Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.104
ENTSCHEID
vom 25. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juli 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Kantonspolizei Basel-Stadt die
Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16.
Februar 2014, mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– belegte und hierfür am 27. März
2014 eine Übertretungsanzeige sowie am 5. Juni und 16. Oktober 2014 eine
Zahlungserinnerung versandte,
dass die Sache aufgrund Nichtbezahlung der
Ordnungsbusse mit Antrag am 26. November 2014 an die Staatsanwaltschaft
überwiesen wurde,
dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin
mit Strafbefehl V150326 156 vom 26. März 2015 der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärte, sie mit einer Busse von CHF 20.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von
1 Tag, und Auslagen von CHF 8.60 sowie einer Gebühr von CHF 200.– belegte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni
2015 dagegen sinngemäss Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, die
Busse umgehend bezahlen zu wollen, jedoch nicht die weiteren Kosten, zumal sie
die Annahme des Strafbefehls nicht verweigert habe und eine Annahmeverweigerung
unterschrieben werden müsse, was nicht geschehen sei,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl sowie
den entsprechenden Verfahrenskosten festhielt und die Sache mit Eingabe vom 30.
Juni 2015 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit
Entscheid vom 13. Juli 2015 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht
eingetreten ist, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise
verzichtet hat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli
2015 dagegen nach Art. 393 ff. StPO frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
hat und dabei insbesondere moniert, dass sie die Busse unverzüglich bezahlt
habe und mangels Einschreiben kein Nachweis für die Zustellung der Ordnungsbussen
bestehe, weshalb keine Gebühren verlangt werden könnten,
dass die beschuldigte Person gemäss Art. 354 Abs.
1 StPO gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben
kann,
dass gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist,
am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern
die Person mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin
die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, der Tag der
Weigerung als Zustellungsdatum gilt (lit. b),
dass gemäss Sendungsinformation der deutschen Post
am 1. April 2015 ein Zustellungsversuch erfolgt ist und der mittels
Einschreiben versandte Strafbefehl am 29. April 2015 mit dem Vermerk „Annahme
verweigert“ an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache
vom 26. Juni 2015 daher die Einsprachefrist von 10 Tagen offensichtlich versäumt
hat, und das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass überdies auch materiell das Verfahren korrekt
durchgeführt worden ist, dass nämlich bei Übertretungen von
Strassenverkehrsvorschriften des Bundes dem Halter die Busse schriftlich
eröffnet wird und er diese innert 30 Tagen bezahlen kann, wobei im Säumnisfall das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (Art. 6 des
Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]),
dass gemäss Rechtsprechung des
Appellationsgerichts der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht und bei mehrmaligen korrekt
adressierten Übertretungsanzeigen davon ausgegangen werden kann, dass
mindestens eine davon korrekt eröffnet wurde, auch wenn die
Übertretungsanzeigen nicht eingeschrieben versandt wurden (vgl. AGE BES.2015.76
vom 29. Juli 2015, BES.2014.70 vom 18. September 2014 E. 3.1, BES.2013.31 vom
12. Juli 2013 E. 3.3),
dass den Akten entnommen werden kann, dass die
Ordnungsbusse durch die Kantonspolizei dreimal an die gültige – auch von der
Beschwerdeführerin verwendete – Adresse verschickt wurde, die erste Mahnung unbestrittenermassen
zugestellt werden konnte und mithin auch von einer rechtsgültigen Eröffnung der
Ordnungsbusse auszugehen ist,
dass mangels fristkonformer Bezahlung der Busse zu
Recht das Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt ist, mit welchem auch die
minimalen gesetzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 gemäss § 7 Abs.
1 lit. a.aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für
Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980) verbunden sind (vgl. AGE BES.2014.54 vom
20. August 2014 E. 2),
dass daher mit den zutreffenden Erwägungen des
Einzelgerichts in Strafsachen der Einsprache selbst im Falle eines Eintretens
kein Erfolg beschieden wäre, sich der angefochtene Entscheid somit als
rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, wobei
die Gerichtsgebühr auf CHF 200.– festzulegen ist (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren; SG 154.810),
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.