Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.3
URTEIL
vom 13.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 12. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (alias B____, geb. [...], von Italien)
am 11. Januar 2016 im Euroairport bei der Ausreise durch die Grenzwache
kontrolliert wurde und sich mit einer totalgefälschten italienischen Identitätskarte,
lautend auf B____, auswies, worauf sie angehalten, der Kantonspolizei übergeben
und von dieser im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen wurde,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
12. und 13. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 11. Februar 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– die Beurteilte hat am 12. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, und nachdem sie inzwischen ihren albanischen Reisepass hat
beibringen lassen, konnte auch bereits ein Flug nach Tirana bei swissREPAT beantragt
werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch
entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass sich die Beurteilte bei der Grenzkontrolle
anlässlich ihrer Ausreise im Euroairport mit einer totalgefälschten italienischen
Identitätskarte, lautend auf B____, geb. [...], ausgewiesen hat,
dass die Beurteilte sich ihren Angaben zufolge die
gefälschte italienische Identitätskarte zum Preis von € 600.– beschafft hat, um
nach England zu reisen, dort eine Freundin zu besuchen, zu arbeiten und zu
studieren, was mit ihrem albanischen Pass nicht möglich sei, und bei dieser Sachlage
nicht davon auszugehen ist, dass sich die Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und in
England aufhalten würde,
dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von einem Monat,
sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 11. Januar 2016, somit bis 23.
Januar 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 23.
Januar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilte:
Unterschrift
Migrationsamt: