Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.51
ENTSCHEID
vom 4.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. November 2015
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
bis zum 12. Januar 2016
Sachverhalt
Der zuletzt in
Österreich wohnhafte türkische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer resp. Beschuldigter)
wurde am 31. August 2015 bei der Einreise aus Frankreich in die Schweiz
zusammen mit seiner Mitfahrerin B____ einer Kontrolle unterzogen und
festgenommen, nachdem bei B____ zwei Säcke mit weissem Pulver (Kokain)
festgestellt worden waren. Am 3. September 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
wegen des Verdachts der rechtswidrigen Einreise und der qualifizierten
Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz über den Beschuldigten für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. November 2015, die Untersuchungshaft
an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 17. November
2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für vorläufig 8 Wochen bis zum
12. Januar 2016 die Sicherheitshaft an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschuldigte am 19. November 2015 Beschwerde erhoben und
beantragt, er sei, wenn nötig unter Auflagen, aus der Sicherheitshaft zu
entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. November 2015 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat innert
ihm gesetzter Frist bis 3. Dezember 2015 keine Replik eingereicht. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
Vorliegend ist unbestritten, dass am 4. November 2015 gegen den
Beschwerdeführer Anklage wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG erhoben worden ist. Damit ist die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts praxisgemäss zu bejahen, weil damit
in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher
vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom
10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom
30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar
2002 E. 2.3). Dies muss auch vorliegend gelten. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, fanden sich
an seinen Händen (Fingernagelschmutz) und an seiner Kleidung (T-Shirt und Hose)
Kokainspuren, sodass ein hinreichender Bezug des Beschuldigten zum bei seiner Begleiterin
sichergestellten Kokain gegeben ist. Da die immunochemische Untersuchung
negativ verlaufen ist (act. 424ff.), der Beschuldigte mithin selber kein Kokain
konsumiert hat, liegt zudem der Verdacht nahe, dass er im Betäubungsmittelhandel
tätig sein könnte, worauf auch die sichergestellte Menge von knapp 200 Gramm
schliessen lässt. Die Tatsache, dass die Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer
nicht belastet hat, vermag an einem hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern,
geschweige denn diesen zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom
Beschwerdeführer geäusserten Unschuldsbeteuerungen und seine Erklärungen für
die Kokainspuren an seinen Händen und Kleidern. Die geltend gemachten Umarmungen/Begrüssungen
Dritter können das Kokain unter den Fingernägeln nicht erklären.
Im Übrigen ist hier keine abschliessende Würdigung der vorliegenden
Beweise vorzunehmen. Dies wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts
sein. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer alleine
aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen in Haft sitzen würde. Der hinreichende
Tatverdacht ist zu bejahen
2.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund
Fluchtgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
2.2.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht eine mögliche Flucht
ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen
einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe
neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen, als Indiz für die Fluchtgefahr
herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen
des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation sowie die
Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.3.).
2.2.2 Dem Beschwerdeführer wird ein Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine
empfindliche Sanktion, zumal er erheblich, zum Teil einschlägig, vorbestraft
ist. So wurde er 2003 und 2005 in Deutschland sowie 2007 in Österreich wegen Betäubungsmitteldelikten
(unerlaubte Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer
Menge) zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die letzte Verurteilung, unter
anderem wegen Einbruchdiebstahl und Körperverletzung, datiert vom November 2011
(act. 50 ff.). Zwischen Mai 2011 und November 2014 verbüsste der Beschwerdeführer
zudem eine mehrjährige Haftstrafe (vgl. Verfügung vom 17. November 2015,
S. 2). Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer weiteren
Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem türkischer
Staatsangehöriger und verfügt über keinen festen Wohnsitz in der und über
keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche ihn von einer Flucht resp. Rückkehr nach
Österreich abhalten könnten. Im Gegenteil: Seine Familie, namentlich die Eltern
sowie sein Sohn leben in Österreich und der Beschuldigte hat in der Beschwerde angegeben,
sich um die Familie kümmern zu müssen. Unter diesen Umständen ist von einer
deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er im Falle seiner
Haftentlassung ins Ausland gehen würde. Somit würde es den Strafverfolgungs-
und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln.
Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine
Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre
nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer
1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten,
sind nicht ersichtlich. Namentlich ist offen, mit welchen (legalen) Mitteln der
arbeitslose, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer
eine Sicherheitsleistung sollte aufbringen können. Auch eine Hinterlegung der
Ausweisschriften ist angesichts der Nähe zum Ausland nicht tauglich, den Beschwerdeführer
effektiv von einer Flucht ins Ausland abzuhalten, zumal er mit gefälschten
Papieren eingereist ist und mehrere Pässe bei ihm sichergestellt wurden
(act. 69). Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen.
2.2.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für
die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011
E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die Erörterung der Frage, ob
weitere Haftgründe bestehen, verzichtet werden.
2.3 Die
angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von bislang 20 Wochen erweist
sich schliesslich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer
droht bei einer Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer
noch bei weitem übersteigen dürfte. Dass grundsätzlich auch eine bedingte
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt – wovon indes hier kaum auszugehen
ist –, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts. Die
Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom
-
Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass angesichts der
Schwere der Vorwürfe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung
der Straftaten besteht.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.