Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.69
URTEIL
vom 14.
Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Dezember 2015
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Nigeria. Nachdem ein in der Schweiz im Jahre 2011 eingereichtes Asylgesuch abgewiesen
worden war, war der Aufenthaltsort des Ausländers seit dem 22. November 2012
unbekannt. Am 10. Dezember 2014 erhielt A____ in Italien eine
Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. Oktober 2015, welche ihm jedoch am 25.
Februar 2015 aberkannt wurde. In der Folge hielt er sich (auch) in der Schweiz
auf. Jedenfalls musste er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
8. November 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter
Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt werden. Gleichentags wies ihn das
Migrationsamt aus der Schweiz weg. Diese will er auch für kurze Zeit verlassen
haben. Allerdings wurde er schon am 7. Dezember 2015 erneut in Basel
aufgegriffen, nachdem eine Drittperson die Polizei wegen des Vorwurfs der
Tätlichkeit requiriert hatte. Im Anschluss an die Kontrolle wurde A____ dem
Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz wegwies und eine
Ausschaffungshaft von 12 Tagen bis zum 19. Dezember 2015 anordnete. Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) verzichtete
mit Urteil vom 8. Dezember 2015 auf eine mündliche Verhandlung und stellte
die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft fest. Am 11. Dezember
2015 hätte A____ in seine Heimat fliegen sollen. Nachdem er zum Flughafen
gebracht worden war, erklärte er, er würde nicht reisen, er wolle lieber nach
Italien zurückkehren. Er wurde deshalb in das Ausschaffungsgefängnis
zurückgebracht. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 verlängerte das Migrationsamt
die Haft um einen Monat. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 3 AuG kann die richterliche Behörde auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach
der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit
schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb
dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens
zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Mit der heutigen Verhandlung ist
diese Frist eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Wie die
Einzelrichterin schon in ihrem Entscheid vom 8. Dezember 2015 festgestellt hat,
sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für das Bestehen von Untertauchensgefahr
vorhanden. So hat sich der Beurteilte ganz offensichtlich nicht an die angeordnete
Wegweisung gehalten, sondern musste nur kurze Zeit nach Erlass dieser Verfügung
erneut in Basel aufgegriffen werden. Hinzu kommt das deliktische Verhalten des
Beurteilten, der am 8. November 2015 unter anderem wegen Gewalt und Drohung
gegen Beamte verurteilt worden ist. Die Annahme der Einzelrichterin, wonach
Untertauchensgefahr besteht, hat sich durch das seitherige Verhalten des
Beurteilten verdichtet. Obschon dieser gegenüber dem Migrationsamt erklärt
hatte, eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn kein Problem, hat er den für ihn
gebuchten Abflug verweigert mit der Begründung, er wolle lieber nach Italien
gehen. Eine Rückkehr nach Italien kommt aber nicht in Betracht, nachdem ihm die
dortige Aufenthaltsbewilligung aberkannt worden ist. Auch für den übrigen
Schengenraum fehlt ihm das Visum, um einen Aufenthalt zu ermöglichen. Es bleibt
ihm deshalb nur die Rückkehr in die Heimat übrig. Indem der Beurteilte den
Abflug verweigert hat, hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist,
freiwillig in seine Heimat zurück zu kehren. Das Migrationsamt muss nun eine
begleitete Rückschaffung in die Wege leiten. Ein milderes Mittel als Haft, um
den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Verlängerung
der Haft um einen Monat erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist
zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ für die Dauer von 1 Monat,
das heisst bis zum 18. Januar 2016, angeordnete Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.