Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.99
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Fürsprecher, und/oder
[...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
und/oder [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Juni 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am
8. Juli 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Anzeige
der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 34 Abs. 4 des
Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) ein. Gegenstand dieser auf einer
Verdachtsmeldung der Credit Suisse vom 17. Februar 2014 basierenden
Anzeige waren Vorgänge im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 erfolgten
Verkauf eines Bildes von C____, das sich später als Fälschung herausstellte.
Beim Verkauf dieses Bildes durch die Galerie D____, als deren Vertreter Rechtsanwalt
E____ auftrat, an die Firma F____, die hierbei als Vermittlungsfirma für den Privatkläger
A____ (Beschwerdeführer) tätig war, fungierte unter anderem der Beschuldigte B____
(Beschwerdegegner) als Vermittler. Insbesondere wurde der Kaufpreis von
USD 7.2 Mio. durch F____ auf ein Konto des Beschwerdegegners überwiesen
und von dort auf ein Konto der Galerie D____ transferiert. Auch flossen einem
Konto des Beschwerdegegners Abschlussprovisionen sowohl von Seiten der Verkäuferin
in Höhe von USD 300‘000.– als auch von Seiten der Käuferin in Höhe von
USD 150‘000.– zu. In der Folge wurde gegen den Beschwerdegegner wegen
Verdachts auf Geldwäscherei ein Strafverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom
24. April 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne
von Art. 318 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer
Einstellungsverfügung an; zugleich setzte sie ihnen Frist zur Stellung
allfälliger Beweisanträge, worauf der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
26. Mai 2015 und vom 5. Juni 2015 entsprechende Anträge
stellte und weitere Beweismittel einreichte. Mit Verfügung vom
22. Juni 2015 wurde das Strafverfahren eingestellt.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____, vertreten durch Fürsprecher [...] und/oder
Rechtsanwältin [...], am 3. Juli 2015 Beschwerde eingereicht mit dem
Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die weitere Untersuchung des
Falles anzuordnen. Beantragt wurde sodann, die mit Eingaben vom
26. Mai 2015 bzw. 5. Juni 2015 gestellten Beweisanträge
seien vollumfänglich gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft entsprechend
anzuweisen, innert angemessener Frist E____ einzuvernehmen, sämtliche E-Mail-
und weitere Korrespondenz sowohl von E____ als auch des Beschwerdegegners im
Zusammenhang mit dem fraglichen Gemälde zu beschlagnahmen sowie die weiteren
notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. In ihrer Stellungnahme vom
7. September 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B____, vertreten durch Advokatin [...]
und/oder Advokatin [...], hat mit Beschwerdeantwort vom
12. Oktober 2015 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers bzw. des Staates. Mit
Eingabe vom 14. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Nach Zustellung der Replik an die Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegner
zur Kenntnisnahme, hat letzterer darum ersucht, eine Duplik einreichen zu
können; diese ist nach entsprechender Bewilligung der Verfahrensleiterin am
29. Dezember 2015 eingegangen und dem Beschwerdeführer und der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17
lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert, ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die
Privatklägerschaft zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedenfalls spätestens mit Eingabe vom
16. Januar 2015 die Erklärung abgegeben, sich als Privatkläger sowohl
im Straf- wie auch im Zivilpunkt am Verfahren zu beteiligen (Strafakten
- 30 f.; vgl. zur in Wirklichkeit bereits früher erfolgten Konstituierung
- 2.2). Voraussetzung einer solchen Konstituierung als Privatkläger ist
die Eigenschaft als geschädigte Person, wobei als solche die durch die Straftat
in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person gilt (Art. 118 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO). Dabei schützt der
Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) neben dem kollektiven
Rechtsgut der Rechtspflege auch individuelle Vermögeninteressen, sofern die
fraglichen Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE
129 IV 322 E. 2.2.4 S. 326 ff.; Pieth, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2013, Vor Art. 305bis StGB N 49; vgl.
auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 115 StPO N 46 und 82 sowie zur Verknüpfung von
unmittelbarer Rechtsverletzung und geschütztem Rechtsgut N 21). Aufgrund
des vorliegend im Raum stehenden Tatvorwurfs wäre eine allfällige deliktische
Herkunft des Kaufpreises wie auch gegebenenfalls der von Käuferseite
überwiesenen Provision auf Handlungen zurückzuführen, die als Betrug zu
qualifizieren wären. Damit gilt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch in
einem auf den Geldwäschereitatbestand beschränkten Strafverfahren als
Geschädigter, so dass seine durch entsprechende Erklärung vorgenommene Konstituierung
als Privatkläger zu Recht erfolgt ist. Als solcher ist er durch die Einstellung
des Strafverfahrens selbst und unmittelbar in seinen rechtlich geschützten
Interessen tangiert, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Zurückzuweisen
ist dabei insbesondere der Einwand des Beschwerdegegners, wonach es im Sinne
einer fehlenden Prozessvoraussetzung dem Beschwerdeführer an einem
Rechtsschutzinteresse mangle, da er mit dem Strafverfahren in der Schweiz
lediglich einen Prozessvorteil (namentlich durch vereinfachten Zugriff auf
relevante Aktenstücke) im gleichzeitig in den USA geführten Zivilverfahren
bezwecke (Beschwerdeantwort Rz. 6 in Verbindung mit Rz. 22 ff).
Nicht ersichtlich ist nämlich, weshalb dem auch als Strafkläger konstituierten
Beschwerdeführer nicht ein selbständiges Interesse auch an der strafrechtlichen
Beurteilung der erhobenen Deliktsvorwürfe zukommen sollte, welche durch die
Verfahrenseinstellung gerade verunmöglicht wird.
1.3 In
seiner Beschwerdeantwort bringt der Beschwerdegegner zur Begründung seines
Antrags auf Nichteintreten weiter vor, da der Beschwerdeführer gegen ihn in der
gleichen Sache bereits in den USA eine Zivilklage eingereicht habe, stehe einer
Zivilklage in der Schweiz die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen (Beschwerdeantwort
Rz. 4 f.). Auch dieser Einwand geht schon allein aufgrund des Umstands,
dass sich der Beschwerdeführer auch als Strafkläger konstituiert hat, fehl, ist
es doch für die Behandlung der Beschwerde ausreichend, dass bei Fehlen der
Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung ein Strafverfahren jedenfalls
hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe
durchzuführen wäre, unabhängig davon, ob im Übrigen vorliegend auch die
adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche möglich wäre.
1.4 Entsprechend
ist auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach Art. 397 StPO.
2.1 Bezüglich
der angefochtenen Einstellungsverfügung macht der Beschwerdeführer in der Replik
geltend, diese sei schon aus formellen Gründen infolge Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben, da sie sich auf die am
19. Dezember 2014 erfolgte Einvernahme des Beschwerdegegners stütze,
welche in Abwesenheit des Beschwerdeführers und damit unter Verletzung seines
Teilnahmerechts sowie seines Rechts, Ergänzungsfragen zu stellen, durchgeführt
worden und daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen
Lasten verwertbar sei (Replik Rz. 9 ff.). Demgegenüber hatte sich die
Beschwerdebegründung noch darauf beschränkt, die fehlende Möglichkeit der
Teilnahme und des Stellens von Ergänzungsfragen festzuhalten, ohne daraus in
rechtlicher Hinsicht bestimmte Schlussfolgerungen zu ziehen (Beschwerdebegründung
Rz. 21).
Die Staatsanwaltschaft
hält der Beschwerdebegründung in diesem Punkt entgegen, im Zeitpunkt der
Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer noch gar nicht als Privatkläger
konstituiert gehabt, weshalb er zur Teilnahme nicht berechtigt gewesen sei
(Stellungnahme S. 2). Der Beschwerdegegner setzt sich mit der
detaillierten Argumentation in der Replik in der Duplik auseinander und hält
dieser insbesondere entgegen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
nicht vor, da der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm wahrgenommenen
Möglichkeit, nach Ankündigung des Untersuchungsabschlusses Beweisanträge zu
stellen, weder die Wiederholung der Befragung, noch das Stellen von Ergänzungsfragen
verlangt habe (Duplik Rz. 4 ff.).
2.2 Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der Beschwerdeführer
sich im Zeitpunkt der am 19. Dezember 2014 durchgeführten Einvernahme
bereits als Privatkläger konstituiert hatte, so dass ihm als Partei im Sinne
von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die entsprechenden Rechte zustanden.
Diesbezüglich
bringt der Beschwerdeführer in der Replik zunächst vor, mit Schreiben vom
17. April 2014 habe er sich in der Annahme, dass bei der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in der gleichen Sache ein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei, an diese
gewandt und dabei zum Ausdruck gebracht, sich als Privatkläger konstituieren zu
wollen (vgl. Strafakten S 84 f.). In der Folge habe die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schreiben vom
29. August 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein
Ersuchen um Verfahrensübernahme zukommen lassen, dem als Teil der Untersuchungsakten
auch das genannte Schreiben des Beschwerdeführers beigelegen sei (vgl. Strafakten
S. 90 f.), weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ab Datum des
Eingangs vom 1. September 2014 von seiner Konstituierung als
Privatkläger Kenntnis gehabt habe (Replik Rz. 9 ff.). Dieser Darstellung
ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das genannte
Ersuchen um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ablehnte,
wobei sie unter Hinweis auf das durch sie eingeleitete Verfahren wegen
Geldwäscherei dahingehend argumentierte, beim Gegenstand der
Gerichtsstandsanfrage bildenden Deliktsvorwurf würde es sich gegebenenfalls um
einen Betrug handeln, dessen Begehungsort (mit Blick auf die Vertretung der
Verkäuferschaft durch Rechtsanwalt E____) prima vista im Kanton Zürich liege
(Strafakten S. 94 f.). Ging aber die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
von zwei getrennt zu führenden Verfahren aus, so lässt sich einem dem Zürcher
Verfahren zuzuordnenden Schreiben formell keine Konstituierung als Privatkläger
auch im Basler Verfahren entnehmen.
Indessen macht
der Beschwerdeführer weiter geltend, sowohl aufgrund der Kenntnisnahme des genannten
Schreibens vom 17. April 2014 als auch gestützt auf die Anzeige der
Meldestelle für Geldwäscherei vom 8. Juli 2014, in der ebenfalls
erwähnt werde, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem mit
der Vertretung seiner Rechte in der Schweiz beauftragt wurden (vgl. Strafakten
S. 159 ff. und S. 88), hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
hinsichtlich einer allfälligen Konstituierung des Beschwerdeführers als
Privatkläger im hiesigen Strafverfahren eine Frage- und Abklärungspflicht
getroffen (Replik Rz. 17, 21 f., 24). In Rechtsprechung und Lehre
wird eine entsprechende Pflicht gestützt auf das Gebot von Treu und Glauben
gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO bejaht (vgl. nur Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O.,
Art. 118 StPO N 5). Mit Blick darauf, dass die der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bekannten Kontaktierungen sowohl der
Staatsanwaltschaft Zürich als auch der Meldestelle für Geldwäscherei durch den
Beschwerdeführer zumindest den gleichen Sachverhalts-Komplex wie das in Basel
eingeleitete Strafverfahren betrafen und der Beschwerdeführer darin allgemein
seinen Willen zum Ausdruck brachte, sich in einem entsprechenden Strafverfahren
als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Strafakten S. 84 f. und
S. 88), ist vorliegend von einer entsprechenden Frage- und Abklärungspflicht
auszugehen. Da der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dieser nicht nachgekommen
ist, nicht zu einer Beschneidung der Parteirechte führen darf, ist der Beschwerdeführer
vorliegend so zu behandeln, wie wenn er sich im Zeitpunkt der Einvernahme des
Beschwerdegegners bereits als Privatkläger konstituiert gehabt hätte.
2.3 Die
in Art. 147 Abs. 1 StPO statuierte Parteiöffentlichkeit gilt
zunächst für staatsanwaltschaftliche Einvernahmen. Bei Einvernahmen durch die
Polizei ist danach zu unterscheiden, ob diese im Sinne von Art. 306
Abs. 2 lit. b StPO als Teil des selbständigen polizeilichen
Ermittlungsverfahrens erfolgen oder ob es sich um von der Staatsanwaltschaft
delegierte Einvernahmen im Sinne von Art. 312 StPO handelt, da die
Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur für letztere
gelten (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35). Da eine formelle
Einvernahme zur Sache, wie sie vorliegend am 19. Dezember 2014
stattfand (vgl. Strafakten S. 164 ff.), nach erfolgter
Untersuchungseröffnung von der Polizei nur noch auf Delegation hin vorgenommen
werden kann (Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1233
Fn. 81), ist im Falle einer nicht durch die zuständige Staatsanwältin
selbst vorgenommenen Einvernahme primär zu klären, ob diese vor oder nach der
Untersuchungseröffnung erfolgt ist (wobei im erstgenannten Fall gemäss dem zitierten
Bundesgerichtsentscheid noch zu klären wäre, ob sie nicht dennoch auf einer
Delegation beruht).
In den Akten des
zur Beurteilung stehenden Strafverfahrens findet sich keine formelle
Eröffnungsverfügung im Sinne von Art. 309 Abs. 3 StPO. Zwar ist
diese ohnehin bloss deklaratorischer Natur und gilt die Strafuntersuchung als
eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen
beginnt, jedenfalls sofern sie Zwangsmassnahmen anordnet, was aufgrund der
Qualifikation der Vorladung als Zwangsmassnahme in der Regel schon bei
Einvernahmen der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft der Fall ist
(BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24). Indessen liegt vorliegend
wie gesehen das Problem gerade darin, dass die Einvernahme nicht von vornherein
klarerweise der Staatsanwaltschaft zugeordnet werden kann, so dass hier auch
der erwähnte materielle Begriff der Untersuchungseröffnung nicht weiterhilft.
Stellt man stattdessen auf die Verlautbarungen der Staatsanwalt selbst ab, so
ergibt sich, dass diese gemäss Aktennotiz vom 24. Juli 2014 „zur
Eruierung des Sachverhalts Detektivin [...] [die in der Folge die Einvernahme
durchführte] mit dem polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss
Art. 306 StPO betraut“ hat (Strafakten S. 83). Wie aus dieser
Einschätzung erhellt, dürfte die Staatsanwalt davon ausgegangen sein, im
Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdegegners sei die Untersuchung noch nicht
eröffnet gewesen (und zudem auch keine schon vor Untersuchungseröffnung
mögliche Delegation erfolgt), womit ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers
von vornherein nicht bestanden hätte.
Indessen erweist
sich diese Einschätzung aus folgenden Gründen als unzutreffend: Hat die Staatsanwaltschaft
wie vorliegend keine Nichtanhandnahmeverfügung, sondern eine Einstellungsverfügung
erlassen, so muss dieser eine Untersuchungseröffnung vorangegangen sein (vgl. Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 310 N 1 sowie Art. 319 N 1 f.). Gemäss
Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO hat die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt, wobei die weiteren in lit. b und c der
genannten Bestimmung erwähnten Gründe vorliegend von vornherein nicht in
Betracht fallen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft muss somit irgendwann ein
hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO bestanden haben. Da nun die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung darlegt, gerade aufgrund der Einvernahme habe sich ein
Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner zerstreuen lassen, und sie überdies nach
Durchführung der Einvernahme keine wesentlichen Untersuchungshandlungen mehr
vornahm, hätte die auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gestützte
Untersuchungseröffnung bereits vor der fraglichen Einvernahme erfolgen müssen.
Auch ist zu beachten, dass der Einleitung des Strafverfahrens die Anzeige der
Meldestelle für Geldwäscherei zugrunde lag, die ihrerseits gemäss Art. 23
Abs. 4 GwG einen „begründeten Verdacht“ voraussetzt. Somit ist davon
auszugehen, dass die Untersuchung gemäss den Vorgaben von Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO vor der Einvernahme des Beschwerdegegners zu
eröffnen gewesen wäre. In diesem Fall wäre eine Einvernahme nur noch durch die
zuständige Staatsanwältin oder einen Mitarbeiter gemäss Art. 311
Abs. 1 Satz 2 StPO oder aber als delegierte polizeiliche
Einvernahme im Sinne von Art. 312 StPO möglich gewesen. Damit aber
wäre den Parteien zwangsläufig das Teilnahmerecht zu gewähren gewesen (zur
Geltung desselben bei Einvernahmen durch Mitarbeiter gemäss Art. 311
Abs. 1 Satz 2 StPO vgl. Schmid,
a.a.O., Art. 311 N 4), zumal vorliegend, auch wenn es sich um die
erste Einvernahme des Beschwerdegegners handelte, keine sachlichen Gründe für
eine in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO erfolgende
Einschränkung der Parteiöffentlichkeit ersichtlich sind (vgl. zur notwendigen
Einzelfallprüfung bei entsprechenden Einschränkungen BGE 139 IV 25
E. 5.5.4.1 S. 37).
2.4 Die
Verletzung des Teilnahmerechts führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der
entsprechenden Einvernahme (Art. 147 Abs. 4 StGB), was auch im
Falle verspäteter Untersuchungseröffnung zu gelten hat (vgl. in diesem Sinn
betreffend den analogen Fall einer aus der Verspätung sich ergebenden
Missachtung der Vorgaben zur notwendigen Verteidigung Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 131 StPO N 5a). Allerdings sieht Art. 147
Abs. 3 StPO vor, dass die Partei oder ihr Rechtsbeistand die
Wiederholung der Einvernahme verlangen können, wenn sie aus zwingenden Gründen
an der Teilnahme verhindert waren. Da als solche zwingenden Gründe auch durch
die Strafbehörde vorgenommene Beschränkungen des Teilnahmerechts gelten (Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 13 ff.), muss die
entsprechende Bestimmung auch in der vorliegenden Konstellation, wo sich die
Beschränkung aus einer Missachtung der staatsanwaltschaftlichen Frage- und
Abklärungspflicht in Verbindung mit einer verspäteten Untersuchungseröffnung ergibt,
Anwendung finden. Ein entsprechendes Begehren ist rechtzeitig zu stellen; dies
ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nicht nur
für die Strafbehörden, sondern auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten,
namentlich die Parteien, Geltung beansprucht (vgl. Schmid, a.a.O., N 93 f.), wobei die Beurteilung
der Rechtzeitigkeit unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben von den
konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (so für die Geltendmachung des
Konfrontationsrechts durch die beschuldigte Person BGer 6B_807/2011 vom
5. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Schmid,
a.a.O., Art. 147 N 11a).
Der
Beschwerdeführer hat wie erwähnt gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO im
Rahmen der Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung die
Möglichkeit erhalten, Beweisanträge zu stellen und hiervon mit Eingaben vom
26. Mai 2015 bzw. 5. Juni 2015 (Strafakten
S. 39 ff. und S. 55 ff.) Gebrauch gemacht. In beiden Eingaben
hat er jedoch eine Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts nicht thematisiert
und keine Wiederholung der Einvernahme des Beschwerdegegners verlangt. Auch hat
er dies nicht bereits vorgängig getan (vgl. insbesondere sein Schreiben vom
16. Januar 2015 [Strafakten S. 31 f.], das lediglich die
Tatsache der erfolgten Einvernahme erwähnt, aber ebenfalls weder eine
Verletzung seiner Parteirechte noch eine aus solcher Verletzung abgeleitete
Rechtsfolge, insbesondere die Wiederholung der Einvernahme, geltend macht). In
diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall denn auch von BGer
6B 835/2014 E. 2.3, wo das Fehlen eines Antrags auf (dort erstmalige)
Einvernahme der Beschuldigten im Rahmen der Beweisanträge gemäss Art. 318
Abs. 1 StPO als unmassgeblich erachtet wurde, nachdem ein
entsprechendes Begehren schon vorgängig während laufendem Strafverfahren
mehrmals vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft darüber bereits abschlägig
entschieden worden war. Wenn demgegenüber vorliegend eine Erwähnung der Verletzung
von Teilnahme- und Fragerecht (noch ohne Benennung der daraus abgeleiteten
Rechtsfolgen) erstmals in der Beschwerdebegründung (Rz. 21) und eine Geltendmachung
der Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahme bzw. einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erstmals in der Replik
(Rz. 9 ff.) erfolgt, so muss dies nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als verspätet gelten. Denn
zum einen war dem Beschwerdeführer, wie aus seinem Schreiben vom
16. Januar 2015 hervorgeht, bereits damals bekannt, dass eine
Einvernahme des Beschwerdegegners stattgefunden hatte; damit aber musste dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass sich insoweit
die Frage einer Verletzung seines Teilnahme- und Fragerechts stellte.
Spätestens mit Erhalt der Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der
Untersuchung war überdies erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft nicht von sich
aus eine weitere Einvernahme des Beschwerdegegners vornehmen würde, damit aber
die bereits durchgeführte Einvernahme, insoweit es sich dabei um ein zentrales
Beweismittel handelt, offensichtlich als verwertbar erachtete. Damit wäre der
Beschwerdeführer gehalten gewesen, spätestens im Rahmen seiner Beweisanträge
die Wiederholung der entsprechenden Einvernahme zu verlangen. Dies muss umso
mehr gelten, als im Gegensatz zur Geltendmachung einer Verletzung des
Teilnahmerechts erst nach Anklageerhebung in der vorliegenden Konstellation
einer (bekanntermassen bevorstehenden) Verfahrenseinstellung eine allfällige Heilung
durch Wiederholung der Befragung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von
vornherein nicht möglich ist, sondern (wie beantragt) lediglich eine
Rückweisung an die Staatsanwalt und eine Wiederholung der Einvernahme im Sinne
einer weiteren Untersuchungshandlung denkbar wäre. In einer solchen
Konstellation mit der Geltendmachung einer Verletzung von Teilnahme- und
Fragerecht bis im Beschwerdeverfahren zuzuwarten, obwohl die entsprechende
Problematik in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits im Zeitpunkt der
Stellung von Beweisanträgen im Rahmen der Strafuntersuchung bekannt war, dient
einzig der Verfahrensverzögerung und entbehrt im Übrigen eines sachlichen
Grundes, zumal für den Privatkläger insoweit auch die nur die beschuldigte
Person betreffende Problematik, dass diese nicht gehalten ist, im Sinne einer
Selbstbelastung an der Sicherstellung korrekter Beweiserhebungen zu ihrem
Nachteil mitzuwirken, nicht besteht.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen
wäre, eine Verletzung seines Teilnahmerechts bereits im Rahmen der vor
Untersuchungsabschluss eingereichten Beweisanträge im Sinne eines Antrags auf
Wiederholung der Einvernahme des Beschwerdegegners geltend zu machen, und sich
das erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Vorbringen der Unverwertbarkeit der
Einvernahme bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend als
verspätet erweist. Ist demnach davon auszugehen, dass die fragliche Einvernahme
verwertbar ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, so
ist die Einstellungsverfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Einstellungsverfügung werde zu
Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt seiner mit
dem Verkauf des Bildes in Zusammenhang stehenden Handlungen nicht gewusst habe,
dass es sich bei diesem um eine Fälschung handle. Vielmehr lasse sich den durch
den Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. Mai 2015 und
5. Juni 2015 eingereichten weiteren Beweismitteln entnehmen, dass der
Beschwerdegegner in seiner Einvernahme „in Bezug auf alle Kernpunkte seiner
Verteidigung wissentlich die Unwahrheit gesagt“ habe (Beschwerdebegründung
Rz. 22 ff.). Die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung hätten
daher nicht vorgelegen; vielmehr wäre die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen,
weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere im Sinne der entsprechenden
Beweisanträge des Beschwerdeführers, vorzunehmen.
Dem hält die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme in Übereinstimmung mit der Begründung der
Einstellungsverfügung entgegen, insbesondere aufgrund der in sich schlüssigen
Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme sei davon
auszugehen, dass dieser im Zeitpunkt der Vermittlung des Gemäldes nicht den
Verdacht gehabt habe, es handle sich um eine Fälschung (Stellungnahme
S. 1). Im gleichen Sinne hat sich auch der Beschwerdegegner vernehmen
lassen, wobei er insbesondere aufzuzeigen bestrebt ist, weshalb die vom
Beschwerdeführer als Kernpunkte bezeichneten Aussagen keine Falschaussagen
darstellten (Beschwerdeantwort, Rz. 26 ff.).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Strafverfahrens unter anderem,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist gemäss
dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ eine Einstellung grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit anzuordnen; die Anklageerhebung ist dagegen angezeigt,
wenn eine Verurteilung wesentlich wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch
sowie, insbesondere bei schweren Delikten, falls sich die Wahrscheinlichkeit
eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE
138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1
S. 90 f.).
Vorliegend hält
die Staatsanwaltschaft im Dispositiv der Einstellungsverfügung fest, das
Strafverfahren werde eingestellt, „da kein Straftatbestand erfüllt“ sei. Diese
Formulierung verweist auf den Einstellungsgrund gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. b. StPO, welcher zur Anwendung gelangt, wenn das
inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven
und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Grädel/Heininger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 319 StPO N 9). Aus der Begründung der
Einstellungsverfügung ergibt sich indessen wie erwähnt, dass die
Staatsanwaltschaft nicht aufgrund einer entsprechenden rechtlichen
Qualifikation zur Verfahrenseinstellung gelangte, sondern diese aufgrund ihrer
Einschätzung der Beweislage, mithin gestützt auf Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO, verfügte. Mit Blick auf die Beschränkung des
Strafverfahrens auf den Tatvorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB
geht es dabei wie gesehen um die Frage, ob der Beschwerdegegner wusste oder
annehmen musste, dass die auf bzw. über sein Konto transferierten Gelder aus
einem Verbrechen herrührten, ob er also Kenntnis von der Vortat, nämlich der
(potenziell den Betrugstatbestand erfüllenden) Fälschung des verkauften Bildes
hatte oder haben musste.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich
dieser Frage führte der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom
19. Dezember 2014 aus, ihm sei von der D____ Galerie zur Kenntnis gebracht
worden, dass das fragliche Bild zum Verkauf stehe, wobei ihm die Galerie
Angaben zur Provenienz gemacht habe; auf die entsprechenden Angaben habe er vertraut,
da es sich bei der Galerie um ein Traditionsunternehmen mit hoher Reputation
gehandelt und die Provenienz (die sich später als erfunden herausstellte)
plausibel geklungen habe (Strafakten S. 166 ff., 171). Auch verwies
der Beschwerdegegner darauf, weder der Sohn von C____, G____, noch mit der
Vorbereitung eines Werkkatalogs befasste Mitarbeiter der National Gallery
hätten an der Authentizität des Bildes gezweifelt (Strafakten S. 168); in
anderem Zusammenhang führte er aus, das Bild sei den genannten Personen gezeigt
und von G____ als echt bezeichnet worden, während die National Gallery es zur
Aufnahme in den Werkkatalog vorgesehen habe (Strafakten S. 166). Auch habe
er zwei Bilder aus der gleichen Quelle (die sich wie erwähnt später als
erfunden herausstellte) im Jahre 2002 bzw. 2004 in einer von ihm kuratierten
Ausstellung gezeigt und sich dabei vorgängig, da auch diese Bilder nicht im
Werkkatalog verzeichnet gewesen seien, mit G____ in Verbindung gesetzt, der die
Echtheit der Bilder bestätigt habe (Strafakten S. 167). Bei den Akten befindet
sich sodann eine vom 7. April 2008 datierende E-Mail des
Beschwerdegegners an einen auf Käuferseite tätigen Vermittler, in welcher
ersterer zunächst die Provenienz wiedergibt („The Artist / aquired [sic]
through [...], New York, either 1959 or 1960 for / Private Collection
Switzerland / Then by descent”), sodann festhält: “The general phrasing used by
the National Gallery in oral form is: ‘The work has been viewed by the
catalogue raisonne team and it is being considered for inclusion in the catalogue
raisonne’” und am Ende schreibt: “the work was submitted to G____, who as we
all, was enthusiastic about it” (Strafakten S. 174). Den
entsprechenden Inhalt der E-Mail hat der Beschwerdegegner in der Einvernahme
bestätigt, dabei aber betont, es handle sich hierbei nicht um ein Zertifikat
bzw. eine Expertise und er habe von Käuferseite eine Vermittlungsprovision und
nicht eine Entschädigung für die Ausstellung einer Echtheitsbestätigung
erhalten (Strafakten S. 169 f.). Dass es sich um eine Fälschung
gehandelt habe, habe er erst nach Veröffentlichung entsprechender Ermittlungen
des FBI (wobei anzumerken ist, dass durch die D____ Galerie eine grössere
Anzahl von gefälschten Bildern der gleichen erfundenen Provenienz verkauft worden
war) und jedenfalls nicht vor dem Jahre 2013 erfahren.
Mit Blick auf
diese Ausführungen macht nun der Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie
enthielten drei Kernaussagen, nämlich einerseits die beiden Angaben zu den
Echtheitsbestätigungen durch G____ (betreffend zum einen das vorliegend interessierende
Bild, zum andern die früher in Ausstellungen durch den Beschwerdegegner
gezeigten Bilder), andererseits die Äusserung zur vorgesehenen Aufnahme in den
Werkkatalog. Diese Kernaussagen seien nachweislich falsch, da sie im Widerspruch
stünden zu Aussagen, die die fraglichen Personen, nämlich G____ sowie zwei
Mitarbeiter des Katalogprojekts, als Zeugen in einem in den USA geführten Zivilprozess
betreffend den Verkauf eines anderen der gefälschten Bilder durch die D____
Galerie getätigt hätten (Beschwerdebegründung Rz. 22 ff.; die
entsprechenden Aussagen finden sich auszugsweise in Strafakten
S. 48 f. und S. 59–66 sowie vollständig in Beilage 9 der
Replik, wobei der Beschwerdeführer die genannte Replikbeilage „nicht als Beweis“
eingereicht haben will, was indessen mit Blick auf die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht angängig ist, weshalb die entsprechende Beilage
in der Folge als Beweismittel Verwendung finden wird).
3.3.2 Dieser
Argumentation des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im
vorliegenden Verfahren einzig darum gehen kann, wie sich die Beweislage
hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des fraglichen
Verkaufs von der Fälschung zumindest Kenntnis hätte haben müssen,
präsentiert. Hierfür ist primär von Bedeutung, ob sich in der erwähnten, im
Rahmen der Vermittlungsbemühungen des Beschwerdegegners verfassten E-Mail bewusst
unrichtige Angaben finden, da darin ein Hinweis auf ein täuschendes Verhalten
und damit auf ein Bewusstsein für das Vorliegen einer Fälschung gesehen werden
könnte. Demgegenüber liesse sich aus allfälligen Falschangaben in der zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführten Einvernahme grundsätzlich nicht auf einen
entsprechenden Kenntnisstand im Tatzeitpunkt schliessen. Dies muss jedenfalls
gelten, solange solche Aussagen sich primär als Nuancierungen der Angaben in
der fraglichen E-Mail erweisen, indem insbesondere implizite Aussagen von
Drittpersonen zu expliziten umformuliert werden. Denn in der expliziten Fassung
kann zwar unter Umständen eine Abweichung von der Wahrheit liegen, gerade die
Verwendung der schwächeren impliziten Form im Tatzeitpunkt gibt aber einen
Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner damals nicht mit bewusst unrichtigen
Angaben operierte und entsprechend auch kein Hinweis auf eine Kenntnis der
Fälschung im Zeitpunkt des Verkaufs vorliegt. Im Sinne dieser Überlegung ist
bei der im Folgenden vorzunehmenden Aussagenwürdigung stets auch ein Vergleich
mit den entsprechenden Formulierungen der genannten E-Mail vorzunehmen.
Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den von
ihm herausgegriffenen Aussagen des Beschwerdegegners handle es sich um die
„Kernpunkte“ von dessen Verteidigung, als unzutreffend erweist. Wie in
E. 3.3.1 erwähnt, stützt sich der Beschwerdegegner zum einen mindestens
ebenso sehr auf die damalige Reputation der D____ Galerie sowie die
Plausibilität der durch diese mitgeteilten Provenienz. Da diese beiden Aspekte
durchaus glaubhaft sind, liefern sie einen ersten Hinweis darauf, dass der
Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Verkaufs keine Kenntnis der Fälschung hatte
und von einer solchen auch nicht ausgehen musste. Zum andern führt der Beschwerdegegner
in seiner Einvernahme die angeblichen Kernpunkte auch in abgeschwächter Form
an, wenn er bezüglich der fraglichen Drittpersonen deren fehlende Zweifel ins
Feld führt. Auch hier kann bereits dieses Element als Begründung fehlender
Kenntnis auch des Beschwerdegegners dienen. Insofern lässt sich auch aus diesem
Grund entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht sagen, dass die
Argumentation des Beschwerdegegners mit den angeführten expliziten
Echtheitsbestätigungen steht oder fällt.
3.3.3 Was
nun die fraglichen Aussagen selbst beziehungsweise ihre allfällige Entsprechung
in der genannten E-Mail betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers den fraglichen Drittpersonen nicht von vornherein
eine höhere Glaubwürdigkeit als dem Beschwerdegegner zukommt, haben sie doch
hinsichtlich der Frage, ob von ihnen Aussagen zur Echtheit der nachmals als
Fälschungen entlarvten Bilder getätigt wurden, mit Blick auf allfällige
zivilrechtliche Forderungen der durch den Kauf der Fälschungen Geschädigten ein
evidentes Eigeninteresse. Auch erweisen sich ihre Aussagen, wie sogleich zu
zeigen sein wird, teilweise als in sich widersprüchlich oder als im Widerspruch
zu Aussagen anderer Drittpersonen stehend:
So verneinte G____
zwar in der fraglichen Einvernahme zunächst kategorisch, jemals hinsichtlich Werken
seines Vaters „opinions as to the authenticity“ abgegeben zu haben (Strafakten
S. 49 = S. 12 der Einvernahme von G____ in Beilage 9 der Replik). Im
Fortgang der entsprechenden Befragung (die sich wie erwähnt nicht auf das
vorliegend interessierende Bild, sondern auf zwei andere durch die D____ Galerie
veräusserte Fälschungen der gleichen sich als erfunden erweisenden Provenienz
bezieht) zeigt sich aber, dass ihm einerseits in der D____ Galerie Fälschungen
gezeigt wurden und er deren Authentizität jedenfalls nicht in Frage stellte (Beilage 9
der Replik, Befragung von G____, S. 21 f., 155, vgl. auch
S. 164 f.), während er andererseits im Rahmen seiner Verwaltung der
Rechte am Werk seines Vaters durchaus gewohnt ist, bei ihm nicht bekannten oder
nicht im Werkkatalog enthaltenen Bildern sowie bei solchen unklarer Provenienz
entsprechende Fragen zu stellen (a.a.O. S. 119, 122, 169). Schon hieraus
erhellt, dass jedenfalls der Hinweis des Beschwerdegegners auf fehlende Zweifel
von G____ durch dessen eigene Aussagen gerade nicht widerlegt wird. Dabei ist
auch nachvollziehbar, dass das von G____ hinsichtlich anderer Fälschungen der
gleichen Quelle selbst geschilderte Verhalten als implizite Bestätigung der
Authentizität aufgefasst werden kann. Vor allem aber erweist sich damit die diesbezüglich
im Jahre 2008 in der fraglichen E-Mail getätigte Aussage, G____ habe das Bild
gesehen, als unproblematisch. Hinzu kommt, dass diese ihrerseits auf die
E-Mail-Nachricht eines Mitarbeiters der D____ Galerie zurückgeht (vgl. Beilage
5 zur Beschwerdeantwort), deren Inhalt der Beschwerdegegner nach dem eben
Gesagten nicht in Zweifel ziehen musste.
Was sodann die
Aussage zur Stellungnahme durch Mitarbeiter des Katalogprojekts betreffend
Aufnahme eines Werks in den Werkkatalog anbelangt, so ergibt sich bereits aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen, dass zwar die eine der
Befragten von einer „policy“ spricht, keine entsprechenden Stellungnahmen gegenüber
Drittpersonen abzugeben (Strafakten S. 63), die andere sich jedoch
insoweit abweichend äussert, als sie den Austausch von Informationen über die
im Rahmen des Katalogprojekts überprüften Bilder durchaus anerkennt und primär
hervorhebt, dass bis zur Publikation des Katalogs die definitive Entscheidung
über die Aufnahme eines Bildes noch ausstehe (Strafakten S. 65 f.).
Entsprechend stammt denn auch die in der E-Mail des Beschwerdegegners
hinsichtlich des Katalogprojekts verwendete Formulierung wörtlich aus einer an
diesen gerichteten E-Mail besagter zweiter Mitarbeiterin, in dem diese überdies
hinzufügt: „That is as much commitment as we can give“ (Beilage 6 zur
Beschwerdeantwort), woraus hervorgeht, dass der vom Beschwerdegegner übernommene
Standardsatz jedenfalls als Hinweis auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der
Aufnahme eines Bildes in den Werkkatalog anzusehen ist. Diese Einschätzung wird
im Übrigen durch entsprechende Aussagen von G____ gestützt, wonach auch ihm
gegenüber wiederum durch besagte zweite (sowie teilweise auch durch die erste)
Mitarbeiterin entsprechende Aussagen bezüglich der beabsichtigten Aufnahme
bestimmter Bilder in den Werkkatalog gemacht worden seien (Beilage 9 der
Replik, Befragung von G____, S. 47 f., 65 f., 119, 142,
200 f.).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass sich entgegen dem Hauptargument des Beschwerdeführers aus der
Gegenüberstellung der von diesem ins Recht gelegten Einvernahmen bestimmter
Drittpersonen einerseits sowie der Aussagen, insbesondere aber der
entsprechende Angaben enthaltenden E-Mail des Beschwerdegegners andererseits
keine Hinweise darauf ergeben, dass Ausführungen des Beschwerdegegners in einer
Weise unrichtig wären, die ihrerseits Rückschlüsse auf seine Kenntnis der Fälschung
im Zeitpunkt des Verkaufs zulassen würde.
3.4 Erweist
sich damit die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich als zutreffend, so vermögen daran auch die weiteren vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Insbesondere erweist sich wiederholt,
dass diesen allenfalls im Rahmen der Durchsetzung der Zivilforderung Bedeutung
zukommen könnte, sie jedoch für den abweichenden Beurteilungsmassstab, der
hinsichtlich der Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners
zur Anwendung gelangt, irrelevant sind: Dies betrifft namentlich die Hinweise
auf den Erhalt einer Provision sowohl von Käufer- wie auch von Verkäuferseite sowie
die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis der Beschwerdegegner zur
Käuferschaft stand, insbesondere die behauptete Garantenstellung im Sinne einer
Verpflichtung des Beschwerdegegners, der Käuferschaft gegen Bezahlung sein
Expertenwissen zur Verfügung zu stellen (vgl. insb. Beschwerdebegründung
Rz. 79 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, der
Beschwerdegegner habe nach eigenen Aussagen, das fragliche Bild nie gesehen, in
der genannten E-Mail jedoch einen anderen Eindruck zu erwecken versucht (vgl.
Beschwerdebegründung Rz. 62 ff. und 75 ff.), würde doch auch
dieses Verhalten, so es denn nachgewiesen wäre, jedenfalls keine Rückschlüsse
auf eine strafrechtlich einzig in Betracht fallende Kenntnis bzw. ein
Annehmen-Müssen des Vorliegens einer Fälschung zulassen.
Nicht anders
verhält es sich schliesslich mit dem in der Replik als besonders bedeutsam
bezeichneten Argument, der Beschwerdegegner habe absichtlich über die Person
des in der „Bill of Sale“ (Strafakten S. 137 ff.) nicht genannten, durch
Rechtsanwalt E____ vertretenen Verkäufers getäuscht, da dieser aufgrund der in
der E-Mail vom 7. April 2008 (Akten S. 174) genannten Provenienz
(vgl. hierzu E. 3.3.1) als Erbe des ursprünglichen Erwerbers ausgewiesen
worden sei, während dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei, dass es sich beim
Verkäufer in Wirklichkeit um die D____ Galerie gehandelt habe (Replik Rz. 38 ff.,
173 f.). Auch wenn sich letzteres entgegen dem Beschwerdeführer nicht
bereits aus der Vollmacht zuhanden von Rechtsanwalt E____ ableiten lässt, da
bei dieser die D____ Galerie als Vollmachtgeberin auch ihrerseits als
Vertreterin eines anderen Verkäufers hätte handeln können (vgl. Beilage 4
der Replik), geht aus einer als Beilage 6 der Replik in den Akten
liegenden E-Mail des Beschwerdegegners an Rechtsanwalt E____ hervor, dass ersterer
in der Tat die D____ Galerie als Verkäuferschaft bezeichnete. Indessen zeigen
gerade die Abwicklung des Verkaufs im vorliegenden Fall sowie die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Einvernahme, dass der vom
Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch aus Sicht des Beschwerdegegners gar
nicht existiert haben dürfte: So führt letzterer aus, der Käufer (bei welchem
es sich unbestrittenermassen um den Beschwerdeführer handelt) habe gewünscht, „dass
F____ ihn als Käufer vertrete“ (Strafakten S. 166). In der Bill of Sales
wurde jedoch im Gegensatz zur Verkäuferseite („Sold by: E____, as agent for an
undisclosed seller“) auf Käuferseite F____ als „Buyer“ und gerade nicht als
„Agent“ aufgeführt (Strafakten S. 137). Damit trat F____ selbst als Käufer
auf, obwohl klar war, dass dieses Vermittlungsunternehmen (vgl. Strafakten Sep.
Beil. Nr. 135) letztlich nicht der Erwerber des Bildes war (vgl. die
E-Mail des auf Käuferseite tätigen Vermittlers an den Beschwerdegegner, wonach
das Bild in eine „private collection“ gelangen werde [Strafakten S. 51]).
Der D____ Galerie und F____ konnte mithin im Rahmen der Abwicklung des Verkaufs
ohne weiteres eine vergleichbare Funktion zugeschrieben werden (womit auch der
nur diese beiden Akteure miteinbeziehende Geldfluss übereinstimmt [vgl. dazu
Strafakten Sep. Beil. Nr. 130 ff.]). Es ist insofern naheliegend, dass
der Beschwerdegegner im Rahmen der ihm durch die D____ Galerie genannten
Provenienz deren eigene Rolle im Sinne einer blossen Vermittlung als unmassgeblich
erachtete und daher in der Provenienzangabe nicht zusätzlich erwähnte. Ein
Hinweis auf eine bewusst unrichtige Darstellung, die ihrerseits Rückschlüsse
auf eine Kenntnis der Fälschung im Verkaufszeitpunkt zuliesse, kann darin nicht
gesehen werden. Für das behauptete täuschende Vorgehen spricht im Übrigen auch
nicht das Argument des Beschwerdeführers, hätte er gewusst, dass das Bild
Eigentum einer Galerie sei, hätte er die Dokumente über den Erwerb des Gemäldes
überprüfen können (Replik Rz. 46). So wäre eine entsprechende Überprüfung voraussichtlich
bereits daran gescheitert, dass diesfalls einfach die Galerie unter Hinweis auf
eine von ihr eingegangene Verpflichtung zur Diskretion eine Herausgabe entsprechender
Dokumente hätte verweigern können.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass aufgrund der Beweislage entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
ein Freispruch des Beschwerdegegners wesentlich wahrscheinlicher erscheint als
eine Verurteilung, so dass die Staatsanwalt das Strafverfahren zu Recht
eingestellt hat.
3.5 An
dieser Beweislage vermögen schliesslich auch die vom Beschwerdeführer nach
Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung gestellten und in
seiner Beschwerde wiederholten Beweisanträge nichts zu ändern.
Die
Staatsanwaltschaft wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von
Rechtsanwalt E____ sowie auf Beschlagnahme von dessen mit dem fraglichen Bild
in Zusammenhang stehenden Korrespondenz ab mit der Begründung, als im
vorliegenden Verfahren nicht beschuldigte Person könne sich dieser gemäss
Art. 171 StPO auf das Anwaltsgeheimnis berufen (Einstellungsverfügung
S. 2 f.). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, da Rechtsanwalt E____
im Rahmen des Verkaufs des Bildes nicht in berufsspezifischer Weise tätig
gewesen sei, stehe ihm kein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht zu
(Beschwerdebegründung Rz. 91 ff.). Indessen gilt das Anwaltsgeheimnis
für alle Handlungen, die im Allgemeinen zur Ausübung des Anwaltsberufs gehören
(Vest/Horber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 171 StPO N 8a). Aus der
vom Beschwerdeführer selbst eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem
Beschwerdegegner und Rechtsanwalt E____ geht hervor, dass letzterer die Bill of
Sale, wenn er sie auch nicht selbst verfasste, so doch zumindest überprüfte
(Beilage 3 zur Replik, E-Mail vom 10. April 2008,
16:38 Uhr) und dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bill of Sale
zumindest intendiert war, dass im Falle eines späteren Rechtsstreits zwischen
Käufer und Verkäufer die schon bei Abschluss der Bill of Sale involvierten
Anwälte die jeweilige Partei vertreten würden (Beilage 6 zur Replik). Damit
umfasst die Rechtsanwalt E____ vorliegend zugedachte Rolle Handlungen, die
typischerweise dem Anwaltsberuf zuzurechnen sind. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft
zu Recht davon ausgegangen, dass sich dieser bei der beantragten Einvernahme
auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO berufen
könnte. Aus dem gleichen Grund kann auch seine Korrespondenz im Zusammenhang
mit dem Verkauf des fraglichen Bildes nicht beschlagnahmt werden, steht dem
doch in der vorliegenden Konstellation, wo es sich nicht um den Rechtsanwalt
der beschuldigten Person handelt, zwar nicht Art. 264 Abs. 1
lit. c StPO, jedoch lit. d der genannten Bestimmung entgegen. Dabei
umfasst das Beschlagnahmeverbot nicht nur die Korrespondenz mit der
Klientschaft, sondern auch mit dem Mandat in Zusammenhang stehende
Korrespondenz mit Drittpersonen (vgl. zur entsprechenden Interpretation des in
Art. 264 Abs. 1 StPO verwendeten Begriffs „Unterlagen aus dem
Verkehr“ im Zusammenhang mit lit. a der genannten Bestimmung Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 264 StPO N 30 [wobei nicht
ersichtlich ist, weshalb die Auslegung desselben Begriffs in lit. d
hiervon abweichen sollte]). Damit kann auch die das fragliche Bild betreffende
Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt E____ und dem Beschwerdegegner ungeachtet
des Ortes, an dem sie sich befindet (Art. 264 Abs. 1 Ingress), nicht
beschlagnahmt werden. Verbleibt damit lediglich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Beschlagnahme der mit dem Bild in Zusammenhang stehenden
Korrespondenz des Beschwerdegegners (soweit Korrespondenzpartner, wie soeben
aufgezeigt, nicht Rechtsanwalt E____ ist), so ist insoweit zu berücksichtigen,
dass eine solche Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Nachdem sich
ein solcher aber wie gesehen aus den angeführten Gründen nicht hat erhärten lassen
(insbesondere nicht in der Einvernahme des Beschwerdegegners), erweist sich
auch diese Beschlagnahme als unzulässig. Kann damit den vom Beschwerdeführer
gestellten Beweisanträgen schon aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben
werden, so sind diese von vornherein nicht geeignet, die durch die Staatsanwalt
vorgenommene Einschätzung der Beweislage in Frage zu stellen, so dass der
Erlass einer Einstellungsverfügung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei entsprechend dem
verursachten Aufwand eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500.– angemessen
erscheint.
Dem
Beschwerdegegner ist grundsätzlich gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Indessen kann die
Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die
Entschädigung verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person
zu entschädigen hat. Dies ist vorliegend gestützt auf Art. 436 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO der Fall, wird diese
Bestimmung doch von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass sie im
Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten die Möglichkeit eröffnet, in
Übereinstimmung mit der in Art. 428 Abs. 1 StPO enthaltenen
Regelung der Kostentragung die unterliegende Privatklägerschaft zur Ausrichtung
einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 139 IV 45 E. 1.2
S. 47 f.; vgl. zur Nichtanwendbarkeit der für den Antragsteller
statuierten einschränkenden Bedingungen auf die Privatklägerschaft auch den zum
insoweit gleichlautend formulierten Art. 427 Abs. 2 StPO
ergangenen BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 f. S. 252 ff.).
Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der
Beschwerdegegner hat zwar sowohl in der Beschwerdeantwort wie auch in der
Duplik einen entsprechenden Antrag in allgemeiner Form gestellt („Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers bzw. des Staates“), jedoch
keine Kostennote eingereicht. Entsprechend ist der Aufwand des Rechtsvertreters
des Beschwerdegegners praxisgemäss zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Parteien aufgrund des der Einstellungsverfügung vorangegangenen
Strafverfahrens mit der Materie und einem grossen Teil der Akten bereits
vertraut waren. Unter Einbezug dieses Umstands sowie mit Blick auf den
Aktenumfang und den Umfang der beiden Rechtsschriften erscheint für deren
Verfassung ein Aufwand von insgesamt 20 Stunden angemessen, die gemäss dem
Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle von CHF 250.– zu
entschädigen sind. Diese Höhe der Parteientschädigung bewegt sich im Rahmen
dessen, was von den Parteien vernünftigerweise erwartet werden konnte, umfasst
sie doch in etwa die Hälfte des für das Vorverfahren seitens des
Beschwerdegegners geltend gemachten Aufwandes (vgl. Einstellungsverfügung
S. 3). Unter Einbezug der MWST ist der Beschwerdeführer demnach zu
verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen) und
CHF 400.– MWST auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 1‘500.– verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat dem
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich CHF 400.– MWST
auszurichten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Meldestelle für Geldwäscherei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.