Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.118
URTEIL
vom 9.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o […], Beschuldigter
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 15. Oktober 2014
betreffend
mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (teilweise
in Form des Anstalten Treffens), mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruch, mehrfache
Hinderung einer Amtshandlung, Verweisungsbruch, mehrfache rechtswidrige
Einreise sowie mehrfachen rechtswidriger Aufenthalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Oktober 2014 des mehrfachen Vergehens
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der geringfügigen Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des
Verweisungsbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Von der Anklage des Anstalten
Treffens zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wurde er freigesprochen.
Die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug, am 11.
April 2011 per 17. Juli 2011 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in
anderer Sache, unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 3. Dezember 2012,
wurde widerrufen und die Rückversetzung des Beurteilten in den Strafvollzug angeordnet.
A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 17. April 2012 bis 27. April 2012 sowie der Ausschaffungs- und Sicherheitshaft
seit dem 10. September 2014, ausserdem zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich vertreten durch Advokat Dr. [...], am 16. Oktober
2014 beim Strafgericht Berufung angemeldet. Innert 20 Tagen nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung hat er mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 dem Appellationsgericht
eine Berufungserklärung eingereicht, mit der er die Schuldsprüche wegen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift), geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Verweisungsbruchs
und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) sowie das
Strafmass anficht und eine falsche Anwendung von Art. 89 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) geltend macht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 hat er die
Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur.
[...], hat sich am 27. März 2015 mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils unter kostenfälliger Abweisung der Berufung vernehmen lassen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts.
Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art. 399
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angemeldet und im Einklang
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung
sowie innert der richterlich gesetzten Frist die Berufungsbegründung
eingereicht. Er ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel
ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG
257.100) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der
beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat die erstinstanzlich
ergangenen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. 2 der Anklageschrift,
Ziff. II.5 des Urteils), wegen Vergehens nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG gemäss
Ziff. 3a der Anklageschrift (Ziff. II.7 des Urteils) und wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a BetmG (Ziff. 4 der Anklageschrift, Ziff. II.8 des
Urteils) nicht angefochten, ebenso wenig die Höhe der – neben der Freiheitsstrafe
ausgesprochene – Geldstrafe (für den Fall der Bestätigung der entsprechenden Schuldsprüche)
und der Busse sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände. Diese
Punkte sind daher im vorliegenden Urteil nicht zu überprüfen. Die
entsprechenden Schuldsprüche sind in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGer
6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3).
2.1 Die
Schuldsprüche wegen Verweisungsbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
beruhen auf der unbestrittenen Tatsache, dass der Berufungskläger, nachdem ihm
mit Verfügung der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom 24. September 2001 die
Aufenthaltsbewilligung entzogen und er auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz
ausgewiesen worden war, am 31. März 2012, kurz vor dem 27. Januar 2014 sowie
spätestens am 10. September 2014 illegal in die Schweiz einreiste und sich in
der Folge jeweils bis zu seinen Festnahmen respektive Ausschaffungen
rechtswidrig im Raum Basel aufhielt. Bezüglich der erstgenannten illegalen
Einreise und des entsprechenden illegalen Aufenthalts von 2012 hat die Staatsanwaltschaft
Verweisungsbruch, bezüglich der Einreisen und Aufenthalte von Januar und
September 2014 mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz angeklagt. Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger entsprechend schuldig gesprochen.
2.2 Der
Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das Verhältnis der
beiden Strafnormen des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB und der Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 AuG sei nicht klar. Das Strafgericht
habe nicht dargelegt, von welcher Art Konkurrenz auszugehen sei. Aufgrund des
Grundsatzes des Vorrangs der „lex posterior“ sei davon auszugehen, dass allein
Art. 115 AuG anzuwenden sei. Im Übrigen beziehe sich Art. 291 StGB nur auf gerichtlich
angeordnete Landesverweisungen nach dem bis Ende 2006 geltenden aArt. 55 StGB,
nicht aber auf administrative Ausweisungen. Vorliegend sei daher auch aus
diesem Grund die Anwendung von Art. 291 StGB nicht möglich.
2.3 Gemäss
Art. 291 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, „wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes-
oder Kantonsverweisung bricht“. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
bezieht sich diese Bestimmung nicht allein auf die gerichtliche
Landesverweisung nach aArt. 55 StGB, sondern ebenso auf die durch die
zuständige Administrativbehörde verfügte Ausweisung gemäss Art. 68 AuG und die Wegweisung,
verbunden mit einem Einreiseverbot, gemäss Art. 67 AuG (Freytag, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage
2013, Art. 291 N 23 ff., 31). Sind bei der Missachtung eines Einreiseverbotes
nach Art. 67 AuG oder einer Ausweisung nach Art. 68 AuG sowohl der Tatbestand
der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise gemäss Art. 115 AuG als auch jener des
Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB erfüllt, geht Letzterer vor; Art. 115
AuG ist bloss subsidiär anwendbar (Freytag,
a.a.O., Art. 291 N 42 mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger wurde mit Verfügung der zuständigen Administrativbehörde am 24.
September 2001 auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz weggewiesen (Akten S. 392–397).
Ausserdem wurde er mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Juni 2002 auch
gerichtlich für 15 Jahre des Landes verwiesen (Akten S. 398). Letzteres ist in
der Anklageschrift allerdings nicht erwähnt. Da aber nach dem soeben Ausgeführten
eine administrative Ausweisung genügt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung
von Art. 291 StGB auch ohne Berücksichtigung der gerichtlichen Landesverweisung
erfüllt. Dies betrifft nicht nur die Einreise vom 31. März 2012, sondern auch
jene vom 27. Januar 2014 und vom 10. September 2014 (und die nachfolgenden
Aufenthalte), so dass nicht nachvollziehbar ist, warum diesbezüglich nicht ebenfalls
Verweisungsbruch, sondern „nur“ mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
angeklagt wurde. Offenbar hat die Staatsanwältin ihre diesbezügliche Ansicht im
Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung revidiert, hat sie doch in der
Verhandlung angeregt, den Sachverhalt auch in Bezug auf die Einreisen und
Aufenthalte von 2014 einer Überprüfung nach Art. 291 StGB zu unterziehen. Die
Vorinstanz hat jedoch mit Blick auf den Anklagegrundsatz darauf verzichtet und zugunsten
des Berufungsklägers bezüglich der Einreisen und Aufenthalte von 2014 die
mildere Bestimmung von Art. 115 AuG angewandt. Dies ist entsprechend dem in
Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO statuierten Verbot der reformatio in peius
(Verschlechterungsverbot) vorliegend nicht zu überprüfen (BGE 139 IV 282 E. 2.5
S. 288). Da der Tatbestand des Art. 115 AuG durch diese Einreisen und
Aufenthalte jedenfalls auch erfüllt ist, was vom Berufungskläger nicht
bestritten wird, sind die entsprechenden Schuldsprüche zu bestätigen.
3.1 Angefochten
wird vom Berufungskläger auch der Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 BetmG in der Form des „Anstalten Treffens“ gemäss Ziff. 2 der
Anklageschrift. Diesbezüglich ist die Vorinstanz aufgrund des Rapports des
Fahndungsdienstes vom 17. April 2012 (Akten S. 176 ff.), der in der vom
Berufungskläger benutzten Wohnung sichergestellten Gegenstände (Streckmittel
für Heroin, Digitalwaagen und Minigrips; Akten S. 98 f.), der einschlägigen
Vorstrafen des Berufungsklägers und seinen wenig glaubhaften Angaben betreffend
den Zweck seiner diversen (illegalen) Reisen nach Basel davon ausgegangen, dass
das Streckmittel und die Betäubungsmittelutensilien ihm anzurechnen seien und dass
es sich dabei um eine zum Zweck des Heroinhandels bereitgestellte Infrastruktur
gehandelt habe. Damit habe er den Tatbestand des Anstalten Treffens zu einer
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit.
g BetmG erfüllt. Entgegen der Anklage könne indessen nicht mit ausreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das mit dem vom Berufungskläger
aufbewahrten Streckmittel herzustellende Heroingemisch eine qualifizierte Menge
reinen Heroins aufgewiesen hätte, da nicht ohne weiteres angenommen werden
könne, dass damit ein Heroingemisch mit dem gassenüblichen Wirkstoffgehalt von
rund 10 Prozent hergestellt worden wäre. Vielmehr wäre es auch möglich gewesen,
dass das vertriebsfertige Gemisch schliesslich einen tieferen Wirkstoffgehalt
aufgewiesen hätte und daher im Ergebnis nicht eine Menge an Betäubungsmitteln
in Verkehr gebracht worden wäre, welche gemäss Rechtsprechung eine grosse
Gesundheitsgefährdung darstellt (12 Gramm reines Heroin, vgl. BGE 109 IV 143 E.
3b S. 145). Daher hat die Vorinstanz den Berufungskläger nicht wie angeklagt
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, sondern bloss des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen.
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet, der Besitzer des Streckmittels und der Drogenhandelsutensilien
gewesen zu sein. Er macht geltend, für die Wohnung hätten mindestens zwei oder
drei Schlüssel existiert und es seien in der fraglichen Zeit mehrere Personen
in der Wohnung gewesen, welche die inkriminierten Gegenstände dort deponiert
haben könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Wohnungshauptmieter C____,
welcher sich damals nach einem Unfall in der Reha befand, hatte seinen Kollegen
D____ gebeten, einen Untermieter für die Zeit seiner Abwesenheit zu finden. Dieser
hat dem Berufungskläger am 1. oder 2. April 2014 die Wohnung übergeben. Gemäss
den Aussagen von C____ hat nur ein Schlüssel für die Wohnung existiert. Er
selber habe diesen Schlüssel D____ gegeben, dieser habe ihn dem Berufungskläger
weitergegeben (Akten S. 231). Er habe dann selbst keinen Schlüssel mehr für die
Wohnung gehabt. Während der Berufungskläger in der Wohnung logiert habe, sei er
einmal hingegangen, um den Strom und das Gas abzulesen. Er habe geklingelt, der
Berufungskläger, welcher mit einer ihm unbekannten Frau dort gewesen sei, habe
ihm geöffnet (Akten S. 232). Etwas anderes ergibt sich auch aus der Aktennotiz auf
S. 205 der Akten nicht. Vollkommen unglaubhaft ist demgegenüber die vom
Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung erstmals aufgestellte
Behauptung, er habe gar keinen Schlüssel zu dieser Wohnung gehabt; dort habe
„ein Mädchen“ gewohnt und er habe nur zwei Tage als Gast dort logiert
(Protokoll S. 2 f.). Zu der sowohl von C____ wie auch von ihm selbst
erwähnten Frau hatte der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren noch gesagt, das
sei eine Zigeunerin aus Rumänien gewesen, welche er kurz vor seinem Einzug in
die Wohnung in Zürich kennengelernt und die er später angerufen und eingeladen habe.
Sie sei dann gekommen. Sie habe aber nichts mit Betäubungsmitteln zu tun (Akten
S. 210). Wenn der Verteidiger aus der Aktennotiz auf S. 207 der Akten
schliesst, dass diese Frau länger in der Wohnung logiert habe, weil sie dort
Kleider gelagert habe, dann ist ihm offenbar entgangen, dass sie gemäss dieser
Notiz nicht eigene Kleider, sondern solche des Mannes, „der in der Wohnung war“
– also offenbar solche des Berufungsklägers –, holen wollte. Erst recht spricht
nichts dafür, dass sie die Besitzerin des Streckmittels und der Drogenutensilien
gewesen sein könnte, hat doch der Berufungskläger selbst erklärt, dass sie
nichts mit Drogen zu tun gehabt habe. Auch die Mutmassung der Verteidigung,
dass C____ oder D____ das Streckmittel, die Waagen und die Minigrips in der
Wohnung deponiert haben könnten, ist reine Spekulation und vollkommen unplausibel.
Es gibt keinen Grund, dass eine dieser Personen derart kompromittierende
Gegenstände dort deponiert haben sollte, während ein Fremder – der
Berufungskläger – in der Wohnung logierte und offenbar den einzigen Schlüssel
dazu hatte. Ausserdem sind weder C____ noch D____ bis anhin im Zusammenhang mit
Drogen aktenkundig geworden, ganz im Gegensatz zum Berufungskläger, welcher
massive einschlägige Vorstrafen aufweist (er wurde am 2. Februar 2000 zu 3 Jahren
und am 6. Juni 2002 zu 5 Jahren Zuchthaus wegen Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 BetmG sowie am 12. März 2009 zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe [unter
anderem] wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilt).
Schliesslich
waren die Aussagen des Berufungsklägers nicht nur bezüglich des Grundes seiner
Aufenthalte in der Schweiz (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 9), sondern
auch in Bezug auf das Streckmittel äusserst widersprüchlich und alles andere
als glaubhaft. So hatte er im Ermittlungsverfahren einerseits erklärt, er habe
das braune Pulver in der Küche gesehen und dort gelassen, da er nichts nehme, was
nicht ihm gehöre. Er habe auch keine von den dort deponierten Kleidern
genommen, obwohl er selbst keine Kleider habe (Akten S. 186 Mitte). In der gleichen
Einvernahme und nur wenige Fragen später hat er demgegenüber zu Protokoll
gegeben, er habe den Plastiksack mit dem Pulver angefasst, weil er ein Hemd aus
einem Schrank in der Küche habe nehmen wollen. Er habe den Sack auf den Tisch
gestellt, als er das Hemd probiert habe. Dieses habe ihm aber nicht gepasst,
daher habe er beides wieder in den Schrank gelegt (Akten S. 186 unten ff.). Offenbar
wollte er also doch Kleider anziehen, die ihm nicht gehörten. Hierfür spricht
auch die Aussage von C____, wonach der Berufungskläger seine Kleider
„durcheinander gemacht“ habe (Akten S. 231). Zur Frage, wo der Sack mit
Streckmittel gewesen sei, hat der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen
Verhandlung im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gesagt, er sei auf dem
Tisch in der Mitte des Zimmers gelegen, wo sie gegessen hätten, Er habe ihn nur
weggeschoben, ohne sich zu interessieren, worum es sich handelt (Protokoll S. 3).
In Bezug auf die
weiteren Indizien dafür, dass die Streckmittel und Betäubungsmittelutensilien
dem Berufungskläger zuzuordnen sind, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auf S. 8 f. des Urteils zu verweisen (ungeklärte Fragen betreffend
Finanzierung des Lebensunterhalts und Betäubungsmittelkonsums, der CHF 200.–
Miete und der regen Reisetätigkeit des Berufungsklägers; unglaubhafte Angaben
betreffend Grund seiner diversen Reisen nach Basel; lebensgefährlicher Fluchtversuch
vom Balkon des 3. Stocks beim Auftauchen der Polizei). Dem Argument der
Verteidigung, dass der Berufungskläger erst rund zwei Wochen vor seiner Festnahme
nach zweijähriger Abwesenheit wieder in die Schweiz eingereist sei und in
dieser kurzen Zeit kaum die für den Drogenhandel notwendigen Kontakte hätte
knüpfen können, ist entgegenzuhalten, dass er einerseits solche Kontakte von seinen
früheren deliktischen Tätigkeiten her schon gehabt haben kann und dass andererseits
keineswegs nachgewiesen ist, dass er sich in den Zeiten zwischen den verschiedenen
Kontrollen und Festnahmen nicht in der Schweiz aufgehalten hat.
Aus all diesen
Gründen ist aufgrund einer geschlossenen Indizienkette mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass das Streckmittel und die Utensilien für den Betäubungsmittelhandel
dem Berufungskläger zuzuordnen sind und dass er beabsichtigte, damit allein
oder im Zusammenwirken mit Mittätern Heroin zu strecken und verkaufsfertig zu
portionieren. Dass auf den inkriminierten Gegenständen weder Fingerabdrücke
noch DNA-Spuren des Berufungsklägers gefunden werden konnten, steht dem nicht
entgegen.
3.3 In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger im Eventualstandpunkt geltend,
dass er sich – wenn überhaupt – allenfalls der Gehilfenschaft zum Anstalten Treffen
zum Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht hätte. Da aber
Gehilfenschaft einerseits nicht angeklagt sei und andererseits kein Haupttäter
ersichtlich sei, könne diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen (Berufungsbegründung
S. 6).
Diesbezüglich
ist unter Verweis auf BGE 130 IV 131 E. 2.3 S. 137 festzuhalten, dass das
Lagern von Streckmittel dann selbständig als Anstalten Treffen zu einer Tat gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG strafbar ist, wenn der Täter plant, sich an einer
derartigen Tat als Mittäter zu beteiligen. Dies ist vorliegend der Fall. Im
Gegensatz zum Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid, bei dem sich
die Tätigkeit des Täters darin erschöpfte, Streckmittel zu lagern und
weiterzugeben (vgl. a.a.O. E. 1.1 S. 133 f.), ist vorliegend aufgrund der
Sicherstellung nicht nur des Streckmittels, sondern auch von Waagen und Minigrips,
wie erwähnt davon auszugehen, dass der Berufungskläger beabsichtigte, damit –
allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Personen – Heroin zu strecken und
verkaufsfertig zu portionieren, mithin sich als Täter oder Mittäter an einer
Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG zu beteiligen. Damit ist der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
in Form des Anstalten Treffens zu einer solchen Tat zu bestätigen.
3.4 Nicht
zu bestätigen ist hingegen der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage des
Anstalten Treffens zu einem Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die
Vorinstanz hat bezüglich des in Ziff. 2 der Anklageschrift zur Anklage
gebrachten Sachverhalts einen Schuldspruch erlassen, wenn auch einen andern als
den von der Staatsanwaltschaft beantragten. Bei einer derartigen
Umqualifizierung hat kein Freispruch hinsichtlich des angeklagten Tatbestands
zu erfolgen, ist doch das Gericht an die in der Anklageschrift vorgenommene
rechtliche Würdigung des Sachverhalt nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer
6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Vorinstanz hätte somit keinen formellen Freispruch aussprechen dürfen.
4.1 Unbestritten
und durch den Polizeirapport (Akten S. 176 ff.) erstellt ist, dass der
Berufungskläger, als Beamte des Fahndungsdienstes der Kantonspolizei am 17. April
2012 an seiner Wohnungstür klingelten, die Tür nicht öffnete, sondern über den
Balkon seiner Wohnung auf den Balkon der darunter liegenden Wohnung von B____
kletterte und dort durch die offene Balkontür in die leere Wohnung trat, wo er
den Weggang der Polizeibeamten abwarten wollte. Dass er bei dieser
Kletteraktion wie angeklagt einen auf dem Balkon von B____ angebrachten Vorhang
beschädigt haben soll, wird von der Verteidigung hingegen bestritten bzw.
behauptet, dieser sei bereits beschädigt gewesen (Berufungsbegründung S. 6; schriftliches
Plädoyer).
4.2 Die
Anklage wegen geringfügiger Sachbeschädigung beruht auf den Angaben von B____,
wonach derjenige, der über den Balkon in seine Wohnung eingedrungen sei, den
Vorhang zerrissen habe, welchen er aussen am Balkon angebracht habe (Akten S.
199). Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal
der Geschädigte keine Entschädigungsforderung gestellt hat und somit von einer
falschen Anschuldigung somit keinen Nutzen gehabt hätte. Ausserdem hat der Berufungskläger
selbst die Beschädigung des Vorhangs im Ermittlungsverfahren nicht bestritten
(Akten S. 212) und in der erstinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden,
indem er erklärt hat, dass er beim Hinunterklettern mit einem Fuss in einem
„Netz“ hängen geblieben sei (Akten S. 404). Damit ist der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift auch diesbezüglich nachgewiesen. Da der beschädigte Vorhang nach
Angaben des Geschädigten einen Wert von ca. CHF 100.– hatte (Akten S.
200), ist die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als geringfügige
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter
StGB korrekt. Zutreffend ist auch der (nicht angefochtene) Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs durch das unbefugte Eindringen in die Wohnung von B____.
4.3 Die
Vorinstanz hat die oben beschriebene Flucht des Berufungsklägers vor der
Polizei entsprechend der Anklage der Staatsanwaltschaft als Hinderung einer
Amtshandlung qualifiziert (Urteil S. 12 f.). Die Verteidigung erachtet diese
rechtliche Würdigung als unrichtig. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dem
Berufungskläger werde in der Sache vorgeworfen, sich nicht gestellt zu haben. Ein
solcher Unterlassungsvorwurf wäre nur zulässig, wenn der Berufungskläger eine
Garantenpflicht hätte. Eine solche habe er aber nicht, auch aus dem
vorgeworfenen Straftatbestand könne eine solche Pflicht nicht abgeleitet
werden, sei doch Art. 286 StGB als Handlungs-, nicht als Unterlassungsdelikt
formuliert. Die Flucht vor einer Kontrolle sei eine straflose
Selbstbegünstigung. Auch die Nichtbefolgung einer Amtshandlung, die wie
vorliegend in einer blossen Anordnung bestehe, sei kein aktives „Hindern“ im Sinne
von Art. 286 StGB. Zudem sei die Amtshandlung gar nicht verhindert worden, sondern
(letztlich sogar erfolgreich) durchgeführt worden.
Gemäss Art. 286
StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wer eine Behörde,
ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die
innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Es trifft zu, dass es sich hierbei um ein
Erfolgsdelikt handelt. Der Erfolg tritt aber schon ein, wenn die Amtshandlung
derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden
kann, wenn sie erschwert, verzögert oder behindert wird. Es ist nicht
erforderlich, dass die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert wird
(BGE133 IV 97 E. 4.2 E. 100 mit weiteren Hinweisen). Es ist der Verteidigung
zudem insofern zuzustimmen, dass ein rein passives Unterlassen einer verlangten
Handlung den Tatbestand nicht erfüllt. Nach der Praxis des Bundesgerichts
erfordert der Tatbestand eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in
einem aktiven Tun ausdrückt; der blosse Ungehorsam scheidet aus (BGE 133 IV 97
E. 4.2 S. 100, 124 IV 127 E. 3a S. 129 f.). Dem Berufungskläger wird aber nicht
blosse Untätigkeit vorgeworfen, sondern aktive Flucht vor einer konkreten
Amtshandlung. Die Polizei hatte an seiner Wohnungstür geklingelt, sich als Polizei
zu erkennen gegeben und das Öffnen der Wohnungstür verlangt. Die konkrete
Amtshandlung, die sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtete, befand
sich somit bereits im Gange. Durch seine Flucht griff der Berufungskläger in
diese Amtshandlung ein und behinderte und verzögerte sie. Dies hat die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts, welcher zu folgen
ist, zu Recht als aktives Handeln bewertet (angefochtenes Urteil S. 12;
BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105, 124 IV 127 E. 3a S. 130–133). Der
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Anklagepunkt 2 ist daher zu
bestätigen.
Im Anklagepunkt
3b ist der Berufungskläger ebenfalls der Hinderung einer Amtshandlung schuldig
gesprochen worden. Diesbezüglich hatte er im Ermittlungsverfahren den ihm
vorgeworfenen, im Polizeirapport vom 27. Januar 2014 (Akten S. 269)
geschilderten Fluchtversuch noch bestritten. Daran hat er im Berufungsverfahren
nicht festgehalten, sondern sich in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr zu diesem
Anklagepunkt geäussert. Aus rechtlichen Gründen beantragt er aber auch hier –
wie im soeben behandelten Anklagepunkt 2 – einen Freispruch. Diesbezüglich kann
auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 4.3) verwiesen werden. Auch mit seinem
Fluchtversuch anlässlich der klar gegen ihn und seinen Begleiter gerichteten
Personenkontrolle vom 27. Januar 2014 hat er den Tatbestand des Art. 286 StGB erfüllt.
6.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen „Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“ ausgegangen, welche für die Tatbestände des
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, des Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB
und des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB angedroht werden, und hat
erwogen, dass der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend
Rechnung zu tragen sei, beim Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG in der Form des
Anstalten Treffens dagegen ein fakultativer Strafmilderungsgrund (Art. 19 Abs.
3 lit. a BetmG) vorliege.
6.2 Für
die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung hat die Vorinstanz eine (unbedingte)
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und die geringfügige Sachbeschädigung eine Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe)
verhängt. Diese Strafen sind nicht angefochten worden und daher ohne weitere
Erwägungen zu bestätigen.
6.3 Für
die übrigen Delikte (mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG,
Hausfriedensbruch, Verweisungsbruch und mehrfache rechtswidrige Einreise sowie
mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen. Dies ist – trotz der alternativen Androhung einer Geldstrafe –
richtig, da angesichts der prekären finanziellen Lage und des Umstands, dass
der Berufungskläger in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt ist, nicht zu
erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, so dass eine
Freiheitsstrafe die einzige zweckmässige Sanktion darstellt. Es wäre daher für
jedes der genannten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen, so dass für alle
Delikte zusammen nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe
auszusprechen ist (vgl. BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs
sind nicht erfüllt, ist doch der Berufungskläger mehrfach (mehrheitlich einschlägig)
massiv vorbestraft. Da er innerhalb der letzten fünf Jahre vor einem Teil der hier
zu beurteilenden Taten wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, einfacher
Körperverletzung, Verweisungsbruchs und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist
(Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2009), könnte der bedingte
Strafvollzug ohnehin nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorlägen.
Davon kann vorliegend keine Rede sein.
6.4 Da
der Berufungskläger infolge seiner am 11. April 2011 per 17. Juli 2011 verfügten
bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe eine Reststrafe
von 506 Tagen offen und einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte während
der bis 3. Dezember 2012 laufenden Probezeit begangen hatte, hat die Vorinstanz
in Anwendung von 89 Abs. 1 StGB seine Rückversetzung in den Strafvollzug
angeordnet. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB hat sie daher eine
Gesamtstrafe für die neuen Delikte und die vollziehbar gewordene Reststrafe
gebildet. Das war im damaligen Zeitpunkt richtig. In Bezug auf die Bildung der
Gesamtstrafe ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass hierbei durchaus
dem vom Bundesgericht im Entscheid 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149 aufgezeigten Vorgehen
hätte gefolgt werden können, ohne zu einer unangemessen tiefen Gesamtstrafe zu
gelangen. Da nach dem gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB anwendbaren Art. 49 Abs. 1
StGB bei der Bildung der Gesamtstrafe das Höchstmass der für das neue Delikt
(Einsatzstrafe) angedrohten – nicht der konkret eingesetzten – Strafe
nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden kann, erweiterte sich im
vorliegenden Fall der Strafrahmen für die Gesamtstrafe auf bis zu 4½ Jahre
Freiheitsstrafe (vgl. Ackermann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 49 N 114). Dies
braucht indessen vorliegend nicht vertieft zu werden, da zwischenzeitlich mehr
als drei Jahre seit Ablauf der bei der bedingten Entlassung auferlegten
Probezeit vergangen sind, so dass die Rückversetzung heute nicht mehr
angeordnet werden kann (Art. 89 Abs. 4 StGB). Zwar hat das Bundesgericht – wie
die Staatsanwältin zutreffend ausführt (zweitinstanzliches Plädoyer S. 5) –
soweit ersichtlich noch nie explizit entschieden, ob diese Frist auch gilt,
wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit ein die Rückversetzung
anordnendes, allerdings noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil
vorliegt. Allerdings kann aus BGer 6B_617/2011 vom 20. Februar 2011 E. 4.3 geschlossen
werden, dass wohl auch in diesem Fall das Datum des zweitinstanzlichen Urteils
massgebend ist, auch wenn das Bundesgericht diese Frage im betreffenden
Entscheid nicht explizit zu prüfen hatte. In Bezug auf den analogen Fall von
Art. 46 Abs. 5 StGB, wonach der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Strafe
nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind, hat das Bundesgericht hingegen ausdrücklich entschieden,
dass hierbei gegebenenfalls das zweitinstanzliche Urteil massgebend ist (BGer
6B_390/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 10.3, 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005
E. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch für die
Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB gilt. Von
der Rückversetzung des Berufungsklägers in den Vollzug der Strafe, aus welcher
er bedingt entlassen worden ist, ist demgemäss wegen Ablaufs der Frist gemäss
Art. 89 Abs. 4 StGB abzusehen.
6.5 Es
ist somit vorliegend – anders als im erstinstanzlichen Urteil – keine Gesamtstrafe
mit dem bedingt erlassenen Strafrest zu bilden, sondern die heute auszufällende
Freiheitsstrafe hat lediglich die in E. 6.3 genannten neuen Delikte zu ahnden.
Hierfür hat die Staatsanwältin in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer eine Freiheitsstrafe
von 20 Monaten gefordert. Mit der Staatsanwältin ist davon auszugehen, dass das
Verbot der reformatio in peius (Art. 301 Abs. 2 StPO) in einem Fall wie dem
vorliegenden eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte Erhöhung der
Strafe für die neuen Delikte nicht verbietet, sofern sie nicht über die
erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe hinausgeht, wird doch damit weder
die ausgesprochene Sanktion verschärft noch eine härtere rechtliche
Qualifikation der Tat vorgenommen (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288; BGer
6B_772/2013 vom 11. Juli 2014 E. 1.4, 4). So verletzt es denn nach ständiger
Rechtsprechung das Verbot der reformatio in peius auch nicht, wenn bei einem
teilweisen Freispruch durch die Rechtsmittelinstanz keine mildere Bestrafung
erfolgt; freilich ist dies dann ausreichend zu begründen (BGer 6B_776/2013 vom
22. Juli 2014 E. 1.5, 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich bezüglich der für
die neuen Delikte angemessenen Freiheitsstrafe ohnehin nicht eindeutig
festgelegt hat (vgl. Urteil S. 17: „[…] ginge man für die neu begangenen Delikte
von einer Einheitsstrafe von 10, höchstens 12 Monaten aus […]“).
Eine Strafe in
dem von der Vorinstanz genannten Rahmen von 10 bis 12 Monaten erscheint für das
mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, den Hausfriedensbruch, den
Verweisungsbruch, die mehrfache rechtswidrige Einreise und den mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalt als klar zu mild. Die schwerste Tat, von der
vorliegend auszugehen ist, ist das Anstalten Treffen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g
BetmG, welches sich auf eine Menge an Betäubungsmitteln bezieht, die zumindest
nahe an der Grenze zum qualifizierten Bereich gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG
liegt, bei welchem eine Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe
auszusprechen wäre (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Diesbezüglich ist
auch zu berücksichtigen, dass ein krasser Rückfall vorliegt, ist doch der
Berufungskläger bereits in den Jahren 2000, 2002 und 2009 jeweils zu
langjährigen Freiheitsstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die gegenüber anderen Tatvarianten
mildere Form des Anstalten Treffens vorliegt, ist für diese Tat daher eine
Einsatzstrafe von rund 11 Monaten angezeigt. Infolge der ebenfalls im krassen
Rückfall erfolgten Delikte des Verweisungsbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (trotz diverser entsprechenden
Verurteilungen und Ausschaffungen) sowie des Hausfriedensbruch ist diese Einsatzstrafe
in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf insgesamt 16
Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die verbüsste Haft und der vorläufige
Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Das Absehen von
der Rückversetzung in den Vollzug der bedingt erlassenen Reststrafe ist allein
dem Zeitablauf geschuldet und kann nicht als (teilweises) Obsiegen des Berufungsklägers
gewertet werden. Daraus folgt, dass der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 2 StPO). Der amtliche
Verteidiger ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 8. Dezember 2015 abgestellt
werden kann und für die Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2015 zusätzlich vier
Stunden zu vergüten sind. Der Berufungskläger hat dem Gericht die dem
Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird des mehrfachen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer
Amtshandlung, des Verweisungsbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt
zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 17. April 2012 bis 27. April 2012 sowie der Ausschaffungs- und
Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. September
2014, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse
von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter
Abs. 1, 186, 286 und 291 des Strafgesetzbuches, Art 115 Abs. 1 lit. a und b des
Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Rückversetzung des Berufungsklägers in den
Vollzug der Strafe, für welche ihm die Abteilung Strafvollzug des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. April 2011 die
bedingte Entlassung gewährt hat, wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches abgesehen.
Die erstinstanzliche Verfügung über die beschlagnahmten
Betäubungsmittel und Gegenstände sowie der erstinstanzliche Kostenentscheid
werden bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘300.– (einschliesslich Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘086.– und ein
Auslagenersatz von CHF 127.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 417.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung
kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).