Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.53
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Abt. Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Betreibungsamt Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
29. August 2015
betreffend Pfändung/Abweisung der
Beschwerde vom 13. Juli 2015
Sachverhalt
In der Einkommenspfändung
Nr. […] gegen den Beschwerdeführer wurde am 27. August 2014 das
Existenzminimum wie folgt berechnet:
Alleinstehend
1'200.00
Mietzins
Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung lt. MV
1'000.00
Krankenkasse
KPT direkt vom Lohn abgezogen
0.00
Auswärtige Verpflegung
zusätzliche auswärtige Verpflegung über Mittag
220.00
Zusätzl. Kleider- & Wäscheverbrauch
berufsbedingter Kleiderverbrauch
50.00
Fahrten zum Arbeitsplatz
Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo
73.00
Diverses
22x17.- Taxi
375.00
Rundung
7.00
2‘925.00
Demgemäss wurde
der den Betrag von CHF 2'925.00 übersteigende Teil seines Lohnes gepfändet. Am
5. März 2015 wurde dem Büro für Einkommenspfändung mitgeteilt, der Beschwerdeführer
erhalte ab sofort eine Rente der Pensionskasse Post. Das Büro für
Einkommenspfändung hat deshalb die Positionen „zusätzliche auswärtige
Verpflegung über Mittag“, „berufsbedingter Kleiderverbrauch“ und „22 x 17.−
Taxi“ wegen Schichtarbeit, d.h. insgesamt CHF 645.00 gestrichen und den
Beteiligten sofort angezeigt, dass neu der den Betrag von CHF 2'280.00
übersteigende Betrag gepfändet werde. Am 13. März 2015 reichte der Beschwerdeführer
erstmals Beschwerde ein. Er sprach am 20. und 25. März 2015 beim zuständigen
Pfändungsbeamten vor. Anlässlich des ersten Termins wurde eine neue Existenzminimumberechnung
und beim zweiten Mal ein Einvernahmeprotokoll erstellt. Aufgrund seiner Angaben
und einer Quittung wurden dem Beschwerdeführer CHF 552.00 für die Krankenkasse
eingerechnet. Ermessensweise liess der Pfändungsbeamte dem Beschwerdeführer
sodann CHF 400.00 als Beitrag an den Haushalt in […], in welchem er sich damals
aufhielt, sowie CHF 100.00 für Taxikosten zu, weil er angab, noch stundenweise
zu arbeiten. Damit ergab sich folgende Berechnung des Existenzminimums:
Alleinstehend
1'200.00
Mietzins
Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung lt. MV
1'000.00
Krankenkasse
KPT neu von Herrn […] bezahlt
552.00
Auswärtige Verpflegung
Verpflegung an Haushalt in […]
400.00
Fahrten zum Arbeitsplatz
Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo
76.00
Diverses
Taxispesen
100.00
Rundung
7.00
3‘335.00
Demgemäss wurde
der den Betrag von CHF 3'335.00 übersteigende Betrag gepfändet. Daraufhin zog
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2015 seine Beschwerde zurück.
Gleichentags sprach er auf dem Büro für Einkommenspfändung vor und verlangte
den Ausgleich des Existenzminimums. In der irrtümlichen Annahme, dass der
Eingang vom Vortag auf dem ursprünglichen Existenzminimum von CHF 2'925.00
basierte, wurde ihm die Differenz zum revidierten Existenzminimum von CHF
3'335.00, d.h. CHF 410.00, ausgehändigt. Mit Brief vom 26. März 2015 an das
Betreibungsamt verlangte der Beschwerdeführer eine Erklärung, weshalb nur CHF
410.00 ausbezahlt worden seien. Er machte geltend, den Differenzbetrag zwischen
CHF 2'925.00 und CHF 2'280.00, somit CHF 645.00, sowie Krankenkassenprämien von
CHF 552.00, insgesamt somit CHF 1'197.00 zugute zu haben.
Am 8. Juli 2015
wurde das Existenzminimum neu wie folgt festgelegt:
Alleinstehend
1'200.00
Mietzins
Mietzins 2 ½ -Zimmerwohnung It. MV
1'000.00
Krankenkasse
KPT neu von Herrn […] bezahlt
552.00
Auswärtige Verpflegung
an Haushalt in […]
400.00
Fahrten zum Arbeitsplatz
Fahrkosten zum Arbeitsplatz/U-Abo
76.00
Rundung
7.00
3‘235.00
Demgemäss wurde
der den Betrag von CHF 3'235.00 übersteigende Teil gepfändet Die nicht belegten
Taxikosten wurden gestrichen und es wurde entschieden, den Beschwerdeführer auf
eine Rückforderung konkreter und belegter Auslagen beim Büro für
Einkommenspfändung zu verweisen. Gegen die Streichung der fixen Einrechnung von
Taxikosten erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 Beschwerde bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Er focht darin die
Herabsetzung seines Existenzminimums um CHF 100.00 an und forderte implizit eine
schriftliche Erklärung zur Auszahlung des Existenzminimumausgleichs vom
25. März 2015. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies die untere Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab.
Gegen diesen
Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2015
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
ein. Das Betreibungs- und Konkursamt verwies mit Eingabe vom 11. September
2015 auf seine Stellungnahme vom 10. August 2015; auf weitere Ausführungen
verzichtete es. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 17. September 2015
zur Beschwerde vernehmen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeteiligten
ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO
zum Beschwerdeverfahren.
1.2 Der
angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2015
zugestellt. Er hat seine Beschwerde am 4. September 2015 rechtzeitig eingereicht.
1.3 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird und was die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in
der Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Dabei können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb
der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll,
und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013,
Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Schliesslich müssen in der Beschwerde die entsprechenden
Beweismittel genannt werden (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die
Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen
gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss
sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010
E. 1.2, BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit
formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn
sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt.
Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende Beschwerde
enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beschwerdeführer behauptet verschiedene
Vorkommnisse im engeren und loseren Zusammenhang mit der ihn betreffenden Einkommenspfändung
sowie weitere angebliche Geschehnisse beim Betreibungsamt, insbesondere beim
Lohnbüro. Erst am Ende seiner Ausführungen hält er fest, es bleibe die
Forderung im Zusammenhang mit einem angeblich zu wenig ausbezahlten Betrag von
CHF 787.− sowie CHF 100.− „Taxispesen“. Ob diese
abschliessende Bemerkung zum Betrag von CHF 787.− sowie zu den CHF 100.−
„Taxispesen“ als genügender Beschwerdeantrag erachtet werden kann, kann
vorliegend offen gelassen werden. Die Beschwerde enthält jedenfalls keine
rechtsgenügende Begründung. Sie setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere legt der
Beschwerdeführer nicht dar, was an Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids betreffend
„Taxikosten“ falsch sein soll, wenn darin darauf hingewiesen wird, dass der
Beschwerdeführer mit der Einrechnung der Kosten für das U-Abo, das er
tatsächlich gar nicht erwerbe, genügend Mittel für seine Fahrten nach Basel zur
Verfügung habe. Auch betreffend Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids, in der
überzeugend dargelegt und berechnet wird, weshalb der Beschwerdeführer sicher
nicht zu wenig ausbezahlt erhalten habe, fehlt in der Beschwerde jede konkrete
Kritik. Die Beschwerde setzt sich mit diesen relevanten Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Mangels genügender Begründung ist
auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
-
Selbst
wenn im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden.
Zum einen bezeichnet der Beschwerdeführer gerade die relevanten Erwägungen gar
nicht konkret als falsch; zum anderen nennt er in der Beschwerde keine
Beweismittel, die seine Darstellung belegen könnten. Dass der angefochtene
Entscheid aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung oder aufgrund offensichtlich
unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen wäre, wird weder
substantiiert behauptet noch belegt.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend grenzt das Vorgehen an Mutwilligkeit;
es wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten und das Aussprechen
einer Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.