Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.80
ENTSCHEID
vom 10. November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Mai 2015
betreffend Abweisung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen
einfacher Körperverletzung (einfacher Fall), mehrfacher Verleumdung und übler
Nachrede, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 50.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 1‘500.– (ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt und
wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 880.30 auferlegt. Der Beschwerdeführer
hat gegen diesen Strafbefehl am 19. Mai 2015 Einsprache erhoben und eine
amtliche Verteidigung beantragt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hat die
Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer
am 8. Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom
28. Mai 2015 sei in diesem Punkt aufzuheben und es sei im Verfahren
V140717039 Advokat [...] als amtlichen Verteidiger einzusetzen, eventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit
der Weisung, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu überprüfen und
im Falle der Mittelosigkeit Advokat [...] als amtlichen Verteidiger
einzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; unter
o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Juli 2015 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat hierzu am
10. August 2015 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen
Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung selbst und unmittelbar in
seinen eigenen Interessen berührt. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]).
Streitig und zu
prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu
Recht abgewiesen wurde.
2.1 Unbestritten
ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:
Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein
Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe
von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im
Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion
nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe
an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger
Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E.
2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit
Hinweisen). In Art. 132 Abs. 3 StPO wird nicht von „drohender“ Sanktion
gesprochen, um deutlich zu machen, dass es nicht auf die abstrakte
Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in
Frage kommende (Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42, mit Hinweisen;
vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1). In der Lehre wird die
Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein
müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher
die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der
beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO
N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit
begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden
komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme
verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher
Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage
kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch
persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche
Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über
die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings
nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer
1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23.
November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen
Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
zurück (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie 134 Abs. 1 StPO
andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der
amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der
Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft
obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, mit Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz hat zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen
Verteidigung im Wesentlichen erwogen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren
zwar nicht mehr um einen Bagatellfall handle, aber weder rechtliche noch tatsächliche
Schwierigkeiten vorliegen würden. Vielmehr handle es sich um einen einfachen
Nachbarschaftsstreit, bei welchem sich die Parteien gegenseitig zu Leide gewerkt
hätten. Auch habe der Beschuldigte in der Untersuchung nicht den Eindruck
erweckt, mit dem vorliegenden Verfahren überfordert zu sein. Demgegenüber erachtet
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als erfüllt.
Die jeweilige Höhe der Strafen würde erkennen lassen, dass die Staatsanwaltschaft
von einer erheblichen Schwere der Straftaten ausgehe. Daraus folge einerseits,
dass kein Bagatellfall mehr vorliege und dass andererseits nicht mehr von einer
leichtzunehmenden Störung des nachbarlichen Friedens ausgegangen werden könne. Die
Feststellung, dass es sich um einen einfachen Nachbarschaftsstreit handle,
liesse ohnehin keine Rückschlüsse auf die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit
des Falles zu. Dass der Hintergrund einer Straftat objektiv betrachtet simpel
erscheine, bedeute nicht, dass es sich um einen einfachen Straffall handle. Bei
den im angefochtenen Strafbefehl vorgeworfenen Tatbeständen handle es sich
insbesondere bei der üblen Nachrede angesichts des Umstands, dass der
Wahrheitsbeweis der Verteidigung dienen könne, um einen Tatbestand, der
regelmässig in tatsächlicher Hinsicht anspruchsvoll sei. Da der Wahrheitsbeweis
nicht vorbehaltslos zulässig sei, stellten sich in diesem Zusammenhang auch
anspruchsvolle rechtliche Fragen. Dass die Tatbestände auch der
Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten bereiten würden, könne man auch dem
angefochtenen Strafbefehl entnehmen, in welchem dem Beschwerdeführer die
Tatbestände schon beinahe nach Belieben und damit nicht nachvollziehbar
angelastet würden und erst noch behauptet werde, zwischen den Tatbeständen der Verleumdung
und der üblen Nachrede bestünde echte Idealkonkurrenz. Der Verteidiger habe
zudem die nicht einfache Frage aufzuklären, weshalb die Staatsanwaltschaft im
Strafbefehl dem Beschwerdeführer auch Tathandlungen des Widersachers anlasten
würde. Ferner stelle sich die Frage der Notwehr, welche eine weitere schwierige
rechtliche Frage sei. Schliesslich sei ein Konflikt unter Nachbarn in
persönlicher Hinsicht von grosser Tragweite, weshalb auch der Ausgang eines
derartigen Verfahrens für den Betroffenen von grosser Tragweite sei. Um sich
gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen und im Interesse einer nachhaltigen
Bereinigung der Sache, habe es offensichtlich professioneller Hilfe bedurft.
2.3 Der
Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Dem angefochtenen
Strafbefehl liegt ein Sachverhalt zu Grunde, der im Lichte der bedingt
ausgesprochenen Sanktion von 150 Tagessätzen zu CHF 50.– sowie der Busse in
Höhe von CHF 1‘500.– nahe bei einem Bagatellfall anzusiedeln ist. Zwar spricht für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers, dass der
Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist. Indes sind die ihm vorgeworfenen
Straftaten leicht erfassbar und liegen in tatsächlicher Hinsicht einfach. Einerseits
geht es um den Tatbestand der Verleumdung und den Tatbestand der üblen Nachrede
aufgrund verschiedener E-Mails mit möglicherweise ehrverletzenden Inhalten,
welche der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber seines Nachbarn zugeschickt haben
soll. Andererseits stehen ein geringfügiger Diebstahl, eine einfache
Körperverletzung (leichter Fall) und die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Raum. So habe der Beschwerdeführer seinem Nachbarn
eine Tupperware mit dem Mittagessen (Wert von ca. CHF 15.–) aus dem
unverschlossenen Briefkasten behändigt und ihm am selben Tag mit einem
Pfefferspray ins linke Auge gesprayt, wodurch dessen Sehfähigkeit kurzzeitig
beeinträchtigt worden sei. Zudem solle er in der Zeit von Dezember 2013 bis zum
19. August 2014 in Basel und Umgebung eine nicht mehr genau bestimmbare Menge
an Cannabis und Opiaten gekauft haben. Der Beschwerdeführer ist
aufgrund vergangener Strafverfahren mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut und
wurde – auch wegen ähnlicher Delikte – bereits strafrechtlich verurteilt. Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, zeigen zudem seine
Aussagen und sein Verhalten, welches zum Strafverfahren führte, als auch
dasjenige im Strafverfahren selbst, dass er auch ohne Beizug eines Anwaltes dem
Verfahren gewachsen ist. Der Fall ist denn auch insofern unproblematisch,
als relativ leicht erkennbar ist, wo die entscheidwesentlichen Beweisfragen
liegen und keine komplexen Abklärungen des Sachverhaltes erforderlich
sind. So muss inzwischen auch dem Beschwerdeführer bewusst sein,
dass bei den Ehrverletzungstatbeständen namentlich die Verleumdung von der
üblen Nachrede abzugrenzen und lediglich letztere einem Wahrheitsbeweis zugänglich
ist und die Annahme der Notwehr zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt
werden kann. Die Verfahrensakten sind sowohl von ihrem Umfang als auch
vom Inhalt her überschaubar und sie beinhalten keine Gutachten oder
Einvernahmeprotokolle von weiteren Verfahrensbeteiligten, deren Würdigung einem
Laien besondere Schwierigkeiten bereiten könnte. Anders
als vom Beschwerdeführer angenommen, werden ihm keine Taten Dritter angelastet.
Schliesslich sind auch sonst keine weiteren, namentlich in der Person des
Beschwerdeführers liegende, Umstände erkennbar, dass dieser dem Verfahren im vorliegenden
Stadium für sich alleine nicht gewachsen (gewesen) resp. ausserstande wäre,
seine Sicht der Ereignisse darzulegen und sich ausreichend zu verteidigen. Die
Beurteilung dieser Frage wird im Falle des Festhaltens am Strafbefehl im
Übrigen ohnehin dem Strafgericht obliegen (vgl. AGE BES 2015.81 vom 30.
September 2015 E. 2.2).
2.4 Nach
dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist
ihm die amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen, zumal im
Beschwerdeverfahren die rechtliche Komplexität leichter anzunehmen ist und das
Gesuch nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 3, mit Hinweisen). Dem amtlichen Verteidiger
des Beschwerdeführers, [...], Advokat, ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Dem Gericht erscheint
mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %) angemessen, entsprechend einem
zeitlichen Aufwand von 6 Stunden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘200.– einschliesslich Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 %
(CHF 96.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).