Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.143
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2015
betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Am 18. September
2015 fand in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, in deren Rahmen es zu
Sachbeschädigungen und Gewaltausübung gegenüber der Polizei kam. Im
Zusammenhang mit dieser Demonstration hat die Staatsanwaltschaft gegen A____
ein Strafverfahren eröffnet wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung,
Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Mit Verfügung vom 19.
September 2015 hat sie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und
Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Hiergegen hat A____ Beschwerde erhoben
mit dem Antrag auf Aufhebung der angeordneten Zwangsmassnahme und Vernichtung
der DNA-Probe. Gleichzeitig hat er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die
aufschiebende Wirkung beantragt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende
Wirkung zuerkannt, als die Aufnahme des DNA-Profils ins Informationssystem beim
Bundesamt für Polizei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015
hat das Bundesamt für Polizei mitgeteilt, dass das bereits erfasste DNA-Profil
zwischenzeitlich gelöscht worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober
2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Anordnungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die Beschwerde ist
entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Der unmittelbar betroffene Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids und ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO). Es ist somit auf sie einzutreten. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des
kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht
Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen des sinngemäss erhobenen Vorwurfes
der Beteiligung an einer unbewilligten Demonstration festgenommen worden. Es
seien zwar Einvernahmen durchgeführt, ihm jedoch keine schriftlichen Unterlagen
ausgehändigt worden, die ihn über konkrete strafrechtliche Vorwürfe ins Bild
gesetzt hätten. Der bestrittene Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten
Demonstration würde allenfalls einen Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes
darstellen und in jedem Fall die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe gemäss
Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Da die
Staatsanwaltschaft ihrer Informationspflicht ihm gegenüber bis anhin nicht nachgekommen
sei, könne die vorliegende Beschwerde nicht weiter substantiiert begründet
werden. Bis jetzt sei aber nicht ersichtlich, dass ihm ein Vergehen oder sogar
ein Verbrechen vorgeworfen würde, welches eine gesetzeskonforme Zwangsmassnahme
begründen könnte. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den
Ablauf eines Strafverfahrens und die Pflichten der Staatsanwaltschaft. Was die
„Informationspflicht“ durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ist auf Art. 100
StPO zu verweisen. Danach wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt,
welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde
zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten enthält.
Dieses Aktendossier kann durch die Parteien gemäss Art. 101
Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten
Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft
eingesehen werden, wobei gestützt auf Art. 102 Abs. 3 StPO die Berechtigung
besteht, gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten zu
verlangen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er ein entsprechendes Gesuch
um Akteneinsicht gestellt habe, das durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen
worden wäre. Für ein allfälliges Informationsdefizit wäre deshalb nicht die
Staatsanwaltschaft verantwortlich zu machen. Ohnehin erscheint ein solches
Defizit als wenig überzeugend, nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung
vom 19. September 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet worden sei wegen Störung des öffentlichen Verkehrs,
Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Zu
diesen Vorhalten ist er denn auch nachfolgend befragt worden. Wie er bei dieser
Situation in der vorliegenden Beschwerde geltend machen kann, es sei bis jetzt
nicht ersichtlich, dass ihm ein Vergehen oder sogar ein Verbrechen vorgeworfen
würde, ist unerfindlich.
2.2 Bei
der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme.
Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt
die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann unter anderem
von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens
eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO). Wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt worden ist, wird der
Beschwerdeführer der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Sachbeschädigung,
der Gewalt gegen Beamte, der Tätlichkeit und des Landfriedensbruchs beschuldigt.
Anlässlich der Demonstration vom 18. September 2015 sollen Steine, Feuerwerk,
Knallkörper sowie brennende Gegenstände gezielt gegen Polizisten geworfen worden
sein (vgl. dazu den Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
19. September 2015), wobei es zu Verletzungen gekommen ist. Am 24.
September 2015 hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an die
Kriminaltechnische Abteilung erteilt zur Auswertung sämtlicher sichergestellten
DNA- und Blutanhaftungen an Steinen, Schrauben etc. mit der Fragestellung
„Können anhand der ausgewerteten Spurenlage Täterschaftshinweise durch
Spurenvergleich gewonnen werden?“ Verglichen werden sollen die gefunden Spuren
mit der DNA von acht Teilnehmern der Demonstration, darunter der
Beschwerdeführer. Die Abnahme einer DNA-Probe des Beschwerdeführers und
Erstellung eines Profils dient somit der Aufklärung der Straftaten, denen der
Beschwerdeführer im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Insofern
unterscheidet sich der vorliegende Fall von auf den ersten Blick vergleichbaren
Fällen, die das Bundesgericht zu entscheiden hatte (BGE 141 IV 87: Deponieren
von Mist auf Tischen im Vortragsraum eines Asylsymposiums zu Protestzwecken,
BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015: Vorwurf, sich beim Gaskessel-Areal in
Bern den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie
gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und
"Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie
ausgestreckt zu haben). Da dort eine DNA-Analyse für die Abklärung der aktuellen
Straftat nicht erforderlich war, war zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass der Betroffene in andere – auch künftige - vergleichsweise
schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte. Diese Frage stellt sich im
vorliegenden Verfahren, in dem es um die Aufklärung der dem Beschwerdeführer
aktuell vorgeworfenen Straftaten geht, nicht. Dass es sich bei Gewalt gegen Beamte
und Landfriedensbruch, aber auch bei Sachbeschädigung um Delikte handelt, die
von ihrer Schwere her die angeordnete Zwangsmassnahme rechtfertigen, kann nicht
zweifelhaft sein, zumal die Abnahme einer DNA-Probe nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur einen leichten Eingriff darstellt (BGer 1B_324/2013 vom 24.
Januar 2014). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Damit ist auch die Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Erteilung der aufschiebenden
Wirkung) hinfällig. Sollte die Staatsanwaltschaft weiterhin ein Interesse an
der Erfassung der DNA des Beschwerdeführers haben, muss sie allerdings einen
erneuten Auftrag zum Profilabgleich erteilen (vgl. Schreiben des Bundesamtes
für Polizei vom 27. Oktober 2015, den Parteien mit Verfügung vom 28. Oktober
2015 zur Kenntnis gebracht).
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.