Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.1
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 4. März 2016
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde am 6. Januar 2016 festgenommen und vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Januar 2016 für die
vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 4. März 2016 in
Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt der
Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 2015
zwischen 04:07 und 05:23 Uhr seine von ihm getrennt lebende Ehefrau
insgesamt 44-mal angerufen und sie im Rahmen der vier von ihr
entgegengenommenen Anrufe massiv bedroht. Die Anrufe seien erfolgt, obwohl der
Beschwerdeführer in einem durch die Staatsanwalt IV des Kantons Zürich
geführten Verfahren betreffend eine gemäss Aussagen seiner Ehefrau am
5. April 2015 erfolgte Vergewaltigung bei der Entlassung aus der ursprünglich
angeordneten Untersuchungshaft im Sinne einer Ersatzmassnahme mit einem
Kontaktverbot belegt worden war (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich
vom 21. August 2015, vorerst bis zum 24. März 2016, jedoch
längstens bis zur Urteilseröffnung, verlängert mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 24. Dezember 2015).
Gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2016 richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Januar 2016, mit welcher der
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die unverzügliche Haftentlassung,
eventualiter die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von maximal vier
Wochen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom
25. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2016, die der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a
Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auch wenn das die Tatvorwürfe, die Anlass des vorliegenden
Haftverfahrens bilden, betreffende Strafverfahren mit Übernahmeverfügung vom
21. Januar 2016, mithin während laufendem Haftbeschwerdeverfahren,
durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich übernommen wurde,
bleibt das Appellationsgericht als Einzelgericht für die Behandlung der
Haftbeschwerde zuständig. Auf die nach Art. 396 StPO frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Die Anordnung
und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft
auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein.
Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, wobei im
Haftprüfungsverfahren in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lediglich
summarische Beweiswürdigung der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des Beschwerdeführers
vorzunehmen ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3
S. 126 f.). Vorliegend erweist sich das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers als wenig glaubhaft, hat dieser doch zunächst in der
Einvernahme vom 6. Januar 2016 bestritten, seine Ehefrau überhaupt
kontaktiert zu haben, in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht dann
aber die entsprechenden Anrufe zugegeben, ohne indessen über die Bestreitung
einer Drohung hinausgehende konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt zu machen. Solche
finden sich erstmals in der Beschwerdebegründung. Damit liegt zum konkreten
Gesprächsinhalt zum einen keine unmittelbare Aussage des Beschwerdeführers vor;
zum anderen erscheint die in der Beschwerdebegründung angeführte Version wenig
überzeugend, wonach seine Ehefrau (obwohl ja der Beschwerdeführer den Anruf
getätigt hatte) sogleich ein Gespräch über das Verhalten seiner Tochter,
die ihr ein den Vergewaltigungsvorwurf betreffendes SMS geschrieben habe,
begonnen, er aber unvermittelt das Gespräch auf die Kinder seiner Ehefrau
gebracht und in Bezug auf diese die angeblich ambivalente und nicht als Drohung
aufzufassende Aussage „ich ficke sie alle“ gemacht habe (act. 2 S. 5).
Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom
28. Dezember 2015, wonach der Beschwerdeführer ihr nach Entgegennahme
seines Anrufes gesagt habe „du wirst sehen, ich werde dir noch Schlimmeres
antun als das letzte Mal. Ich werde deinen Sohn und deine Tochter ficken“
wesentlich glaubhafter, zumal das Opfer keine übermässig belastenden Aussagen
macht, wenn es etwa bei Frage 15 handschriftlich vermerkt, die dem
Beschwerdeführer zugeschriebene Drohung, er werde sie noch schlimmer „sexuell
misshandeln“ als das letzte Mal, sei nur sinngemäss erfolgt, oder wenn bei Frage
25 weitere drohende Äusserungen verneint werden. Auch ist bei der
Gegenüberstellung der Aussagen zu berücksichtigen, dass wie erwähnt die
Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte, welcher nach eigener
Aussage in diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, dass vor Kurzem im Verfahren
betreffend Vergewaltigung Anklage erhoben worden war (Eingang der
Anklageschrift beim Bezirksgericht Dietikon am 22. Dezember 2015), so
dass für seine vom Opfer angegebenen Äusserungen ein Motiv ersichtlich ist.
Ergänzend sei schon an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der
Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist und auch in der Anklage im
Verfahren betreffend Vergewaltigung weitere ähnlich gelagerte Tatvorwürfe
erhoben werden, wobei als Adressatin des drohenden Verhaltens stets seine
Ehefrau fungiert, so dass jedenfalls von gewichtigen Hinweisen auf ein
entsprechendes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwar die von der Zugabe umfassten
Tatvorwürfe des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen als Übertretungen vorliegend ausser Betracht fallen, dass
aber genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, um auch hinsichtlich der
Drohung, auf die es insoweit allein ankommt, von einem dringenden Tatverdacht
auszugehen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat alle vier in Betracht kommenden besonderen
Haftgründe bejaht. Was zunächst die Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221
Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so ist hierfür eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde, wobei
neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen sind (Forster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde 1971 in der Türkei geboren und kam im Jahre 2007 in die
Schweiz, nachdem er zuvor das bereits in der Schweiz lebende Opfer geheiratet
hatte; derzeit steht er allerdings wieder in Scheidung. Er verfügt sowohl in
der Türkei, wo insbesondere seine drei Kinder aus einer früheren Ehe leben, als
auch in der Schweiz, wo er mit einigen seiner Geschwister in Kontakt steht,
über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer ist im Besitz der
Niederlassungsbewilligung, wobei die Verteidigung anlässlich der
Haftrichterverhandlung auf Probleme mit dem Migrationsamt im Rahmen seiner
Übersiedlung vom Kanton Zürich in den Kanton Basel-Land hinwies. Während er in
der Schweiz zunächst bei einem Transportunternehmen und kurze Zeit als
Pizzaiolo gearbeitet hatte, ist er seit der Entlassung aus der
Untersuchungshaft im August 2015 arbeitslos und bezieht derzeit Sozialhilfe.
Auch wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschwerdeführer werde nach
Bestätigung seiner Niederlassung in Basel-Land rückwirkend Arbeitslosentaggelder
ausbezahlt erhalten, ist jedenfalls ersichtlich, dass seine berufliche
Situation in der Schweiz relativ prekär ist. In der Türkei hätte er
demgegenüber schon aufgrund seiner sprachlichen Fähigkeiten und überdies
aufgrund des Umstands, dass er nur für dieses Land über einen Führerausweis
verfügt, höhere Chancen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Da er wie
erwähnt auch in der Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen könnte, ist
angesichts seiner relativ instabilen Situation in der Schweiz sowie mit Blick
auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand, die einer Übersiedlung in die
Türkei jedenfalls nicht entgegenstehen würden, ernsthaft zu befürchten, dass er
sich veranlasst sehen könnte, sich der wahrscheinlich erscheinenden
Verurteilung im vorliegenden Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dies umso
mehr, als aufgrund der einschlägigen Vorstrafe auch für die hier zur
Beurteilung stehende Drohung eine unbedingte Freiheitsstrafe von einer gewissen
Dauer ausgesprochen bzw. nunmehr die ohnehin im Raum stehende Freiheitsstrafe
im den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren entsprechend erhöht werden
dürfte. Entsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund
der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
5.1 Kollusionsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder
auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei
können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem
bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen
Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn
belastenden Personen ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der
Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der
Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
5.2 In
diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, dass im Sachverhalt, der Anlass
des vorliegenden Verfahrens bildet, zugegebenermassen eine Verletzung des
Kontaktverbots erfolgte, das dem Beschwerdeführer gerade aufgrund der Kollusionsgefahr
im den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren auferlegt worden war. Ist
nun (wie in E. 3 dargelegt) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau anlässlich dieser Kontaktierung
massiv bedrohte, wobei sowohl aufgrund des Inhalts der Drohung als auch aufgrund
der zeitlichen Nähe zur Information über den Stand des den Vergewaltigungsvorwurf
betreffenden Verfahrens ein Bezug zu ebendiesem Verfahren offensichtlich war,
so liefert dies einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass von Seiten des Beschwerdeführers
grundsätzlich Einflussnahmen auf seine Ehefrau im Zusammenhang mit laufenden
Verfahren zu befürchten sind. Diese Befürchtung wird dadurch verstärkt, dass
ihm ein gegen seine Ehefrau gerichtetes drohendes Verhalten erwiesenermassen
nicht wie von ihm behauptet grundsätzlich fremd ist, ist er doch bereits
einschlägig vorbestraft. Zu erwähnen ist sodann, dass dem Beschwerdeführer im
primär den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren, zusätzlich
vorgeworfen wird, seine Ehefrau durch Drohungen teilweise genötigt, teilweise
eine Nötigung versucht zu haben, wobei sich der Nötigungsversuch ausdrücklich
darauf bezogen haben soll, das Opfer von Aussagen über die Vergewaltigung
abzuhalten. Auch wenn die entsprechenden Vorwürfe noch nicht beurteilt sind, so
stellt doch der Umstand, dass sie mittlerweile angeklagt wurden und sich
demnach der entsprechende Verdacht verdichtet haben muss, einen weiteren
konkreten Anhaltspunkt für entsprechende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers
dar. Damit aber besteht gerade mit Blick auf die identische personelle
Konstellation die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich
des vorliegend interessierenden Tatvorwurfs der Drohung in analoger Weise auf
seine Ehefrau einzuwirken versuchen würde.
Dabei gilt es zu
beachten, dass es sich bei den Aussagen des Opfers um das einzig relevante
Beweismittel handeln dürfte, so dass diesen eine sehr grosse Bedeutung zukommt.
Aufgrund des frühen Verfahrensstandes ist sodann bis anhin erst eine Einvernahme
des Opfers als polizeiliche Auskunftsperson erfolgt (Einvernahme vom
28. Dezember 2015). Damit liegt zum einen noch keine staatsanwaltschaftliche
Einvernahme, vor allem aber auch keine das Konfrontationsrecht des Beschwerdeführers
gegebenenfalls durch Anwendung entsprechender Ersatzmassnahmen wahrende
Einvernahme des Opfers vor. Auch ist bei einem Tatvorwurf, der vollumfänglich
auf den Angaben des Opfers basiert, davon auszugehen, dass dieses vor Gericht
nochmals einvernommen wird (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; zur
Berücksichtigung des letztgenannten Punkts bei Beurteilung der Kollusionsgefahr
BGE 137 IV 122 E. 4.3 S. 128). Auch unter diesem Aspekt
erscheint es vorliegend notwendig, eine Beeinflussung des Opfers durch den
Beschwerdeführer zu verunmöglichen.
Bereits an
dieser Stelle ist schliesslich der in verschiedenen Zusammenhängen vorgetragene
Einwand der Verteidigung zurückzuweisen, durch Wechseln der Mobiltelefonnummer
könne das Opfer die zukünftige Kontaktierung durch den Beschwerdeführer verhindern,
weshalb denn auch beantragt worden ist, seitens des Gerichts eine entsprechende
Empfehlung zuhanden des Opfers auszusprechen. Davon abgesehen, dass dieser Antrag
schon insofern auf einer Vertauschung der massgeblichen Positionen beruht, als
es Sache des Beschwerdeführers ist, sich an das ihm auferlegte Kontaktverbot zu
halten, und nicht das Opfer dafür besorgt zu sein hat, sich gegen seine
Kontaktierung bestmöglich zu schützen, wäre der ins Spiel gebrachte
Nummernwechsel letztlich auch gar nicht zielführend. Zwar dürfte es zutreffen,
dass dem Beschwerdeführer der derzeitige Aufenthaltsort des Opfers nicht
bekannt ist. Indessen ist davon auszugehen, dass ersterer in der Lage wäre, die
Adresse des Opfers im Laufe der Zeit zu eruieren, zumal er nach eigenen Angaben
über eine weitverzweigte Familie und gute Kontakte zu seinen Landsleuten
verfügt (vgl. Einvernahme vom 6. Januar 2016 sowie Einvernahme zur
Person vom gleichen Datum); bei Verunmöglichung anderer Formen der
Kontaktaufnahme erscheint es sodann aufgrund seines bisherigen Verhaltens naheliegend,
dass der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternehmen würde. Damit
erübrigt sich auch der von der Verteidigung gestellte Verfahrensantrag, dem
Opfer Frist zur Stellungnahme bezüglich des entsprechenden Hauptantrags anzusetzen.
Sind aber die ernsthaft zu befürchtenden kolludierenden Handlungen des
Beschwerdeführers entgegen der Verteidigung auch auf diese Weise nicht zu
unterbinden, so hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auch den
besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht.
6.1 Wiederholungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“
drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Als solche
schweren Vergehen gelten unter anderem massive Drohungen (vgl. für
Todesdrohungen BGer 1B_277/2014 vom 1. September 2014 E. 2.2).
Vorausgesetzt ist somit zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne
umschriebenen Delikte ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige
Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits
früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer
1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im
konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann).
6.2 Wie
bereits mehrfach erwähnt verfügt der Beschwerdeführer über eine einschlägige
Vorstrafe: Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. März 2015
wurde er unter anderem der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2
lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), mithin
begangen gegenüber seiner Ehefrau, schuldig gesprochen. Die Taten ereigneten
sich im Zeitraum von August bis November 2014, liegen also noch nicht lange
zurück. Sodann steht als Auslöser des vorliegenden Verfahrens der Vorwurf einer
Drohung im Raum, die sich im entsprechenden Kontext nur als Drohung mit
massiver sexueller Gewalt (im Ausmass zumindest einer Vergewaltigung) oder aber
als Todesdrohung verstehen lässt. Davon ausgehend, dass sich die Beurteilung
des entsprechenden Tatvorwurfs letztlich nur auf die gegensätzlichen Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stützen wird, die Aussagen des
ersteren aber (wie in E. 3 dargelegt) als äusserst unglaubhaft bezeichnet
werden müssen, ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung
auszugehen, weshalb auch diese Drohung der schweren Vordelinquenz zugerechnet
werden kann. Gleiches muss schliesslich für die Drohungen gelten, wie sie sich aus
der Anklageschrift im primär den Vergewaltigungsvorwurf betreffenden Verfahren
ergeben. Danach ist der Beschwerdeführer auch der (teilweise versuchten)
Nötigung seiner Ehefrau angeklagt (vgl. hierzu bereits E. 5.2), wobei die
umschriebenen Nötigungsmittel zum einen Todesdrohungen, zum anderen die Drohung,
das Opfer zu vergewaltigen, umfassen. Auch wenn die entsprechenden Delikte wie
erwähnt noch nicht beurteilt sind, so ist doch auch hier aufgrund der bereits erfolgten
Anklageerhebung sowie mit Blick auf das generelle Aussageverhalten des
Beschwerdeführers von der sehr grossen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen.
Ist damit das
Erfordernis gleichartiger Vortaten erfüllt, so ist vorliegend gestützt auf
ebendiese Verhaltensweisen dem Beschwerdeführer auch eine äusserst ungünstige
Prognose zu stellen: Die bisher von ihm geäusserten Drohungen waren stets gegen
seine Ehefrau gerichtet, wobei der Beschwerdeführer selbst die Beziehung zu
dieser als äusserst konfliktreich beschreibt (so in der Einvernahme vom
6. Januar 2016 S. 2 ff.), zugleich aber angibt, sie nach
wie vor zu lieben (so in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
S. 2). Wie erwähnt hat er sich denn auch in Missachtung des bestehenden
Kontaktverbots wieder mit dieser in Verbindung gesetzt. Da nun unmittelbarer
Anlass der in neuerer Zeit geäusserten Drohungen wiederholt die gegen den
Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren betreffend Delikte zum Nachteil
seiner Ehefrau waren, ist schon mit Blick darauf, dass diese Verfahren noch
nicht abgeschlossen sind, ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
auch in Zukunft massivste Drohungen gegen seine Ehefrau ausstossen wird. In
Übereinstimmung mit den Ausführungen in E. 5.2 ist dabei der Einwand, im
Falle eines Wechsels der Telefonnummer des Opfers sei es dem Beschwerdeführer
nicht mehr möglich, weitere Drohungen gegen dieses auszustossen, schon deshalb
nicht zu hören, weil angesichts seiner spezifischen Beziehung zu diesem davon
auszugehen ist, dass er das Opfer diesfalls auf anderem Weg zu kontaktieren
versuchen würde und ihm dies letztlich auch gelingen würde. Auch der besondere
Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.
7.1 Ausführungsgefahr
gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen,
wahrmachen. Nicht ausreichend sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit,
dass nur geringfügige Straftaten verübt werden. Demgegenüber genügt es, wenn
die Wahrscheinlichkeit der Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der
persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint, wobei bei
drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen Zustand der
verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu
tragen ist. Eine Inhaftierung rechtfertigt sich umso eher, je schwerer die
angedrohte Straftat ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19, E. 2.1.1
S. 22, 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 17 f.).
7.2 Die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohungen, von deren tatsächlicher
Äusserung wie erwähnt auszugehen ist, beziehen sich auf Tötung und Vergewaltigung
des Opfers, mithin auf schwere Verbrechen (vgl. zum Ganzen E. 6.2). Davon
abgesehen, dass gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf im Raum steht, die
Vergewaltigungsdrohung bereits umgesetzt zu haben, ist jedenfalls die
zukünftige Ausführung der bisher geäusserten Drohungen ernsthaft zu befürchten.
Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der spezifischen Konstellation
zwischen Beschwerdeführer und Opfer (Ehefrau, derzeit in Scheidung, ambivalente
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung, laufende Strafverfahren
betreffend Delikte zum Nachteil der Ehefrau) um eine solche mit sehr hohem Eskalationspotential
handelt, zumal gerade im jetzigen Zeitpunkt in den äusseren Umständen eine
relativ starke Dynamik feststellbar ist (unmittelbar bevorstehende Scheidung
[vgl. Prot. der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht S. 3], erfolgte
Anklageerhebung im Verfahren betreffend Vergewaltigung, Eröffnung eines
Strafverfahrens wegen Drohung). Entsprechend ist auch das Vorliegen der Ausführungsgefahr
zu bejahen, wobei hinsichtlich des Einwands der fehlenden Kenntnis des
derzeitigen Aufenthaltsortes des Opfers das in E. 5.2 Ausgeführte gilt.
Die seit dem
6. Januar 2016 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt zunächst
hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und der damit im
Falle einer Verurteilung zu erwartenden Höhe der Strafe als verhältnismässig,
ist doch (wie in E. 4.2 erwähnt) davon auszugehen, dass angesichts der
einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers für die neu zur Beurteilung
stehende Drohung aus spezialpräventiven Gründen nur eine unbedingte
Freiheitsstrafe von einer gewissen Dauer bzw. nunmehr die entsprechende
Erhöhung einer allfälligen im laufenden Verfahren betreffend Vergewaltigung
auszusprechenden Freiheitsstrafe in Frage kommen wird. Als verhältnismässig
erweist sich die Haft derzeit sodann auch mit Blick auf die von Seiten des
Beschwerdeführers drohende Delinquenz. Unbehelflich ist der zur Begründung des
Eventualantrags auf Anordnung der Untersuchungshaft für maximal vier Wochen
vorgebrachte Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit weiterer Untersuchungshandlungen:
Zum einen geht aus der Begründung der Kollusionsgefahr hervor, dass schon mit
Blick auf die notwendigen Beweiserhebungen (auch im gerichtlichen Verfahren)
eine längere Haftdauer erforderlich ist; zum andern lässt die entsprechende Argumentation
der Verteidigung die weiteren besonderen Haftgründe ausser Betracht. Was sodann
die geltend gemachte Ersatzmassnahme des Wechsels der Telefonnummer des Opfers
betrifft, so kann für die Begründung, weshalb diese den Zweck der Haft nicht zu
erfüllen vermag, auf die Ausführungen in E. 5.2 verwiesen werden. Auch andere
Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus
der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar im beantragten Umfang von
CHF 1‘710.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 114.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 145.90, auszurichten. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO grundsätzlich
verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Allerdings sind Dolmetscher- bzw. Übersetzungskosten gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO nicht durch
den Beschuldigten zu tragen, wobei die entsprechenden Kosten im Rahmen der
Instruktion der Verteidigung ebenfalls unter diese Bestimmung fallen (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 17). Vorliegend belaufen
sich die Dolmetscherkosten auf CHF 70.–, zuzüglich MWST von CHF 5.60.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt daher im Umfang von
CHF 1‘894.30 vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich
Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘710.– und ein
Auslagenersatz von CHF 114.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 145.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 1‘894.30 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Rechtsvertreter im Doppel für sich und zuhanden des Opfers [...]
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (zuhanden von StA [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).