[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.14
URTEIL
vom 25.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1973, von
Algerien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. Februar 2016
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, [...], reiste, soweit bekannt, erstmals am 31. Mai 2007
in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieses Gesuch wurde
vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgewiesen und A____ aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht eingetreten.
Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl. Auf dieses
Gesuch wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht eingetreten und A____
aus der Schweiz weggewiesen. Am 14. Oktober 2010 wurde er nach Algerien
ausgeschafft.
Am 13. Oktober
2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____,
woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____
ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem
den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben
bewilligt worden und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr vorhanden
war. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im Rahmen des
Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot an B____
wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats
vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014
wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen, und es
wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.
A____ ist in der
Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom
22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung
und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11. November
2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft war des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und Drohung anhängig. Am 21. September 2013
erstatte ein Bekannter der B____ Anzeige gegen A____ wegen Drohung und
Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht der Polizei vom 9. September 2014
ergibt sich ausserdem, dass sich B____ am 8. September 2014 bei der Polizei
meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in der Wohnliegenschaft sei und
"herumschreie". Die polizeiliche Kontaktaufnahme mit B____ ergab,
dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom Zivilgericht
angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits mehrfach die
Polizei verständigt habe.
Gemäss
Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22.
September 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder)
am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort.
Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks
Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er
dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör
gestaltete sich gemäss den Angaben im Protokoll schwierig. Die Anhörung habe
nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und
renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August
2014 nicht verlassen, sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben. Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigte die
Ausschaffungshaft mit Urteil VGE AUS.2014.56 vom 24. September 2014 für drei
Monate bis zum 22. Dezember 2014. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil BGer 2C_939/2014 vom 14. Oktober
2014 nicht ein. Am 23. Oktober 2014 wurde A____ nach Algerien ausgeschafft.
Am 26. November
2015 nahm die Kantonspolizei A____ in der Notschlafstelle an der Alemannengasse
fest. Gleichentags wurde A____ sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch
durch das Migrationsamt einvernommen. Das Migrationsamt wies ihn aus der
Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 26. Februar
2016, welche der Haftrichter mit Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 bis
25. Februar 2016 bestätigt hat. Am 9. Februar 2016 hat das Migrationsamt die
Verlängerung der Haft um drei Monate bis 25. Mai 2016 verfügt. Die Überprüfung
der Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut
anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Sein Vertreter, [...],
Advokat, beantragt, die Verlängerung der Haft sei rechtswidrig zu erklären und A____
aus der Haft mit sofortiger Wirkung zu entlassen, sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten
die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen
Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der
nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher
unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot
des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen
undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1).
Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei
gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz
dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130
II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch
bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli
2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
der Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil
AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den
Beurteilten zu verweisen. Anzufügen bleibt, dass die Wegweisungsverfügung nicht
angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, und dass der
Beurteilte gemäss seinen Darlegungen dem Migrationsamt gegenüber sowie
anlässlich der heutigen Verhandlung nach wie vor und unter keinen Umständen
bereit ist, die Schweiz zu verlassen, oder etwa die Erklärung für eine freiwillige
Ausreise zu unterzeichnen. Damit verletzt er seine Mitwirkungspflicht, womit dieser
Haftgrund bereits deshalb gegeben ist.
2.2 Der
Vertreter des Beurteilten moniert den Umstand, dass die Wegweisungsverfügung
vom 27. November 2015 einen Tag nach der Verfügung der Ausschaffungshaft vom
26. November 2015 ergangen ist. Es trifft zwar zu, dass sich Haftverfügung
irrtümlich auf den – konsumierten – Wegweisungsentscheid aus dem Jahr 2014
stützt. Zum Zeitpunkt der Haftüberprüfung vom 27. November 2015 lag allerdings
eine aktuelle Wegweisungsverfügung vom selben Tag vor, was praxisgemäss und aus
verfahrensökonomischen Überlegungen für die Haftbestätigung genügt. Anzufügen
bleibt, dass die Rüge heute, anlässlich der Überprüfung der Verlängerung der
Haft, jedenfalls verspätet ist.
3.1 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht überschritten, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 79 Abs. 2 AuG insoweit nicht zu prüfen sind. Allerdings wurde gemäss
den Angaben von Swiss Repat ein Flugtermin auf den 4. Juli 2016 fixiert, aber
noch nicht gebucht, da eventuell noch ein früherer Termin gefunden werden kann.
Sollte also der Termin vom 4. Juli 2016 wahrgenommen werden, so wird, wie der
Vertreter des Beurteilten richtig erkennt, nach Ablauf der vorliegend zu
prüfenden Haftverlängerung eine weitere Verlängerung der Haft nötig werden, und
die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 AuG werden zu prüfen sein. Es wäre aber
unverhältnismässig, die vorliegende Haftverlängerung für drei Monate zu
bestätigen, wenn der Beurteilte in drei Monaten und vor dem geplanten
Flugtermin mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG freizulassen
wäre: Diesfalls wäre der Zweck der Haft, nämlich die Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs, bereits heute obsolet. Ob die Voraussetzungen von Art. 79
Abs. 2 AuG erfüllt sind, ist daher bereits heute zu prüfen.
3.2 Gemäss
Auskunft des Migrationsamtes erklärt sich der erst für den Juli 2016 ins Auge
gefasste Flugtermin damit, dass für nach Algerien auszuschaffende Betroffene
die Reisekapazitäten beschränkt sind: Einerseits führen nur zwei Fluggesellschaften
begleitete Flüge von Genf nach Algerien durch, und andererseits sind diese
Flüge jeweils auf zwei Betroffene beschränkt. Dadurch entsteht eine
Schweizweite Warteliste, und der Beurteilte wird gemäss heutigem Wissensstand
erst im Juli 2016 reisen können. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes ist ein
Termin vorläufig reserviert, allenfalls wird ein früherer Termin noch möglich
werden. Allerdings hätte der Beurteilte die Möglichkeit, eine Erklärung zu
unterzeichnen, dass er freiwillig in seine Heimat zurückzukehren bereit sei.
Diesfalls wäre eine umgehende Flugbuchung möglich. Da sich der Beurteilte
hierzu aber weigert, scheitert der rasche Wegweisungsvollzug an der mangelnden
Kooperation des Beurteilten selber, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 79
Abs. 2 lit. a AuG erfüllt sind. Daraus ergibt sich aber auch, dass das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, können doch die hiesigen Behörden nichts mehr
tun, als die nächstmögliche Transportmöglichkeit für eine begleitete
Ausschaffung zu organisieren.
4.1 Der
algerische Reisepass des Beurteilten ist am 25. November 2015 abgelaufen.
Gemäss den Informationen des Migrationsamtes genügt für die Einreise nach
Algerien jedoch ein abgelaufener Algerischer Reisepass, sodass insofern kein
Vollzugshindernis besteht.
4.2 Der
Beurteilte ist am 29. November 2015 in Hungerstreik getreten, den er am 17.
Dezember 2015 beendet hat; er wurde während dieser Zeit medizinisch überwacht.
Am Tag nach der Scheidungsverhandlung vor Zivilgericht vom 14. Januar 2016 wurden
am 15. Januar 2016 an den Wänden in der Zelle des Beurteilten Zettel festgestellt
mit Sprüchen wie „Mein Leben ist fertig, ich bin schon Tod“. In der Folge
gingen die Gefängnisleitung und der medizinische Dienst gemäss aufliegendem Eskalationsdiagramm
vor und versetzten den Beurteilten in die Überwachungszelle. Nach einer Visite
bei Dr. [...] am 19. Januar 2016 wurde die Überwachung des Beurteilten
aufgehoben. Der Beurteilte wurde bisher also krisenbedingt medizinisch und auch
psychiatrisch durch Fachpersonal der UPK betreut.
Das
Verwaltungsgericht hat in VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 sowie AUS.2013.35
vom 12. Juni 2013, AUS.2014.26 sowie AUS.2014.82 vom 7. Januar 2015 unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des EGMR und die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat
nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls
der wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der
unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte
ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche
psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der Zumutbarkeit
ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug
auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet
werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums zu
entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet
werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im
Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine
diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es
besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige
Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im
Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen
Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr
verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen
Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr
bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt. Soweit
sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug zurückgehende
reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben (haben) sollte,
ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln zu begegnen.
Vorliegend sind
die Suizidabsichten des Beurteilten als weitestgehend reaktiver Natur im
Hinblick auf den Wegweisungsvollzug zu qualifizieren. Den Einvernahmen des
Beurteilten und auch den zahlreichen und umfangreichen Briefschaften an das
Migrationsamt und den Zivilgerichtspräsidenten ist nämlich zusammengefasst zu
entnehmen, dass der Beurteilte in seiner Heimat kein Beziehungsnetz und keine
wirtschaftliche Grundlage mehr habe und deshalb in der Schweiz bleiben wolle. Soweit
die Suizidgedanken dergestalt motiviert sind, stehen sie dem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen, und ihnen ist allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen,
was das Migrationsamt und der medizinische Dienst unter Beizug von Fachpersonal
der UPK bisher auch schon getan haben.
4.3 Soweit
sich die Suizidabsichten des Beurteilten auf die Trennung und Scheidung von
seiner Ehefrau beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Themenkreis
zumindest teilweise als mit dem Wegweisungsvollzug zusammenhängend zu
qualifizieren ist: Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung stellt die Grundlage
für die Wegweisung dar, und wie die zahlreichen Interventionen der
Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt, das zivilgerichtliche Kontakt- und
Annäherungsverbot und auch die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen
belegen, hat der Beurteilte die Ursache hierfür zumindest teilweise selber
gesetzt. Insoweit ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen.
Sollte dennoch
eine hierüber hinausgehende psychische Erkrankung des Beurteilten vorliegen, so
ist auf die einschlägige Praxis hinzuweisen. Unter Umständen wird auch die
Abschiebung von schwer erkrankten Personen als EMRK-widrig qualifiziert. Fehlt
im Heimatstaat die notwendige medizinische Behandlungs- und Betreuungsinfrastruktur
und würde der Betroffene deswegen in eine lebensbedrohliche Situation geraten, so
wäre ein Wegweisungsvollzug menschenrechtsverletzend (Bolzli, a.a.O.). Zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE E-3924/2006 die Rechtsprechung folgendermassen zusammengefasst: "Die
Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner
"Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der
Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für
geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte
und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er
erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht
aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder
nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich
auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre
Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele
der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben,
zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen
Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die
Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen
Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte
des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen
und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es
mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung
deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O.,
Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im
System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität
bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern,
verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten
durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung
für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl.
EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den
Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff.
44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder
pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten
Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr.
7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer
medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein
relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen." Davon ist auszugehen.
Algerien verfügt
über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches auch die Psychiatrie
umfasst und kostenlos zugänglich ist (BVGer D-5037-2006 vom 19. Oktober 2009; http://countrystudies.us/algeria
/68.htm). Insoweit besteht also ebenfalls kein Vollzugshindernis.
Gegebenenfalls
wird das Migrationsamt situativ über die Notwendigkeit einer medizinischen
Begleitperson für den Flug zu befinden haben.
4.4 Im
Sinne des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beurteilten nach Algerien
möglich und zumutbar. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Umsetzung
des Rücknahmeabkommens bedeuten vorliegend nicht, dass der Wegweisungsvollzug
nicht möglich wäre; im Gegenteil, er ist absehbar, wie vorstehend dargestellt,
auch wenn die Dauer eher lang erscheint. Das Übermassverbot ist jedenfalls
nicht verletzt, beträgt doch die gesetzliche Höchstdauer der Haft 18 Monate,
und hat es doch der Beurteilte in der Hand, eine Freiwilligenerklärung zu
unterzeichnen, womit umgehend ein Flug gebucht und die Haft verkürzt werden
könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Falle weiterer Schwierigkeiten
beim Wegweisungsvollzug nach Algerien auch die Anordnung von Durchsetzungshaft
zu prüfen sein wird. Der Beurteilte bringt weiter vor, dass er sich in Algerien
als Fremder fühlt und in der Schweiz zuhause sei. Dies beschlägt jedoch
materielle Aspekte des Aufenthalts, die vorliegend nicht zu prüfen sind. Ein
milderes Mittel als Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht
ersichtlich und zielführend, nachdem der Beurteilte nicht willens ist, in seine
Heimat zurückzukehren. Die Verlängerung der Haft ist demnach recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Da die Haft mit
der vorliegenden Anordnung die Dauer von insgesamt drei Monaten deutlich
übersteigt, ist praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (BGE
139 I 206 E. 3).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 25. Mai 2016 rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird gutgeheissen, und es wird [...] aus der Gerichtskasse
bezahlt.
Mitteilung an
Beurteilter
Vertreter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.