Complaint against late objection to penalty order dismissed

BES.2015.168Tribunal Superior / Juiz Singular9 de fev. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

A defendant challenged a non-entry order after the criminal court had refused to hear her objection to a penalty order as late. The appellate court first held that the complaint itself was timely filed. On the merits, it confirmed that the objection against the penalty order had been filed after the ten-day deadline had expired, since the order was received on 12 October 2015 and the objection was only posted on 26 October 2015. The court further held that it was not competent to restore the missed objection period; any restoration request had to be addressed to the public prosecutor. The complaint was dismissed and the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs.

Sumário Omnilex

Art. 354 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 and Art. 396 Abs. 1 StPO; timeliness of objection to penalty order and competence for restoration of missed deadline. The ten-day objection period begins on the day after service and is complied with only if the objection reaches the authority or post by the last day. A late objection renders the penalty order final. Restoration of a missed objection period is governed by Art. 94 StPO but, in penalty-order proceedings, must be sought before the public prosecutor; the appellate court is not competent to decide restoration in the complaint proceedings. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.168

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. November 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) gemäss Art. 32a und 9 Abs. 1bis VEP schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) sowie einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.20.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Ok-tober 2015 (Postaufgabe) am 26. Oktober 2015 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese überwies das Schreiben zusammen mit den Akten am 28. Okto-ber 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. November 2015 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 16. November 2015. Mit Verfügung vom 26. November 2015 überwies die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts die Beschwerde samt Akten an die Strafgerichtspräsidentin zwecks Prüfung einer allfälligen Wiederherstellung. Diese leitete die Eingabe mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter.

Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Stellung zur Frage der Wiederherstellung. Die Strafgerichtspräsidentin schloss sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 diesen Erwägungen an. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche sich dazu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen liess. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. November 2015 ist ein Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid am 14. November 2015 entgegen-genommen (act. 3 S. 65). Die Zehntagesfrist endete folglich am 24. November 2015. Die Ankunft der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht datiert vom 18. November 2015. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).

2.2 Der Strafbefehl wurde von der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung am 12. Oktober 2015 in Empfang genommen (Akten, S. 53). Er war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen (act. 3 S. 52, Hinweis auf 10-Tages-frist). Die zehntägige Frist lief dementsprechend am 22. Oktober 2015 ab. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprache jedoch erst am 26. Oktober 2015 der Post übergeben, worauf sie am 27. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft einging (act. 3 S. 54, S. 64). Somit war die Einsprache klar verspätet und die Vorinstanz ist darauf zu Recht nicht eingetreten.

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, falls ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Zuständig für die Wiederherstellung einer verpassten Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren ist die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Darüber ist somit nicht im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdegericht zu entscheiden.

Bei der Staatsanwaltschaft wurde bisher kein Antrag auf Wiederherstellung der Frist gestellt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 5) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, würde sie einen solchen Antrag abweisen. Es kann auf dieses der Beschwerdeführerin zugestellte Schreiben verwiesen werden.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen BLaw Emily Gasparini

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the non-entry order was filed in time before the appellate court.

Decisão extraída

Yes. The ten-day complaint period was met because the filing reached the appellate court on 18 November 2015 after the decision was received on 14 November 2015.

Fundamentação extraída

Under Arts. 396(1) and 90(1) CCP/CrimPC, the period runs from the day after service; the complaint was thus timely.

Questão jurídica principal

Whether the objection to the penalty order was timely.

Decisão extraída

No. The penalty order was received on 12 October 2015, so the ten-day deadline expired on 22 October 2015; the objection was posted only on 26 October 2015.

Fundamentação extraída

Art. 354(1) CCP/CrimPC requires written objection within 10 days; under Art. 91(2) it must reach the post or authority by the last day. The objection was therefore late.

Questão jurídica principal

Whether the missed objection period should be restored by the appellate court.

Decisão extraída

No. The appellate court was not competent to decide restoration of the missed objection period in penalty-order proceedings; that request belongs before the public prosecutor.

Fundamentação extraída

Art. 94(1) CCP/CrimPC governs restoration, but competence lies with the Staatsanwaltschaft under Art. 354 CCP/CrimPC. No restoration request had yet been filed there.

Questão jurídica principal

How the costs of the complaint proceedings should be allocated.

Decisão extraída

The appellant must bear the ordinary procedural costs.

Fundamentação extraída

Because the complaint was dismissed, Art. 428(1) CCP/CrimPC applies.

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