Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.9
URTEIL
vom 3.
Februar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamts vom 2. Februar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der mazedonische Staatsangehörige A____,
geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Februar 2016 aus der
Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft
versetzt worden ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass die Ausschaffung von A____ voraussichtlich
innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über einen gültigen Reisepass
verfügt und das Migrationsamt ihn bereits zum Rückflug angemeldet hat und A____
sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung schriftlich deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom
2. Februar 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet hat,
dass
diese
Beurteilung zutreffend ist, nachdem sich A____ nach eigenen Angaben bereits
seit über 2 Jahren (Einreise nach Ungarn am 29. Oktober 2013) ununterbrochen
im Schengenraum aufhält und damit sein visumsfreies Aufenthaltsrecht von 90
Tagen innerhalb von 6 Monaten längstens abgelaufen ist,
dass
davon
auszugehen ist, dass A____ die diesbezügliche Rechtslage kennt, nachdem er im
Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches mit Entscheid
vom 5. Dezember 2012 nicht eingetreten und eine Wegweisung verfügt wurde,
dass
A____ offenbar
über ein Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in anderen Schengenstaaten
verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, um seinen weiteren illegalen
Verbleib zu sichern, im Falle einer Freilassung untertauchen würde,
dass keine milderen Massnahmen zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 1.
Februar 2016, 20:00 Uhr, bis 13. Februar 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden
keine Kosten erhoben
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch
das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: