Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BES.2015.103
SB.2015.112
URTEIL
vom 14. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur.
Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Berufungsbeklagte
1
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Procura della Repubblica
presso il Tribunale di Firenze
Berufungsbeklagte 2
61, Viale Alessandro Guidoni,
IT-50127 Firenze Gesuchstellerin
Gegenstand
Berufung gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 10. Juli 2015
betreffend internationale
Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung
Sachverhalt
Im Rahmen einer
gegen A____ (Berufungskläger) geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft
Pistoia (Italien) am 23. November 2007 ein Rechtshilfeersuchen an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese beschlagnahmte gestützt darauf am 19.
August 2008 diverse Bankkonten des Berufungsklägers. Mit Urteil vom 30. März
2009 sprach das Strafgericht von Pistoia den Berufungskläger des Wuchers und
weiterer Delikte schuldig und ordnete die strafrechtliche Einziehung der beschlagnahmten
Kontoguthaben in der Schweiz an bis zum Betrag von EUR 840'533.–. Am 23. März
2010 bestätigte das Appellationsgericht von Florenz das erstinstanzliche Urteil
betreffend Wucher und Einziehung. Nachdem das italienische Oberste
Kassationsgericht am 20. April 2011 auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel
nicht eintrat, erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 16. Februar
2012 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweizer Behörden um die
rechtshilfeweise Überweisung der beschlagnahmten Kontoguthaben. Mit Schlussverfügung
vom 5. März 2012 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die betroffene Bank
an, die Guthaben auf das vom italienischen Justizministerium bezeichnete Konto
zu transferieren. Die vom Berufungskläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. September 2012 gut. Darin hat es insbesondere
erwogen, dass es den zuständigen Behörden überlassen bleibe, die
rechtshilfeweise Durchsetzung der streitigen Ersatzforderung des italienischen
Staates zu prüfen, wofür allerdings ein genügender Sachzusammenhang zwischen
den in Italien beurteilten Straftaten und den rechtshilfeweise beschlagnahmten
Vermögenswerten nachzuweisen sei. Andernfalls sei entweder das
Exequaturverfahren einzuschlagen oder aber die Rechtshilfe zu verweigern.
Mit Schreiben
vom 22. Januar 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Florenz das Bundesamt für
Justiz um Vollstreckungshilfe mit dem Antrag, das rechtskräftige italienische
Urteil sei anzuerkennen und die Überweisung der Bankguthaben anzuordnen. Am 28.
März 2013 lud das Bundesamt für Justiz das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt ein, sich zur Zuständigkeitsfrage im Exequaturverfahren zu äussern.
Dieses bezeichnete sich mit Schreiben vom 28. Mai 2013 für zuständig, das
Vollstreckungsbegehren zu beurteilen. Mit Entscheid vom 27. November 2013 erklärte
das Appellationsgericht das rechtskräftige italienische Strafurteil für
vollstreckbar und das rechtshilfeweise beschlagnahmte Vermögen (zur
Durchsetzung einer Ersatzforderung des Italienischen Staates) für einziehbar.
Gleichzeitig wies es die betroffene Bank an, die beschlagnahmten Kontenguthaben
an das Bundesamt für Justiz zur Regelung einer allfälligen Teilungsvereinbarung
mit den italienischen Behörden zu überweisen. Auf das vom Berufungskläger
dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar
2014 nicht ein, hob den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt
allerdings von Amtes wegen auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück
zur Gewährleistung des zweistufigen kantonalen Exequaturverfahrens. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2014 überwies die Präsidentin des Appellationsgerichts
Basel-Stadt die Akten an das Strafgericht Basel-Stadt zur Fällung des erstinstanzlichen
Exequaturentscheids gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das Einzelgericht in Strafsachen am 10. Juli
2015 die Vollstreckbarkeitserklärung des italienischen Strafurteils und
entsprach der rechtshilfeweise ersuchten Einziehung. Gleichzeitig wies es die
betroffene Bank an, die beschlagnahmten Kontenguthaben an das Bundesamt für
Justiz zu überweisen.
Gegen dieses
Urteil richtet sich das vom Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Juli
2015 erhobene Rechtsmittel. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 hat das Einzelgericht
in Strafsachen auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft liess
sich mit Schreiben vom 27. Juli 2015 vernehmen, wobei sie im Wesentlichen auf
die umfangreichen Verfahrensakten verweist und die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids beantragt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 verzichtet das Bundesamt
für Justiz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt die
kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 hat die Staatsanwaltschaft Florenz u.a.
die Einladung zur Stellungnahme bestätigt, sich in der Sache aber nicht weiter
vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit unaufgeforderter Eingabe
vom 29. Oktober 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Wenn das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1)
nichts anderes bestimmt, wenden die kantonalen Behörden im Rechtshilfeverfahren
die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt
das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG).
Gemäss Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG unterliegt der Entscheid des
Exequaturgerichts einem kantonalen Rechtsmittel (vgl. BGer 1B_467/2013 vom 13.
Januar 2014 E. 2). Dieser Hinweis auf das kantonale Recht geht darauf zurück,
dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen StPO jeder Kanton
seine eigene Strafprozessordnung gekannt hat, wobei die Anpassung dieser
Bestimmung im Zuge der StPO-Revision offenbar vergessen ging. Damit steht
gleichzeitig fest, dass sich die Beantwortung der Frage, welches Rechtsmittel
gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu ergreifen ist, nach der StPO zu
richten hat (vgl. Youssef, in:
Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 106 IRSG N 18, 24 und 26).
1.2 Fraglich
ist, welcher Rechtsweg daraus resultiert. Das erstinstanzliche Exequaturgericht
ging – mit Verweis auf eine Lehrmeinung (Schmid,
Praxiskommentar zur StPO, 2. Auflage 2013, Art. 365 N 4) – davon aus, dass es
sich beim Exequaturentscheid um einen selbständigen nachträglichen Entscheid im
Sinne von Art. 363 ff. StPO handle, gegen welche das Rechtsmittel der
Beschwerde offen stehe. Im neueren Schrifttum wird demgegenüber die Ansicht
vertreten, dass die Beschwerde von vornherein nicht in Betracht falle, weil das
Exequaturgericht ein „Urteil“ gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO unter materiellen
Aspekten des Strafrechts – und keinen Beschluss bzw. keine Verfügung – zu
fällen habe und damit das Verfahren abgeschlossen würde, weshalb der
Exequaturentscheid mit der Berufung anzufechten sei (Youssef, a.a.O., Art. 106 IRSG N 13 f., 18, 24 und 26, mit
Hinweisen).
Das Rechtsmittel ist mangels einer genauen gesetzlichen Regelung dementsprechend
als Berufung entgegenzunehmen. Der Rechtssuchende geht damit keinerlei Rechte
verlustig (vgl. E. 1.3.1 hernach). Vielmehr stellt die Berufung im Vergleich
zur Beschwerde – welche gemäss Art. 394 lit. a StPO subsidiär zur Anwendung
gelangt – das vollkommenere Rechtmittel dar, was sich im Kanton Basel-Stadt
zugunsten des Betroffenen etwa aus der Zusammensetzung des Spruchkörpers als
Kollegialgericht aus mindestens einem Ausschuss von drei Richtern zeigt (vgl. §
73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der
Ausgestaltung eines Gerichts als Kollegialbehörde wird zur Sicherung der
justiziellen Unabhängigkeit organisatorisch nicht nur Machtteilung und interne
Machtkontrolle gewährt, sondern durch potenzierte Sachkenntnis und
ausbalancierte subjektive Entscheidparameter eine erhöhte Gewähr für ein
richtiges Ergebnis in der Rechtsfindung erzielt (Koller, in: Basler Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, Art. 2
BGG N 29, mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht hält die Beschwerdeinstanz
lediglich dort für zuständig, wo das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe
einer einzigen richterlichen Behörde zuweist, was im Exequaturverfahren
gemäss Art. 106 IRSG nicht der Fall ist (BGer 1B_467/2013
vom 13. Januar 2014 E. 3.3; Youssef,
a.a.O., Art. 105 IRSG N 4; jeweils mit Hinweisen). Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Kantone die entsprechende
Zuständigkeit des Berufungsgerichts gesetzlich explizit geregelt haben (vgl. Youssef, a.a.O., Art. 106 IRSG N 18 Fn
19). Mit der Entgegennahme des Rechtsmittels als Berufung
wird den Anforderungen von Art. 106 Abs. 3 IRSG auf jeden Fall umfassend
Rechnung getragen (vgl. BGer 6B-741/2012 vom 5. September 2013 E. 1,
6B_300/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1).
1.3
1.3.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und zur Berufung
legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Diese ist als
rechtzeitig angemeldet und als form- und fristgerecht erklärt zu betrachten
(Art. 399 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Berufungsgericht ist das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 GOG). Das Appellationsgericht
prüft den angefochtenen Entscheid – im Rahmen der spezielleren Vorschriften
gemäss den Art. 94 ff. IRSG (vgl. E. 2.2 f.) – grundsätzlich auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3
StPO). Damit erwachsen dem Berufungskläger aus dem Umstand,
wonach das erstinstanzliche Exequaturgericht vom Rechtsmittel der Beschwerde
ausgegangen ist, keinerlei Nachteile (vgl. Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar Internationales
Strafrecht, Art. 22 IRSG N 12, mit Hinweisen).
1.3.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten
sind. Das ist hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen der Fall. Dementsprechend
wurden die Parteien am 11. November 2015 darauf hingewiesen, dass die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vorgesehen sei. Der vorliegende
Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen
(Art. 406 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
Der
Berufungskläger vermag mit seinen Rügen, mit welchen er insbesondere die fehlerhafte
Würdigung im italienischen Verfahren und die Verletzung des Ordre public sowie
eine allfällige Vorbefassung beanstandet, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.
2.1 Die Art. 105 f. IRSG regeln das
Exequaturverfahren. Demnach unterrichtet der zuständige Richter den
Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache
an und entscheidet über die Vollstreckung. Gemäss Art. 106 Abs. 1 IRSG
prüft er von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben
sind, und erhebt die nötigen Beweise. Dabei hat er in erster Linie zu prüfen,
ob dem Vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 95 oder 96 IRSG entgegenstehen
(BGer 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002 E. 2.2; Popp,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N 507).
Sind die Voraussetzungen der Vollstreckung erfüllt, so erklärt der Richter den
Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen
Anordnungen, wobei der Entscheid in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen
hat (Art. 106 Abs. 2 und 3 IRSG; vgl. BGer 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E.
3.2).
Die
inhaltlichen Voraussetzungen der Vollstreckung sind in den Art. 94 - 96 IRSG
festgehalten (vgl. Youssef/Heimgartner,
in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 94 ff. IRSG). Demgemäss können rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide
eines andern Staates auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn der
Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn Gegenstand
der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend
in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und wenn die Vollstreckung in der
Schweiz angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint
(Art. 94 Abs. 1 IRSG). Für die beidseitige Strafbarkeit genügt, wenn eine prima
facie-Prüfung durch das Exequaturgericht ergibt, dass der im Ausland inkriminierte
Sachverhalt auch in der Schweiz unter eine Strafnorm fallen würde. Der Rechtshilferichter
hat dabei keine "umfassende" neue Gesamtbeurteilung nach dem
"gesamten innerstaatlichen Strafrecht" vorzunehmen, wie vom
Berufungskläger sinngemäss beantragt wurde. Bei der Beurteilung der
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden etwa dessen besondere
Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (BGE 124 II 184
E. 4b S. 186 f., 122 II 422 E. 2a S. 425 f.; 118 Ib 448 E. 3a S. 451 ff.; BGer
1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; BStGer
RR.2013.35-36 vom 26. Juli 2013 E. 3.10; Zimmermann, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Auflage, Bern 2014, N 576 ff.; jeweils mit
Hinweisen). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten
Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche
Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen
unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die
Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu
internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (vgl. BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188 ff., 117 Ib 337 E. 4a S. 342, 112
Ib 225 E. 3c S. 230; jeweils mit Hinweisen). Die im
Ausland verhängten Sanktionen können hingegen nur vollzogen werden, soweit sie
das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat
vorgesehenen Strafe nicht übersteigen (Art. 94 Abs. 2 IRSG).
Ferner ist die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) gemäss Art. 95 Abs. 1 IRSG unzulässig, wenn
die Verurteilung in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem bei Anwendung
schweizerischen Rechts die Strafverfolgung absolut verjährt gewesen wäre, wenn
die Sanktion nach schweizerischem Recht verjährt wäre, sofern eine
schweizerische Behörde sie im gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte, oder wenn
die Tat auch der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist und nach
schweizerischem Recht aus andern Gründen keine Sanktion verhängt werden könnte.
Schliesslich lehnt der Richter laut Art. 96 IRSG die Vollstreckung ganz oder
teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine
freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung
offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die
Gesamttaten in der Schweiz beurteilt würden, der Vollzug einer strafrechtlichen
Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist oder der Richter der Auffassung ist,
dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im
Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen
den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel
mehr zulässig ist. Der Richter ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der
Verfolgbarkeit nach schweizerischem Recht grundsätzlich an die Feststellungen
über den Sachverhalt gebunden, auf denen der ausländische Entscheid beruht
(Art. 97 Satz 1 IRSG; vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb S.
172; Youssef/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Art. 97 IRSG
N 1 ff.).
2.2 Gestützt auf Art. 97 Satz 1 IRSG
ist erwiesen, dass – wie gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz aus den dem
Exequaturverfahren zugrunde liegenden Urteilen im Wesentlichen hervorgeht – der
Berufungskläger in den Jahren 2004 bis 2008 an verschiedenen Rechtsgeschäften
beteiligt war, bei denen Darlehen mit sehr hohen Zinssätzen von jährlich bis
rund 857 % an Personen in finanziellen Notlagen gewährt wurde. Der Berufungskläger
hat dabei insbesondere als Kapitalgeber gewirkt, wobei ein Gewinn in Höhe von
Euro 840'533.00 erwirtschaftet worden ist. Die Voraussetzungen für die
Übernahme der Strafvollstreckung nach Art. 94 IRSG sind daher erfüllt (E. 2.2.1
hernach). Unzulässigkeitsgründe nach Art. 95 IRSG oder Ablehnungsgründe nach Art. 96
IRSG sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht substantiiert geltend gemacht (E. 2.2.2).
2.2.1 Das Urteil des Gerichts in Pistoia vom
30. März 2009 ist hinsichtlich des Schuldspruchs
betreffend den Wucher und der Einziehung mit Nichteintretensentscheid
vom 20. April 2011 des Obersten Kassationsgerichts Italiens in Rechtskraft
erwachsen. Der Berufungskläger hat im Kanton Basel-Stadt seinen gewöhnlichen
Aufenthalt. Auch ist die beidseitige Strafbarkeit gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b
IRSG gegeben. Der dem Urteil des Gerichts in
Pistoia zu Grunde liegende Sachverhalt bzw. die darin umschriebenen
Handlungen des Berufungsklägers würden, wenn sie in der Schweiz begangen worden
wären, offensichtlich auch von den objektiven Merkmalen des schweizerischen
Wuchertatbestands gemäss Art. 157 StGB – wenigstens in Form einer Teilnahme
daran – erfasst. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die
Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder
einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen
lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis
stehen, oder wer eine wucherische Forderung erwirbt und
sie weiterveräussert oder geltend macht (Art. 157 Abs. 1 StGB). Bei gewerbsmässiger Tatbegehung
kann sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausgefällt
werden (Art. 157 Abs. 2 StGB). Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur
Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat in der
Schweiz nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 130 IV 106 E. 7.2; 92 IV
132 E. 1 S. 134). Bei
der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszugehen, der sich
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt.
Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in
grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen
dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als
angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134; BGer 6B_195/2012 und 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.1; zur strafbaren
Teilnahme Weissenberger, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, 157 StGB N 53, mit
Hinweisen). Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den
Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) soll der Höchstzinssatz in der Regel 15
Prozent nicht überschreiten. Die in den italienischen Urteilen umschriebenen
Zinssätze von teilweise jährlich bis rund 857 % entsprechen keinesfalls
verkehrsüblichen Margen und können daher ohne weiteres als wucherisch
bezeichnet werden. Unbeachtlich ist, dass den italienischen Urteilen wenige
Ausführungen zur finanziellen Notlage der Geschädigten – welche im italienischen
Recht bei Wuchervergehen lediglich einen Erschwerungsgrund darstellt –
entnommen werden können, hat das Exequaturgericht doch keine entsprechende
Würdigung nach schweizerischen Massstäben vorzunehmen. Das Appellationsgericht
Florenz hat die Notlage immerhin – ohne sie als Erschwerungsgrund zu erfassen –
als gegeben erachtet. Zudem kann darauf hingewiesen werden, dass im
schweizerischen Recht die Tatbestandsvoraussetzung der Zwangslage gemäss Art.
157 StGB keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut
erfordert (vgl. Weissenberger,
a.a.O., 157 StGB N 8 ff.). Ferner übersteigt die in Rechtskraft erwachsene
Geldstrafe in Höhe von 6'000.00 Euro das Höchstmass der in der Schweiz für die
entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht und erscheint nicht übermässig hoch.
Insofern bewegt sich das ausgefällte Strafmass im Rahmen von Art. 94 Abs. 2 IRSG. Bei nicht mehr greifbarem Deliktserlös ist
auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung des ersuchenden
Staates als rechtshilfefähige Sanktion zu erachten (vgl. BGE 120 Ib 167 E. 3 S. 170 ff.,
mit Hinweisen). Abgesehen
davon findet sich eine Regelung zur Einziehung von Ersatzforderungen analog
Art. 644 Abs. 6 des italienischen codice
penale auch im
Schweizer Recht in Art. 71 StGB. Die durch das
Strafgericht in Pistoia verfügte Einziehung der beschlagnahmten Bankguthaben
des Berufungsklägers ist gemäss italienischem Recht vollstreckbar.
Der
Entscheid eines europäischen Rechtsstaats kann vom Rechtshilferichter nicht im
Sinne eines zusätzlichen Appellationsverfahrens nochmals
materiellstrafrechtlich überprüft werden (vgl. BGer 1A.334/2005 vom 19. April
2007 E. 4, 1A.134/2011 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1). Namentlich die Frage,
ob die Höhe der Ersatzforderung im Einzelfall angemessen ist, hängt eng mit den
Tat- und Schuldfragen zusammen und ist im vorliegenden Rechtshilfeverfahren
nicht zu beurteilen (BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb S. 175). Ebenfalls nicht mehr
zu prüfen ist die vom Berufungskläger sinngemäss aufgeworfene Frage, ob mehrere
Tatbeteiligte für eingezogene Ersatzforderungen solidarisch oder anteilsmässig
haftbar gemacht werden können. Die von der Staatsanwaltschaft Florenz
beantragte Ersatzforderung in Form der Einziehung der beschlagnahmten auf den
Namen des Berufungsklägers lautenden Konten bei der […]-Bank übersteigt den aus
den Wuchergeschäften erwirtschafteten Gewinn in Höhe von Euro 840'533.00
jedenfalls nicht. Die Sanktion bleibt somit im dafür nach
schweizerischem Recht vorgesehenen Rahmen. Den wiederholten Vorbringen des
Berufungsklägers, wonach aus seiner Sicht das italienische Urteil krass falsch
oder Ordre public-widrig sei, schwere Mängel aufweise und er Opfer eines
Justizirrtums sei, kann nicht gefolgt werden. Italien ist als Mitglied der EMRK
und des UNO-Pakt II verpflichtet, die darin umschriebenen Minimalgarantien –
welche den internationalen Ordre public verkörpern – zu gewährleisten. Der
Ausschluss der Rechtshilfe würde sich nur rechtfertigen, wenn das ausländische
Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen
Minimalgarantien nicht erfüllen würde (BGer 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E.
3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft
eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu
befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1, 129 II
268 E. 6.1 S. 271, 126 II 324 E. 4a; BStGer RR.2015.117 vom 13. August
2015 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem
Berufungskläger in Italien ein rechtsstaatliches Verfahren vorenthalten worden
wäre oder dass das dortige Verfahren sonstwie schwere Mängel aufgewiesen hätte,
werden weder substantiiert noch lassen sie sich den Urteilen der italienischen
Gerichte und den weiteren Akten entnehmen.
2.2.2 Nach schweizerischem Recht
verjährt die Strafverfolgung für Wucher bzw. die darauf gestützte Einziehung
ordentlicherweise nach fünfzehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 70
Abs. 3 StGB). Da die Delikte in den Jahren 2004 bis 2008 begangen worden waren
und das erstinstanzliche Urteil am 30. März 2009 erging, war die
Verfolgungsverjährung in jenem Zeitpunkt nach schweizerischem Recht nicht eingetreten.
Ebenfalls ist die Vollstreckungsverjährung offensichtlich noch nicht eingetreten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung als unbegründet
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten in Anwendung von
Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger
aufzuerlegen (vgl. Entscheid des Strafappellationshofs FR CAP 2002-8 vom 17.
April 2002 E. 3; Youssef,
a.a.O., Art. 106 IRSG N 26). Die Gerichtsgebühr ist
in Anbetracht des Umfanges sowohl der Angelegenheit wie auch der
Berufungsschrift auf CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.