Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.132
URTEIL
vom 30.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy
Stephenson
und
Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegnerin
Fachstelle für Submissionen,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ AG Beigeladene
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 18. Juni 2015
betreffend Submission
(Autonomisierung Pharmazentrum,
Generalplaner)
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD), Fachstelle Submissionen, schrieb als Beschaffungsstelle
für das Hochbauamt als Bedarfsstelle am 25. März 2015 im offenen Verfahren und
gemäss GATT/WTO-Abkommen auf www.simap.ch und im Kantonsblatt Nr. 23/2015 den
Bauauftrag "Autonomisierung Pharmazentrum, Generalplaner" aus. Innert
Frist reichten vier Anbieterinnen ein Angebot ein, darunter die A____ AG und
die B____ AG. Am 18. Juni 2015 hat die Beschaffungsstelle der A____ AG mit begründeter
Verfügung mitgeteilt, dass sie sie mangels Erfüllung zweier Eignungskriterien
vom Verfahren ausgeschlossen und den Zuschlag der B____ AG erteilt hat. Gegen
diese Verfügung richtet sich der Rekurs der A____ AG vom 24. Juni 2015. Die
Rekurrentin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zulassung zum Submissionsverfahren sowie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung. Letzterem Begehren hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident
mit Verfügung vom 30. Juni 2015 entsprochen. Die Beschaffungsstelle beantragt
die kostenfällige Abweisung der Begehren um Aufhebung des Entscheids über den
Ausschluss der Rekurrentin vom Submissionsverfahren und ihre Zulassung zu
demselben; die B____ AG (Beigeladene) hat sich nicht vernehmen lassen. Die
Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist nicht repliziert und auch keinen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 BeschG kann innerhalb
von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlags ebenso gegen den Ausschluss vom
Verfahren wie auch gegen den Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden. Dieses ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
zuständig. Die Rekurrentin hat als vom Verfahren ausgeschlossene und nicht
berücksichtigte Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 13 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SG 270.100]) und ist daher zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurs
ist einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das
BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Dabei ist nach § 8 VRPG zu prüfen,
ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche
Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit
hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
[IVöB, AS 2003 196]; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 1.2; VD.2011.119
vom 15. Februar 2012 E. 1.1).
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die
Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
mit Verfügung vom 6. August 2015 die Rekurrentin auf die Möglichkeit hingewiesen,
eine mündliche Verhandlung zu beantragen; sie hat innert Frist keinen solchen
Antrag gestellt, womit das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg ergehen
kann (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013
E. 2.2; VGE VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).
2.1 Die
Beschaffungsstelle hat die Rekurrentin vom Submissionsverfahren mit der
Begründung ausgeschlossen, dass sie zwei der drei Eignungskriterien nicht
erfülle.
Als Eignungskriterium
2 sei als "Referenzobjekt des Subplaners Gebäudeautomationsingenieur für
die Gewerke BKP 237" der Nachweis eines in den letzten fünf Jahren bereits
ausgeführten, vergleichbaren Referenzauftrags des Subplaners Gebäudeautomationsingenieur
für die Gewerke BKP 237 verlangt worden, welcher bezüglich Leistungsart (Sanierung
oder Umbau eines Gebäudes der Baukategorie VI oder höher) und Leistungsumfang
(Auftragswert BKP 237 mindestens CHF 400'000.– exkl. Honorare) mit der
ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sei. Das von der Rekurrentin angegebene
Projekt "C____" erfülle die geforderten Kriterien nicht, da
Bahnbetriebsbauten gemäss der Ordnung SIA 102 der Baukategorie V entsprächen,
während in der Ausschreibung die Kategorie VI oder höher gefordert sei.
Als Eignungskriterium
3 sei als "Referenzobjekt des Subplaners HLKK-Ingenieur für die Gewerke
BKP 24" der Nachweis eines in den letzten fünf Jahren bereits ausgeführten,
vergleichbaren Referenzauftrags des Subplaners HLKK-Ingenieur für die Gewerke
BKP 24 verlangt worden, welcher bezüglich Leistungsart (Sanierung oder Umbau
eines Gebäudes der Baukategorie VI oder höher) und Leistungsumfang (Auftragswert
BKP 24 mindestens CHF 1,0 Mio. exkl. Honorare) mit der ausgeschriebenen Leistung
vergleichbar sei. Das von der Rekurrentin angegebene Projekt "D____"
entspreche diesen Anforderungen nicht, da es sich gemäss der Ordnung SIA 102 bei
Rehabilitationszentren um die Baukategorie V handle, also nicht um die
geforderte Baukategorie VI oder höher.
2.2 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung entgegen, dass es sich beim
Subplaner Gebäudeautomation nicht um Leistungen eines Architekten handle, weshalb
die SIA-Norm 102 nicht anzuwenden sei. Massgebend sei vielmehr die Ordnung SIA
108, Ausgabe 2014, für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und
Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik. In dieser
Norm würden die Bauwerksarten keiner Baukategorie zugeordnet. In diesem Sinne
könne der geforderte Nachweis gar nicht erfüllt werden. Das von der Rekurrentin
angegebene Referenzprojekt "C____" erfülle die Kriterien eines in den
letzten 5 Jahren bereits ausgeführten, vergleichbaren Referenzauftrags
bezüglich Leistungsart und Leistungsumfang. Dies entspreche auch dem Sinn der
Eignungskriterien nach der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane
der öffentlichen Bauherren (KBOB) und den Vergaberichtlinien VRöB zur IVöB,
welche in den Kriterien (Fachkenntnisse, Kapazität, wirtschaftliche Stärke)
eine grundsätzliche Eignung sehe. Auch beim Referenzobjekt des Subplaners
HLKK-Ingenieur für die Gewerke BKP 24 könne nicht die SIA-Norm 102 herangezogen
werden. Massgebend sei auch hier die SIA-Norm 108, Ausgabe 2014, in welcher
keine Baukategorien aufgeführt würden. Beim Referenzobjekt "D____"
handle es sich um eine Spezialklinik für Querschnittgelähmte, welche sich nicht
nur für die Rehabilitation, sondern auch für die umfassende Versorgung von
Querschnittgelähmten einsetze. Diese Spezialklinik sei der Bauwerksart der
Krankenhäuser in der Baukategorie VI gemäss SIA-Norm 102 zuzuordnen und erfülle
die Eignungskriterien.
Der Ausschluss der
Rekurrentin aufgrund der Nichterfüllung der Baukategorien sei unverhältnismässig,
da bei den Subplanern keine Baukategorien gemäss SIA-Norm 108, Ausgabe 2014,
geführt würden und diese somit auch nicht erfüllt werden könne. Die Firma E____
AG gehöre national zu den bedeutsamsten und renommiertesten Ingenieurbüros der
Gebäudetechnik. Es sei unverständlich, dieser Firma die Eignung für die
ausgeschriebenen Leistungen abzuerkennen.
2.3 Die
Thematik der Eignungskriterien wird im Kanton Basel-Stadt im kantonalen
Beschaffungsgesetz geregelt. Danach kann die ausschreibende Behörde von den
Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre
finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen
(§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung solcher Eignungskriterien ist eine
unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren.
Anbieter, welche die verlangten Eignungskriterien nicht oder nur teilweise
erfüllen oder den entsprechenden Eignungsnachweis nicht erbringen, werden in
der Regel vom Verfahren ausgeschlossen (§ 8 lit. c BeschG).
Die
vorausgesetzte Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und
überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeschG;
Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis
des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588;
VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1). Die Vergabebehörde
ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 626 ff.;
VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1; VGE VD.2011.66 vom
4. November 2011; 699/2007 vom 7. Januar 2008). Der Vergabebehörde
kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von
Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu (VGE VD.2014.5 vom 21. Mai
2014 E. 4.4.1; VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2; Schneider Heusi, Vergaberecht in a
nutshell, Zürich 2014, S. 81 m.H. auf VGer ZH VB.2012.00176 vom 5. Oktober
2012 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 608, 611). Das Ermessen der Behörde bei der Beurteilung von
Eignungskriterien wird aber durch die Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung
formuliert worden sind, begrenzt. Wenn die Vergabebehörde bekanntgegebene
Kriterien ausser Acht lässt, so handelt sie vergaberechtswidrig
(VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014
E. 4.4.1; VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer
B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2.3; B-891/2009 vom
5. November 2009 E. 3.4). Nicht anders als das Bundesverwaltungsgericht
im bundesrechtlichen Vergabeverfahren hat das Verwaltungsgericht aber nur dann
einzugreifen, wenn die Vergabestelle das ihr bei der Beurteilung der Erfüllung
der Eignungskriterien zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat
(BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BGer 2P.193/2006 vom
29. November 2006 E. 1.5; BVGer B-1687/2010 vom
19. Juli 2010 E. 4.5.1; B-504/2009 vom 3. März 2009
E. 5.3 und 6.1; VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012
E. 2.2; 93/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.2). Das Verwaltungsgericht
greift zusammenfassend nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 125 II 86 E. 6
S. 98 f.; VGE VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1;
VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.2).
2.4 Umstritten
ist vorliegend in erster Linie die Anforderung an die Referenzprojekte, der
"Baukategorie VI oder höher" zu entsprechen.
2.4.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass eine Partei, die ungenügende oder diskriminierende
Ausschreibungsunterlagen rügen will, bereits vorweg die Ausschreibung anzufechten
hat und nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung warten darf
(vgl. VGE VD.2015.83 vom 19. August 2015 E. 3; VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E.
2.8; VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014, E. 2.4.1; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober
2013 E. 5.3 mit Hinweis auf Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 606; VGE 625/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3). Vor
diesem Hintergrund erscheint die Rüge verspätet. Sie ist aber auch sachlich
unbegründet, wie sich sogleich ergibt.
2.4.2 Wie
die Beschaffungsstelle in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, kann die
Rekurrentin daraus, dass in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt wird,
auf welche SIA-Norm sich die Anforderung "Baukategorie VI oder höher"
bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten: Von ihr als Fachexpertin kann
nämlich verlangt werden, dass sie dies selber erkennt. Der Begriff
"Baukategorie" findet sich in der SIA-Norm 102, nicht jedoch in der durch
die Rekurrentin thematisierten SIA-Norm 108, Ausgabe 2014. Wie aus der
Rekursbegründung hervorgeht, hat die Rekurrentin dies tatsächlich auch erkannt.
Weiter ist der Beschaffungsstelle darin zu folgen, dass die Rekurrentin im
Falle von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen gehalten gewesen wäre,
nachzufragen (VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.9), und zwar umso mehr,
als vorliegend eine obligatorische Begehung des Bauobjekts vorgegeben war, bei
der auch Fragen beantwortet wurden.
2.4.3 Anlässlich
der genannten Fragerunde hätte sie zudem ihre Auffassung darlegen können, dass
vorliegend nicht auf die SIA-Norm 102 für Leistungen und Honorare der
Architektinnen und Architekten, sondern auf die SIA-Norm 108, Ausgabe 2014, für
Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche
Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik Bezug genommen werden sollte. Dies
hat sie nicht getan. In der Sache verkennt sie zudem, dass es der Beschaffungsstelle
nicht etwa darum geht, Ingenieursleistungen nach der dafür nicht geeigneten SIA-Norm
102 abzugelten, sondern die Komplexität des Bauvorhabens messbar und
vergleichbar zu machen, wofür sich die SIA-Norm 102 durchaus eignet, wird doch
darin der Grad der Komplexität nach "Baukategorien" gegliedert. Es
liegt im vorstehend dargestellten, grossen Ermessen der Vergabebehörde, hierfür
auf die SIA-Norm 102 und nicht auf die SIA-Norm 108, Ausgabe 2014, abzustellen,
selbst wenn sich letztere für den besagten Zweck ebenfalls oder möglicherweise gar
besser eignen sollte. Ein Ermessensmissbrauch liegt jedenfalls nicht vor. Am
Ergebnis würde aber nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschaffungsstelle
auch dann nichts ändern, wenn die SIA-Norm 108, Ausgabe 2014, herangezogen
würde: Darin wird die Komplexität nach "Schwierigkeitsgraden"
gemessen, wobei jener für Bahnhöfe und Bahnbetriebsgebäude für die
Gebäudeautomation, wie es das Referenzprojekt "C____" der Rekurrentin
darstellt, bei n = 1.0 liegt, für Forschungsinstitute mit Laboratorien im Sinne
des vorliegenden Ausschreibungsobjekts dagegen bei n = 1.2. Die Rekurrentin
hätte mit ihrem Referenzprojekt das Eignungskriterium also auch bei solcher
Betrachtungsweise nicht erfüllt. Jedenfalls ist bis hierhin festzuhalten, dass
die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen auf die SIA-Norm 102 abstellen
und mit dem Ausschreibungsobjekt vergleichbare Referenzobjekte sowohl des
Subplaners Gebäudeautomationsingenieur für die Gewerke BKP 237 als auch des
Subplaners HLSS-Ingenieur für die Gewerke BKP 24 mit Baukategorie VI oder höher
verlangen durfte.
2.5 Die
Rekurrentin hat bei ihrem Referenzobjekt "C____" des Subplaners Gebäudeautomationsingenieur
für die Gewerke BKP 237 im Fragebogen als Nutzung "Infrastrukturanlagen,
Büro, Gewerbe, Detailhandel, Restauration, Publikumsanlagen, etc."
angegeben (Fragebogen S. 8 Ziff. 2.2 "Detaillierter Beschrieb der Nutzung").
Dieser Referenzauftrag entspricht der Baukategorie V. Wie die Beschaffungsstelle
unbestritten ausführt, ist er nicht mit der ausgeschriebenen Aufgabenstellung
vergleichbar, welche als Forschungsinstitut mit Laboratorien der Universität einzustufen
ist. Das Pharmazentrum beherbergt Laboratorien der Pharmazie und Biomedizin für
experimentelle Forschung, Core Facilities mit Hochleistungsmikroskopie
(Rasterelektronenmikroskope und Transmissionselektronenmikroskope) sowie Tierhaltungsräume
für lebende Organismen. Diese Nutzungen bedingen höchste Anforderungen an die
Gebäudetechnik und somit auch an die Gebäudeautomation bezüglich konstanter,
klimatischer Raumkonditionen und Versorgungssicherheit der haustechnischen
Medien (Redundanz), was der Baukategorie VI entspricht. Somit ergibt sich, dass
die Beschaffungsstelle ihr Ermessen nicht überschritten hat, indem sie dieses
Eignungskriterium (EK 2) als nicht erfüllt erachtet.
2.6 Die
Rekurrentin macht geltend, ihr Referenzobjekt "D____" des Subplaners
HLKK-Ingenieur für die Gewerke BKP 24 (EK 3) sei eine Spezialklinik, welche mit
einem Krankenhaus der Baukategorie VI gemäss SIA 102 gleichzusetzen sei. Dem
steht allerdings entgegen, dass sie selber im Fragebogen als Nutzung "Pflegestation,
Therapie, Büro, Labor, Sportanlagen" angegeben hat (Fragebogen S. 9 Ziff.
2.3 "Detaillierter Beschrieb der Nutzung"). Für die Vergabebehörden wurde
daraus in keiner Weise ersichtlich, dass es sich beim Referenzauftrag nicht um
ein Rehabilitationszentrum handeln soll, welches der Baukategorie V gemäss SIA-Norm
102 zuzuordnen ist. Die Rekurrentin wäre in ihrem wohlverstandenen eigenen
Interesse gehalten gewesen, die Nutzung genauer zu spezifizieren. Krankenhäuser
verfügen in der Regel über weitere Einrichtungen, wie etwa Chirurgie,
Radiologie, Intensivpflegestation, Notfallstation und dergleichen. Da im
Fragebogen explizit ein detaillierter Beschrieb der Nutzung verlangt wurde, musste
die Beschaffungsstelle davon ausgehen, dass die Rekurrentin alle im Referenzauftrag
enthaltenen Nutzungen vollständig deklariert hat. Die Beschaffungsstelle hat
also auch bei der Beurteilung dieses Eignungskriteriums EK 3 ihr Ermessen nicht
überschritten, indem sie es als nicht erfüllt erachtet.
2.7 Die
Rekurrentin hält den Ausschluss vom Submissionsverfahren für unverhältnismässig.
Die Firma E____ AG gehöre national zu den bedeutsamsten und renommiertesten
Ingenieurbüros der Gebäudetechnik.
Die Rekurrentin
verkennt, dass gemäss § 8 lit. c BeschG in der Regel vom Verfahren
ausgeschlossen wird, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise
erfüllt. Die Rekurrentin erfüllt vorliegend von drei Eignungskriterien nur ein
einziges, wohingegen sie deren zwei nicht erfüllt. Schon von daher erweist sich
der Ausschluss vom Verfahren als verhältnismässig. Überdies erscheint die Vorgabe
"Baukategorie VI oder höher" für die Referenzobjekte sachlich wohl
begründet, entspricht diese Anforderung doch dem Beschaffungsgegenstand. Damit
soll die Qualität sichergestellt werden, was dem wirtschaftlichen Einsatz der
öffentlichen Mittel im Sinne von § 1 lit. c BeschG dient. Auch wenn
§ 8 lit. c BeschG den Ausschluss eines Anbieters im Falle der nicht
vollständigen Erfüllung der Eignungskriterien nur "in der Regel" vorsieht,
muss das entsprechende Entschliessungsermessen aufgrund seiner Natur und zur
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller (potenzieller) Anbieter beschränkt
bleiben (vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 603). Mit der Ausschreibung muss allen möglichen Anbietern klar sein,
welche Anforderungen die Vergabebehörde an den Eignungsnachweis stellen will.
Weicht sie davon ab, diskriminiert sie möglicherweise weitere Mitbewerber, die
trotz grundsätzlicher Eignung einzelne, verlangte Eignungsnachweise nicht zu
erbringen vermochten und daher von der Einreichung einer Offerte abgesehen
haben (VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.6.6; VD.2014.113 vom 30. September
2014 E. 2.4.4). Das Bundesgericht erachtet es als mit dem
Gleichbehandlungsgebot vereinbar und auch nicht als überspitzt formalistisch,
eine Anbieterin, die den verlangen Nachweis nicht erbringt, die Quellensteuern
bezahlt zu haben, vom Verfahren auszuschliessen; dies insbesondere dann, wenn
in den Ausschreibungsunterlagen klar auf die Konsequenz des Ausschlusses bei unvollständigen
Angeboten hingewiesen wurde (BGer 2C_418/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2 f. =
Pra 2015 Nr. 81). Vorliegend findet sich die Konsequenz eines Ausschlusses
nicht nur, wie dargestellt, im Gesetz, sondern in entsprechendem Wortlaut auch
in den Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel "Eignungsnachweise": "Werden
die Nachweise nur teilweise und/oder unzureichend erbracht, führt dies zum Ausschluss
vom Ausschreibungsverfahren" (Fragebogen S. 8 von 11). Somit ist der
Ausschluss der Rekurrentin vom Submissionsverfahren nicht zu beanstanden. Es
wäre an ihr gewesen, Referenzprojekte aufzulegen, welche den Anforderungen an
die Referenzobjekte genügen. Somit ist der Ausschluss vom Verfahren auch verhältnismässig,
und der Rekurs ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 2'000.– zu tragen (§ 1 und 3 des Gesetzes über die
Gerichtsgebühren i.V.m. § 11 Ziff. 15.1 der dazugehörigen Verordnung [SG
154.800; 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
A____ AG
Bau- und Verkehrsdepartement, Fachstelle für Submissionen
B____ AG
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.