Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.8
URTEIL
vom 25.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die Polizei am 21. Januar 2016 in Basel ein
Bordell kontrolliert und dabei A____, der sich zu verstecken versuchte, festgenommen
hat,
dass es sich bei A____ um einen thailändischen
Staatsbürger handelt, der für den Aufenthalt in der Schweiz ein gültiges Visum
benötigt,
dass das Visum im Pass von A____ am 9. Oktober
2015 abgelaufen ist,
dass A____ mit Strafbefehl vom 22. Januar 2016 des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und in der Folge dem Migrationsamt
übergeben worden ist,
dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom gleichen
Tag aus der Schweiz weggewiesen und für einen Monat in Ausschaffungshaft
versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben
erachtet hat,
dass A____ sich vor seiner Einreise in die Schweiz
bereits illegal in Deutschland aufgehalten und dort auch schwarz gearbeitet
hat,
dass er sich versteckt hat, als die Polizei ihn
hat kontrollieren wollen,
dass er sich überdies hoch verschuldet hat, um
seinen Aufenthalt in Europa zu ermöglichen, und es ihm nach eigenen Angaben
noch nicht gelungen ist, genügend Geld zur Rückzahlung seiner Schulden zu
verdienen,
dass bei dieser Situation nicht anzunehmen ist,
dass er, wäre er in Freiheit, freiwillig in die Heimat zurückkehren würde,
dass die Haft deshalb notwendig ist, um den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen,
dass sie jedoch aufgrund der zu erwartenden
Ausschaffung des A____ innerhalb von acht Tagen einzig für die Dauer von
maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle einer Nichtdurchführbarkeit der
Ausschaffung innerhalb von maximal 12 Tagen ab ausländerrechtlich motivierter
Inhaftnahme eine gerichtliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Art. 76 Abs. 3
AuG),
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
22. Januar 2016 (16.00 Uhr) bis zum 3. Februar 2016 (16.00 Uhr) rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________
Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: