Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2015.21
URTEIL
vom 10. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm,
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch […],
Berufsbeiständin,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Strafbefehle V140725
196 vom 13. Januar 2015
und V150113 067 vom 30. März 2015
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl vom 13. Januar 2015 wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde eine mit
Strafbefehl vom 3. Januar 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.–, davon durch Freiheitsentzug 1 Tagessatz getilgt, zuzüglich CHF
300.– Busse für vollziehbar erklärt, und es wurden ihr die Verfahrenskosten einschliesslich
einer Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 605.30 auferlegt. Mit
Strafbefehl vom 30. März wurde die Gesuchstellerin in einem weiteren
Strafverfahren wegen Brandstiftung mit geringfügigem Sachschaden zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die
Verfahrenskosten einschliesslich einer Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF 1‘095.30
auferlegt.
Mit Eingabe vom
27. November 2015 hat die Beiständin der Gesuchstellerin in deren Namen die Revision
der Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 30. März 2015 beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 fristgerecht ihre
Stellungnahme eingereicht, wonach aus ihrer Sicht dem Revisionsgesuch entsprochen
werden könne.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Über Revisionsgesuche,
die sich gegen ein Urteil eines Einzelgerichts richten, entscheidet ein Ausschuss
des Appellationsgerichts, sofern auf diese einzutreten ist (§ 18 Abs. 4 EG
StPO).
1.2 Die
Gesuchstellerin ist durch die Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und vom 30. März
2015 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art.
410 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist in Vertretung der Gesuchstellerin durch
ihre Beiständin korrekt eingereicht und begründet worden. Revisionsgesuche sind
– abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine
Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind soweit
erfüllt.
1.3 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Die angerufenen Revisionsgründe sind im Gesuch zu bezeichnen
und zu belegen. Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu
machen. Die Gesuchstellerin hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu sowie erheblich sind.
1.4 Die
Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, es sei ein Revisionsgrund gemäss Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, da neue und erhebliche Beweismittel für
Tatsachen vorlägen, welche zum Zeitpunkt der Strafbefehle bestanden hätten und
geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
Konkret bezieht sie sich auf eine ärztliche Bestätigung der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) vom 1. Oktober 2015 und einen Austrittsbericht der UPK vom 14.
Juli 2015, aus welchen hervorgehe, dass die Gesuchstellerin in beiden Tatzeitpunkten
urteilsunfähig oder zumindest vermindert urteilsfähig gewesen sei. Ihr Gesuch
ist somit zumindest nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass
darauf auch unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines
Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; 6B_668/2011 vom 3. April
2012 E. 2.2). Dabei gelten Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Be-stimmungen,
wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber
dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a
S. 67 f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht
die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des
bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren,
sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden.
Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die
Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 410 N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122 IV
66 E. 2b S. 68 ff.). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht
mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80
IV 40 S. 42).
2.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich
mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Dadurch wird Art. 385 StGB
präzisiert, wonach nur erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel zu einer Wiederaufnahme
bzw. Revision eines Strafverfahrens führen können. Massgeblich ist somit, ob
die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu
erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich
milderes oder strengeres Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch
oder Schuldspruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E.
2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, m.w.H.). Das Erfordernis der Erheblichkeit
beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht
schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als
unmöglich oder ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn
sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE
122 IV 66 E. 2a S. 67; 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2015.2 vom 16. November
2015 E. 2.2, DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BES.2012.106 vom 4.
Februar 2013 E. 2, AGE 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2).
2.3 Die
von der Gesuchstellerin angeführte ärztliche Bestätigung und der Austrittsbericht
der UPK datieren vom 1. Oktober 2015 und 14. Juli 2015. Sie sind somit nach
Erlass der beiden Strafbefehle und auch nach deren zehntägigen Einsprachefristen
ergangen. Die Staatsanwaltschaft konnte folglich beim Erlass der Strafbefehle
keine Kenntnis dieser fachkundigen Einschätzungen haben, weshalb sie nicht in
die Beurteilung einfliessen konnten.
2.4 Gemäss
der ärztlichen Bestätigung war die Gesuchstellerin vom 10. Januar 2015 bis zum
13. März 2015 in stationärer Behandlung in der UPK. Im Rahmen dieser Behandlung
wurde der Gesuchstellerin die Diagnose einer akuten polymorph-psychotischen Störung
mit Symptomen einer Schizophrenie gestellt. Nach aktuellem Wissensstand würde
bei einer Erkrankung aus diesem Formkreis häufig schon vor der stationären
Aufnahme „eine längere unbehandelte bereits symptomatische Erkrankungsphase“
bestehen, in welcher die Patientin „unter florider psychotischer Symptomatik“
leide. Es sei daher davon auszugehen, dass bereits in den Monaten vor der
stationären Aufnahme eine eingeschränkte oder aufgehobene Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben könnte. Gemäss dem Austrittsbericht wurden
zudem am Eintrittstag psychische Verhaltensstörungen – ausgelöst durch Alkohol
und Kokain – diagnostiziert.
2.5 Es
ist davon auszugehen, dass bei früherer Kenntnis der beiden ärztlichen
Schreiben eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin
resultiert hätte, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Dafür
spricht auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2015. Daraus
folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.
3.1 Art.
413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei
unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache
zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es
fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).
Letztere Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur
Frage der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin lediglich Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer
Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund eines Gutachtens zum
Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung
hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu
erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine
Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so
ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmeverfahren nach Art.
374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art.
318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage Zürich 2014, Art. 319 N 21 m.w.H.).
3.2 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und die
Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und 30. März 2015 vollumfänglich aufzuheben
sind. Der Fall ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
27. November 2015 werden die Strafbefehle vom 13. Januar 2015 und 30. März 2015
in den Verfahren Nr. 140725 196 und 150113 067 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beiständin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.