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BES.2015.183 ΓÇó Non-entry due to unpaid appeal advance
BES.2015.183Tribunal Superior / Juiz Singular27 de jan. de 2016Dismissed
The Appellationsgericht Basel-Stadt did not enter into A____'s appeal against the prosecutor's discontinuance order insofar as it concerned the alleged offences to his detriment. A cost advance of CHF 500 was ordered, with a warning of non-entry if unpaid, but the appellant refused service of the order and neither paid nor sought an extension. The court therefore held that non-entry was mandatory under Art. 383(2) StPO. Although the appellant would normally bear costs, the court waived any fee for the appeal proceedings.
Art. 383 Abs. 2 StPO; non-entry for failure to pay an advance on costs despite warning: If the appellant does not pay the ordered advance within the set period and does not timely request an extension, the appellate court must decline to enter into the appeal. Refusal to accept service does not cure the default. Under Art. 428 Abs. 1 StPO the unsuccessful appellant is ordinarily liable for costs; however, the court may waive the fee in view of the circumstances.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.183
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Dezember 2015
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ein gegen B____ eingeleitetes Strafverfahren wegen (a) Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil von C____ und wegen (b) Verleumdung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von A____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, weil kein Tatverdacht erhärtet war, der eine Anklage gerechtfertigt hätte,
dass A____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde gegen lit. b der Einstellungsverfügung – bezüglich der angeblich zu seinem Nachteil begangenen Delikte – erhoben hat
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 22. Dezember 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 12. Januar 2016 gesetzt worden ist mit dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eintrete,
dass der Beschwerdeführer gemäss Zustellbeleg der Post am 30. Dezember 2015 die Annahme dieser Verfügung verweigert hat,
dass der Beschwerdeführer folglich innert der gesetzten Frist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht hat,
dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.