Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.113
ENTSCHEID
vom 11.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. August 2015
betreffend Vollzugsverfahren
wegen Missachtung einer Weisung gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2013
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
14. August 2013 des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Für die Dauer der auf
5 Jahre festgesetzten Probezeit wurde die Weisung erteilt, monatlich
CHF 1‘000.– an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zu leisten, erstmals
fällig 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, wobei zusätzlich
darauf hingewiesen wurde, die Weisung erfolge unabhängig von dem durch die
Arbeitslosenkasse gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungsverfahren.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Mit an das Strafgericht gerichtetem
Schreiben vom 12. Dezember 2013 teilte die Arbeitslosenkasse mit,
dass nach Leistung je einer Ratenzahlung per 17. September 2013 bzw.
per 21. Oktober 2013 keine weiteren Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen
seien. Nachdem eine mit Schreiben der Strafgerichtspräsidentin vom
16. Dezember 2013 erfolgte förmliche Mahnung des Beschwerdeführers
erfolglos geblieben war, wurde gegen diesen ein Vollzugsverfahren wegen Missachtung
einer Weisung durchgeführt. Mit Entscheid vom 6. August 2015
(zugestellt am 11. August 2015) erteilte das Einzelgericht in Strafsachen
dem Beschwerdeführer die abgeänderte Weisung, für die noch ausstehende
Probezeit monatliche Raten zu CHF 500.– an die Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt zu leisten, erstmals fällig 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. August 2015,
mit der beantragt wird, die Zahlung von CHF 500.– gemäss abgeänderter
Weisung sei bis auf weiteres zu sistieren, die Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers seien vom Gericht per 31. Dezember 2015 neu zu
beurteilen und monatliche Ratenzahlungen seien „frühestens nach Neubeurteilung
per 1.1.2016“ anzuordnen. Die Strafgerichtspräsidentin hat mit Vernehmlassung
vom 24. September 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. Oktober 2015 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid, der neutral als
„Entscheid“ bezeichnet ist, betrifft die Abänderung einer Weisung in Anwendung
von Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. c des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Auch wenn die ursprüngliche
Weisung in einem Urteil angeordnet wurde, handelt es sich beim Modifikationsverfahren
gemäss Art. 95 Abs. 3-5 StGB um ein selbständiges nachträgliches
Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ergehen entsprechende selbständige nachträgliche Entscheide in
Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das
zulässige Rechtsmittel bildet (BGer 6B_1021/2014 vom 3. September 2015
E. 3 und 4; vgl. auch Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 21). Anfechtungsobjekt
ist vorliegend demnach eine Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1
Satz 2 StPO). Für die Beurteilung der gegen diese gerichteten Beschwerde
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten. Allerdings kann mit einem Rechtsmittel lediglich die
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt werden. Insoweit der
Beschwerdeführer das Begehren stellt, seine Einkommensverhältnisse seien vom
Gericht per 31. Dezember 2015 neu zu beurteilen, ist daher auf seine
Beschwerde nicht einzutreten, da dieser Punkt nicht Gegenstand des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung bildet. Demgegenüber ist das erste Begehren um
Sistierung der Ratenzahlungen dahingehend zu verstehen, dass der
Beschwerdeführer entweder im Sinne einer weitergehenden Abänderung der ursprünglichen
Weisung die vorübergehende Reduktion der Höhe der Ratenzahlungen auf den Betrag
Null (bzw. in diesem Sinn deren Sistierung) oder aber die Aufhebung der Weisung
und ihre Neuanordnung in Höhe der abgeänderten Weisung auf einen späteren ersten
Fälligkeitstermin beantragt. Soweit das dritte Begehren sich darauf bezieht,
dass monatliche Ratenzahlungen frühestens für die Zeit nach dem
- Januar 2016 anzuordnen seien, präzisiert es den Zeitpunkt dieses
Fälligkeitstermins der ersten abgeänderten Ratenzahlung. In diesem Umfang
beziehen sich das erste und das dritte Begehren auf das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids, da dieser für die abgeänderte Weisung die Höhe der
monatlichen Raten wie auch den Fälligkeitstermin der ersten abgeänderten Rate festlegt.
Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im
Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.1 Bezüglich
des angefochtenen Entscheids macht der Beschwerdeführer zunächst in formeller
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und begründet dies wie
folgt: Nachdem die Vorinstanz am 9. April 2015 den Beschwerdeführer
auf den 6. August 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte
(act. 4 S. 218, 221), teilte dieser am 20. Juli 2015 vorab
per Fax und sodann per Post mit, aufgrund hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit
werde er an der Verhandlung nicht teilnehmen können (act. 4
S. 222 f.). Auf die vorab per Fax übermittelte Aufforderung, bis
spätestens 27. Juli 2015 ein Arztzeugnis einzureichen (act. 4
S. 224 f.), teilte der Beschwerdeführer mit Fax vom
27. Juli 2015 mit, das Arztzeugnis erst im Anschluss an seinen
nächsten Behandlungstermin vom 31. Juli 2015 übermitteln zu können
(act. 4 S. 225A), was sodann mit Fax vom 31. Juli 2015
(act. 4 S. 226-229; anschliessend auch postalisch [act. 4
S. 233 f.]) geschah. Daraufhin fragte die Strafgerichtspräsidentin am
Montag, den 3. August 2015, um 11:01 Uhr den Beschwerdeführer
per Fax an, ob er mit einer Dispensation vom Erscheinen zur Hauptverhandlung
einverstanden sei, andernfalls weitere Abklärungen, allenfalls über die
Gerichtsmedizin, getätigt werden müssten, da Arbeitsunfähigkeit nicht
gleichzeitig Verhandlungsunfähigkeit bedeute; zugleich teilte sie ihm mit, falls
er bis 16:00 Uhr des gleichen Tages keinen Bescheid gebe, werde davon
ausgegangen, dass er mit der Dispensation einverstanden sei (act. 230-232).
Da sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, erging am
6. August 2015 der vorinstanzliche Entscheid, der auf S. 2
festhält, der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 336
Abs. 3 StPO vom Erscheinen vor Gericht dispensiert worden.
Hiergegen bringt
der Beschwerdeführer vor, obwohl der Vorinstanz seine Arbeitsunfähigkeit
bekannt gewesen sei, habe sie den Fax vom 3. August 2015 an die Fax-Nummer
an seinem Arbeitsplatz geschickt. Einer Dispensation hätte er nicht zugestimmt
und eine Abklärung über die Gerichtsmedizin hätte seine Verhandlungsunfähigkeit
bestätigt. Dem wird in der Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin entgegengehalten,
die fragliche Fax-Nummer sei, beginnend mit dem Fax des Beschwerdeführers vom
20. Juli 2015, von diesem durchgängig für die seine gesundheitlichen
Probleme betreffende Kommunikation mit dem Gericht verwendet worden. Die kurze
Frist habe sich zum einen aufgedrängt, weil der Beschwerdeführer im Falle fehlenden
Einverständnisses wohl durch einen Gerichtsarzt hätte begutachtet werden müssen;
zum anderen ergebe sich aus den Verfahrensakten, dass im Vorfeld stets mehrere
Tage vergangen seien, bis dem Beschwerdeführer eine Verfügung auf dem Postweg
habe zugestellt werden können.
2.2 Was
zunächst die Verwendung eines Faxgeräts durch die Vorinstanz zwecks Zustellung
der Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer Frist zur Ablehnung der
Dispensation von der Hauptverhandlung angesetzt wurde, betrifft, so ist
Folgendes festzuhalten: Auch wenn es sich bei der genannten Verfügung nicht um
die eigentliche Vorladung zur Hauptverhandlung handelt, betrifft sie doch
insofern einen gleichgelagerten Sachverhalt, als es ebenfalls um die Frage der
Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung und damit bei den zu
beachtenden Zustellungsformalitäten um die Sicherstellung einer formell
korrekten Bestimmung der zur Teilnahme an der Hauptverhandlung Verpflichteten geht.
Entsprechend findet auf die hier interessierende Konstellation die Bestimmung
von Art. 203 Abs. 1 StPO analoge Anwendung, wonach in dringenden
Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person von den Formvorschriften
von Art. 85 ff. StPO abgesehen werden kann. Vorliegend sind
sogar beide Varianten erfüllt: Zum einen hat sich der Beschwerdeführer durch
die von ihm initiierte Kommunikation per Fax zumindest implizit mit dem
entsprechenden zeitnah erfolgenden Vorgehen der Vorinstanz einverstanden
erklärt; zum andern handelte es sich, ausgelöst durch die erst am Freitag, den
31. Juli 2015, erfolgte Einreichung des Arztzeugnisses, um einen
dringenden Fall. Ist demnach die Zustellung der Verfügung vom 3. August 2015
per Fax nicht zu beanstanden, so geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers,
bei der verwendeten Fax-Nummer handle es sich um seine Geschäftsnummer, fehl.
Denn wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht geltend macht, war es
einerseits der Beschwerdeführer selbst, der sich seit dem
20. Juli 2015, mithin während der für die Zeit vom 12. Juli bis
zum 10. August 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 4
S. 227), dieser Nummer bedient hatte. Andererseits führte der
Beschwerdeführer in seiner Replik aus, das entsprechende Gerät stehe in seinem
Privathaushalt, wo er über ein Homeoffice verfüge. Entsprechend ist als
erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
3. August 2015 betreffend Mitteilung der allfälligen Ablehnung seiner
Dispensation von der Hauptverhandlung gleichentags per Fax zugegangen und
diesbezüglich kein Verfahrensmangel zu erkennen ist.
2.3 Die
Vorinstanz hat aus dem Schweigen des Beschwerdeführers nach Zustellung der
genannten Verfügung auf sein Einverständnis mit der Dispensation von der
Hauptverhandlung geschlossen. Dieses Vorgehen ist umso weniger zu beanstanden,
als der Beschwerdeführer ungeachtet der relativ kurzen Frist jedenfalls die
Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm geltend gemachte Ablehnung der Dispensation
zumindest noch vor dem erst drei Tage später angesetzten Termin der
Hauptverhandlung geltend zu machen, dies jedoch unterliess. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass es sich bei der vorinstanzlichen Verfügung (wie in E. 1
erwähnt) um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss
Art. 363 ff. StPO handelt. Dieser ergeht grundsätzlich in einem
schriftlichen Verfahren (Art. 365 StPO), wobei den Betroffenen Gelegenheit
einzuräumen ist, sich zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364
Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen
Verfahren in diversen Eingaben zur Sache vernehmen lassen und insbesondere in
seinem (fälschlicherweise) vom 31. Januar 2014 datierten Schreiben
(act. 4 S. 23 f.) sowie in seinem Schreiben vom 26. April 2014
(act. 4 S. 45) auch Anträge in der Sache gestellt. Zusammenfassend
erweist sich somit das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen als zulässig, und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.1 In
materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend, eine Missachtung der gerichtlichen Weisung zur Ratenzahlung
könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da er aufgrund eines Liquiditätsengpasses
seines Arbeitgebers, der B____ AG, seit Juli 2013 kein Salär mehr
erhalten habe; der Liquiditätsengpass sei auf Verfehlungen eines früheren Verwaltungsrats,
gegen den ein Strafverfahren eingeleitet sei, zurückzuführen (vgl. act. 4
insb. S. 23, 45, 57). Im Beschwerdeverfahren hält der Beschwerdeführer an
dieser Darstellung fest. Demgegenüber geht das Einzelgericht in Strafsachen in
seinem Entscheid davon aus, die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über
kein Einkommen, sei jedenfalls ab dem Jahr 2014 nicht belegt. Auch
bestünden bezüglich seiner finanziellen bzw. beruflichen Situation gewisse
Ungereimtheiten: So weise die vom Beschwerdeführer eingereichte Auflistung von
Lohnzahlungen der B____ AG im Jahre 2013 (act. 4 S. 46, wonach
die letzte Auszahlung am 23. Juli 2013 erfolgt sein soll) in
Übereinstimmung mit der von Amtes wegen beigezogenen Steuererklärung für das
Jahr 2013 (act. 4 S. 176 ff. [vgl. auch den Lohnausweis
S. 196]) ein Einkommen von CHF 25‘000.– brutto aus. Dennoch habe der
Beschwerdeführer im September und Oktober 2013 zwei monatliche Raten an
die Arbeitslosenkasse bezahlen können und zudem ebenfalls im Jahre 2013
einen Beitrag von CHF 5‘000.– an die 2. Säule/Säule 3a geleistet
(act. 4 S. 192). Auch sei es ihm im Juli 2015 möglich gewesen,
relativ kostspielige Familienferien in Sardinien zu verbringen. Unklar erscheine
weiter die Geschäftslage der B____ AG, bei der es sich um ein Familienunternehmen
handle (Vorakten SG.2012.298 S. 836), wobei die Ehefrau des Beschwerdeführers
einziges Verwaltungsratsmitglied sei. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer
noch am 14. August 2013 anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren
SG.2012.298, in dem die ursprüngliche Weisung erging, keine finanziellen
Probleme der B____ AG erwähnt, sondern deren Situation im Gegenteil
positiv dargestellt habe (Vorakten SG.2012.298 S. 835). Mit Blick auf die
allgemeine Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
finanziellen Verhältnissen weist die Vorinstanz schliesslich auch darauf hin,
dass dessen Angaben in der Hauptverhandlung im Verfahren SG.2012.298, wonach er
für seine beiden Kinder monatlich Unterhaltsbeiträge in Höhe von je
CHF 500.– bezahle (Vorakten SG.2012.298 S. 835), aufgrund der
Steuererklärung für das Jahr 2013 (act. 4 S. 183) nachweislich falsch
seien. Zusammenfassend hält die Vorinstanz daher fest, auch wenn die
beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht restlos geklärt seien,
verfüge er jedenfalls über ausreichende finanzielle Mittel, um Ratenzahlungen
im Umfang von monatlich CHF 500.– leisten zu können, weshalb die Weisung
entsprechend abzuändern sei.
3.2 Gemäss
Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht
Bericht, wenn der Verurteilte die ihm erteilten Weisungen missachtet oder diese
sich als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen. Das Gericht
kann in diesen Fällen gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung die Probezeit
um die Hälfte verlängern (lit. a) oder die Weisungen ändern, aufheben oder
neue Weisungen erteilen (lit. c). Überdies kann es die bedingte Strafe
widerrufen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue
Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB). Die Missachtung der
Weisung hat schuldhaft zu erfolgen (Imperatori,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 95 StGB
N 11). Demgegenüber ist die Variante, dass sich die Weisung beispielsweise
aufgrund eines Arbeitsplatzverlusts als undurchführbar erweist,
verschuldensunabhängig (Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 95 N 5).
Der
vorinstanzliche Entscheid geht von einer Missachtung der Weisung durch den
Beschwerdeführer aus. Inwiefern die angeordnete Abänderung der Weisung sich
überdies auf eine teilweise Undurchführbarkeit der ursprünglich erteilten
Weisung stützen liesse, kann im Beschwerdeverfahren offenbleiben. Denn da, wie
im Folgenden auszuführen sein wird (vgl. E. 3.3-3.5), zumindest von der
teilweisen Leistungsfähigkeit bzw. vom fehlenden Nachweis eines vollständigen
Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat
dieser, indem er dennoch die Ratenzahlungen vollständig einstellte, die ihm
erteilte Weisung jedenfalls teilweise schuldhaft missachtet. Damit sind die
Voraussetzungen einer Abänderung der Weisung gemäss Art. 95 Abs. 4
lit. c StGB erfüllt.
3.3 Bezüglich
der im Zentrum stehenden Frage der Leistungsfähigkeit macht der
Beschwerdeführer in der Replik explizit geltend, nicht er habe deren Fehlen
nachzuweisen; vielmehr habe das Gericht ihm nachzuweisen, dass er
leistungsfähig sei. Dieser Ansicht kann indessen aufgrund der nachstehenden
Überlegung nicht gefolgt werden: Art. 36 Abs. 3 StGB sieht vor,
dass ein zu einer Geldstrafe Verurteilter, der diese nicht bezahlen kann, weil
sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgeblichen
Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen
kann, die Zahlungsfrist zu verlängern, den Tagessatz herabzusetzen oder
gemeinnützige Arbeit anzuordnen. Damit einher geht eine Sistierung des Vollzugs
der Ersatzfreiheitsstrafe, die ansonsten bei uneinbringlichen Geldstrafen
gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB zu vollziehen wäre. In dieser
Konstellation hat der Verurteilte darzulegen, dass die Voraussetzungen einer
Modifikation erfüllt sind: Insbesondere hat er die erhebliche Verschlechterung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und
die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen (Dolge,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB
N 28). Die vorliegend interessierende Modifikation einer auf Geldleistungen
gerichteten Weisung weist zur Modifikation einer Geldstrafe verschiedene Parallelen
auf: Zum einen befindet man sich in beiden Fällen im Vollzugsstadium, so dass
über die Abänderung einer bereits rechtskräftig gewordenen Anordnung zu befinden
ist. Zum andern beruht eine entsprechende Modifikation in beiden Konstellationen
auf einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die
regelmässig diesem selbst am besten bekannt und für ihn am einfachsten bzw. bei
entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen sogar ausschliesslich durch ihn
nachweisbar sind. Die hinsichtlich Art. 36 Abs. 3 StGB
vorgenommene Beweislastverteilung erweist sich daher auch für den vorliegenden
Fall als sachgerecht. Dies müsste sogar dann gelten, wenn ein Widerruf gemäss
Art. 95 Abs. 5 StGB zur Diskussion stehen würde, läge hierin
doch lediglich eine weitere Parallele zur Konstellation von Art. 36
Abs. 3 StGB, wo es wie gesehen um den drohenden Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe geht. Erst recht muss die entsprechende Beweislastverteilung
aber Anwendung finden, wenn wie vorliegend lediglich eine Abänderung der Weisung
im Sinne von Art. 95 Abs. 4 StGB, die sich als wesentlich
weniger eingriffsintensiv erweist, in Frage steht. Nach dem Gesagten obliegt es
dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er, wie von ihm geltend gemacht,
zumindest derzeit überhaupt nicht (also auch nicht teilweise) leistungsfähig
ist. Indessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seinen finanziellen
Verhältnissen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin keine Unterlagen eingereicht
hat und seine Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen im Jahre 2013 aus
den von der Vorinstanz zutreffend benannten Gründen (vgl. hierzu E. 3.1)
Ungereimtheiten aufweisen. Dabei vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers in Beschwerde und Replik nichts zur Klärung beizutragen.
Zudem ist die Vorinstanz im Rahmen der Senkung der ursprünglich festgelegten Ratenhöhe
von einer teilweisen Leistungsunfähigkeit ausgegangen, was aufgrund des Verbots
der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht
mehr überprüft werden kann. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass
jedenfalls ein Fehlen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, das über
die von der Vorinstanz bereits berücksichtigte Veränderung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse hinausgehen würde, nicht erstellt ist. Entsprechend ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.4 Zum
gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen auch aufgrund der folgenden
Überlegung: Mit der vorliegenden Konstellation der Abänderung einer auf Geldleistungen
gerichteten Weisung im Sinne einer neuen Festsetzung des Umfangs der
entsprechenden Leistungen ist die Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Aussprechung
einer Geldstrafe vergleichbar. Zum einen ist in beiden Fällen auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rücksicht zu nehmen; zum andern droht
ebenfalls in beiden Konstellationen bei Nichtleistung der Vollzug einer Freiheitsstrafe,
im Falle der Geldstrafe im Sinne einer Ersatzfreiheitsstrafe, im Falle der Weisung
im Sinne der Möglichkeit, bei erneuter Missachtung die bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im Rahmen der Festlegung der Tagessatzhöhe ist
unbestritten, dass bei einem Täter, dessen Einkünfte aus Gründen, die ihm
selber zuzuschreiben sind, unter dem in zumutbarer Weise Erzielbaren liegen, von
einem zu schätzenden potentiellen Einkommen auszugehen ist (BGE 134 IV 60
E. 6.1 S. 69; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 34 N 13). Ausserdem ist in Fällen,
in denen der Täter zu seinen Einkommensverhältnissen keine oder unglaubhafte
Angaben macht und die behördlichen Auskünfte unergiebig sind, auf ein hypothetisches
Einkommen abzustellen, das sich am geschätzten Lebensaufwand orientiert (BGE 134 IV 60
E. 6.1 S. 69; Trechsel/Keller,
a.aO., Art. 34 N 13; die beiden Fälle unter dem Begriff des
hypothetischen Einkommens zusammenfassend Dolge,
a.a.O., Art. 34 StGB N 55). Ein entsprechendes Vorgehen ist im
Rahmen von Art. 34 StGB zulässig, obwohl der Täter bei Festlegung der
Tagessatzhöhe der Geldstrafe zur Mitwirkung nicht verpflichtet ist (Trechsel/Keller, a.aO., Art. 34
N 20; Dolge, a.a.O.,
Art. 34 StGB N 88). Umso mehr muss das Abstellen auf ein
potentielles oder hypothetisches Einkommen in der Konstellation von
Art. 95 StGB, wo den Betroffenen (wie in E. 3.3 ausgeführt)
zumindest eine Mitwirkungspflicht trifft, zulässig sein. Selbst wenn man daher
vorliegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen würde, wonach er
seit August 2013 trotz hundertprozentiger Tätigkeit als Geschäftsführer
der B____ AG keinen Lohn mehr erhalten habe, wäre ihm insoweit
entgegenzuhalten, dass er damit freiwillig auf die ihm zumutbare Erzielung
eines Einkommens verzichtet. Es wäre daher zulässig, von einem potentiellen Einkommen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei ihm mit Blick darauf, dass laut seiner
Darstellung sowohl sein Lebensunterhalt wie auch der Unterhalt seiner Familie
derzeit von seiner Ehefrau bestritten wird, bei Zugrundelegung eines
entsprechenden potentiellen Einkommens jedenfalls die Leistung von monatlichen
Zahlungen in (durch die Vorinstanz reduzierter) Höhe von CHF 500.– ohne
weiteres möglich ist. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn aufgrund der Lückenhaftigkeit
und Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen
Situation (vgl. hierzu bereits E. 3.3) dessen Behauptung, derzeit kein
Einkommen zu erzielen, nicht unbesehen übernommen, sondern aufgrund seines
Lebensaufwands vom Vorliegen gewisser Einkünfte ausgegangen wird. Das in diesem
Fall massgebliche hypothetische Einkommen weist ebenfalls einen Umfang auf, der
es dem Beschwerdeführer jedenfalls erlaubt, der reduzierten Zahlungspflicht
nachzukommen. Kann somit im Umfang der abgeänderten Weisung zumindest die potentielle
oder die hypothetische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als erstellt
gelten, so ist der vorinstanzliche Entscheid auch aus diesem Grund zu bestätigen.
3.5 Im
Sinne einer dritten Argumentationslinie ist schliesslich in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Ausführungen auch zu bejahen, dass aufgrund verschiedener
Indizien die Leistungsfähigkeit im Umfang der abgeänderten Weisung erstellt
ist. Insoweit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. hierzu bereits E. 3.1). Wobei
ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer noch in der
Hauptverhandlung des ursprünglichen Strafverfahrens vom
14. August 2013 angab, ein monatliches Einkommen von CHF 5‘000.–
zu beziehen (Vorakten SG.2012.298 S. 835). Die gegen diese Einschätzung
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. So weist er in
seiner Beschwerdebegründung explizit darauf hin, dass das Produkt der B____ AG
sehr gut positioniert sei und im Markt höchste Akzeptanz geniesse (act. 2
S. 2). Zugleich hält er bezüglich des Familienurlaubs im Sommer 2015
fest, dieser sei nicht von ihm, sondern von der B____ AG bezahlt worden
akonto Verwaltungsratshonorar seiner Ehefrau (act. 2 S. 2). Damit
aber liefert der Beschwerdeführer selbst Hinweise darauf, dass der geltend
gemachte Liquiditätsengpass der B____ AG mittlerweile behoben oder
jedenfalls nicht mehr besonders gravierend sein kann, würde doch andernfalls
auf eine Auszahlung zwecks Finanzierung der Ferien der Familie des einzigen
Verwaltungsratsmitglieds verzichtet. Jedenfalls weist die entsprechende
Leistung der B____ AG, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie
akonto Verwaltungsratshonorare der Ehefrau erfolgt sein soll, verglichen mit
den im Sommer 2015 angeblich ebenfalls seit zwei Jahren ausstehenden
Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer, auf die grundsätzlich ein
arbeitsvertraglicher Anspruch besteht, eine weniger hohe Priorität auf.
Insoweit kann als erstellt gelten, dass die B____ AG derzeit jedenfalls in
gewissem Umfang liquide ist, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer
gestützt auf seine hundertprozentige Tätigkeit als Geschäftsführer gewisse
finanzielle Mittel zufliessen. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von der
durch mehrere Indizien erstellten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
jedenfalls im Umfang der reduzierten Weisung auszugehen, was ebenfalls zur
Abweisung der Beschwerde führt.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei entsprechend dem verursachten
Aufwand eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.