Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.97
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 23. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 wurde die in [...] domizilierte A____
(Beschwerdeführerin) aufgrund einer Übertretungsanzeige vom 18. September 2014
wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und
zu einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1
Tag Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Gegen diesen
Strafbefehl hat die Beschuldigte am 4. Juni 2015 per Fax Einsprache an das
Strafgericht erhoben und geltend gemacht, sie habe „diese Strafe nie vorher
erhalten“ und daher von ihrer Zahlungspflicht nichts wissen können. Mit
Verfügung vom 23. Juni 2015 ist das Strafgericht auf die Einsprache
infolge Verspätung nicht eingetreten; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 2. Juli 2015 unter Hinweis auf einen Poststreik in [...]
wiederum per Fax Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und geltend
gemacht, sie habe von der ihr vorgeworfenen Übertretung erstmals im Strafbefehl
Kenntnis erhalten. Am 10. Juli 2015 ist die – am 7. Juli 2015
aufgegebene – Beschwerde auch per Post eingegangen. Die Strafgerichtspräsidentin
hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zwar ist ihre postialische Eingabe nicht rechtzeitig
erfolgt. Dies war aber aufgrund notorischen, erst am 7. Juli 2015 beendeten
Poststreiks in [...] nicht möglich. Die am 2. Juli 2015 per Fax
eingegangene Beschwerde ist unter diesen Umständen – ausnahmsweise – an die
Hand zu nehmen; darauf ist einzutreten.
2.1 Die
beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner
Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Frist
beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen.
2.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post vom 5. Juni 2015 (Beschwerdebeilage 12), erstellt,
dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 der Beschwerdeführerin
am 23. Mai 2015 zugestellt wurde. Die 10-tägige Einsprachefrist gegen den
Strafbefehl begann somit am 24. Mai 2015 zu laufen und endete am
2. Juni 2015. Die mit 4. Juni 2015 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin
ist somit zweifellos verspätet erfolgt.
Vor diesem
Hintergrund ist letztlich ohne Belang, dass es sich bei der Eingabe der
Beschwerdeführerin um eine Faxeingabe handelte, welche das Erfordernis der
Schriftform praxisgemäss nicht erfüllt, sodass die Einsprache auch nicht
formgültig erhoben wurde. Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach
Art. 354 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu
unterzeichnen ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit
"Unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) gemeint. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der
Schriftform bedürfen, die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht - diese
Zustellungsart ist auch nicht der elektronischen Zustellung gleichgesetzt (BGer
1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 2; vgl. auch 2C_154/2011 vom 28.
Februar 2011 E. 2). Es liegt ein Mangel wegen ungenügender
Unterschrift vor. Anders als im Falle der vergessenen Unterschrift ist bei der
Übermittlung mittels Fax auch keine Nachfrist anzusetzen, geht es hier doch
nicht um ein "versehentliches" bzw. "unfreiwilliges" Nichtanbringen
der Unterschrift, sondern um ein bewusstes Vorgehen. Der entsprechende Mangel
ist daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zu beheben (zum Ganzen:
Hafner/Fischer, in: Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 110 StPO N 10-12; BGer 1F_31/2012 vom
6. Dezember 2012 E. 2; 1B_537/2011 vom 16. November 2011, E. 3;
6B_1063/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 1; 2C_754/2008 vom
23. Dezember 2008 E. 2.1; 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2; 5A_1/2007 vom
12. Februar 2007; BGE 121 II 252 E. 4; vgl. auch AGE BE.2011.75 vom 1.
Oktober 2011 E. 2.2; AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1). Darauf
hat die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung im Übrigen zu Recht hingewiesen.
Schliesslich
kann auch offen bleiben, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihre
Einsprache gegen den Strafbefehl auf dem Fax- anstatt auf dem Postweg erhoben
hat. Anders als bei der vorliegenden Beschwerde hat sie jedenfalls nicht den Poststreik
in [...] als Grund genannt. Abgesehen davon ist den einschlägigen Medienberichten
zu entnehmen, dass der besagte Streik bundesweit erst am 8. Juni 2015 und
damit nach Ablauf der Einsprachefrist begann.
2.3 Die Vorinstanz ist somit auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl zu Recht nicht eingetreten, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen
(vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.