Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.108
ENTSCHEID
vom 8. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ AG in Liquidation Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch FINMA Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht, Laupenstrasse 27, 3003 Bern
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juli 2015
betreffend Restitutionsbeschlagnahme
Sachverhalt
Am 1. November
2012 meldete die UBS einen Geldwäschereiverdacht bezüglich eines Kontokorrentkontos
(IBAN [...]), lautend auf die A____ AG mit Sitz in [...]. Dieses Verfahren
wurde am 14. November 2013 eingestellt. Infolge der Konkurseröffnung über die A____
AG vom 3. Juni 2013 wurde die Beschlagnahme über das Konto am 29. Juli 2013
aufgehoben. Das vorhandene Guthaben ging an die von der Finma verwaltete Konkursmasse.
Mit Eingabe vom
8. Dezember 2014 erstattete B____ Strafanzeige gegen C____. Der Anzeigesteller
habe am 12. Juni 2012 in ein von C____ als Verwaltungsrat der A____ AG
gemietetes Tresorfach bei der UBS AG EUR 140‘000.‒ gelegt. C____ sei
beauftragt gewesen, davon EUR 25‘000.‒ für den Anzeigesteller anzulegen.
Beim Saldieren des Tresorfachs am 27. Juni 2013 durch die Finma sei jedoch kein
Geld mehr vorhanden gewesen.
Mit Schreiben
vom 27. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht Finma verfügt, das von der Finma Valuta 8. August 2013 vom
Kontokorrent der A____ AG in Liquidation bezogene Guthaben von EUR 30‘302.85
werde zur Rückgabe an den Geschädigten B____ beschlagnahmt. Die Ermittlungen hätten
ergeben, dass C____ das Schliessfach der A____ AG in Liquidation am 20. Juni
bzw. 2. Juli 2012 geöffnet und Geld an sich genommen habe.
Gegen diese
Verfügung hat die Finma mit Eingabe vom 4. August 2015 Beschwerde erhoben. Sie
beantragt, die Beschlagnahmeverfügung sei gänzlich aufzuheben. Eventualiter sei
die Beschlagnahme im Umfang von CHF 26‘500.05 aufzuheben, da durch die
gutgläubig erbrachten Leistungen der Finma Liquidationskosten in diesem Umfang entstanden
seien, welche zur Verrechnung gebracht werden könnten. Kosten und
Entschädigungsfolgen habe die Beschwerdegegnerin zu tragen.
In ihrer
Stellungnahme vom 14. September 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Finma hält mit Eingabe vom 20. November
2015 replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit.
b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Zuständig ist gemäss § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO (EG StPO; SG 257.100) und § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Verfahrensbeteiligt im Sinne des Gesetzes ist jede Person, die durch
Verfahrenshandlungen beschwert ist. Wird sie in ihren Rechten unmittelbar
betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte
einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f. i.V.m. Abs. 2 StPO). Die Finma ist als
Vertreterin der A_____ AG in Liquidation zur Beschwerde legitimiert.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft sieht die Anschuldigungen von B____ dadurch erhärtet, dass
die seit dem 12. Juni 2012 erfolgten Barzahlungen an die A____ AG ausschliesslich
durch C____ erfolgt sein müssten, da eine Dritteinzahlung gemäss UBS bei der
Transaktion vermerkt worden wäre.
Die Finma ‒
als Vertreterin der A____ AG in Liquidation ‒ moniert, dass der deliktische
Sachverhalt nicht erstellt sei. Insbesondere wendet sie ein, B____ habe selber
eine Vollmacht für das Schliessfach gehabt, und das Protokoll der UBS gebe zwar
Auskunft darüber, wann das Schliessfach geöffnet wurde, nicht aber von wem.
Auch noch rund drei Monate nach dem letzten Besuch des Schliessfaches seien
Bareinzahlungen auf das Konto der A____ AG getätigt worden.
Für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen als vorläufige Massnahme muss ein hinreichender
Tatverdacht vorliegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Der erforderliche
Verdachtsgrad richtet sich dabei nach der Eingriffsschwere der betreffenden
Zwangsmassnahme. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind die
Anforderungen an den Tatverdacht, der lediglich „hinreichend“ zu sein braucht,
weniger streng als jene an den „dringenden“ Tatverdacht, der für die Anordnung
von Haft gegeben sein muss (Art. 221 Abs. 1 StPO). Auf keinen Fall ist dem
erkennenden Gericht, welches die Beweise abschliessend zu würdigen hat,
vorzugreifen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein inkriminierter
Sachverhalt auch durch Indizien und indirekte Beweise erstellt werden kann.
Die Behauptung
von B____, dass er zusammen mit C____ zusammen den Tresor aufgesucht und dort
eigenes Geld deponiert habe, wird zunächst durch seinen Kontoauszug der Bank
Julius Bär per 19. Juni 2012 gestützt, aus welchem ein Barbezug von EUR
150‘000.‒ am 12. Juni 2012 hervorgeht. Das Schrankfach bei der UBS wurde
gleichentags besucht (SB UBS Nr. 37): Nachgewiesen ist zudem, dass C____ valuta
20. Juni 2012 EUR 15‘000.‒ und EUR 2‘000.‒ sowie valuta 2.
Juli 2012 EUR 15‘000.‒ auf das Konto der A____ einbezahlt hat (SB UBS Nr.
43-45). An beiden Tagen wurde gemäss Auskunft der UBS vom 17. Juli 2015 das
dortige Tresorfach besucht (SB UBS Nr. 37). Da C____ gegenüber der Finma
angegeben hat, seit dem 12. Juni 2012 alleine im Besitz des Tresorschlüssels
gewesen zu sein (Schreiben Finma an B____ vom 18. September 2014), liegt der
Verdacht nahe, dass die einbezahlten Barbeträge aus dem Tresor bezogen worden
sind. Die von der Beschwerdeführerin monierte Widersprüchlichkeit in den
Aussagen von B____ zur Höhe der im Tresor deponierten Barschaft wird das urteilende
Gericht zu werten haben. Immerhin konnte er eine plausible Begründung für die
Differenz in seinen Angaben im Konkurs- und im Strafverfahren liefern: Von den
deponierten CHF 140‘000 hätte C____ gemäss Auftrag EUR 25‘000.‒ anlegen
und weitere EUR 15‘000.‒ über die Grenze schmuggeln sollen. Dass B____ letzteres
gegenüber der Konkursliquidatorin nicht deklarieren wollte, ist nachvollziehbar.
Ein hinreichender Tatverdacht ist nach dem Gesagten zu bejahen.
2.2 Das
beschlagnahmte Konto der A____ AG stellt ein unechtes Surrogat der einbezahlten
Barbeträge dar. Die Beschwerdeführerin weist mit Recht darauf hin, dass die
Frage der Einziehung von unechten Surrogaten umstritten ist, wobei die
Streitlinie zwischen einem Teil der Lehre und dem Bundesgericht verläuft
(vgl. Baumann, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 70/71 StGB N 49). Das
Bundesgericht hat bisher die Zulässigkeit der Einziehung von Surrogaten bejaht,
sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen
identifiziert und dokumentiert werden können (sog. Paper Trail). Es bejaht
dabei insbesondere auch den Vorrang der Beschlagnahme vor den Beschlagrechten
des Zwangsvollstreckungsrechts und zwar ohne Rücksicht auf die zeitliche
Priorität, das heisst auch in jenen Fällen, wo die Surrogate bereits mit
betreibungsrechtlichem Beschlag belegt sind (Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 56 ff. mit kritischen
Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich dabei auch mit der kritischen Lehre
auseinandergesetzt und seine Haltung bestätigt (BGer 6S.68/2004 vom 9. August
2005 E.7.2.2 und 7.2.4; 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E.2.1). An der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich auch das Beschwerdegericht zu
orientieren. Dies umso mehr, als letztlich durch das Sachgericht, welches die
Aushändigung der Beschlagnahme an die Geschädigten oder deren Einziehung anordnen
kann, zu entscheiden ist, ob der Nachweis der Papierspur der beschlagnahmten
Vermögenswerte zum vorgeworfenen Delikt erbracht werden kann (BGer 6B_369/2007
vom 14. November 2017 E.2.3; Heimgartner,
Strafprozessuales Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 154 Fn 863, S. 155). Es ist
somit unerheblich, ob die Finma für ihre Bemühungen als Konkursliquidatorin
bereits Rechnung gestellt hat und auch der so begründete Eventualantrag
abzuweisen.
Demgemäss erkennt
das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Geht an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
B____
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.