Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.106
ENTSCHEID
vom 16.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Juli 2015
betreffend Wiederherstellung der
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 16. Juli 2013
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 16. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer)
des versuchten Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 3 Monaten verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer am
27. Juli 2015 – nachdem er wegen weiterer Delikte verurteilt worden war
und zwischenzeitlich den Vollzug der Freiheitsstrafen angetreten hatte – bei
der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben. Darin beantragte er die Aufhebung
des Strafbefehls bzw. die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den
Strafbefehl sowie die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom
28. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung der amtlichen
Verteidigung abgelehnt und die Akten an das Strafgericht zum Entscheid über die
Gültigkeit der Einsprache bzw. über die Wiederherstellung der Einsprachefrist weitergeleitet.
Das Begehren um Akteneinsicht wurde unter Hinweis, dass es sich um ein
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren handle und daher ein neues Gesuch
gestützt auf die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG)
gestellt werden müsste, abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 31. Juli 2015, mit welcher der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Wiederherstellung der
Einsprachefrist sowie die Gewährung der Akteneinsicht beantragen lässt. Die
gleichzeitig erfolgte Verweigerung der amtlichen Verteidigung hat der
Beschwerdeführer hingegen nicht angefochten. Mit Vernehmlassung vom
12. August 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht repliziert.
Erwägungen
Nach
Art. 354 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen
schriftlich Einsprache bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erheben. Hält die
Staatsanwaltschaft nach erfolgter Einsprache am Strafbefehl fest, leitet sie diesen
zusammen mit den Verfahrensakten an das erstinstanzliche Gericht zur
Durchführung des Hauptverfahrens weiter (Art. 355 Abs. 3 lit. a
i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Zuständig als erstinstanzliches Gericht
ist vorliegend gemäss § 4 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) i.V.m. § 34 f. des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) das Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 28. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft u.a. das Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Gleichzeitig hat sie am Strafbefehl
festgehalten und das Verfahren zur Fortsetzung nach Art. 355 f. StPO an
das Strafgericht überwiesen.
Das Strafgericht
ist nach der Überweisung des Verfahrens für den Entscheid über die Wiederherstellung
der Einsprachefrist zuständig – wie es auch zuständig ist zu prüfen, ob die
Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist (Art. 356
Abs. 2 StPO) und ob der Strafbefehl aufgehoben werden muss. Auch die Frage
der Akteneinsicht ist nun von dem im Hauptverfahren zuständigen Gericht, also
vom Strafgericht, zu beurteilen. Sämtliche mit der Beschwerde vom 31. Juli
2015 gestellten Rechtsbegehren sind demnach solche, die ans Strafgericht zu
richten sind. Mit der Überweisung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
an das Strafgericht liegt der Fall nun auch effektiv beim zuständigen Gericht. In
der Folge erübrigt sich eine Weiterleitung der vorliegenden Anträge und erweist
sich die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.
Nach dem
Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als
der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei Konsultation der massgeblichen gesetzlichen
Vorschriften ohne weiteres hätte klar sein müssen, dass dessen Begehren an das
für die Beurteilung von Einsprachen gegen Strafbefehle zuständige Gericht und
keinesfalls an die Beschwerdeinstanz zu richten waren. Entsprechend dem Aufwand
des Beschwerdeverfahrens wird die Gebühr auf CHF 200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im
Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den
Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).