Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.2
URTEIL
vom 24.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2013
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (vorschriftswidriges
Parkieren Spiegelgasse 2 und 4, Nichtbenützen des Trottoirs) und mehrfache
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie
Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts vom 1. November 2013 wurde A____ der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von
der Anklage wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (betreffend vorschriftswidriges
Parkieren an der Spiegelgasse 2 und 4 sowie Riehenstrasse 157, Nichtbeachtung
polizeilicher Weisungen an der Spiegelgasse sowie Nichtbenützens des Trottoirs),
der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz wurde er freigesprochen.
Dem Beurteilten wurde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200.‒
zugesprochen. Es wurden ihm Verfahrenskosten im Betrage von CHF 708.‒
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.‒ (ev. CHF 200.‒)
auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 781.‒ wurden der Strafgerichtskasse
belastet.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 30.
Dezember 2013 Berufung erklärt. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
sei der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 1'900.00 zu verurteilen, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 19 Tagen.
Ausserdem seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter sei das
Urteil in den freigesprochenen und angefochtenen Punkten aufzuheben und zur
vollständigen Beweiserhebung sowie neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben
vom 28. Januar 2014 erklärte A____ Anschlussberufung. Er sei vom Vorwurf der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Unter o/e-Kostenfolge
und einer Genugtuung für das ungerechtfertigte polizeiliche Umparkieren seines
Fahrzeugs. Eventualiter seien die angefochtenen Schuldsprüche aufzuheben und
zur vollständigen Beweiserhebung sowie neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft erging am 28. März 2014. Die Berufungsantwort
des Anschlussberufungsklägers erfolgte am 28. April 2014.
Mit Eingabe vom
8. Januar 2015 informierte der Anschlussberufungskläger das Gericht über von
ihm erstattetet Strafanzeigen betreffend parkierte Personenwagen auf dem
Bruderholz. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hierzu datiert vom
9. Februar 2015.
Mit Verfügung
des verfahrensleitenden Präsidenten vom 16. Februar 2015 wurde die
Verkehrsabteilung des Justiz- und Polizeidepartements um Abklärung des Zustands
des Fahrradstreifens an der Riehenstrasse 157 am 6. November 2011 gebeten. Die
Antwort erfolgte mit Schreiben vom 23. Februar 2015, eine Korrektur dazu am 8.
April 2015. Aufgrund dieser Erkenntnisse zog die Staatsanwaltschaft ihre
Berufung bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln an der Riehenstrasse 157 mit
Schreiben vom 13. April 2015 zurück.
Weitere Eingaben
des Anschlussberufungsklägers erfolgten am 9. März 2015, 17. März 2015,
18. März 2015, 17. April 2015, 26. Mai 2015 und 8. Juni 2015.
Am 24. November
2015 wurde an der Spiegelgasse ein Augenschein durchgeführt. In der anschliessenden
Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu den strittigen Sachverhalten
befragt. Zudem wurde Korporal [...] als Zeuge befragt. Die Staatsanwaltschaft,
der notwendige Verteidiger und der Berufungsbeklagte gelangten zum Vortrag.
Soweit für den
Entscheid von Belang, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung, der Beschuldigte
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401
i.V. mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf
beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO; SG
257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG;
SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils beschränkt sich auf die angefochtenen
Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht
angefochtenen Freisprüche sind demnach ohne weiteres zu bestätigen. Dies gilt
auch für die inzwischen zurückgezogene Berufung betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln an der Riehenstrasse 157.
2.1 Aufgrund
des persönlichen Auftretens der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht liegt
gemäss Art. 130 lit. d StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Als notwendiger
Verteidiger wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2015 [...] eingesetzt.
2.2. Der
Beschuldigte hat diverse Beispiele angeführt, welche seiner Ansicht nach
belegen, dass vergleichbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht
geahndet werde. Er hat sich dabei namentlich mit parkierten Fahrzeugen auf dem
Bruderholz befasst. Die vom Beschuldigten beigebrachten Foto-Dokumentationen
sind jedoch für die Beurteilung der infrage stehenden Sachverhalte nicht von Bedeutung.
Soweit die Situationen überhaupt vergleichbar sind und fehlbare
Verkehrsteilnehmer trotz Kenntnisnahme durch die Polizei nicht zur Rechenschaft
gezogen worden sein sollen (was nicht belegt ist), ist darauf zu verweisen, dass
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, falls es sich nicht um
eine ständige behördliche Praxis handelt (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 518). Eine solche ist nicht
ersichtlich.
2.3. Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde Korporal [...] als Zeuge befragt. Gegenstand der
Befragung bildeten die in Strafbefehl ES.2013.142 beschriebenen Vorhalte
betreffend den Vorfall an der Spiegelgasse 2 vom 23. März 2012. Diese
Zeugenbefragung war aufgrund der Verpflichtung des Gerichts, unvollständig erhobene
Beweise zu ergänzen, geboten (Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1
StPO). Art. 398 Abs. 4 StPO besagt hingegen, dass keine neuen Behauptungen und
Beweise vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Da durch die Befragung des
Zeugen keine neuen belastenden Erkenntnisse gewonnen werden konnten, kann die
Frage nach der Verwertbarkeit seiner Aussagen offen bleiben.
2.4 Der
Beschuldigte hat in seinem Plädoyer vor Berufungsgericht mehrere Polizisten und
Automobilisten als Zeugen aufgerufen (Prot. HV Berufungsgericht S. 7-8). Deren
Ansichten zu Signalisationen und Markierungen sind für die Beurteilung durch
das Gericht jedoch nicht von Belang, weshalb von einer Befragung abzusehen ist.
2.5 Der
notwendige Verteidiger rügt betreffend den Vorwurf des vorschriftswidrigen Parkierens
an der Spiegelgasse 4 (SB.2013.144) die Verletzung des Akkusationsprinzips, da
sowohl der im Strafbefehl angegebene Zeitpunkt als auch das bezeichnete Fahrzeug
falsch seien. Es würden das Kontrollschild ZG 46525 und der 5. Juni 2012
genannt, gemäss Polizeirapport habe es sich aber um ein Fahrzeug mit
Kontrollschild ZG 46526 und den 5. Juli 2012 gehandelt (Prot. HV
Berufungsgericht S. 5).
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit.
a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1
StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010
E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret
vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion;
BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Bei den monierten
Angaben im Strafbefehl handelt sich um offensichtliche Tippfehler, die zu
korrigieren sind. Sowohl das korrekte Kontrollschild als auch das korrekte Datum
des Vorfalls ergeben sich aus dem Polizeirapport und den mit Datumsangabe
versehenen Fotos des parkierten Fahrzeugs in den Akten. Da keine Verwechslungsgefahr
bestand und sich der Beschuldigte gegen den Vorwurf zur Wehr setzen konnte,
wurde das Akkusationsprinzip nicht verletzt.
3.1 Anklagepunkte
unter Verfahrensnummer ES.2013.56
3.1.1 Der
Freispruch betreffend Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung ist
unangefochten geblieben.
3.1.2 Der
Beschuldigte ficht mit Anschlussberufung den Schuldspruch wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Parkieren an der St. Jakobsstrasse an. Er
wendet im Berufungsverfahren ein, an der St. Jakobsstrasse habe eine unklare
Signalisation bestanden. Am Abstellort sei die Fahrbahn einspurig, da keine
Mittellinie die Fahrbahn teile. Ein Fahrstreifenabbau könne nur bei mindestens
zwei Fahrbahnen existieren (Anschlussberufung Ziff. 6. sowie Prot. HV Berufungsgericht
S. 5-9).
Die Vorinstanz hielt
fest, der Sachverhalt, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Höhe der
Liegenschaften Nr. 10-14 parkiert habe, sei unbestritten. Das Bundesgericht
habe bereits in BGer 6B_57/2013 vom 29. August 2013 ‒ ebenfalls betreffend
A____ ‒ entschieden, dass das Parkieren vor der Liegenschaft St.
Jakobsstrasse 30 die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 SVG erfülle. Nichts anderes
gelte für den vorliegenden Fall. Auf den Fotos in den Akten sei klar ersichtlich,
dass sich das Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifenabbaus befunden habe und die
vom Aeschenplatz kommenden Fahrzeuge gezwungen worden seien, das Raumprofil der
Strassenbahn zu befahren. Der Beschuldigte habe so ein Hindernis geschaffen,
das an dieser Stelle bei starkem Verkehrsaufkommen zu einer Blockierung des
Tram- und Autoverkehrs und zu Staus führen könne. Es habe eine deutlich erhöhte
abstrakte Unfallgefahr bestanden.
Im zitierten
Bundesgerichtsentscheid 6B_57/2013 E 3.3. wird ausgeführt, dass nach Art. 37
Abs. 2 SVG Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo
sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser
Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird,
das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen
führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte
Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117
IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die
Unfallgefahr eine konkrete sei oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich
jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindere. Die
abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit
Hinweisen). Die durch den Verordnungsgeber ausgesprochenen Verbote (vgl. Art.
18 ff. der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11])
sind punktuelle Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 37 Abs. 2 SVG,
mit denen die wichtigsten Fälle enumerativ eingefangen sind.
Ob der
Beschuldigte seinen Wagen im Bereich eines Fahrstreifenabbaus oder einer
Fahrbahnverengung parkiert hat, ist somit nicht entscheidend. Jedenfalls hat er
ein erhebliches Hindernis geschaffen und gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen. Der
Schuldspruch ist aufgrund der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und dem
zitierten Entscheid des Bundesgerichts zu bestätigen.
3.2 Anklagepunkte
unter Verfahrensnummer ES.2013.142
3.2.1 Der
vorinstanzliche Freispruch betreffend Nichtbeachten polizeilicher Weisungen in
der Spiegelgasse ist unangefochten geblieben.
3.2.2. Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Parkierens auf der Höhe der
Spiegelgasse 2 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen,
wogegen sich die Staatsanwaltschaft mit Berufung wendet.
Das
Strafeinzelgericht erwog, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht in einer
Kurve abgestellt, sondern an einer geraden, übersichtlichen Stelle, womit eine
Verletzung von Art. 18 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung (VRV) ausser Betracht falle. Da es sich bei der
Spiegelgasse um eine Nebenstrasse handle, falle auch Art. 19 Abs. 2 lit. b und
c VRV, welcher das Parkieren auf Hauptstrassen betreffe, ausser Betracht. Art.
79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung (VRV) gelange ebenfalls
nicht zur Anwendung. Zwar verlange die Norm, dass Fahrzeuge, wo Parkfelder
gekennzeichnet seien, auf diesen abzustellen seien, und der Beschuldigte habe
seinen Wagen einige Meter hinter den Parkfeldern abgestellt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei das Parkieren auf einer geraden Strasse
ohne Unterbrüche nach den markierten Parkplätzen auf einer Länge von fünf bis
sechs Personenwagen untersagt. Darüber hinaus sei ein Verbot aber nur
anzunehmen, wenn dieses signalisiert sei. Diesen Abstand habe der Beschuldigte
eingehalten. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die allgemeine Norm von Art. 37
Abs. 2 SVG zur Anwendung gelange, welche besagt, dass Fahrzeuge dort nicht
abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten,
und kam zum Schluss, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Gemäss
BGE 117 IV 507 E 2b sei das Anhalten oder Parkieren auf einer Nebenstrasse
nicht schon verboten , wenn dadurch das Kreuzen zweier Fahrzeuge behindert
werde. Es müsse aber genügend Platz für die vorbeifahrenden Fahrzeuge bestehen
und keine Unfallgefahr geschaffen werden. In BGE 97 II 161 E. 4b werde zudem ausgeführt,
dass auf Nebenstrassen im Interesse der Verkehrsteilnehmer ein gewisses Risiko
durch Halten und Parkieren geschaffen werden dürfe. Dass der in der
Spiegelgasse verkehrende Bus gemäss Fotos in den Akten gezwungen gewesen sei,
mit der vollen Fahrzeugbreite die Gegenfahrbahn zu befahren, könnte zwar je
nachdem eine Verkehrsbehinderung begründen, für einen ortsunkundigen Automobilisten
sei aber nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass unter Umständen der öffentliche
Busverkehr behindert werde. Es sei in casu nicht ersichtlich, dass der
Beschuldigte Gefahren oder Behinderungen geschaffen habe, die über das erlaubte
Mass hinausgegangen wären, weshalb keine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG vorliege.
Die
Staatsanwaltschaft hält der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Tatort befinde
sich zwar nicht in, jedoch unmittelbar nach und damit im Bereich einer Kurve. Auch
die Spiegelgasse selbst sei nicht gerade, sondern beschreibe eine Rechtskurve.
Aus diesem Grund müssten in casu sowohl Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV als auch Art. 79 Abs. Abs. 1ter SSV
zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte durch das
Parkieren an unübersichtlicher Stelle den Verkehr behindert und eine
Unfallgefahr geschaffen. Der angeführte BGE 97 II 161 sei mit den hier vorliegenden
Verhältnissen nicht zu vergleichen, habe es sich doch dort um eine Unfallstelle
gehandelt, welche auf eine Entfernung von 300 Metern, jedenfalls aber auf eine
solche von über 100 Metern, sichtbar gewesen sei. Mindestens ein Fahrradfahrer
habe dem Auto des Beschuldigten abrupt ausweichen müssen, wie sich den Akten
entnehmen lasse. Ortsunkundigkeit könne er sich nicht anrechnen lassen, sei er
doch in der Region aufgewachsen, habe hier studiert und sich zahlreiche Male in
der Stadt Basel aufgehalten, was aktenkundig sei. Es stehe demnach fest, dass sich
der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff.
1 aSVG schuldig gemacht habe (Plädoyer Stawa HV Berufungsgericht S. 1-2).
Der Vorinstanz
ist insoweit zu folgen, dass der Beschuldigte keine der angeführten Normen der
VRV und SSV verletzt hat. Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug des
Beschuldigten mit dem erforderlichen Abstand von mindestens fünf bis sechs Wagenlängen
zu den Parkplätzen abgestellt war. Das Fahrzeug stand nicht in einer Kurve und
in einem Anstand von mindestens fünf Metern von der Querstrasse (Blumenrain)
entfernt. Dass die Spiegelgasse eine leichte Krümmung aufweist, ändert nichts
an den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ‒ entscheidend
ist die Übersichtlichkeit, welche im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist.
Das
Berufungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass der Beschuldigte gegen die
Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen hat, welche vorschreibt, dass
Fahrzeuge dort nicht abgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern
oder gefährden könnten. Wie der Beschuldigte und die Vorinstanz mit Verweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Recht festgehalten haben, ist zwar
auf Nebenstrassen eine gewisse Beeinträchtigung durch parkierte Fahrzeuge
hinzunehmen und zu tolerieren, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die
Gegenfahrbahn ausweichen müssen. Ein Parkverbot besteht jedoch dann, wenn
dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender
Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein
Parkverbot besteht auch dann, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in
besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGer 6B.57/2013 mit
Hinweis auf BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f.).
Es ist
augenfällig, dass ein an dieser Stelle parkiertes Fahrzeug den Verkehr in einem
erheblichen und nicht zu tolerierenden Masse behindert. Wie in den Akten fotografisch
belegt ist (ES.2013.142 S. 10 f.), mussten die öffentlichen Busse der Basler
Verkehrsbetriebe, welcher die Örtlichkeit im Fahrplantakt befahren, mit der
ganzen Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn ausschwenken, um das Fahrzeug des Beschuldigten
zu passieren. Dies war zwar offensichtlich möglich, bei starkem Verkehrsaufkommen
stellt ein solches Manöver indes eine erhebliche Behinderung des Verkehrs dar
und dies insbesondere dann, wenn an der Stoppstrasse, in welche die Gegenfahrbahn
mündet, eines oder mehrere Fahrzeuge warten. Auch die Vorinstanz hat
angedeutet, dass in der Behinderung des Busverkehrs eine Verkehrsbehinderung
erblickt werden könnte. Wenn sie anfügt, für einen Ortsunkundigen sei nicht ohne
Weiteres ersichtlich, dass er unter Umständen den öffentlichen Busverkehr behindere,
so ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Beschuldigte in der Region
aufgewachsen ist und sich als Automobilist oft in der Stadt aufhält, weshalb
ihm solches Nichtwissen nicht zugutegehalten werden kann. Ob es tatsächlich zu konkreten
erheblich verkehrsbehindernden Situationen gekommen ist, kann offen bleiben, da
Art. 37 Abs. 2 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt formuliert ist und es ausreicht,
dass das Aufstellen des Fahrzeugs den Verkehr behindern oder gefährden könnte
(dazu Weissenberger, Kommentar SVG
und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 37 SVG N 21).
Die
Staatsanwaltschaft sieht auch die Variante der möglichen Gefährdung als gegeben
an und führt als Beispiel einer konkreten Gefährdung an, ein Fahrradfahrer sei
aufgrund des unerwarteten Hindernisses zu einem brüsken Richtungswechsel gezwungen
worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb der Zeuge [...] allerdings,
dass dieser Radfahrer vom Blumenrain her kommend zu schnell unterwegs gewesen
sei, sodass er die Gefährdung zumindest teilweise selbst verschuldet hat. Mit
seinem Beispiel lässt sich die Gefährdung des Verkehrs somit nicht begründen,
womit auch die Frage offen gelassen werden kann, ob in Missachtung von Art. 398
Abs. 4 StPO neue Beweise ins Berufungsverfahren eingebracht worden sind (siehe
dazu 2.3). Auch die Gefährdung braucht jedoch lediglich erhöht abstrakt zu
sein. Wie an der St. Jakobsstrasse schuf der Beschuldigte auch mit dem
Parkieren auf Höhe der Spiegelgasse 2 ein Hindernis, das den flüssigen Verkehr
stark beeinträchtigte und schuf durch die dadurch nötigen Ausweichmanöver von
Privatverkehr und öffentlichen Bussen auf die Gegenfahrbahn kurz nach einer
Verzweigung und im Bereich einer Stoppstrasse eine deutlich erhöhte
Unfallgefahr.
Der Beschuldigte
ist demnach in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff.1 aSVG) schuldig zu sprechen.
3.2.3 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des Nichtbenützens des Trottoirs (Art.
49 Abs. 1 SVG) freigesprochen. Sie hält fest, es sei erstellt, dass sich der
Beschuldigte auf der Fahrbahn befunden habe, Näheres sei dem Strafbefehl indes
nicht zu entnehmen. So sei nicht klar, ob er die Strasse nicht lediglich
überquert habe, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. Es entstehe der Eindruck,
dass dem Beschuldigten jegliche noch so kleine Verfehlung angehängt werde, um
ihn wenigstens wegen unbedeutenden Verstössen büssen zu können. Das
Nichtbenützen des Trottoirs an einer übersichtlichen Stelle wie der
Spiegelgasse erscheine nicht strafwürdig, zumal der Vorwurf im Strafbefehl
nicht weiter verdeutlicht werde. Es sei nicht die Aufgabe der des
erstinstanzlichen Gerichts, anstelle der Staatsanwaltschaft die notwendigen
Beweise zu erheben. Die Folgen der Beweislosigkeit trage die Staatsanwaltschaft.
Die
Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Der Vorwurf, man wolle dem Beschuldigten
jede kleine Verfehlung anhängen, befremde. Eine Qualifizierung der Übertretung
als nicht strafwürdig sende ein falsches Signal aus. Weitere Beweisabnahmen
hätten sich vor der Überweisung nicht aufgedrängt. Es sei davon auszugehen,
dass auch die Vorinstanz die Beweislage als unbestritten angesehen habe, da die
Verfahrensleitung anderenfalls in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO Belastungszeugen
hätte laden müssen (Berufungsbegründung S. 5-6).
Es ist der
Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es nicht angeht, den Freispruch damit
zu begründen, dass der Vorwurf leicht wiege, denn dass es sich bei dieser
Übertretung stets um eine Bagatelle handelt, schlägt sich bereits in der
minimalen Ordnungsbusse von CHF 10.‒ nieder (900. Ordnungsbussenverordnung).
Solange das Verhalten mit Strafe bedroht ist und nicht im Sinne einer ständigen
behördlichen Praxis ungeahndet bleibt, ist gegen das Verhängen der
entsprechenden Ordnungsbusse im Falle der Zuwiderhandlung nichts einzuwenden. Der
Freispruch ist gleichwohl zu bestätigen: Dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist
einzig zu entnehmen, dass der Beschuldigte „von der Schifflände herkommend
statt das Trottoir zu benützen auf der Fahrbahn“ zum Fahrzeug der Polizeipatrouille
gelaufen sei. Zur Klärung des Sachverhalts wurde der damals vor Ort anwesende
Zeuge [...] befragt (Prot. HV Berufungsgericht S. 2). Er vermochte diesen
Sachverhaltsabschnitt jedoch nicht präziser zu schildern ‒ er meine, der
Beschuldigte sei aus dem Hotel Dreikönig gekommen und habe den Fussgängerstreifen
nicht benutzt. Auf welchem Wege der Beschuldigte zu den Polizisten gelangte,
ist somit nicht geklärt. Das Nichtbenutzen des Fussgängergstreifens nach Art.
49 Abs. 2 SVG war nicht Gegenstand des Strafbefehls.
3.2.4 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten
Diensterschwerung freigesprochen, da nicht erstellt sei, dass er die Autotür
nach Eingang des Notrufs aufgerissen habe. Das Öffnen der Wagentür an sich
stelle noch keine Diensterschwerung dar.
Die
Staatsanwaltschaft bemängelt, die Vorinstanz beschränke sich auf die Feststellung,
der Sachverhalt könne nicht als erstellt erachtet werden. Sie übersehe dabei,
dass unvollständig erhobene Beweise gemäss Art. 343 StPO durch das Gericht zu
ergänzen seien. Anlässlich der Einwände des Beschuldigten in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Befragung der Belastungszeugen unerlässlich
gewesen (Berufungsbegründung S. 7-8).
Auch der in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Zeuge [...] vermochte den
Zeitpunkt des eingegangenen Notrufs nicht mehr mit Sicherheit zu benennen
(Prot. HV Berufungsgericht S. 3). Dieses Sachverhaltselement ist allerdings auch
nicht entscheidend. Unbestritten ist, dass die Polizisten ins Fahrzeug stiegen
und die Türen schlossen, womit für den Beschuldigten unmissverständlich zu erkennen
war, dass sie wegfahren und ihren Dienst anderenorts fortsetzen wollten. Indem er
die Tür des Polizeifahrzeugs dennoch aufriss, hinderte er die Polizisten daran.
Von einer qualifizierten Diensterschwerung wird nach ständiger Praxis beim
gleichzeitigen Vorliegen einer Ehrverletzung ausgegangen. Da eine solche im
Strafbefehl nicht geschildert wird, liegt lediglich eine einfache Diensterschwerung
vor. Es ergeht Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz (§ 16 Abs. 1 UeStG).
3.2.5 Es
ist davon auszugehen, dass der geschilderte Disput in erheblicher Lautstärke
ausgetragen wurde, zumal der befragte Zeuge [...] einräumte, dass er sich über
das Betragen des Beschuldigten derart enerviert habe, dass er diesen womöglich
weggestossen habe. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte laut herumgeschrien
habe, sei unbestritten und somit erstellt. Es sei jedoch in der Innenstadt und nur
für einen kurzen Moment laut geworden sei, was mit den typischen Fällen lauter
Musik zu später Stunde nicht zu vergleichen sei.
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, auch die Bevölkerung in der Innenstadt
habe ein Anrecht auf Nachtruhe. Insbesondere das nächtliche um Hilfe Schreien
dürfe nicht geschützt werden (Berufungsbegründung S. 8).
Es ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass die zur Erfüllung des genannten Tatbestandes
erforderliche Intensität je nach Örtlichkeit unterschiedlich zu beurteilen ist
und lautstarke Auseinandersetzungen an der Spiegelgasse keine Seltenheit sein
dürften. Dass grundloses um Hilfe Schreien keinen Schutz verdient, bedarf
keiner weiteren Erörterung. Wie laut und eindringlich dies geschah, ist aber
nicht zu eruieren. Aussagen von Anwohnern, welche sich dadurch gestört oder
alarmiert gefühlt haben könnten, liegen nicht vor. Der vorinstanzliche
Freispruch ist daher zu bestätigen.
3.2.6 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Parkierens in der Steinenschanze
vom 11. Juni 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 aSVG
schuldig erklärt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz hat
der Beschuldigte seinen Personenwagen auf der rechten Einspurstrecke abgestellt,
wogegen der Beschuldigte die Ansicht vertritt, auf der Höhe seines Fahrzeugs
beginne mit der Leitlinie zwar die Zweispurigkeit, jedoch noch nicht die Einspurstrecke
‒ eine solche sei es erst ab dem ersten auf der Strasse aufgemalten Pfeil
(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 5 und Prot. HV Berufungsgericht S. 6-9).
Der Beschuldigte
verweist auf BGE 95 IV 29. Der damalige Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug
auf dem rechten dreier Fahrstreifen parkiert, auf welchem die Einspurpfeile zu
diesem Zeitpunkt noch nicht aufgemalt gewesen waren. Er machte geltend, er habe
aus dem Fehlen der Pfeile schliessen dürfen, dass das Parkieren am rechten Strassenrand
erlaubt sei. Das Bundesgericht sprach ihn frei und hielt fest, dass blosse
Schlüsse aus andern Beschränkungen oder Anordnungen fehlende Signale oder
Markierungen nicht zu ersetzen vermögen.
In der hier zu
beurteilenden Situation waren Schlüsse aus anderen Anordnungen aber gerade
nicht notwendig: Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, beginnt die
Leitlinie unmittelbar vor den ersten Einspurpfeilen. Das Gesamtbild von Pfeilen
und Leitlinie zeigt deutlich, dass diese im Zusammenhang zu verstehen sind und
mit der Teilung der Fahrbahn gleichzeitig die Einspurstrecke beginnt. Es kann ausserdem
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und deren Schulspruch
bestätigt werden.
3.2.7 Anlässlich
der Berufungsverhandlung haben sich weder der notwendige Verteidiger noch der Beschuldigte
zum Schuldspruch wegen Nichtbefolgens polizeilicher Weisungen an der
Steinenschanze geäussert. Auch in der schriftlichen Anschlussberufungsbegründung
finden sich keine Ausführungen hierzu. Da gemäss Berufungserklärung ein vollumfänglicher
Freispruch beantragt wird, ist indes auch dieser Schuldspruch als angefochten
zu betrachten. Es kann allerdings vollumfänglich auf die überzeugendenden
Aussagen der Vorinstanz verwiesen werden, und der Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.3 Anklagepunkte
unter Verfahrensnummer ES.2013.144
3.3.1 Bezüglich
des Vorwurfs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Parkieren in der Riehenstrasse)
hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (siehe Sachverhalt und Prozessuales;
1.2).
3.3.2 Bezüglich
des Parkierens an der Spiegelgasse 4 ist auf das unter 3.2.2. Ausgeführte zu
verweisen. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 24. November 2015 gezeigt
hat und auf den Bildern in den Akten (ES.2013.142 S. 10; ES.2013.144 S 22)
ersichtlich ist, ist das Parkieren auf der Höhe Spiegelgasse 4 nicht anders zu beurteilen
als jenes auf der Höhe der Hausnummer 2. Auch in diesem Punkt ergeht somit
Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 37 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG.
3.4 Bezüglich
der unter der Verfahrensnummer ES.2013.244 zur Anklage gebrachten einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Parkieren auf der Einspurstrecke an der Steinenschanze
vom 3. März 2012 kann auf das unter 3.2.6. Ausgeführte verwiesen und der erstinstanzliche
Schuldspruch bestätigt werden.
Die Vorinstanz
hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt. Sie ist vom Strafrahmen
von Art. 90 Ziff. 1 aSVG ausgegangen, welcher Busse vorsieht und hat aufgrund
der Deliktsmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt.
Aufgrund der zusätzlichen
Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung
gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) ist die durch
die Vorinstanz ausgesprochene Busse zu erhöhen. Diensterschwerung wird nach ständiger
kantonaler Praxis mit CHF 400.‒ Busse geahndet. Unter Einbezug des
zweimaligen verkehrsbehindernden Parkierens an der Spiegelgasse erscheint die
Erhöhung der Busse auf CHF 900.‒ angemessen.
5.1 Der
Berufungsbeklagte unterliegt in den wesentlichen Punkten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt er die Verfahrenskosten mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.‒.
Aufgrund der
zusätzlichen Schuldsprüche ist die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung
zu reduzieren. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr sind nach Massgabe
des Unterliegens zu erhöhen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
5.2 Art.
130 lit. d StPO hält fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist,
wenn die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht persönlich auftritt. Da
die Verteidigung nicht durch den Beschuldigten bestimmt, sondern durch die
Verfahrensleitung angeordnet worden ist, liegt ein Fall amtlicher Verteidigung
im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor, und der Verteidiger ist zu
einem Stundensatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei der Beurteilte zur Rückzahlung an
den Kanton verpflichtet wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der von der Verteidigung
geltend gemachte Aufwand von 22,75 Stunden ist nicht zu beanstanden. Für
Fotokopien werden CHF 0,25 statt CHF 1.‒/Stück vergütet, womit zusätzlich
CHF 97.75 an Auslagen zu vergüten sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der Widerhandlung gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) sowie der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (bezüglich Parkierens an der Spiegelgasse 2 und
4) schuldig erklärt. In den übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt bestätigt.
Der Beurteilte wird zu einer Busse von CHF
900.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt,
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), § 9 Abs. 1 des kantonalen
Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Er trägt erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF
886.‒, eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒ sowie eine
zweitinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 1‘200‒.
Die erstinstanzliche Parteientschädigung wird auf CHF
600.‒ bemessen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […],
werden ein Honorar von CHF 4‘550.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 97.75,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 371.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).