Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2015.27
URTEIL
vom
8. Januar 2016
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer
, Dr. Erik Johner , Dr. Eva Kornicker
Uhlmann , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
c/o
Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal
vertreten
durch [...]
Privatkläger
B____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
15. Dezember 2014
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Übertretung des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 15.
Dezember 2014 wurde A____ (Beschuldigter/Berufungskläger) der versuchten
vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B____ (Privatkläger/Opfer) sowie der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft seit dem 17. Juli 2014, sowie zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Ausserdem wurde eine gegen den Beschuldigten vom Strafgericht Basel-Stadt am 10. Februar
2014 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und
fahrlässiger Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11
Monaten vollziehbar erklärt. Der Beschuldigte wurde zu einer Genugtuungszahlung
von CHF 5‘000.– an den Privatkläger sowie zu den Verfahrenskosten
verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben der
Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft, letztere nur hinsichtlich der
Strafzumessung, die Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte
sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung
des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs; der Widerruf der bedingten Vorstrafe
sei zu bestätigen. Der Beschuldigte hat demgegenüber beantragt, er sei vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und auf den Vollzug der
Vorstrafe sei zu verzichten; die Zivilforderung des Privatklägers sei
abzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte des versuchten Totschlags und der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Staates, wobei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche
Verteidigung zu bewilligen sei. Ausserdem seien die bereits erstinstanzlich
befragten Zeugen C____ und D____ auch zur Berufungsverhandlung zu laden. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. September
2015 hat der Instruktionsrichter von der Ladung der beantragten Zeugen
abgesehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Januar 2016 ist der
Beschuldigte persönlich befragt worden, die Parteien sind zum Vortrag gelangt.
Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten,
welcher durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung
legitimiert ist, sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt
worden (Art. 381, 382 i.V.m. Art. 398 f. StPO). Darauf ist einzutreten.
1.2 Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht
prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es überprüft
das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Unbestritten und daher in Rechtskraft erwachsen ist
die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG (vgl. dazu Art. 404
Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO
Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).
2.1 Dem erstinstanzlichen Urteil liegt, soweit noch
streitig, folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 17. Juli 2014
hielten sich der Berufungskläger sowie der Privatkläger und weitere Personen in
der Parkanlage Claramatte in Basel auf, wobei allerseits Büchsenbier und
seitens der beiden hier Interessierenden Marihuana konsumiert wurde. Nachdem
sich der Berufungskläger unaufgefordert und unerwünscht in ein Gespräch
zwischen dem Privatkläger und einer Frau eingemischt hatte, kam es nach 22 Uhr zwischen
ihm und dem Privatkläger zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in
deren Verlauf sich die beiden Männer gegenseitig leicht stiessen und in der der
Privatkläger den Berufungskläger dreimal heftig ohrfeigte. Auf verbale Intervention
von anderen anwesenden Personen kam es schliesslich zum mutmasslichen Ende der
Auseinandersetzung, indem sich die beiden Kontrahenten gegenseitig entschuldigt
haben sollen. Hierauf ging der Berufungskläger zu seinem in einiger Entfernung
abgestellten Rucksack ergriff diesen und ging zur Gruppe um den Privatkläger
zurück. Hierbei soll er wortlos zum nichtsahnenden Privatkläger geschritten sein
und ihm von hinten mit einem aus dem Rucksack entnommenen Stichwerkzeug drei
schnell aufeinanderfolgende Stiche oberhalb des rechten Schulterblatts versetzt
und danach die Flucht ergriffen haben.
Die Vorinstanz hat erwogen, der
Anklagesachverhalt sei, namentlich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen
des Opfers und der befragten Zeugen sowie weitere objektive Beweismittel, erstellt.
So sei der Berufungskläger zeitnah in der Nähe des Tatorts angehalten worden,
nachdem ihm drei Kollegen des Opfers gefolgt seien. Allein der zeitliche Konnex
schliesse eine – im Übrigen durch nichts bewiesene – Dritttäterschaft, wie vom
Berufungskläger behauptet, nahezu aus. Zudem hätten sowohl das Opfer als auch
die übrigen Befragten das wesentliche Tatgeschehen konstant, stimmig und
nachvollziehbar geschildert, während die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers
eher lebensfremd erscheine. So sei unbestritten und erstellt, dass er aufgrund
der Ohrfeigen des Privatklägers eine traumatische Trommelfellperforation links
erlitten habe, womit davon auszugehen sei, dass die Ohrfeigen durchaus heftig
gewesen sein dürften. Darüber hinaus habe er die Schläge vor den Augen einer ganzen
Gruppe von Männern erhalten, deren Kollegschaft er in der Vergangenheit gesucht
habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Blossstellung
nicht wütend gewesen sein wolle. Vielmehr liessen die geschilderten Umstände die
dem Berufungskläger vorgeworfene Messerattacke als Reaktion auf das Verhalten
des Privatklägers weitaus plausibler erscheinen als seine eigene Darstellung. Der
angeklagte Sachverhalt sei daher erstellt.
2.2 Während die Berufungsklägerin nur das Strafmass
angefochten hat, wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch als
solchen.
Er macht geltend, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz seien weder der tatsächlich enge zeitliche Konnex
zwischen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, seiner Stichverletzung
und der Festnahme des Berufungsklägers noch die Schwere der Verletzungen an
sich ein Indiz für seine Täterschaft. Namentlich sei die Tatwaffe trotz
Bemühungen der Polizei nicht gefunden worden. Zudem sei hinsichtlich der
Zeugenaussagen festzustellen, dass einzig die Zeugen E____ und F____ am Tattag
hätten befragt werden können, während namentlich D____ und C____ aufgrund ihres
Alkohol- und Substanzgebrauchs zu keinen sachdienlichen Aussagen in der Lage
gewesen seien. Es müsse daher angenommen werden, dass die späteren Aussagen der
letztgenannten Zeugen durch suggestive Störeinflüsse verfälscht worden seien.
Zudem seien alle befragten Personen mit dem Privatkläger befreundet resp.
dessen Kollegen, sodass die Annahme, sie hätten sich am Tatabend über das Vorgefallene
unterhalten und darüber spekuliert, nahe liege. Da dies nachweislich unter
Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln geschehen sei, sei ebenso
naheliegend, dass sich die tatsächlichen Wahrnehmungen mit den Spekulationen
und den vermeintlichen Wahrnehmungen der andern vermischt hätten. Dem
widerspreche auch nicht, dass D____ und C____ den Berufungskläger identifiziert
hätten, da unbestritten sei, dass sie die vorgängige Auseinandersetzung des
Berufungsklägers mit dem Privatkläger (Rempelei und Ohrfeigen) mitbekommen
hätten. Da der Privatkläger den Beschuldigten gleich nach der Tat als Täter
genannt habe, erstaune es nicht, dass ihn auch die Auskunftspersonen als
diejenige Person bezeichnet hätten, die vom Opfer als Täter benannt worden sei.
Jedoch bestünden starke Zweifel, dass die Auskunftspersonen diejenige Person
identifiziert hätten, die sie die Tat hätten ausführen sehen. Der nur am
Tatabend befragte F____ habe die Tat selbst nicht beobachtet, sondern wolle
lediglich aus der Richtung des Opfers dumpfe Geräusche gehört und einen Typen
wegrennen gesehen haben. Es blieben damit nur die belastenden Aussagen des
Opfers und des Zeugen E____. Dieser sei aber nie mit der Verteidigung
konfrontiert worden, habe den Berufungskläger in einer Fotodokumentation nicht
wiedererkannt und sei ein guter Kollege des Opfers. Es sei zudem durchaus nachvollziehbar,
dass der Privatkläger, welcher von hinten angegriffen worden sei und den Täter
nicht gesehen habe, unter dem Eindruck der unbestrittenen vorgängigen
Auseinandersetzung angenommen habe, dass der Berufungskläger ihn verletzt habe.
Ferner hätten sowohl Opfer als auch Zeugen schon vor dem Vorfall eine Abneigung
gegen ihn gehabt und sich entsprechend geäussert. Wie bereits erstinstanzlich
vorgebracht, enthielten die Zeugenaussagen schliesslich etliche Widersprüche,
und seien die Aussagen der am Tatabend aufgrund ihres Substanzgebrauchs nicht befragten
Zeugen ohnehin stark in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei der Berufungskläger im
Zweifel vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
Eventualiter sei von einer Totschlags-Situation im Sinne von Art. 113 StGB
auszugehen, zumal der Berufungskläger unmittelbar vor der angeblichen Messerattacke
vom Opfer dreimal heftig geohrfeigt und gedemütigt worden sei und er zudem
unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe. Unter diesen Umständen sei
die heftige Gemütsbewegung entschuldbar.
3.1 Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts kann
grundsätzlich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Was der Berufungskläger
dagegen resp. gegen seine Täterschaft vorbringt, überzeugt nicht. Die
Beweislast gegen ihn muss vielmehr als erdrückend bezeichnet werden.
3.1.1 Für die Täterschaft des
Berufungsklägers spricht in erster Linie der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang
zwischen der inkriminierten Tat und deren Vorgeschichte (Streitigkeit zwischen
dem Beschuldigten und dem Opfer – Messerattacke – Entfernen des Beschuldigten
vom Tatort), welchen denn auch die Verteidigung gar nicht bestritten hat. Entgegen
ihrer Auffassung bildet dieser Konnex jedoch sehr wohl ein gewichtiges Indiz
für die Täterschaft des Berufungsklägers. So ist unbestritten, dass sich er und
das spätere Opfer am Tatabend am Tatort aufgehalten haben und dass es zwischen
ihnen kurz vor der inkriminierten Messerattacke zu einer Auseinandersetzung
gekommen war, in deren Verlauf der Privatkläger dem Berufungskläger drei
Ohrfeigen versetzt hatte. Diese waren so heftig, dass es zum Riss eines
Trommelfells gekommen ist. Der Berufungskläger hatte daher ein klares Motiv,
sich für die erlittene Verletzung und überdies die offenbar vor anderen Leuten
zugefügte Schmach beim Privatkläger zu rächen. Hingegen ist es unter diesen
Umständen nicht nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger angegeben hat, er sei
wegen der Ohrfeigen überhaupt nicht wütend gewesen. Dies ist vielmehr als
Schutzbehauptung zu betrachten. Ebenso wenig plausibel ist seine Behauptung,
wonach er gleich im Anschluss an die Ohrfeigen – nachdem er seinen Rucksack
gepackt und sich habe entfernen wollen – habe flüchten müssen, weil ihn mehrere
Personen aus dem Umfeld des Privatklägers aggressiv angegangen hätten. Wäre er,
wie er geltend macht, ausschliesslich Opfer und überdies bloss auf dem Weg zum
Gehen gewesen, so wäre das angriffige Verhalten der Bekannten des Privatklägers
nicht nachvollziehbar. Der Berufungskläger konnte denn auch keinen plausiblen
Grund hierfür nennen, und ein solcher ist bei seiner Darstellung der Ereignisse
auch nicht ersichtlich. Viel eher plausibel ist das Verhalten der übrigen
Anwesenden demgegenüber unter der Annahme, dass der Berufungskläger nicht nur
Opfer, sondern auch Angreifer war und dies offensichtlich erst einige Zeit nach
der Sache mit den Ohrfeigen. Dafür spricht zum einen, dass der Privatkläger
seinen Standpunkt mit den Ohrfeigen bereits klar gemacht und dem
Berufungskläger gesagt hatte, er solle nun gehen. Der Privatkläger brauchte daher
im unmittelbaren Anschluss daran offensichtlich keine Unterstützung durch seine
Entourage. Anders sah es freilich nach der einige Minuten nach dem Disput
erfolgten Messerattacke aus. Zum andern haben Opfer und Zeugen ausgesagt, die
Kontrahenten hätten den Streit beendet und der Berufungskläger habe sich
angeschickt zu gehen (act. 128, 165, 195, 202). Ersteres hat der Berufungskläger
zwar bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Anlässlich
seiner Einvernahme vom 18. Juli 2014 hat er aber ebenfalls von einer Art Versöhnung
mit dem Opfer gesprochen, da er nur habe schlichten wollen. Er habe dieses an
den Schultern angefasst und gefragt, ob nun alles in Ordnung sei (act.
154). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen E____,
wonach der Berufungskläger gesagt habe: „Tut mir leid ich wollte nicht“. Unbestritten
ist schliesslich, dass mehrere Bekannte des Opfers den Berufungskläger unmittelbar
nach der Messerattacke auf seiner Flucht verfolgt haben und dass er kurz darauf
in der Nähe des Tatorts festgenommen wurde. Eine Dritttäterschaft, wie sie vom Berufungskläger
behauptet wird, kann daher allein aufgrund des Geschehensablaufs, des engen
zeitlichen und sachlichen Konnexes, schlechterdings ausgeschlossen werden. Eine
solche ist weder zeitlich denkbar, zumal der Messerangriff nur Minuten nach der
primär verbalen Auseinandersetzung stattgefunden hat (E____, act. 131; C____,
act. 164), noch ist ersichtlich, wer sonst als Täter in Frage käme. Insbesondere
ist nicht plausibel, dass es sich beim Täter um einen Freund oder Bekannten des
Opfers gehandelt haben soll, ist doch ein Motiv hierfür nicht erkennbar.
Überhaupt ist festzuhalten, dass niemand anderes als der Berufungskläger am
Tatabend einen Disput mit dem Opfer und damit ein Motiv für die Messerattacke
hatte. Solches macht auch der Berufungskläger selbst nicht geltend. Es spricht
daher nicht gegen ihn als Täter, dass noch andere Leute auf der Claramatte
anwesend waren. Daran ändert auch nichts, dass die Tatwaffe nicht gefunden wurde
und dass keine Blutspuren an den Kleidern des Berufungsklägers festgestellt werden
konnten. Insbesondere war es ihm, entgegen seiner Darstellung, zeitlich ohne weiteres
möglich, dem Opfer drei Stiche zu versetzen – was nur wenige Sekunden dauerte –
und das Messer auf der Flucht loszuwerden.
3.1.2 Für den Berufungskläger als Täter
sprechen sodann die Aussagen des Opfers sowie der anwesenden Zeugen. Entgegen
der Auffassung der Verteidigung besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu
zweifeln, zumal sie schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend sind. Dies
gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, zunächst für die Aussagen des
Opfers resp. Privatklägers. Er legte insbesondere keinerlei übermässigen
Belastungseifer an den Tag und hat auch seine eigene Rolle in der
Auseinandersetzung nicht beschönigt, hat er doch die Ohrfeigen und den Konsum
von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt. Er hat zwar den Berufungskläger
bei der Attacke selbst nicht als Täter erkannt, weil sich dieser ihm von hinten
näherte. Er schilderte aber zweifelsfrei drei harte Schläge – tatsächlich waren
es Stiche – und sah anschliessend den Berufungskläger wegrennen
(act. 202). Er hat ihn daher letztlich klar als Täter identifiziert (so
auch act. 214). Diese Darstellung deckt sich zudem mit den Aussagen der
Zeugen, welche von einem „Umarmen“, drei dumpfen Schlägen auf die Schulter und
anschliessender Flucht des Berufungsklägers vom Tatort gesprochen haben (E____,
act. 132; C____, act. 165; D____, act. 195). Die Verteidigung
wendet zwar ein, auf die Zeugenaussagen könne infolge Alkohol- und
Betäubungsmittelkonsum sowie wegen Befangenheit nicht abgestellt werden. Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden: Zunächst lässt sich den Akten entgegen der Verteidigung
nicht entnehmen, dass aufgrund von Substanzgebrauch nur die Zeugen E____ und F____
im Stande gewesen wären, sachdienliche Angaben zum Tathergang zu machen. Aus
dem Polizeibericht vom Tatabend geht vielmehr hervor, dass die
Auskunftspersonen D____, C____, G____, H____, F____ und I____, obwohl wie alle
Beteiligten zum Teil stark alkoholisiert, sinngemäss dieselben Angaben gemacht
hätten wie der Zeuge E____ (vgl. act. 109). Es kann daher keine Rede davon
sein, dass namentlich die Zeugen C____ und D____, welche den Berufungskläger
ebenfalls als Täter erkannt haben (act. 174, 182, 190), keine zeitnahen
Aussagen gemacht hätten. Zudem hatten auch sie keinen Anlass, den Berufungskläger
zu Unrecht zu beschuldigen. Sie haben denn auch den Privatkläger nicht in
Schutz genommen, sondern dessen eigenes Verhalten – sein Ausrasten sowie die
Ohrfeigen gegenüber dem Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem Privatkläger
erwähnt. Soweit die Aussagen von Opfer und Zeugen nicht ganz deckungsgleich
sind, ist der Vorinstanz zudem zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um das
eigentliche Kerngeschehen handelt (die genauen Platz- und
Positionsverhältnisse; die Anzahl Ohrfeigen). Abgesehen davon sprechen diese
Abweichungen eher für als gegen die Authentizität der Zeugenaussagen. Hätten
sich die Zeugen abgesprochen, wie vom Berufungskläger behauptet, wäre anzunehmen,
dass sie sich zumindest hinsichtlich der Anzahl Ohrfeigen einig gewesen wären.
Den Aussagen ist aber im Gegenteil zu entnehmen, dass die Zeugen nur dasjenige
Geschehen geschildert haben, welches sie jeweils tatsächlich mitbekommen haben,
was auch die teilweisen Unterschiede erklärt. So hat etwa der Zeuge D____
explizit nur eine Ohrfeige gesehen und die auch so gesagt (act. 195). Auch
in den Zeugenaussagen ist schliesslich kein übermässiger Belastungseifer zu erkennen.
Daran ändert nichts, dass einige von ihnen den Berufungskläger als komisch oder
unsympathisch bezeichnet haben. Um eine besonders starke Abneigung kann es sich
dabei jedenfalls nicht gehandelt haben, hätten die Zeugen doch sonst wohl kaum
wiederholt längere Zeit mit dem Berufungskläger verbracht, resp. diesen in
ihrer Gruppe geduldet (vgl. act. 194, 198).
3.1.3 Nach dem Gesagten bestehen daher keine
ernstzunehmenden Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Diese ist
vielmehr erstellt.
3.2 In rechtlicher Hinsicht wird dem Berufungskläger
versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen.
3.2.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben,
wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person –
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,
die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).
3.2.2 Es ist unbestritten und aufgrund
der Akten erstellt, dass sich das Opfer aufgrund der zugefügten Messerstiche in
Lebensgefahr befunden hat, resp. dass es ohne rechtzeitige medizinische Hilfe
verstorben wäre (act. 321 ff, 328). Der objektive Tatbestand der
versuchten vorsätzlichen Tötung ist daher erfüllt.
Dies muss auch für den subjektiven Tatbestand
gelten: Zunächst entspricht es, wie das Appellationsgericht wiederholt
festgehalten hat, Allgemeinwissen, dass Stichverletzungen in den Rumpf oder in
die Bauchgegend tödliche Folgen haben können. Wer einem anderen mit einem
Messer in die Brust oder in den Bauch sticht, muss damit rechnen, dass der
Widersacher an den Verletzungen sterben könnte, so dass in derartigen Fällen
von einem Tötungsvorsatz in der Form eines Eventualvorsatzes auszugehen ist
(SB.2011.73 vom 7. Dezember 2012 E. 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Dies muss auch für von hinten erfolgte Stiche in den Brustkorb gelten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss zudem in aller Regel mit schweren
Verletzungen rechnen, „wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert
mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht“. „Das Risiko
einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst
für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge“ (vgl. 6B_475/2012 vom 27.
November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht eine
versuchte vorsätzliche Tötung bei einer Klingenlänge von 10 cm (6B_289/2008 vom
17. Juli 2008 E. 5.2), aber auch bereits bei einer solchen von 4,1 cm
bejaht (6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1). Im hiervor zitierten
Fall sowie in 6B_475/2012 E. 3 hat das Bundesgericht selbst einen Stich
mit einem Schweizer Armeetaschenmesser als versuchte vorsätzliche Tötung
eingestuft, resp. die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz geschützt.
Nicht anders verhält es sich bei von
hinten geführten Stichen in den Oberkörper/Brustkorb eines Menschen, wie sie
hier in Frage stehen. Zum einen ist auch hier der Rupf betroffen, sodass mit
Verletzungen lebenswichtiger Organe gerechnet werden muss. Zum andern erfolgten
die Stiche in schneller Abfolge, sodass der Berufungskläger diese kaum gezielt
anbringen konnte. Vielmehr war es letztlich Zufall, wo genau die Einstiche
erfolgten. Das Risiko einer tödlichen Verletzung war somit für den Berufungskläger
weder kalkulier- noch dosierbar. Überdies hatte das Opfer keinerlei
Abwehrmöglichkeiten. In Anbetracht dieser Umstände ist auf Tötungsvorsatz zu
schliessen (vgl. BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1 mit Hinweis
auf BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Das Bundesgericht hat im Entscheid
6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4 zudem erwogen, es sei nicht
massgebend und könne letztlich dahingestellt bleiben, wie sich die
Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts bei einem Stich in den Rücken gegenüber
einem Stich von vorne in den Brustkorb verhalte. Bei einem – wie vorliegend – bis
in den Brustkorb reichenden Messerstich sei, so das Bundesgericht, das
Todesrisiko als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liege damit im allgemein
bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei vom Vorsatz erfasst, zumal sich dem
Täter die Möglichkeit tödlicher Verletzungen als so wahrscheinlich aufdrängen
müsse, dass sein Handeln als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden müsse. Das
Bundesgericht macht somit grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen von vorne
und von hinten in den Brustkorb geführten Stichen.
3.2.3 Die Verteidigung stellt das erhöhte
Risiko des Todeseintritts resp. das Wissen(müssen) des Berufungsklägers darum
denn auch gar nicht in Abrede, sondern hält lediglich dafür, es habe eine Totschlagssituation
bestanden.
Gemäss Art. 113 StGB wird
wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei in
einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter
grosser seelischer Belastung handelt. Die heftige Gemütsbewegung stellt einen
besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet,
sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter von einer starken
Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit,
die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Typisch ist,
dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich
überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht,
Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im
Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten
zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010, § 1 N. 27 ff; Schwarzenegger, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 3. Aufl., 2013, Art. 113 StGB N. 4).
Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit
voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie auslösenden
Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in
einem wesentlich milderen Licht erscheint. Eine heftige Gemütsbewegung ist entschuldbar,
wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich
verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere,
anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen
solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die
Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes
Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3a und b;
zum Ganzen: BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 3).
Auch eine Totschlagssituation liegt,
entgegen dem Einwand der Verteidigung nicht vor. Zum einen macht der Berufungskläger
selber gar keine heftige Gemütsbewegung geltend, die die Tat als entschuldbar
erscheinen lassen könnte. Er hat im Gegenteil ausgesagt, er sei über die zuvor
erlittenen Ohrfeigen und die Schmach nicht erbost gewesen, wenngleich dies so
kaum zutreffen dürfte. Zum andern lag auch objektiv keine Affektsituation
(mehr) vor: Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend erwogen hat, war der der
Messerattacke vorangegangene Streit einvernehmlich beendet worden, nachdem sich
die Kontrahenten gegenseitig entschuldigt hatten. Dies zeigt sich denn auch
daran, dass sich der Privatkläger wieder hinsetzte und der Angelegenheit keine
weitere Beachtung schenkte, während der Berufungskläger sich anschickte, die
Claramatte zu verlassen (so auch seine eigene Aussage). Aufgrund der Aussagen
der Beteiligten ist ferner davon auszugehen, dass zwischen dem vermeintlichen
Ende des Streits und der Messerattacke mehrere Minuten vergingen; die Rede ist
von einer bis zu drei Minuten (act. 131, 164). Die Reaktion des
Berufungsklägers erfolgte somit nicht unmittelbar auf den plötzlich
auftretenden – gar nicht geltend gemachten – Emotionszustand der Erregung, des Schocks
oder der Wut (vgl. Schwarzenegger,
a.a.O., Art. 113 N. 7) und damit nicht aus dem Affekt heraus. Abgesehen
davon wäre eine heftige, Affekt begründende Gemütsbewegung unter den gegebenen
Umständen auch nicht entschuldbar im Sinne des Totschlagstatbestandes,
wenngleich die Reaktion des Berufungsklägers aufgrund der erlittenen Demütigung
erklärbar wird. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann nicht davon
ausgegangen werden, dass eine "Durchschnittsperson" in der Lage des Berufungsklägers
in eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB
geraten wäre, erscheinen doch die zuvor erlittenen Ohrfeigen nicht als
geeignet, eine besonnene Person in einen solchen Schock oder eine derartige Wut
zu versetzen, dass sie im Moment der (versuchten) Tötungshandlung nur noch
eingeschränkt fähig wäre, ihr Verhalten zu kontrollieren. Aus den Akten ergibt
sich im Gegenteil, dass der Berufungskläger sehr kontrolliert resp.
zielgerichtet gehandelt hat, ging er doch nach den Ohrfeigen zu seinem Rucksack,
suchte darin nach einem Stichwerkzeug und kehrte zur Gruppe zurück. Die
Messerattacke erscheint daher eher als Racheakt, denn als Affekthandlung und
rückt die Tat – wenn schon – in die Nähe des (versuchten) Mordes. Dies umso
mehr als sie überraschend und hinterrücks ausgeübt wurde. Da (versuchter) Mord
jedoch nicht angeklagt ist, bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung.
3.3 Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich ebenfalls
auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt recht schwer. Er hat aus einem einigermassen nichtigen
Anlass mehrfach auf eine Person eingestochen und diese lebensgefährlich
verletzt. Dies zudem hinterrücks und für das Opfer überraschend, sodass dieses
keinerlei Abwehrchance hatte. Die Tat muss daher als feige bezeichnet werden. Überdies
liegt kein Geständnis vor, welches zugunsten des Berufungsklägers gewürdigt
werden könnte, auch hat er keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. In einem
gewissen Sinne zugutegehalten werden kann dem Berufungskläger mit Bezug auf die
Tat einzig, dass er vom Opfer zuvor recht heftig tätlich angegangen worden war,
was seine Reaktion im Ansatz zu erklären, aber nicht zu entschuldigen oder zu
rechtfertigen, vermag. Dem hat die Vorinstanz denn auch ebenso Rechnung
getragen, wie dem alkoholisierten Zustand des Berufungsklägers. Strafmildernd
ist schliesslich die Tatsache zu berücksichtigen, dass der angestrebte Erfolg,
der Tod des Privatklägers, nicht eingetreten ist, wenngleich dies nicht dem
Berufungskläger zugerechnet werden kann. Strafschärfend ist demgegenüber die einschlägige
Vorstrafe zu gewichten, zumal der Berufungskläger unter laufender Bewährung
stand und gerade erst vier Monate vor der inkriminierten Tat wegen einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen worden
war. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass er damit eine krasse Zunahme
seines Gewaltpotenzials demonstriert und eine gewisse Gleichgültigkeit
gegenüber der geltenden Rechtsordnung an den Tag gelegt hat.
Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft erscheint die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 4 ¾
Jahren – bei einer Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren für die versuchte Tötung – nicht
als unangemessen, resp. als deutlich zu tief, wenngleich sie eher am unteren
Rand möglicher Sanktionen anzusiedeln ist. Die Strafe hält sich vielmehr auch
nach der verschärften Strafgerichtspraxis im Rahmen vergleichbarer Urteile und
ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden (vgl. dazu SB.2014.84
vom 2. Februar 2015 [versuchte Tötung und mehrfache Vergehen gegen das
BetmG; Messerstich in Bauch; 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe]; SB.2012.49 vom 30. August
2013 [versuchte Tötung durch drei Stiche in den Brustbereich; 4 ½ Jahre
Freiheitsstrafe]; SB.2011.66 vom 28. September 2012 [versuchte Tötung
durch Würgen; 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe]). Hingegen kommt eine Strafreduktion,
zumal angesichts der Tatsache, dass kein versuchter Totschlag vorliegt,
jedenfalls nicht in Frage. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung ist somit
übereinstimmend mit der Vorinstanz auf 4 ½ Jahre festzusetzen und angesichts
der einschlägigen Vorstrafe leicht zu erhöhen, sodass eine Freiheitsstrafe von
4 ¾ Jahren resultiert. Dass angesichts des krassen Rückfalls des Berufungsklägers
auch die bedingt ausgesprochene Vorstrafe zu vollziehen ist bedarf keinen
weiteren Ausführungen, zumal, nicht zuletzt aufgrund seines Verhaltens im
Strafvollzug, von einer negativen Prognose ausgegangen werden muss. So ist seinen
Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu entnehmen, dass er in keiner
Weise um seine soziale oder berufliche Reintegration bemüht ist, sondern
solches im Wesentlichen aus Bequemlichkeit ablehnt (Protokoll S. 2). Die
im Zusammenhang mit der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
ausgesprochene Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) ist unbestritten und zu bestätigen.
3.4 Nach dem zum Strafpunkt Gesagten ist das
erstinstanzliche Urteil im Übrigen, namentlich mit Bezug auf die dem
Privatkläger zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.– sowie die Einziehung
resp. Rückgabe von Gegenständen, ohne Weiterungen zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.– zu tragen. Demgegenüber ist seiner amtlichen Verteidigerin,
Advokatin […], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, zuzüglich 2 ¼
Stunden für die Berufungsverhandlung, jedoch mit der Massgabe, dass Kopiaturen
lediglich mit CHF 0.25 vergütet werden, zulasten der Staatskasse
auszurichten. Ihr Honorar beläuft sich somit auf CHF 5‘616.60 (28.08
Stunden à CHF 200.–) zuzüglich Auslagen von CHF 316.30 und
Mehrwertsteuer zu 8% (CHF 474.65), total CHF 6‘407.55.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht:
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der
Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘500.–.
Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers wird für das Berufungsverfahren
ein Honorar von CHF 6‘407.55 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Niklaus
Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche
Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).