Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.22
URTEIL
vom 15.
Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb.[...] 1997, von
Belarus,
alias [...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch Vormundin [...]
Kinder- und Jugenddienst KJD,
Leonhardstrasse 45,
Postfach 1616, 4010 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. Mai 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der
Reisepapiere (Art. 77 AuG)
Sachverhalt
A____, geb. [...]
1997, von Belarus, [...], hat am 19. Januar 2014 unter seinem Aliasnamen ein
Asylgesuch eingereicht. Das Bundesamt für Migration (BfM) hat dieses Gesuch mit
Entscheid vom 19. Juni 2014 abgelehnt und den Gesuchsteller aus der Schweiz
weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil D-4156/2014 vom 9. September 2014 abgewiesen. Daraufhin
hat das BfM A____ (unter seinem Aliasnamen) am 11. September 2014 eine neue
Ausreisefrist bis 9. Oktober 2014 gesetzt.
Auf
Vorführungsbefehl des Migrationsamtes hin hat die Kantonspolizei A____ am 15.
Mai 2015 um 07.00 Uhr an der [...] festgenommen. Selbigentags hat das Migrationsamt
gestützt auf Art. 77 AuG Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung bis 14. Juli 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung
durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren
stattgefunden (Art. 80 Abs. 2 AuG).
Erwägungen
Nach Art. 77
Abs. 1 AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung in Haft genommen werden, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid
vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und
(c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot;
Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80
Abs. 2 Satz 2 AuG). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern. Ziel dieser
Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene
untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft
worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare
Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das
Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGer 2C_131/2011
vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.; 2C_74/2008 vom 30. Januar 2008 E. 2.1).
Die
Wegweisungsverfügung des BfM ist rechtskräftig und vollstreckbar, und der Beurteilte
hat die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu angesetzte Ausreisefrist
unbenutzt verstreichen lassen. Der Beurteilte hat dem Migrationsamt gegenüber
wiederholt klar zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, freiwillig in
seine Heimat zurückzukehren. Diese Haltung passt in das Bild des generell renitenten
Beurteilten, der das Wohnheim unbegleiteter Minderjähriger (WUMA) immer wieder
unkontrolliert verlassen hat und jeweils polizeilich zurückgeführt werden
musste, und der bereits 6 Mal wegen Vermögensdelikten (Diebstahl,
Hausfriedensbruch, Hehlerei) verurteilt wurde. Folglich waren es die Migrationsbehörden,
welche die Reisepapiere beschaffen mussten. Im Zuge der entsprechenden Abklärungen
stellte sich anhand der elektronisch erfassten Fingerprints heraus, dass der
Beurteilte den Behörden von Belarus unter einem anderen Namen und mit anderem
Geburtsjahr bekannt ist, als er den Schweizer Behörden angegeben hat. Das
Reisepapier liegt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vor und wird kurz
vor dem für den 19. Mai 2015 gebuchten Flug übergeben werden. Die Voraussetzungen
von Art. 77 Abs. 1 AuG sind somit erfüllt. Nachdem der Beurteilte seine
Rückkehr kategorisch ablehnt, erfolgt der Wegweisungsvollzug auf Vollzugsstufe
2 mit Begleitung von drei Polizeibeamten. Dazu kommt eine medizinische
Begleitperson, nachdem der Beurteilte seinen Angaben zufolge unter Flugangst
leidet. Der Beurteilte wurde am 8. Februar 2015 wegen eines Kreuzbandrisses
operiert. Er hat sich davon gut erholt und benötigt weder Gehhilfen noch
Medikamente mehr. Allfällige Nachkontrollen und Physiotherapie können auch in
Belarus erfolgen. Der Gesundheitszustand des Beurteilten steht dem
Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Der zurzeit noch minderjährige
Beurteilte – in drei Monaten wird er allerdings volljährig – wurde angesichts
seiner Minderjährigkeit und im Sinne des mildestmöglichen Mittels erst 4 Tage
vor dem geplanten Flug in Haft genommen. Damit ist auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt. Der Wegweisungsvollzug nach Belarus ist rechtlich und tatsächlich möglich
und zumutbar. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
ist nicht ersichtlich und zielführend. Nach dem Gesagten ist die angeordnete
Ausschaffungshaft bis 14. Juli 2015 recht- und verhältnismässig und zu
bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 14. Juli 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.