Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.59
URTEIL
vom 30.
Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Oktober 2015
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 AuG) / Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG)
Sachverhalt
A____, [...] von
Kosovo, hat am 25. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ist mit Asylentscheid vom 4. Mai 2015
darauf nicht eingetreten, weil Österreich für das Asylverfahren zuständig ist.
Weiter hat es A____ nach Österreich weggewiesen, den Kanton Basel-Stadt mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt und A____ zur Sicherstellung des Vollzugs während
30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen; der Entscheid ist rechtskräftig. Österreich
hat dem Übernahmeersuchen im Dublin-Verfahren am 4. Mai 2015 zugestimmt. Am 19.
Mai 2015 ist A____ vom Empfangszentrum EVZ Bässlergut verschwunden. Am 5.
August 2015 ist A____ bei der Einreise im Zug von Amsterdam her von der
Grenzwache kontrolliert und festgenommen worden, nachdem er sich mit keinem
gültigen Reisedokument ausweisen konnte. Am 7. August 2015 hat A____ den
Empfang eines vom 13. August 2015 bis 12. August 2017 gültigen Einreiseverbots
für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bestätigt. Am 12. August 2015
wurde A____ nach Österreich ausgeschafft. Am 7. Oktober 2015 wurde er durch die
Kantonspolizei Luzern festgenommen und dem hiesigen Migrationsamt überstellt.
In Luzern hatte er ein neues Asylgesuch gestellt, worauf ihm das Basler
Migrationsamt am das Merkblatt "Mehrfachgesuch" ausgehändigt und
mitgeteilt hat, er könne bis 21. Oktober 2015 beim SEM ein schriftliches Gesuch
deponieren. Am 21. Oktober 2015 wurde er in Basel beim Schwarzfahren erwischt.
Das Migrationsamt hat seine Nothilfebestätigung verlängert und ihn nochmals
angewiesen, ein schriftliches Gesuch (Mehrfachgesuch) beim SEM zu stellen. Die
Staatsanwaltschaft Luzern hat A____ mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2015 der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bestraft. Am 25. Oktober
2015 wurde er erneut von der Luzerner Kantonspolizei festgenommen und
anschliessend wieder auf freien Fuss gesetzt. Als er am 28. Oktober 2015 beim
Migrationsamt vorsprach, verfügte dieses seine Festnahme, nachdem er nach wie
vor kein Mehrfachgesuch eingereicht hatte. Gleichentags hat das Migrationsamt
die Wegweisung aus der Schweiz sowie Ausschaffungshaft für drei Monate gestützt
auf Art. 76 AuG verfügt, und es hat beim Dublin Office des SEM ein Gesuch um
erneute Überstellung nach Österreich gestellt. Der Einzelrichter hat die Haft
innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren überprüft.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013)
am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG richtet sich
die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG.
Vorliegend hat
das Migrationsamt jedoch Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AuG verfügt.
Wie vorstehend dargestellt, befindet sich der Beurteilte jedoch noch im Dublin-Verfahren,
wurde er doch bereits einmal in das für ihn zuständige Österreich überstellt,
und wurde doch auch aktuell beim Dublin Office ein Gesuch um Rückführung nach
Österreich gestellt. Die Haft ist somit als Dublin-Fall unter den Gesichtspunkten
von Art. 76a AuG zu beurteilen. Im Raum steht allerdings, dass eine Rücküberstellung
nach Österreich im Dublin-Verfahren vielleicht nicht mehr möglich sein könnte.
Sollte dieser Fall eintreten und eine Ausschaffung nach Kosovo ins Auge gefasst
werden, wird allenfalls Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AuG zu prüfen
sein.
1.2 Wurde
die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in
einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden (Art. 80a Abs. 3 AuG).
Vorliegend hat
das Migrationsamt – unzutreffenderweise ausgehend von Art. 76 und Art. 80 AuG –
eine Verhandlung angesetzt. Da es sich aber um einen Dublin-Fall im Sinne von
Art. 76a AuG handelt, ist die Haft auf Antrag des Inhaftierten im schriftlichen
Verfahren zu überprüfen. Die Verhandlung wurde daher abgeboten. Hingegen
rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände, vom Erfordernis eines Antrags
des Inhaftierten auf Überprüfung der Haft abzusehen.
Gemäss Art. 76a Abs.
1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung
der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft
nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich
der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft
verhältnismässig ist, und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen im
Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam anwenden
lassen. Gemäss letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch verhältnismässig
sein.
Folgende
konkrete Anzeichen lassen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG befürchten,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(Art. 76a Abs. 2 AuG): (lit. a) Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder
Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich
weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer
Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet; (lit. b) ihr Verhalten
in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt; (lit. c) sie reicht mehrere Asylgesuche
unter verschiedenen Identitäten ein; (lit. d) sie verlässt ein ihr zugewiesenes
Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74 AuG; (lit. e) sie
betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen
werden; (lit. f) sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein
Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer
Wegweisung zu vermeiden; (lit. g) sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet
diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder
ist deshalb verurteilt worden; (lit. h) sie ist wegen eines Verbrechens
verurteilt worden; (lit. i) sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber,
dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum
besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Haft kann für
die Dauer von höchstens sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen
der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung
der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen
einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der
Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat angeordnet
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt
bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung
der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die
Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei Dublin-Überstellungen nach
Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81 Abs. 4 lit. b AuG), welche
Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der Richtlinie (EU) 2013/33 verweist.
Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen das Beschleunigungsgebot und die
auch in der Schweiz geltenden Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die
Haftbedingungen in speziellen Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften
über die Berücksichtigung der Gesundheit der inhaftierten Person und
unbegleitete Minderjährige.
Wie vorstehend
dargestellt, hat der Beurteilte trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betreten, womit dieser Haftgrund erfüllt ist. Zudem ist er nach der Eröffnung
des Nichteintretensentscheids bereits einmal untergetaucht. Obwohl er mehrmals
dazu aufgefordert wurde, nach seinem neuerlichen mündlichen Asylantrag ein
schriftliches Mehrfachgesuch einzureichen, hat er nichts unternommen. Damit
kommt er den Anordnungen der Behörden nicht nach, sondern widersetzt sich ihnen.
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beurteilte nach seiner ersten
Rückführung von der Schweiz nach Österreich illegal nach Slowenien gereist ist,
von wo ihn die dortigen Behörden wieder nach Österreich rücküberstellt haben.
Der Beurteilte gibt an, sein Vater lebe in Luzern, und er habe sich bei ihm
aufgehalten. Indessen will er Name und Adresse des Vaters nicht angeben,
weshalb aus den familiären Verhältnissen nichts zu Gunsten des Beurteilten
abgeleitet werden kann. Der Beurteilte gibt an, nicht nach Österreich gehen zu
wollen, sondern nach Slowenien, oder in der Schweiz bleiben zu wollen. In
Anbetracht der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass er sich der
Durchführung der Wegweisung im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG entziehen
will.
Ein milderes
Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte ist gesund. Auch die Haftbedingungen
oder etwa die familiären Verhältnisse sprechen nicht gegen die angeordnete
Haft. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, nachdem das Migrationsamt das
Gesuch beim Dublin-Office gestellt hat. Österreich hat der Übernahme des Beurteilten
bereits einmal zugestimmt. Der Wegweisungsvollzug nach Österreich ist rechtlich
und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Haft ist somit für sechs Wochen ab
der Wegweisungsverfügung vom 28. Oktober 2015 recht- und verhältnismässig.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft ist als
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis 9. Dezember 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die inhaftierte
Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80a Abs. 4
AuG) beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Antragsteller:
Unterschrift
Migrationsamt: