Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.111
URTEIL
vom 18.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Jeremy Stephenson,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
vertreten durch [...][...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...][...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2014
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörde und Beamte, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung (grosser
Schaden bzw. öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden) und
Landfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 2. Juli 2014 wurde A____ der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, des
Landfriedensbruchs, des Hausfriedensbruchs sowie eines geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl) schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
von 2 Tagen Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.– verurteilt. Die
Schadenersatzforderungen der Privatkläger betreffend die qualifizierten
Sachbeschädigungen wurden je entweder gutgeheissen, abgewiesen oder auf den
Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt sowie anschliessend
schriftlich begründet. Sie beantragt, vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs
(Anklageschrift Ziff. 2 bis 4) frei gesprochen zu werden. Dementsprechend sei
die Strafe zu reduzieren und seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, alles
unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Abweisung der Berufung. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen
lassen.
An der
Berufungsverhandlung wurde die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache
befragt und sind ihre Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig erklärte und angemeldete Berufung ist
einzutreten.
Die Verteidigung
beantragt an der Berufungsverhandlung sinngemäss die Anordnung einer Expertise
betreffend die Aussagekraft eines DNA Mischprofils bzw. des daraus erstellten
Hauptprofils (welches vorliegend der Berufungsklägerin zugeordnet werden
konnte) und des nicht interpretierbaren Nebenprofils (s. act. 839). Ohne den
als notwendig erachteten Expertenauftrag präzis auszuformulieren, ist den
Ausführungen dazu zu entnehmen, dass in Frage gestellt wird, ob aus dem
erstellten Hauptprofil etwas zum Zeitpunkt gesagt werden kann, an welchem die
spursetzende Person den Arbeitshandschuh getragen hat (Prot. HV S. 6). Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde dieser Fragestellung bereits in
einem anderen durch die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts bekannten
Straffall mit einer Expertise wissenschaftlich nachgegangen. Gemäss der
dortigen Expertenaussage, lässt das Hauptprofil darauf schliessen, dass eine
Sache (auch in jenem Fall ein Handschuh) zuletzt von dem Spurengeber des
Hauptprofils getragen wurde. Diese über das Gutachten gewonnene Erkenntnis des
Gerichts wurde vom Bundesgericht geschützt, da sie sich auf die schlüssigen Erläuterungen
des Sachverständigen abstützte (BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3).
Damit hat entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ein Gericht diese
Frage abschliessend beantwortet, sondern wurde sie anhand einer korrekten und
wissenschaftlich fundierten Expertise abgehandelt, weshalb auf dieses bereits
vorhandene Wissen zurück gegriffen werden kann und sich eine weitere Expertise
zur nämlichen Frage als obsolet erweist. Vielmehr kann im vorliegenden Fall aus
dem erstellten DNA Hauptprofil ab dem Arbeitshandschuh geschlossen werden, dass
dieser als letztes von der Berufungsklägerin getragen wurde (vgl. unten Ziff.
5.4.1). Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
3.1 In
der Anklageschrift Ziff. 2 wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sich nach
den offiziellen Festlichkeiten des Voltaquartierfestes vom 30. Oktober 2009 an
der gewalttätigen Auseinandersetzung einer Strassendemonstration mit der
Polizei beteiligt und damit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte
erfüllt zu haben. Das Strafgericht erachtete den in der Anklage geschilderten
Sachverhalt als nachgewiesen und stellte dazu insbesondere auf die Ausführungen
von Korporal B____ ab. Diese bestätigte im Vorverfahren, dass die Berufungsklägerin,
welche sie zweifelsfrei anhand einer Fotoauswahl wiedererkennen konnte (act.
316), aus der versammelten Menschenmenge heraus als Erste auf sie und die
Polizeikollegen losgegangen sei bzw. sie „angesprungen“ habe. Die Berufungsklägerin
habe mit diesem Verhalten die anderen Demonstrationsteilnehmer angestachelt.
Auch habe sie von Anfang an sämtliche Weisungen der Polizei ignoriert (vgl. act.
313 ff.). Der von der Zeugin verwendete Begriff „schubsen“ präzisierte diese als
„eine Art an einen Heranspringen mit den Armen am Köper angelegt, so quasi wie
bei einem Punkkonzert“ (act. 315). In der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom
30. Juni 2014 (act. 2341 ff.), durchgeführt in Anwesenheit der Verteidigung,
führte die Zeugin aus, die Berufungsklägerin sei nicht zufällig beim Springen
an sie gestossen sondern habe sie „absichtlich angesprungen“. Sie habe sie
etwas zwanzig Mal angesprungen und habe nicht damit aufgehört. Es sei „nervig“
gewesen. Sie habe das Anspringen „mit den Füssen auffangen müssen“, weil sie
nicht darauf vorbereitet gewesen sei. Als sie sich dann richtig positioniert
habe, sei es „mehr ein Wippen“ gewesen. Sie sei aber nicht umgefallen (act.
2345).
3.2 Gestützt
auf diese präzisen und schlüssigen Zeugenaussagen kann die Version der Berufungsklägerin,
die Polizistin habe sich wohl von der tanzenden Menge, in welche diese sich
selbst hineinbegeben habe, bedrängt gefühlt, ausgeschlossen werden. Die Zeugin
hat vielmehr wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die
Berufungsklägerin sie aus der Menge heraus angegangen ist. Mit dem von der
Zeugin beschriebenen Verhalten hat die Berufungsklägerin, indem sie eine
Polizistin während einer Amtshandlung angegriffen hat, den Tatbestand der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0 ) erfüllt . Für die Erfüllung dieser dritten Tatbestandsvariante
(nebst den Varianten „Hindern einer Amtshandlung durch Gewalt und Drohung“ und „Nötigen
zu einer Amtshandlung“) bedarf es entgegen den Ausführungen der Verteidigung
eben gerade nicht der für die Bejahung von Gewalt notwendigen Intensität
sondern reicht eine unmittelbare körperliche Aggression im Ausmass des Tatbestands
der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB aus (Trechsel/Vest,
in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 285 N
8). Eine Tätlichkeit liegt bereits mit einem geringfügigen und folgenlosen
Angriff auf die körperliche Integrität vor (Trechsel/Fingerhut,
in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.], Art. 126 N
1). Einen solchen Angriff stellt das wiederholte Stossen mit dem ganzen Körper
gegen den Körper einer anderen Person, das geeignet ist, die gestossene Person
aus dem Gleichgewicht zu bringen, dar. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin
Teil einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 285 Ziff. 2 StGB war, aus welcher
heraus weitere Polizeibeamte attackiert wurden. Die Berufungsklägerin war von
Anfang bis Ende Teil dieser Zusammenrottung: Zunächst indem sie – als Erste –
die tätlichen Angriffe startete und intensiv fortsetzte (ca. 20 Mal) sowie sämtliche
Weisungen der Polizei missachtete und damit – in einer Protagonistenrolle – die
übrigen Teilnehmer anstachelte bzw. in ihrem Tun bestärkte. Sodann entfernte
sie sich nach Umstellung der Demonstranten durch die Polizei nicht aus der
Zusammenrottung und war damit bis zur Auflösung der Zusammenrottung und ihrer
eigenen Festnahme durch die Polizei Bestandteil derselben. Damit hat sie – in
passiver Form – auch teilgenommen an sämtlichen von dem zusammengerotteten
Haufen begangenen Taten (vgl. dazu: Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 285, Art. 285 StGB N 10 f.). Die Sachverhaltswürdigung und
rechtliche Wertung des Vorfalls durch das Strafgericht erweist sich damit in
jeder Hinsicht als zutreffend und ist zu bestätigen.
4.1 Des
Weiteren bestreitet die Berufungsklägerin, die ihr gemäss der Anklageschrift
Ziff. 3 vorgeworfene mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 144
Abs. 1 und 3 StGB) begangen zu haben. Demgegenüber sah es die Vorinstanz als
erwiesen, dass die Berufungsklägerin in den frühen Morgenstunden des 27. Dezember
2009 zusammen mit einer weiteren Person die Fensterfronten an zwei Liegenschaften
(Voltastrasse 98 und 106) mit dem Werfen von Steinen und Sechskantmuttern beschädigte.
Das Strafgericht erwog dazu, dass der die Polizei requirierende Augenzeuge, C____,
zwei vermummte Personen beobachtet habe. Die kurz danach am Tatort eintreffende
Polizei habe sodann bei ihrer Fahrt durch die Voltastrasse zwei dunkel
gekleidete Personen sichten können, welche angesichts ihres Kommens davon
rennen wollten. Eine der zwei Personen habe gleichwohl von der Polizei angehalten
werden können. Dabei habe es sich um die Berufungsklägerin gehandelt. In ihrer
Jackentasche sei eine Sechskantmutter gefunden und sichergestellt worden. Die
von der Sechskantmutter gewonnene DNA Spur bzw. das daraus gewonnene DNA Profil
könne der Berufungsklägerin zugeordnet werden. Eine weitere DNA Spur habe man
auf einer am Tatort sichergestellten Sechskantmutter sicherstellen und
ebenfalls der Berufungsklägerin zuordnen können (Strafurteil S. 21 f.). Damit
bestünden keine begründeten Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin.
4.2 Die
Verteidigung bemängelt, dass zwar beim DNA Profil PCN 14 08664 07
(erstellt aus der DNA Spur ab Sechskantmutter aufgefunden in der Jackentasche
der Berufungsklägerin[act. 441]) eine sogenannte Hit-Grafik erstellt und die
Identität mit dem DNA Profil PCN 14 550506 56 (erstellt aus dem DNA
Speichelabstrich der Berufungsklägerin) festgestellt worden sei (act. 480).
Beim DNA Profil 14 808667 01 (act. 485; erstellt aus DNA Spur ab
Sechskantmutter aufgefunden am Tatort) sei hingegen keine Hit-Grafik erstellt
worden. Wie allerdings auch die Verteidigung zugesteht, wurde für das DNA
Profil 14 808667 01 eine Übereinstimmung mit dem DNA Profil PCN
14 08664 07 festgestellt und festgehalten, dass dieses „somit mit dem
Profil PCN14 550 506 56 übereinstimmt“ (act. 486). Dass die Berufungsklägerin
folglich die Spurengeberin für die auf den zwei Sechskantmuttern sichergestellten
DNA Spuren ist, ist damit zweifelsfrei erstellt. Wie bereits das Strafgericht
wertet auch das Appellationsgericht die Erklärungsversuche der
Berufungsklägerin betreffend die DNA Spuren auf den Sechskantmuttern als
unglaubhafte Schutzbehauptung. Dass die Berufungsklägerin vor der Tat mit den
(späteren) Tätern vor dem Lokal [...] geredet und in diesem Zusammenhang die
Sechskantmuttern berührt haben will (Prot. HV act. 2356 f.), ist vielmehr
der leicht durchschaubare Versuch, für die belastenden DNA Spuren eine
theoretisch mögliche Erklärung zu (er)finden. Dies umso mehr, als ihr diese
Erklärung nicht unmittelbar sondern erst vier Jahre später an der Strafgerichtsverhandlung
in den Sinn kam. Ferner deutet die Verteidigung den Umstand, dass die Berufungsklägerin
bei ihrer Anhaltung in unmittelbarer Nähe des Tatorts keine Steinschleuder auf
sich trug, als Beweis für ihre Nichtbeteiligung. Dieser Schlussfolgerung kann
sich das Appellationsgericht nicht anschliessen: Die Steinschleuder könnte ohne
Weiteres bspw. weggeworfen oder von der zweiten tatbeteiligten Person
mitgenommen worden sein. Dieser Umstand vermag die Berufungsklägerin demnach ebenfalls
nicht vom Tatverdacht zu entlasten. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit
der vorinstanzlichen Begründung festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in
dunkler, bequemer Kleidung mit einem schwarzen Schal (act. 441) – mit welchem
sie sich problemlos entsprechend dem gemeldeten Personensignalement vermummen
konnte – in unmittelbarer Nähe des Tatorts angehalten wurde, als sie versuchte
vor der eintreffenden Polizei zu flüchten (vgl. dazu: Polizeirapport vom 27.
Dezember 2009 act. 434). Zusammen mit der am Tatort sichergestellten DNA Spur
und der Sechskantmutter mit DNA Spur in ihrer Jackentasche ergeben diese
Indizien und Beweise eine in sich geschlossene Indizien- und Beweiskette, die
keinen Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Berufungsklägerin lässt.
Der Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung ist demnach zu
bestätigen.
5.1 Die
Berufung richtet sich auch gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs
(Art. 260 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 bis
3 StGB) gemäss Anklageschrift Ziff. 4. Hintergrund dieser Anklage ist der nicht
bewilligte Demonstrationszug durch die Freie Strasse am Abend des 21. Mai 2010,
anlässlich dessen mit Hämmern und anderem Schlagwerkzeug sowie Farbsprühereien
massive Sachschäden an Liegenschaften und parkierten Personenwagen angerichtet
wurden. Die Verteidigung moniert, das einzige die Berufungsklägerin belastende
Indiz sei ein Arbeitshandschuh, von welchem man eine DNA Spur habe
sicherstellen und aus dem daraus erstellten DNA Mischprofil das DNA Hauptprofil
der Berufungsklägerin habe zuordnen können. Daraus könne nicht geschlossen werden,
dass die Berufungsklägerin an der Demonstration teilgenommen und sich ausserdem
an den Sachbeschädigungen beteiligt habe. Aufgrund der Beweislage sei sie nach
dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
5.2 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Hofer,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2
EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis
zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an
der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86
S. 88 E. 2a).
5.3 Die
Beanstandung der Berufungsklägerin, es sei unklar, wo genau der Arbeitshandschuh
mit der ihr zugeordneten DNA Spur bzw. dem daraus erstellten DNA Hauptprofil aufgefunden
worden sei, ist aktenwidrig: Gemäss polizeilicher Erfassung wurde der die
Berufungsklägerin belastende Arbeitshandschuh an der Strassenecke Freie
Strasse/Rüdengasse auf der Höhe des Posteingangs aufgefunden (act. 807, 818). Diese
Spur wurde noch in der Tatnacht gesichert (act 616 ff: Tatzeit war der 21. Mai
2010 ca. 22:20 bis 22:30 Uhr, die Kriminal Technische Abteilung wurde um
22.55 h an den Tatort beordert; vgl. zur Sicherstellung der
Deliktswerkzeuge und Utensilien: Polizeirapport vom 22. Mai 2010 act. 601,
Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2010 act. 673). Damit ist
erstellt, dass der Arbeitshandschuh dort gefunden wurde, wo der nicht bewilligte
Demonstrationszug aufgrund der herbei eilenden Polizei endete und von dieser
unmittelbar nach den inkriminierten Vorfällen gefunden und sichergestellt
wurde.
5.4
5.4.1 Dass
dieser Arbeitshandschuh zuletzt von der Berufungsklägerin (über ihre Hand
gezogen) getragen wurde, ist aufgrund des im Innern des Handschuhs gefundenen
und der Berufungsklägerin zugeordneten DNA Hauptprofils erstellt (vgl. oben Ziff.
2). Fest steht ausserdem, dass die Täter in der Freien Strasse – ab der Streitgasse
bis zur Rüdengasse – mit Hämmern, Schlagwerkzeugen und Spraydosen Personenwagen
und Liegenschaften beschädigten und sich dabei mit Kunststaubmasken,
Schutzbrillen und Arbeitshandschuhen maskierten und vor Verletzungen schützten
(vgl. dazu Aktennotiz act. 683 sowie Fotos act. 777, 792 ff., 814 ff.). Aufgrund
der Beschaffenheit des Handschuhs (grober Arbeitshandschuh mit wenig Wärmefunktion),
des Fundortes und des Zeitpunkts seiner Auffindung kann vor diesem Hintergrund kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die ihn zuletzt tragende Person – und
damit die Berufungsklägerin – ihn als teilnehmende Person an der unbewilligten
Demonstration getragen und kurz vor dem Eintreffen der Polizei am Tatort liegengelassen
hat. Die fliehenden Demonstranten wollten mit dem Wegwerfen ihrer zum Zwecke
der Zerstörung getragenen und gebrauchten Utensilien nämlich verhindern, im
Falle ihrer Festnahme verdächtige Gegenstände auf sich zu tragen (vgl. Aussage
act. 1078 ff.).
5.4.2 Der
Versuch der Berufungsklägerin, die DNA Spur auf dem Arbeitshandschuh einer
anderen möglichen Erklärung zuzuführen, vermag keinen vernünftigen Zweifel am dargelegten
Ergebnis der Beweiswürdigung zu verursachen. Die Berufungsklägerin will die
Gruppe der Demonstranten vorgängig der inkriminierten Vorfälle vor dem
Restaurant [...] getroffen und dort aus reinem Interesse an Gartenhandschuhen einen
Handschuh aus einem Sack der Demonstranten anprobiert und sich erkundigt haben,
ob sie diesen kaufen könne. Es sei dann aber eine „angespannte Stimmung“
aufgekommen und sie habe plötzlich „das Gefühl bekommen, es könnte in Richtung
Auseinandersetzung laufen bei diesem Ganzen“ (Prot. HV act. 2360). Dass die Berufungsklägerin,
welche bekanntermassen die zu Gewaltakten neigende extrem linke Politszene kennt,
geglaubt haben will, vor einer geplanten aber unbewilligten Demonstration seien
– einfach so – Gartenhandschuhe mitgebracht worden bzw. stünden diese eventuell
gar zum Verkauf, erscheint konstruiert und realistätsfern. Ausserdem vermag sie
damit nicht zu erklären, wie der Arbeitshandschuh mit ihrem DNA Hauptprofil
zusammen mit anderen verdächtigen Gegenständen ausgerechnet dort aufgefunden
wurde, wo der Demonstrationszug endete. Dazu müsste eine andere Person, welche
den Handschuh indessen nicht selbst benutzte bzw. über ihre Hand stülpte,
diesen mitgenommen und am Tatort weggeworfen haben. Die Erklärung der Berufungsklägerin
vereint folglich eine unglaubhafte Ausgangssituation (Handschuh kontaminiert
weil Interesse an Gartenarbeit anlässlich einer nicht bewilligten Demonstration)
mit einem Zufall (ausgerechnet dieser Handschuh wird später am Tatort mit
anderen in der Eile weggeworfenen Gegenständen gefunden). Hinzu kommt, dass die
Berufungsklägerin in dieser Phase ihres Lebens offenbar dazu neigte, ihr
persönliches und politisches Be- und Empfinden mittels Zerstörung von fremdem Eigentum
zum Ausdruck zu bringen, mithin der angeklagte Sachverhalt auch als persönlichkeitsadäquat
bezeichnet werden kann. Zudem fällt auf, dass die Berufungsklägerin mit einer
vergleichbaren Konstruktion (berühren des belastenden Gegenstandes rein
zufällig vor der Tat) bereits die DNA Spuren auf den Sechskantmuttern zu
erklären versuchte (vgl. oben Ziff. 4.2). Es besteht deshalb kein vernünftiger
Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin mit angezogenem Arbeitshandschuh an
der unbewilligten Demonstration bis zu deren fluchtartigen Auflösung teilgenommen
hat.
5.5 Mit
der Teilnahme an der Demonstration bis zu deren Beendigung infolge des unmittelbar
bevorstehenden Eintreffens der Polizei hat sich die Berufungsklägerin – anders
als andere ursprüngliche Teilnehmer (vgl. etwa Aussage act. 1077) – nicht von
dieser distanziert, als ein Teil der Anwesenden begann, massiv gegen fremdes
Eigentum vorzugehen. Der von ihr dabei getragene Handschuh sowie ihre Vorgeschichte
legen vielmehr nahe, dass sie sich selbst an den wüsten Beschädigungen aktiv beteiligte.
Jedenfalls demonstrierte sie mit der Teilnahme und dem Tragen von Vermummungs-
und Schutzmaterial ihr Einverständnis mit dem zerstörerischen Treiben der als Zusammenrottung
im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB zu bezeichnenden Menge, weshalb sie für die
entstandenen Sachschäden wenn nicht gar als Täterin dann zumindest als Mittäterin
zur Verantwortung zu ziehen ist. Dem Tatvorgang nach war es für alle Täter
nämlich unabdingbar, dass die Sachbeschädigungen im Schutz und mit der Energie
der Gruppe ausgeführt wurden, weshalb ja gerade zur unbewilligten Kundgebung aufgerufen
worden war. Dass es sich bei den vermummten und Schutzkleidung – insbesondere
Handschuhe – tragenden Teilnehmern der Kundgebung um diejenigen Personen
handelte, die die Sachbeschädigungen ausführten, steht entgegen den
Ausführungen der Verteidigung aufgrund diverser Aussagen (act. 1067, 1076, 1095)
fest. Einen anderen Sinn als Schutz vor Verletzungen bzw. vor Hinterlassen von
Spuren kann das Tragen von Gartenhandschuhen in einer Mai-nacht auch nicht
haben. Damit ist die Berufungsklägerin vom Strafgericht zu Recht der mehrfachen
qualifizierten Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt worden.
Die
Forderungspositionen der Geschädigten werden von der Berufungsklägerin im
Einzelnen nicht substantiiert bestritten. Vielmehr weist sie die Haftung für
die finanziellen Folgen der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigungen
begangen am 27. Dezember 2009 und am 21. Mai 2010 aufgrund ihrer
behaupteten Unschuld in beiden Anklagepunkten von sich. Den vorgehenden
Ausführungen folgend sind mit der Bestätigung aller angefochtenen Schuldsprüche
indessen sämtliche zugesprochene oder auf den Zivilweg verwiesene
Schadenersatzforderungen der als Privatkläger konstituieren Geschädigten zu
bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen sind die abgewiesenen
Geschädigtenforderungen, da dagegen keine Berufung oder Anschlussberufung
seitens der Betroffenen eingelegt wurde.
Die
Berufungsklägerin begründet die geforderte Reduktion des Strafmasses nicht weiter
bzw. verweist auch dazu einzig auf die geforderten Freisprüche. Damit kann mit
der Bestätigung der Schuldsprüche auch das von der Vorinstanz gefällte Strafmass
grundsätzlich mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung bestätigt werden. Gleichwohl
sei kurz darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die belastenden und
entlastenden Momente korrekt berücksichtigt hat. Sie ist zu Recht von einem schweren
Verschulden ausgegangen und hat vor allem die sinnlose Gewalt gegen fremdes
Eigentum in den Vordergrund gestellt. Auch vor dem Appellationsgericht
distanziert sich die Berufungsklägerin nicht explizit von diesen Taten und
deren diffusen politischen Hintergrund. Von Reue und Einsicht kann deshalb
keine Rede sein. Hervorgehoben wurden seitens des Strafgerichts richtigerweise
auch die einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin betreffend den
Hausfriedensbruch. Strafmindernd wurden sodann die zwischenzeitlich
eingetretene Mutterschaft sowie die relativ lange Verfahrensdauer, in welcher
es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist, gewertet. Für die mehrfachen
qualifizierten Sachbeschädigungen ist die Berufungsklägerin deshalb zu einer
Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, für die Ausübung von Gewalt und
Drohung gegen Beamte zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, für den begangenen
Landfriedensbruch zu 3 Monaten Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch zu
einem Monat Freiheitsstrafe zu verurteilen. Das sich damit auf 25 Monate
Freiheitsstrafe belaufende Strafmass ist sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
StGB auf 20 Monate zu reduzieren. Eine Aufteilung der Strafe in unterschiedliche
Strafarten (vgl. dazu BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2) drängt sich
nicht auf, da sämtliche Delikte einen inneren Zusammenhang aufweisen. Es
handelt sich nämlich jeweils um Straftaten, die sich gegen den Staat und/oder
fremdes Eigentum richten und damit einen im weitesten Sinne politisch
motivierten Hintergrund aufweisen, weshalb sie derselben Handlungsmotivation
zuzuschreiben sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ohnehin, ob die Verurteilung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe nicht dem Grundsatz des
Verbots einer reformatio in peius zu wieder laufen würde, nachdem einzig die
Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil angefochten hat. Der Tatsache,
dass die Berufungsklägerin in Bezug auf den Hausfriedensbruch eine
Wiederholungstäterin ist, wurde mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren
genügend Rechnung getragen. Für den geringfügigen Diebstahl, der nicht mit
Freiheitsstrafe zu ahnden ist, legte die Vorinstanz eine angemessene Busse von
CHF 350.– fest. Das ausgefällte Strafmass ist damit zu bestätigen.
Damit unterliegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich und hat dessen
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden ein
Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der eingereichten Honorarnote aus der
Staatskasse vergütet (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Erlauben es zu einem
späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin
diese Kosten bei ihr zurückzufordern, bleibt der Rückgriff vorbehalten (Art.
135 Abs. 4 StPO)
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Es wird festgestellt, dass die folgenden
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2014 in Rechtskraft
erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Vermögensdelikts
(Diebstahl), in Anwendung von Art. 186 und Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter
Abs. 1 StGB,
Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie vom Vorwurf der Störung des Militärdienstes gemäss Ziff. 1 der
Anklageschrift,
Einstellung der Verfahren betreffend geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl)
gemäss Ziff. 5 und 6 der Anklageschrift zufolge Verjährung,
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Sechskantmuttern, Steine,
Bierflaschen, Behälter mit Rotwein),
Auszahlung eines Honorars von CHF 4‘403.30 und eines Auslagenersatzes
von CHF 87.55, zuzüglich 8% MWST von 359.25, an den amtlichen Verteidiger, Dr. […],
aus der Strafgerichtskasse.
A_____ wird – neben den bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs und eines geringfügigen
Vermögensdelikts – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung (grosser Schaden bzw. öffentliche
Zusammenrottung und grosser Schaden) und des Landfriedensbruchs schuldig erklärt.
Sie wird verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 27. auf den 28. Dezember 2009 sowie des Polizeigewahrsams vom 19. auf den
20. November 2010 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1
und Ziff. 2 Abs. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1 bis 3, Art. 260 Abs. 1 sowie Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 StGB.
Die Schadenersatzforderung der [...] Höhe
von CHF 29'000.– zuzüglich 5 % Zins seit Januar 2010 wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 10'871.25
Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2010, an die [...],
vertreten durch [...], verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 4'019.80
Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 637.35
Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...]
verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 5'920.–
Schadenersatz, zuzüglich 2 % Zins seit dem 1. Juli 2010, an [...], vertreten
durch die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 876.95
Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...]
verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 500.– Schadenersatz,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Mai 2010, an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 15'355.05
Schadenersatz an [...] verurteilt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von [...]
im Gesamtbetrag von CHF 6'000.–, zuzüglich 8 % Zins seit 2011, wird auf den
Zivilweg verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 6'331.65
Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1‘000.– Schadenersatz
an [...] verurteilt. Mit der Mehrforderung im Betrag von CHF 5'000.– wird der
Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 4'315.–
Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. August 2010, an [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 6'159.45
Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1'741.60
Schadenersatz an die [...] verurteilt.
Die Berufungsklägerin wird zu CHF 1'532.50
Schadenersatz, zuzüglich 2 % Zins seit dem 8. Juni 2010, an die [...]
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 200.– wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung der […] im Betrag von CHF 100.–
(Ziffer 7 der Anklageschrift) wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung der […] in Höhe von CHF
15'860.50 wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten von
CHF 9‘884.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Gebühr
von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin, Dr. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘700.– und ein
Auslagenersatz von CHF 65.25, zuzüglich 8 % MWST von CHF 301.20, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).