Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.56
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. August 2015
betreffend Ausstandsbegehren
gegen die Zivilgerichtspräsidentin
Dr. Elisabeth Braun
Sachverhalt
Am 19. Juni 2015
reichte A____ (Beschwerdeführer) beim Zivilgericht sein Scheidungsbegehren
gegen seine Ehefrau B____ ein. Am 24. Juni, 3. Juli und 13. Juli 2015 erliess
die Zivilgerichtspräsidentin drei Verfügungen, die im Wesentlichen die Ladung
zu einer Einigungsverhandlung und die Aufforderung zur Einreichung von
Unterlagen betreffen. Am 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren
gegen die Zivilgerichtspräsidentin ein. Mit Entscheid vom 27. August 2015
wies das Zivilgericht dieses Gesuch ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2015 "Berufung"
beim Appellationsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Darüber hinaus sei ihm der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
für die am 22. September 2015 angesetzte Verhandlung zu bewilligen, es sei die
Verhandlung vom 22. September 2015 zu verschieben und es sei ihm der Kostenerlass
für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung
ist verzichtet worden. Die Vorbringen und Tatsachen ergeben sich, soweit
vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Entscheid des Zivilgerichts über ein Ausstandsbegehren gegen die Zivilgerichtspräsidentin Dr. Elisabeth
Braun. Gemäss Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) ist ein Entscheid über ein Ausstandsgesuch mit Beschwerde
anfechtbar. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel ungeachtet dieser
Bestimmung und der Rechtsmittelbelehrung als Berufung bezeichnet, was ihm
jedoch nicht zum Nachteil gereicht. Voraussetzung für eine selbständige Anfechtung
eines Zwischenentscheids über ein Ausstandsgesuch ist, dass der Entscheid
formell selbständig eröffnet worden ist (Wullschleger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 50
N 15; Rüetschi, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 50
N 6). Dies trifft vorliegend zu. Da es sich beim Entscheid über ein
Ausstandsbegehren, soweit er nicht gleichzeitig mit dem Endentscheid gefällt
wird, um eine prozessleitende Verfügung handelt (Rüetschi, a.a.O., Art. 50 N 5), beträgt die
Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist
vorliegend rechtzeitig erhoben worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Zuständig zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
1.2 Soweit
der Beschwerdeführer im Betreff seiner Beschwerde auch den "Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. August 2015 (Kostenerlass)" erwähnt und
diesbezüglich mit Rechtsbegehren 2 die Bewilligung des Beizugs eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters verlangt, ist ein Eintreten ausgeschlossen. Bei diesem
"Entscheid" handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die
innert 10 Tagen angefochten werden kann (Art. 321. Abs. 2 ZPO). Mit der
vorliegenden Beschwerde vom 14. September 2015 ist die Beschwerdefrist gegen
die Verfügung vom 20. August 2015 nicht eingehalten worden. Soweit die
vorliegende Beschwerde sich mit der Frage des Kostenerlasses für das erstinstanzliche
Scheidungsverfahren befasst, ist daher nicht darauf einzutreten. Im Übrigen hat
die Zivilgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 15. September 2015 materiell
über das Kostenerlassgesuch für das Scheidungsverfahren entschieden, so dass
Rechtsbegehren 2 der vorliegenden Beschwerde mittlerweile auch gegenstandslos
geworden ist. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid betreffend sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet (vgl. seine Eingabe vom 27.
September 2015 im vorliegenden Verfahren), kann dies hier nicht berücksichtigt
werden. Vielmehr wäre die Auferlegung eines Selbstbehalts mit gesonderter Beschwerde
anzufechten (Art. 121 ZPO).
1.3 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu
Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2
S. 84 f.). Die eidgenössische ZPO konkretisiert diesen Anspruch in
Art. 47 ZPO. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; AGE
1003/2009 vom 20. August 2010). Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund
objektiver Umstände ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson,
gegen welche sich das Ausstandsbegehren richtet, begründet erscheint (BGE 138 I
1 E. 2.2; Rüetschi, a.a.O.,
Art. 47 N 3).
Das Zivilgericht
hat das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
unter dem Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO geprüft (angefochtener
Entscheid, E. 2). Nach dieser Bestimmung hat eine Gerichtsperson in den
Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" (als den in lit. a
bis e dieser Vorschrift aufgezählten) befangen sein könnte, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um eine Auffangklausel. Es genügt, wenn der
objektive Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson erweckt wird (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 30).
Eine Gerichtsperson kann durch ihr eigenes Verhalten im Prozess als befangen
erscheinen (dazu Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 33 ff.; Rüetschi,
a.a.O., Art. 47 N 46 ff.). Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide
lassen in der Regel noch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit der
betreffenden Gerichtsperson zu. Erst beim Vorliegen qualifizierter Fehler oder
schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann gegebenenfalls der Anschein einer
Befangenheit bejaht werden, so dass die Partei, zu Lasten derer sich die Fehler
ausgewirkt haben, nicht länger davon ausgehen kann, dass die Gerichtsperson
tatsächlich unabh.gig entscheidet, oder gar annehmen muss, dass sie sie
gezielt benachteiligen will (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124 [= Praxis 1999 Nr.
165]; Rüetschi, a.a.O.,
Art. 47 N 50; Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 35). Im Übrigen sind (angebliche) Verfahrensverstösse und
fehlerhafte Sachentscheide nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern im dafür
vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153
E. 3 b/bb S. 158 f.; Wullschleger,
a.a.O., Art. 47 N 35).
2.2 Das
Zivilgericht hat das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneint. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass
die Zivilgerichtspräsidentin des vorliegenden Scheidungsverfahrens im früheren
Eheschutzverfahren qualifizierte Fehler oder schwere Pflichtverletzungen
begangen habe (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Der Beschwerdeführer wirft der
Zivilgerichtspräsidentin verschiedenste Verfahrensfehler (Missachtung eigener
Anordnungen, Untätigbleiben, unvollständige Protokollführung) und falsche
Sachentscheide (Nichtberücksichtigung von Steuerschulden bei der Unterhaltsbedarfsberechnung,
Nichtbewilligung eines künftigen Anwaltswechsels, verzögerte Alimentenanpassung)
im früheren Eheschutzverfahren vor (Beschwerde, S. 3 ff.).
Wie vorstehend unter E. 2.1 ausgeführt, sind (angebliche)
Verfahrensverstösse und fehlerhafte Sachentscheide grundsätzlich mit den dafür
vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich zwei Mal vor Appellationsgericht gegen
Eheschutzmassnahmen gewehrt. Im Verfahren ZB.2012.21 wandte er sich gegen die
definitive Obhutszuteilung der gemeinsamen Tochter C___ an die Beschwerdegegnerin
(Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. April 2012). Soweit der Beschwerdeführer nun heute der
Zivilgerichtspräsidentin vorwirft, sie habe mit ihrer Verfügung vom 21. Februar
2012 seinem damaligen im Kostenerlass prozessierenden Rechtsvertreter ein
ungerechtfertigtes Honorar zugesprochen und ihm selber einen weiteren
Anwaltswechsel untersagt, hätte er damals gegen diese Verfügung vorgehen
müssen, was er offensichtlich nicht getan hat. Auch mit der Anfechtung der Obhutszuteilung
hat er diese angeblichen Verfehlungen nicht gerügt. Auf jeden Fall finden sich
im diesbezüglichen Berufungsentscheid AGE ZB.2012.21 vom 21. August 2012 keine
derartige Beanstandungen. Im anderen Verfahren ZB.2012.44, in welchem der Beschwerdeführer den Entscheid der
Zivilgerichtspräsidentin vom 27. August 2012 betreffend Ehegatten- und
Kindesunterhalt anfocht, ist das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zwar
gefolgt und hat seine Steuerschulden entgegen der Zivilgerichtspräsidentin bei
der Berechnung seines Grundbedarfs zugelassen (AGE ZB.2012.21 vom 5. November
2013 E. 4.2 und 4.3). Daraus kann aber nicht auf eine willentliche
Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Eheschutzrichterin und damit
auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden, zumal das Appellationsgericht
in diesem Entscheid darauf hingewiesen hat, dass in Lehre und Rechtsprechung
umstritten sei, inwiefern in Mangelfällen bei der Bedarfsberechnung die laufenden
Steuern auszuklammern seien. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anfechtung
des Ehegatten- und Kindesunterhalts neben der Berufung seines damaligen
Rechtsvertreters am 10. Oktober 2012 eine eigene Eingabe beim Appellationsgericht
eingereicht, in welcher er sich über die Amtsführung von Frau Dr. Elisabeth
Braun beschwerte (Beilage zum Ausstandsbegehren vom 14. Juli 2015, insbesondere
S. 3 f.). Das Appellationsgericht hat diese Eingabe als
Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen, ist jedoch nicht darauf eingetreten, weil
die vorgetragenen Rügen in den jeweils hierfür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren einzubringen gewesen wären (AGE BEZ.2012.81 vom 20. Dezember
2012 E. 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem Entscheid AGE ZB.2012.44 vom 5.
November 2013 betreffend den Ehegatten- und Kindesunterhalt in keiner
Weise, dass der Eheschutzrichterin in diesem Zusammenhang krasse Fehler oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen vorzuwerfen wären. Der Beschwerdeführer
vermag somit den Nachweis qualifizierter Verletzung von Richterpflichten nicht
zu erbringen. Dies gilt umso mehr, als die im Ausstandsgesuch geschilderten
Vorkommnisse sich auf Umstände im Eheschutzverfahren beziehen, die mehr als
drei Jahre zurückliegen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mit seinem
Ausstandsbegehren keinerlei Umstände im aktuellen Scheidungsverfahren
vorgebracht, die den objektiven Verdacht einer Befangenheit der früheren Eheschutzrichterin
und heutigen Instruktionsrichterin erregen könnten. Soweit der Beschwerdeführer
nunmehr mit seiner Eingabe vom 27. September 2015 ihre angebliche
Voreingenommenheit mit zwei zwischenzeitlichen Verfügungen vom 15. und 18.
September 2015 betreffend Kostenerlass und Besuchsrecht zu belegen versucht,
muss diese Eingabe unberücksichtigt bleiben. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als
auch für unechte Noven (Freiburghaus/ Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 4).
Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den ihr im
Zeitpunkt ihres Entscheids unterbreiteten Sachverhalts nicht offensichtlich
falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet
hat (Sterchi, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 326 N 1).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 27. September 2015
müssen daher ebenso unbeachtlich bleiben wie diejenigen in der weiteren Eingabe
vom 12. Oktober 2015.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demnach gehen die Gerichtskosten von
CHF 300.– zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beschwerdeführer hat für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt
(Rechtsbegehren 4). Gemäss Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos
sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE
139 III 396 E. 1.2 S. 397). Der Beschwerdeführer
hat seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Ausstandsgesuchs vorliegend
allein mit Vorkommnissen in einem weit zurückliegenden Eheschutzverfahren
begründet, das offensichtlich nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallen ist.
Diese Schilderungen sind in keiner Weise geeignet, seinen Verdacht mangelnder
Unabhängigkeit der Zivilgerichtspräsidentin in objektiver Weise zu erhärten.
Seine Beschwerde muss deshalb vor vorneherein als aussichtslos beurteilt werden,
so dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt
werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.