFA
aufgezählt. Gemäss der Generalklausel in lit. a dieser Bestimmung haben Anwältinnen
und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt
in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch
darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei
ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6054; BJM 2006 S. 48). Ein wesentlicher Zweck des
anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des
Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270, E. 3.2 S. 276 f.;
BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 12 zu
Art. 12 BGFA). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten
beeinträchtigt werden. Der Anwalt hat das Recht und die Pflicht, die Interessen
seines Klienten energisch zu vertreten und dabei auch an den Behörden bzw. Gerichten
Kritik anzubringen resp. seinem Missfallen Ausdruck zu geben. Allerdings ist
hier primär daran gedacht, dass solches verbal geschieht. Der Advokat hat alles
zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt
und ist aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung
bzw. zur Sachlichkeit verpflichtet. Auseinandersetzungen unter anderem mit den
Behörden sollen nicht auf der persönlichen Ebene ausgetragen werden, zumal
dadurch der geordnete Gang der Rechtspflege behindert wird und die wirksame
Wahrung der Interessen des Klienten letztlich darunter leiden kann (zum Ganzen:
Entscheid AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E.4.1.2).
2.1.2 Das
Bundesgericht verfolgt mit Blick auf Art. 12 lit. a BGFA eine sehr liberale
Praxis. Es hat immer wieder die grosse Freiheit des Advokaten betont, wenn er
Kritik an den Justizbehörden übt. Er muss „Anomalien“ und Verfahrensfehler
benennen können. Gewisse Übertreibungen sind hinzunehmen (BGE 131 IV 154 E. 1.
3.2, S. 157; 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277). Der Advokat verstösst erst dann gegen
seine Berufspflichten, wenn er die Kritik „de mauvaise foi“ – wider besseres
Wissen – vorträgt oder in einer Form, die die Ehre angreift, statt sich auf die
Behauptung von Tatsachen und deren Bewertung zu beschränken. Der Fehler muss zudem
von einem gewissen Gewicht sein. So genügte etwa der Vorwurf des Rassismus
einen Staatsanwalt betreffend, nicht (vgl. dazu BGer 2C_652/2014 E. 3.2). Das
Bundesgericht betonte in jenem Entscheid, beim Vorwurf habe es sich um einen
Ausrutscher im Rahmen eines Prozesses gehandelt, eine Antwort auf eine wenig
nuancierte Darstellung des Staatsanwaltes selber. Die Bezichtigung des
Rassismus sei zudem nicht direkt an die Adresse des Staatsanwaltes erfolgt, sondern
an die Adresse des Zwangsmassnahmengerichts. Im Übrigen müssten schriftliche
Äusserungen sorgfältiger formuliert sein als mündliche. Wenn der Fall allerdings
eilig sei, seien auch diesbezüglich keine zu grossen Anforderungen zu stellen.
In BGer 2C_551/2014
vom 9. Februar 2015 E. 4 stand sodann eine Aufsichtsanzeige eines
Anwalts an das Justizdepartement zur Debatte. Darin hatte der Anwalt den
Regierungsstatthalter kritisiert, welcher zuvor eine Strafanzeige gegen die vom
selben Anwalt vertretene Gesellschaft erstattet hatte. Der Anwalt führte aus:
„Es bleibt nur noch eine geistige Beeinträchtigung des Herrn C. sei es durch
Krankheit, Medikamente oder psychische Umstände“ als Erklärung. Ein Psychiater
habe Paranoia als möglich Erkrankung genannt etc. Das Bundesgericht befand,
diese Äusserung betreffend eine allfällige Amtsunfähigkeit des
Regierungsstatthalters müsse möglich sein. Massgebend sei der Kontext, in
welchem die Äusserung gemacht werde. Einerseits müsse der Massstab grosszügiger
sein, wenn die Äusserung, wie hier, innerhalb eines behördlichen Verfahrens
vorgebracht werde, als wenn dies gegenüber der Öffentlichkeit geschehe.
Andererseits sei zu beachten, dass auch möglicherweise ehrverletzende Äusserungen
eines Anwalts gerechtfertigt sein könnten, wenn sie einen hinreichenden
Sachbezug hätten und nicht über das Notwendige hinausgingen. Die Äusserung ginge
nur dann zu weit, wenn es dem Anwalt um eine Diffamierung des
Regierungsstatthalters gegangen wäre und die Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen
wären. Dafür gebe es vorliegend aber aufgrund der Akten keine Anzeichen.
In BGer
2C_55/2015 vom 6. August 2015 schliesslich kritisierte ein Anwalt im Rahmen
eines Ausstandsgesuchs die Androhung einer reformatio in peius nach der Verhandlung
angesichts des späten Zeitpunkts der Androhung und mangels hinreichenden
materiellen Anlasses als sachfremd. Das Bundesgericht hat erwogen, der Einwand
des Anwalts erscheine als nachvollziehbare, sachbezogene, und mit Bezug auf
einen konkreten Verfahrensabschnitt geäusserte Kritik. Zwar seien die weiteren
Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe des kantonalen Versicherungsgerichts
- systematische Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin,
um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, Druckausübung mit unsachlichen
Argumenten, Disziplinierung wegen der Erfrechung, neue Unterlagen einzureichen
und neue Beweismittel zu bezeichnen, "kontaminiertes" Verfahren - für
die Stellungnahme zur in Aussicht gestellten reformatio in peius unnötig gewesen
und hätten unterbleiben können. Allerdings seien diese Äusserungen, welche im
Verfahren zur Begründung eines Ausstandsbegehrens erfolgt seien, als blosse,
noch nicht sanktionswürdige Übertreibungen anzusehen.
2.2 Der
vorliegende Fall ist im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu sehen: Dr. A____ hat ein Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter gestellt,
welche zuvor in einem ebenfalls von ihm geführten Beschwerdeverfahren
mitgewirkt und seine Beschwerde abgewiesen haben. Die inkriminierten Ausführungen
des Advokaten im Ausstandsbegehren standen somit, wie auch seiner Stellungnahme
vom 29. September 2015 (S. 6) zu entnehmen ist, klarerweise in einem sachlichen
Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren. Dafür, dass es ihm einzig um eine
Diffamierung der beteiligten Richter gegangen wäre, bestehen keine Anzeichen.
Zu beachten ist auch, dass die Äusserungen innerhalb eines behördlichen Verfahrens
vorgebracht wurden, sodass ein grosszügigerer Massstab anzuwenden ist. Zudem mussten
die Ausführungen, weshalb dieselben Richter nicht mehr im zweiten Beschwerdeverfahren
mitwirken sollten, in gewisser Weise dramatisch ausfallen. Allerdings wäre es eindeutig
zweckmässiger gewesen, präzise und im Einzelnen auszuführen, inwiefern sich die
Richter mit ihrem ersten Entscheid in Fragen, welche auch im zweiten Verfahren
auftauchten, bereits festgelegt haben sollen. Der Rundumschlag mit
Anschuldigungen, im ersten Verfahren seien Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch,
Korruption und Arroganz im Spiel gewesen, wird im Wesentlichen nur damit begründet,
dass nach Ansicht des Anwalts ein Fehlentscheid ergangen sei. Für den
angestrebten Zweck ist solches objektiv nicht zielführend.
Andererseits ist aber zu beachten, dass Dr. A____ im zweiten Beschwerdeverfahren
alle Register ziehen musste, wenn er überhaupt noch etwas erreichen wollte.
Dass er subjektiv „de mauvaise foi“ gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. In
seiner Stellungnahme vom 29. September 2015 (S. 6 ff.) hat er
vielmehr einigermassen nachvollziehbar dargelegt, was ihn zu seinen Äusserungen
und namentlich zum von ihm gewählten scharfen Ton der Formulierung bewogen hat
und dass diese aus seiner Parteisicht von der Sache her begründet waren. Zudem
hat er die Äusserungen zwar schriftlich formuliert, allerdings unter Zeitdruck,
wollte er doch den Ausstand noch vor dem Entscheid im zweiten Beschwerdeverfahren
durchfechten. In diesem „Setting“ sind daher seine Entgleisungen zu sehen. Die
einzelnen Vorwürfe wiegen zwar zum Teil schwerer als die in den vorzitierten
Fällen behandelten (vgl. insbesondere BGer 2C_55/2015), sind aber in etwa
vergleichbar mit dem Vorwurf in einer Aufsichtsbeschwerde, die Amtsperson,
welche Strafanzeige erstattet habe, müsse an einer geistigen Beeinträchtigung,
am ehesten an Paranoia gelitten haben. Sie erscheinen daher insgesamt als, wenn
auch übertrieben formulierte, gleichwohl noch nicht sanktionswürdige Kritik am
Justizsystem. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich Dr. A____ in seiner
letzten Eingabe vom 29. September 2015, im Gegensatz zu seiner ersten, sachlich
geäussert hat. Er hat eingeräumt, die Frage nach dem Motiv für die Rechtsbeugung
der Richter auf den ersten Blick übertrieben scharf formuliert zu haben. Die
ehrverletzenden Schuldvorwürfe hat er nicht mehr erhoben, sich allerdings auch
nicht davon distanziert. Er hat damit unter Beweis gestellt, dass er jedenfalls
sprachlich fähig ist, die Rückkehr zur professionellen Haltung wieder zu finden.
Für die Zukunft dürfte es daher ausreichen, dass Dr. A____ auf die Grenzwertigkeit
seiner Aussagen hingewiesen, von einer Sanktion aber abgesehen wird. Hingegen
hat der Advokat Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben. Entsprechend hat
er eine Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Von einer Sanktion gegen Advokat A____
wird abgesehen.
Der Advokat trägt die Kosten des
Aufsichtsverfahrens von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Advokat A____
Bundesstrafgericht
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses
Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.