Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.57
URTEIL
vom
3. Dezember 2015
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr.
Jonas Schweighauser, Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr.
Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
18. Februar 2014
betreffend
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 18.
Februar 2014 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig
erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Auslieferungshaft sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20.
März 2013. In Bezug auf 4 CD-ROMs mit Überwachungsbildern von der Baselworld
wurde entschieden, dass diese bei den Akten verbleiben. A____ wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 23‘144.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF
5‘700.– auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wurde ein
Honorar von insgesamt CHF 13‘973.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil hat A____,
vertreten durch lic. iur. [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit dem Antrag, er
sei vollumfänglich und kostenlos freizusprechen und es sei der erstinstanzlich
gekürzte Zeitaufwand zuzusprechen, alles unter o/e Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und kostenfällige Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hat der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die durch den Berufungskläger gestellten Beweisanträge
unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Berufungsgerichts
abgewiesen. Ferner hat er eine amtliche Erkundigung bei [...] betreffend den versicherten
Wert der im Jahre 2011 abhanden gekommenen Diamanten eingeholt. Nach negativem
Ausgang dieser Erkundigung hat er mit Schreiben vom 27. Mai 2015 eine solche
bei [...] eingeholt. Überdies hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
am 27. August 2015 einen Auftrag zur Begutachtung des approximativen Wertes
dieser Diamanten an B____ erteilt. Das entsprechende Gutachten vom 4. Oktober
2015 ist am 7. Oktober 2015 beim Appellationsgericht eingegangen und den
Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Am 23. Oktober 2015 hat eine
Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden, anlässlich welcher der Berufungskläger
befragt und sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft, diese vertreten durch lic.
iur. [...], zum Vortrag gelangt sind. In der Folge ist das Verfahren ausgestellt
und sind die KTA und das IRM beauftragt worden, vom Berufungskläger eine
DNA-Probe zu erheben, diese auszuwerten und auf die Übereinstimmung mit der
Auswertung vom 26./27. Juni 2012 (Akten S. 338), dem DNA-Profil der IP-[...]
(Akten S. 339) und der Spur auf dem Vitrinenschlüssel (sofern noch vorhanden)
zu untersuchen. Dieses „ergänzende Gutachten“ des IRM ist am 13. November 2015
erstellt worden. Mit Schreiben vom 26. November 2015 hat sich Advokat [...]
namens der [...] SARL an das Berufungsgericht gewandt mit dem Antrag auf
Verurteilung von A____ zur Leistung einer Entschädigung in Höhe von CHF
273‘189.–. Am 3. Dezember 2015 hat eine zweite Verhandlung des
Appellationsgerichts stattgefunden, an der wiederum der Berufungskläger, sein
Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen haben. Für
alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Soweit sich der Berufungskläger gegen seine
Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls wenden will,
unterliegt das angefochtene Urteil gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist daher auf sie
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zur StPO (SR 257.100) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(SR 154.100) die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Mit der Berufung wird auch die Zusprechung des
erstinstanzlich gekürzten Zeitaufwandes des Verteidigers des Berufungsklägers
beantragt. Dieser hat das Mandat als amtlicher Verteidiger geführt. Anders als
etwa die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO; siehe dazu BGE 139 IV 199 E.
2) ist dieser keine Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Seine
Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich
nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3
StPO. Er kann und muss gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid in
eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2).
Da die amtlich verteidigte Partei durch eine zu tief festgesetzte Entschädigung
nicht in ihren eigenen Rechten betroffen ist, fehlt es ihr an einem rechtlich
geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daher ist einzig der
Verteidiger, nicht auch die beschuldigte Person selbst zur Beschwerde legitimiert
(Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; vgl.
Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.
135 N 15; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135
N 4 ff.). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können
sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche
Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht.
In einem solchen Fall ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein
reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung
subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein
neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
Damit entfällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens,
weshalb die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner
Entschädigung mit der Berufung zu behandeln sind (BGer 6B_611/2012 und
6B_693/2012 vom 19. April 2013, E. 5.6). Voraussetzung dafür ist jedoch wie
dargelegt, dass der amtliche Verteidiger rechtzeitig in eigenem Namen
Beschwerde erhoben hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb auf das
Begehren um Zusprechung des erstinstanzlich gekürzten Zeitaufwandes nicht eingegangen
werden kann.
1.3 Mit Schreiben vom 26. November 2015 hat sich
Advokat [...] namens der [...] SARL an das Berufungsgericht gewandt mit dem
Antrag auf Verurteilung von A____ zur Leistung einer Entschädigung in Höhe von
CHF 273‘189.–. Die [...] SARL hat sich bis anhin nicht als Privatklägerin am
Verfahren beteiligt und hat auch gegen das erstinstanzliche Urteil weder
Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Sie ist deshalb nicht dazu legitimiert,
im Berufungsverfahren aktiv teilzunehmen und Anträge zu stellen.
2.1 Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, anlässlich
der Baselworld 2010 und 2011 als Mitglied einer Bande Schmuck im Wert von
insgesamt rund 8,5 Mio Franken gestohlen zu haben (nachfolgend Diebstahl 2010
und Diebstahl 2011 genannt). Im Berufungsverfahren bestreitet er nach wie vor
jegliche Tatbeteiligung und reicht diverse Beweisanträge ein. Gemäss Art. 389
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und
im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Die
Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen
zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten
Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise abzunehmen, welche sich auf
Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGer 6B_463/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat
Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und
Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und
nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von
weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits
erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge
nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGer 6B_463/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 2.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; BGE 136 I
229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
2.2 In Bezug auf den Diebstahl 2010 verlangt der
Berufungskläger die Ladung von C____, der mit ihm und mit den Bildern der
unbekannten Auskundschafter zu konfrontieren sei. Wie der Verteidiger des
Berufungsklägers indessen selbst ausführt, hat keine der Aufsichtspersonen am
Stand von C____ den Berufungskläger je gesehen und ihn deshalb auch nicht als
möglichen Täter belastet. Auch von C____ liegen
keine belastenden Aussagen vor, die der Berufungskläger im Rahmen einer
Konfrontation in Zweifel ziehen könnte. Die
Vorinstanz hat bei der Beurteilung dieses Vorfalls im Wesentlichen auf die am
Tatort gefundene DNA-Spur des Berufungsklägers abgestellt. Es ist somit nicht
ersichtlich, was eine Befragung von C____ zur Klärung des Sachverhalts
beitragen könnte. In Bezug auf den Diebstahl 2011 zweifelt der Berufungskläger
sowohl daran, dass überhaupt ein solcher stattgefunden habe, als auch am Wert
der angeblich gestohlenen Steine. Er möchte deshalb auch den Standinhaber D____
zur Verhandlung vorgeladen haben, den er überdies dazu verpflichten will, die
Herkunft und den angeblichen Wert der fehlenden Steine offenzulegen. Dafür,
dass ein Diebstahl stattgefunden hat, dient eine Videoaufnahme und deren
Auswertung (Akten S. 865) zum Beweis. Was den Wert der gestohlenen Diamanten
betrifft, so hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterlagen
des Bestohlenen durch Versicherungsanträge, Transportdokumente und Diamantenzertifikate
gestützt werden. Überdies hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
bei B____ ein Gutachten über den Wert der Diamanten eingeholt. Bei diesem
handelt es sich um einen ausgewiesenen Sachverständigen hinsichtlich der
Schätzung wertvoller Edelsteine, was auch vom Berufungskläger nicht bestritten
wird. Auch auf die Befragung von D____ kann nach dem Gesagten verzichtet werden.
2.3 Für den Nachweis der Täterschaft des
Berufungsklägers beim Diebstahl 2010 hat die Vorinstanz im Wesentlich auf die
Übereinstimmung der am Vitrinenschlüssel aufgefundenen DNA-Mischspur mit dem
durch die Heimatbehörde des Berufungsklägers übermittelten DNA-Profil des
Berufungsklägers abgestellt. Der Berufungskläger bestreitet, dass es sich dabei
um sein DNA-Profil handelt. Er könne sich nicht erinnern, in der Heimat je eine
DNA-Probe abgegeben zu haben, weshalb die Herkunft des Vergleichsprofils nicht
gesichert sei und die Hypothesen des IRM für seine Täterschaft keine Stütze
fänden. Ausgehend von dieser Argumentation hat das Berufungsgericht die Abnahme
einer DNA-Probe des Berufungsklägers und den Vergleich von deren Auswertung auf
die Übereinstimmung mit dem Mischprofil und dem aus der Heimat des
Berufungsklägers übermittelten Profil in Auftrag gegeben. Angesichts dessen,
dass den Berufungskläger im Falle eines Schuldspruchs eine langjährige Freiheitsstrafe
erwartet, hat sich die Vornahme einer solchen Querprobe, die das Verfahren
nicht massgeblich verzögert und auch kostengünstig ist (die inzwischen
eingereichte Rechnung des IRM beläuft sich auf CHF 400.–), unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit als notwendig erwiesen. Durch diese Beweisabnahme
lassen sich letzte Zweifel, insbesondere an der Herkunft des dem Berufungskläger
durch die Heimatbehörde zugeschriebenen DNA-Profils, zerstreuen. Das ergänzende
Gutachten vom 13. November 2015 lässt denn auch keinen weiteren Raum für
Spekulationen offen (vgl. dazu weiter unten, Ziff. 3).
Auch im Berufungsverfahren bestreitet
der Berufungskläger, welcher im Ermittlungsverfahren zunächst gar keine Angaben
zur Sache machte, seine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten und behauptet
weiterhin, sich zum Tatzeitpunkt nicht in Basel aufgehalten zu haben. Seine Ausführungen
entsprechen den bereits vor erster Instanz vorgebrachten, mit welchen sich das
angefochtene Urteil ausführlich und in überzeugender Weise auseinandersetzt.
Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann mit den nachfolgenden Bemerkungen vollumfänglich
verwiesen werden. Insbesondere ist zum ergänzenden Gutachten des IRM (betreffend
den Diebstahl 2010) und der Schätzung der Diamanten durch den Gutachter B____ (betreffend
den Diebstahl 2011) Stellung zu nehmen. Dem ergänzenden Gutachten des IRM ist
zu entnehmen, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass die untersuchten
Proben der Person PCN 14 559681 90 (= 40 561797 13, durch die Heimat des
Berufungsklägers übermittelte Probe) und der Vergleichsperson 1 (= im
Berufungsverfahren neu erhobene Probe des Berufungsklägers) von derselben
Person stammen. Damit erweist sich auch die Würdigung im Hauptgutachten des IRM
(Akten S. 1168 ff.) als zutreffend, wonach die Hypothese, dass der
Berufungskläger und der Standinhaber die Spurengeber sind, sich 4,49 Billionen Mal
besser erklären lässt als die Gegenhypothese, dass eine andere Person als der
Berufungskläger nebst dem Standinhaber der Spurengeber ist. Dass die Spur am
Vitrinenschlüssel falsch erhoben worden sein soll, wie die Verteidigung ohne
jeden Anhaltspunkt behauptet, erweist sich als reine Spekulation. Der Schlüssel
ist nach Abnahme der DNA-Spuren an den Eigentümer der Vitrine zurückgegeben
worden, was nicht zu beanstanden ist. Dass keine der am Stand beschäftigten
Personen den Berufungskläger erkannt hat, ist angesichts des Ablenkungsmanövers
durch zwei Mittäter nicht erstaunlich. Bei der Person, die die Vitrine geöffnet
und die Edelsteine entnommen hat, muss es sich zwingend um den Berufungskläger handeln,
da es keine andere vernünftige Erklärung für seine DNA-Spur am Vitrinenschlüssel
gibt. Ebenso nachgewiesen ist die Beteiligung des Berufungsklägers am Diebstahl
2011. Die Videoaufnahmen, der Bild-Bild-Vergleich und das
3D-Gesichtsvermessungsprotokoll belegen die Tatbeteiligung des Berufungsklägers
hinreichend. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil
verwiesen werden. Dass die gestohlenen Diamanten dem Wert entsprechen, wie er
bereits in der Anklageschrift festgehalten worden ist, hat sich durch das bei B____
eingeholte Gutachten bestätigt und wird durch den Berufungskläger auch nicht
mehr ernsthaft bestritten. Nach dem Gesagten vermögen die Bestreitungen des Berufungsklägers
nicht zu überzeugen und erweist sich der erstinstanzliche Schuldspruch in allen
Teilen als zutreffend. Dies gilt auch hinsichtlich der Bejahung der Gewerbs-
und Bandenmässigkeit, zu welchen der Berufungskläger denn auch eventualiter
nichts ausgeführt hat. Es ist auch hierfür auf die Begründung der Vorinstanz zu
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Eventualstandpunkt macht der
Berufungskläger geltend, selbst bei Bestätigung des erstinstanzlichen
Schuldspruchs sei die Strafe unangemessen hoch ausgefallen. Kein anderer Fall
in den letzten Jahren sei auch nur in die Nähe dieser Strafe gekommen. Vielmehr
seien Freiheitsstrafen zwischen drei und vier Jahren für einen klassischen Raub
bei einer Deliktssumme von 7 Mio. 7 Jahre ausgesprochen worden. Die Vorinstanz
hat die verschiedenen Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens des
Berufungsklägers von Bedeutung sind, aufgelistet. Darin ist ihr grundsätzlich
zu folgen. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers hat es sich auch
keinesfalls um einen Trickdiebstahl gehandelt, bei dem der Täter nicht gewusst
habe, ob er etwas mehr oder weniger Wertvolles wegnehme. Allein schon die aufwendigen
Vorbereitungen, die die Bande getroffen hat, sprechen gegen dieses Argument.
Auch nicht zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten ist der angebliche
Überfall auf seine Mutter. Selbst wenn dieser stattgefunden hat, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Strafverfahren steht beziehungsweise durch dieses ausgelöst worden ist. Daraus
ergibt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers. Dem
Berufungskläger ist allerdings beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht
begründet hat, wie sie zu der doch sehr hohen Freiheitsstrafe von sieben Jahren
gekommen ist. Aus dem im Urteil zitierten Entscheid des Bundesgerichts
6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 lässt sich dies nicht ableiten. Im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich
andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 40). Vorliegend
sei auf folgende Präjudizien des Appellationsgerichts aus dem Bereich der
Vermögensdelikte hingewiesen:
AGE 371/1997 vom 26.
November 1997: Gewerbsmässiger Betrug mit einer Deliktssumme von 58,66
Millionen Dollar (zum damaligen Kurs 132 Millionen Franken). Viele Geschädigte
verloren ihre gesamten Ersparnisse, der Täter war beharrlich und unbelehrbar,
zeigte keine Reue und Einsicht, war allerdings strafempfindlich infolge seines
Alters: 5 Jahren Zuchthaus (nach Rückweisung vom Bundesgericht mit AGE vom 17.
März 1999 infolge der Verjährung verschiedener Delikte auf 4¾ Jahre reduziert).
AGE 378/2001 vom
30.Oktober 2002: Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.
Krasser Rückfall, Deliktsbetrag mehrere Millionen Franken: 4 Jahre Zuchthaus.
AGE 352/2005 vom 22.
November 2006: Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, mehrfache gewerbsmässige
Geldwäscherei: Deliktsbetrag ca. 1 Million Franken, professionelles Vorgehen,
Rückfall: 28 Monate Gefängnis.
AGE AS.2010.144 vom 29.
August 2012: Gewerbsmässiger Betrug, Deliktsbetrag 60 Millionen DM, 622
Geschädigte: 6 Jahre Freiheitsstrafe.
AGE SB.2012.23 vom 4.
September 2013: Gewerbsmässiger Betrug und mehrfacher Pfändungsbetrug:
Deliktsbetrag 3,8 Millionen Franken, langjährige Delinquenz mit hoher
krimineller Energie, grosse Anzahl Geschädigter: 3½ Jahre Freiheitsstrafe.
Sowohl gewerbsmässiger Betrug als auch
gewerbsmässiger Diebstahl haben einen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter
180 Tagessätzen bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der Berufungskläger
hat eine sehr hohe Beute von rund 8,5 Mio Franken ergattert, wobei er
ausserordentlich professionell und als Mitglied einer Bande vorgegangen ist. Er
hat im gesamten Verfahren keine Reue und Einsicht gezeigt. Verschuldensmässig
negativ wirken sich auch seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen aus. Der
Berufungskläger hat jedoch keine grosse Anzahl Geschädigter hinterlassen und
seine Taten haben diese auch nicht in ihrer Existenz getroffen. Auch wenn es
dem Gericht ferner nicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben
ist (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis),
sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die innerhalb des bereits
geänderten Strafrahmens eine
weitere Erhöhung der Strafe erforderlich erscheinen lassen würden. Insgesamt erweist
sich die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe im Vergleich zu den oben genannten
Fällen als zu hoch. Die Freiheitsstrafe ist vielmehr auf 4½ Jahre festzulegen,
was dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen erscheint.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Berufungskläger dessen Kosten, wobei die Urteilsgebühr von CHF
1‘500.– im Umfang des Obsiegens von rund 20 % auf CHF 1‘200.– zu reduzieren
ist. Keine Reduktion vorzunehmen ist demgegenüber bezüglich der Auslagen, die
durch das Ergänzungsgutachten entstanden sind, hat doch nicht dieses als
Grundlage für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe gedient. Der amtliche
Verteidiger des Berufungsklägers ist nach dem Anwaltstarif des Kantons
Basel-Stadt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO).
Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist
der anwaltliche Aufwand indessen stets nur insoweit von Belang, als er
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich
aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109
Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom
2. April 2013 E. 4.1, BES.2015.13 und BES.2015.15 vom 26. Mai 2015 E.
4.2), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige
Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die
Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b
S. 111; zum Ganzen: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1,
BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hat der amtliche
Verteidiger den Berufungskläger schon vor erster Instanz vertreten. Er hat
somit über volle Aktenkenntnis verfügt. Nachdem er für die Ausarbeitung der
Berufung 16 Stunden in Rechnung gestellt hat, hat er allein als Vorbereitung
auf die Appellationsgerichtsverhandlung vom 23. Oktober 2015 weitere 19,5
Stunden aufgewendet. Insgesamt stellt er für das Berufungsverfahren 65 Stunden
in Rechnung, wobei die zweite Verhandlung des Appellationsgerichts vom 3.
Dezember 2015 noch nicht berücksichtigt ist. Dieser Aufwand muss als übertrieben
bezeichnet und pauschal um 10 Stunden reduziert werden. Damit erhält der
amtliche Verteidiger weiterhin ein Honorar, das vergleichbare Fälle bei weitem
übersteigt. Hinsichtlich der Spesen ist darauf hinzuweisen, dass für Kopiaturen
nur CHF –.25 und für Fahrtspesen nur CHF –.70 pro Kilometer eingesetzt werden
können. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen
Honorars.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
18. Februar 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____
wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt
zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 20. März
2013 ausgestandenen Haft,
in
Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____
trägt die Kosten von CHF 23‘144.– und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘700.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger lic. iur. [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 11‘500.– und ein Auslagenersatz von CHF 243.50, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 939.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 10‘146.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).