Review of removal detention upheld

AUS.2015.74Tribunal Administrativo30 de dez. de 2015Confirmed

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Resumo

The Basel-Stadt administrative court reviewed the detention of a Bulgarian national who had overstayed a removal deadline and was subject to an entry ban. The single judge waived an oral hearing under Art. 80(3) AuG because the removal was expected within eight days and the detainee had consented. On the merits, the court found a risk of absconding, noting repeated offending, disregard of removal obligations, and the absence of valid travel documents for a destination other than Bulgaria. The detention was held lawful and proportionate until 10 January 2016. No costs were charged.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AuG; removal detention review and waiver of oral hearing; an oral hearing may be dispensed with when removal is likely to be effectuated within eight days and the person concerned has agreed in writing. Removal detention is lawful where, on the basis of the circumstances, there is a concrete risk of absconding and no milder measure appears suitable to secure enforcement. In the detention-review procedure, the court does not reassess the merits of an unchallenged removal order, save for manifest unlawfulness; lack of valid travel documents may justify detention where departure to a third country is not feasible. The measure must also satisfy the acceleration and proportionality requirements (consid. 2).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.74

URTEIL

vom 30. Dezember 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1981, von Bulgarien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung vom 29. Dezember 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

dass A____ am 29. Dezember 2015 um 04.50 Uhr in einem Zug auf Gleis 31 im Bahnhof SBB festgestellt und kontrolliert worden ist, wobei er sich nur mit einem abgelaufenen bulgarischen "temporary passport" ausweisen konnte und wobei sich herausgestellt hat, dass er gemäss am 4. Dezember 2012 eröffneter Wegweisungsverfügung die Schweiz bis 28. Dezember 2015, 23.59 Uhr hätte verlassen müssen und dass er mit einem am 29. Juni 2015 eröffneten, vom 30. Juni 2015 bis 29. Juni 2017 gültigen Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet belegt ist,

dass das Migrationsamt am 29. Dezember 2015 über A____ Ausschaffungshaft bis 10. Januar 2016 verfügt hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, seine Identität ist geklärt, ein Flug nach Bulgarien wird somit voraussichtlich innert acht Tagen möglich sein – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass die Staatsanwaltschaft den Beurteilten mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 wegen eines zwei Tage zuvor begangenen Ladendiebstahls in der Bahnhof-Apotheke zu 30 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt) verurteilt hat, nachdem er schon zuvor mehrere Male deliktisch aufgefallen war, so etwa am 14. Oktober 2014 anlässlich eines Ladendiebstahls im [...] am Centralbahnplatz,

dass der Beurteilte bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2015 zum ersten Mal aus der Schweiz weggewiesen worden ist und ihm an jenem Datum auch das vorgenannte Einreiseverbot eröffnet worden ist,

dass der Beurteilte im Anschluss daran sich entweder nicht an die Wegweisungsverfügung oder nicht an das Einreiseverbot gehalten hat, was indessen offen gelassen werden kann, nachdem er am 27. November 2015 zusammen mit einem notabene ebenfalls mit einem Einreiseverbot belegten Komplizen durch die Kantonspolizei angehalten worden war, nachdem sich die beiden an der vor einer [...]-Filiale ausgestellten Ware zu schaffen gemacht hatten und bei ihnen bestimmte Werkzeuge gefunden wurden, woraus die Kantonspolizei auf professionellen Kriminaltourismus schloss,

dass der Beurteilte am 29. November 2015 durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen wurde, nachdem er im Zug von Lausanne her kommend ohne gültigen Fahrausweis betroffen worden war, woraufhin er nach Basel überführt und hier am 1. Dezember 2015 in den Strafvollzug ab 10. Dezember 2015 versetzt, indessen am 3. Dezember 2015 aus der Haft entlassen wurde,

dass der Beurteilte also die Schweiz trotz Wegweisungsverfügungen nicht verlassen hat und mehrfach deliktisch aufgefallen ist, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde und weshalb Untertauchensgefahr vorliegt,

dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte als bulgarischer Staatsangehöriger in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt und daher die Wegweisungsverfügung als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA) standhalten muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; 2015.33 vom 17. Juli 2015 E. 2.2; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und FZA 5 N 6),

dass die vorliegende Wegweisungsverfügung mit der deliktischen Tätigkeit des Beurteilten begründet wird, was im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren indessen nicht überprüft werden kann, da gegen die Wegweisungsverfügung die Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement offen gestanden wäre und soweit ersichtlich kein Rechtsmittel ergriffen worden ist,

dass die Begründung der Wegweisungsverfügung nicht offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.),

dass der Beurteilte grundsätzlich die Wahl hat, in welches Land er ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG), indessen über keine gültigen Reisepapiere verfügt, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom 30.4.2004]),

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit bis 10. Januar 2016 verhältnismässig und rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 10. Januar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Palavras-chave

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