Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.1
ENTSCHEID
vom 8.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Dezember 2015
betreffend Abweisung des Editionsbegehrens
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) reichte am
19. Juni 2015 beim Zivilgericht sein Scheidungsbegehren gegen seine
Ehefrau B____ ein. Am 15. August 2015 verlangte er, dass sie ihre monatlichen
Lohnzahlungen ab Mai 2012 bis Ende 2013 belegen solle. Diesem Begehren kam die
Ehefrau am 30. Oktober 2015 nach. Am 27. November 2015 verlangte der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau zusätzlich
die vollständigen Bankauszüge der Jahre 2012 und 2013 einreiche, welches Begehren
er mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 wiederholte. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2015 lehnte die Instruktionsrichterin dieses Begehren ab.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben, mit welcher er verlangt, dass seine Ehefrau die
Bankauszüge zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen solle. Auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen
ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus der angefochtenen Verfügung und
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist vorliegend eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
16. Dezember 2015, mit welcher sie das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt hat, seine Ehefrau
zur Einreichung sämtlicher Bankauszüge für die Jahre 2012 und 2013 zu
verpflichten. Die Zivilgerichtspräsidentin hat ihre Verfügung zwar auf die
Bestimmung von Art. 170 Abs. 1 ZGB abgestützt, eine
materiellrechtliche Bestimmung über Informationspflichten zwischen Ehegatten.
Der Sache nach geht es vorliegend jedoch nicht um einen Entscheid über die
gegenseitige Auskunftspflicht unter Ehegatten, sondern um eine
prozessrechtliche Beweisverfügung. Am Anfang der hier zu beurteilenden Streitigkeit
stand das Begehren des Beschwerdeführers
um Edition der Lohnbelege für die Jahre 2012 und 2013. Nachdem die Ehefrau die
geforderten Belege am 30. Oktober 2015 eingereicht hatte, hat der Beschwerdeführer die Vorlage zusätzlicher
Dokumente verlangt ("Um klarer zu sehen, beantrage ich, dass Frau B____
die vollständigen Bankauszüge der Jahre 2012 und 2013 einreicht" [Eingabe
vom 27. November 2015, Beschwerdebeilage 6]). Wie nun auch aus
der Beschwerde deutlich wird, stellt er Forderungen gegenüber seiner Ehefrau
aus zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträgen, weil sie an der Eheschutzverhandlung
vom 27. August 2012 zu niedrige Angaben über ihr Einkommen gemacht haben soll. Gemäss
seinen Vorbringen würden die verlangten Bankauszüge dazu beitragen, seinen
"Schaden" zuverlässiger zu beziffern (Beschwerde, S. 4
sub b und c). Der Beschwerdeführer
hat seinen Antrag auf Edition von Bankauszügen somit im Zusammenhang mit
konkreten vermögensmässigen Ansprüchen und aus einem gewissen Beweisnotstand
heraus gestellt, was dieses Gesuch als Antrag auf Beweisabnahme durch das
Gericht qualifiziert. Entsprechend ist die hier angefochtene Verfügung vom 16.
Dezember 2015 als prozessuale Beweisverfügung im Sinn von
Art. 150 ff. ZPO und nicht als Sachentscheid über materiellrechtliche
Informationsansprüche nach Art. 170 ZGB zu behandeln (zu dieser
Unterscheidung BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2; Göksu, Wieviel Einkommen, welches
Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in:
Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pinchoz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich/Basel/
Genf 2012, S. 109 ff., N 4).
1.2 Gegen
eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung (statt vieler Brönnimann, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 154 N 5) ist
innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung Beschwerde zu erheben
(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist gilt unabhängig von der
Natur des Verfahrens, in welchem die Beweisverfügung ergangen ist. Die Natur
des Hauptverfahrens ist indessen von Belang für die Berechnung des
Fristenlaufs. Die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen sind nämlich bei
der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nicht anwendbar, wenn diese im
Rahmen eines summarischen Verfahrens ergangen ist (vgl. Art. 145
Abs. 2 lit. b ZPO; Jeandin,
in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011,
Art. 321 N 10). Im vorliegenden ordentlichen Scheidungsverfahren gilt
demnach ein Fristenstillstand vom 18. Dezember 2015 bis und mit dem
2. Januar 2016 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Der
Beschwerdeführer, der die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 nach
seinen Angaben am 22. Dezember 2015 in Empfang genommen hat, hat somit mit seiner
Eingabe vom 12. Januar 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Auf die im
Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO
SR 221.100]).
1.3 Für
Beweisverfügungen sieht die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Anfechtungsmöglichkeit
vor. Die vorliegende (negative) Beweisverfügung vom 16. Dezember 2015 kann
somit nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ansonsten
kann die rechtswidrige Anordnung oder die Verweigerung von Beweismassnahmen
erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden
(BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2; Brönnimann, a.a.O., Art. 154
N 7; Hoffmann-Nowotny, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und
Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 23 ff. und 30). Für
das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist ausser in offenkundigen
Fällen die beschwerdeführende Partei beweispflichtig
(BGE 116 II 80 E. 2c S. 84; AGE BEZ.2014.24 vom
25. März 2014 E. 1.2; Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 319
N 15).
Die fehlerhafte Beweislastverteilung stellt regelmässig keinen
ausreichenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO dar. Nur wenn mit der Anordnung einer Editionspflicht die
Offenbarung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen droht oder wenn bei Ablehnung
des Beweisantrags die Existenz des Beweismittels gefährdet ist, kann ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil bestehen, der zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1;
Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319
N 26 und 29; ferner Sterchi,
a.a.O., Art. 319 N 14).
Der Beschwerdeführer trägt vorliegend nichts vor,
was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil belegen würde. Ein im Sinn
von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO relevanter Nachteil ist
auch nicht ersichtlich. Die hier angefochtene Verfügung ist ohnehin in einem
frühen Stadium des Scheidungsprozesses erlassen worden. Es hat bislang noch
keine Einigungsverhandlung stattgefunden. Wie das Appellationsgericht in seinem
die gleichen Parteien betreffenden Entscheid AGE BEZ.2015.67 vom
23. Dezember 2015 E. 3 bereits festgestellt hat, steht es im
Ermessen der Verfahrensleitung, welche Auskünfte und Unterlagen sie im Hinblick
auf den weiteren Verfahrensgang, namentlich auch auf die Einigungsverhandlung,
als notwendig erachtet (Art. 124 ZPO). Sollte im Rahmen der Einigungsverhandlung
keine Übereinkunft erzielt werden können, so dass das schriftliche Verfahren
durchzuführen ist (Art. 291 Abs. 3 ZPO), wird es dem Beschwerdeführer offen stehen, seinen Antrag
auf Edition der Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013 zu erneuern,
soweit er dies für die Begründung seiner Ansprüche für erforderlich hält. Das
Scheidungsgericht würde in diesem Fall den Beweisantrag neu zu beurteilen
haben, da es grundsätzlich nicht an die Begründung des früheren Beweisbeschlusses
gebunden ist (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.4).
Unter diesen Umständen liegt in der Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers vom 27. November 2015 kein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil, so dass auf die dagegen gerichtete Beschwerde
nicht einzutreten ist.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des
Umstands, dass er möglicherweise durch den Hinweis in der Verfügung auf ein
fehlendes Rechtsschutzinteresse irregeleitet worden ist, wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet. Es kann daher von der Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege abgesehen werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn
der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.