Intercantonal tax allocation and double taxation

VD.2015.85Tribunal Administrativo22 de out. de 2015Dismissed

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Resumo Omnilex

A taxpayer contested the 2011 intercantonal allocation of income and wealth between Basel-Stadt and Basel-Landschaft. The Administrative Court of Basel-Stadt held that the appeal was admissible but unfounded. It found no violation of the prohibition of double taxation because the taxpayer did not show that the cantons misapplied the rules on income allocation or on the proportional allocation of mortgage debts and other liabilities. The appeal was dismissed and a court fee of CHF 1,000 was charged to the appellant.

Sumário Omnilex

§ 171 StG; Art. 127 Abs. 3 BV; intercantonal tax allocation and double taxation: differing numerical determinations of taxable income by the cantons do not of themselves constitute prohibited double taxation if each canton correctly applies its own tax law and the rules on allocation. For wealth taxation, mortgage debts and similar passives are to be apportioned quota-wise according to the location of the assets; a mere allegation of an unrealistic shift of wealth is insufficient without substantiating a legal misapplication (consid. 2). Procedural costs follow the outcome of the appeal (consid. 3).

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2015.85

URTEIL

vom 22. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[….]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 11. Dezember 2014

betreffend kantonale Steuern pro 2011

Sachverhalt

A____ reichte aufgrund von Liegenschaftsbesitz im Kanton Basel-Stadt die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft (Hauptsteuerdomizil) ein. Für die kantonalen Steuern pro 2011 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von CHF 199'474.– und ein steuerbares Vermögen von CHF 553'856.–. Mit Verfügung vom 8. Novem­ber 2012 nahm die Steuerverwaltung die Steuerauscheidung vor. Das satzbestimmende Einkommen setzte sie auf CHF 194'000.–, das steuerbare Einkommen auf CHF 69'100.– fest. Das gesamte steuerbare Vermögen legte sie auf CHF 927'000.–, das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Vermögen auf CHF 665'000.– fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. Okto­ber 2013 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab.

Hiergegen hat A____ am 5. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 171 Abs. 4 StG i.V.m. § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]). Diese Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Da der Rekurs innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht worden ist (§ 171 Abs. 2 StG), kann insoweit darauf eingetreten werden.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Be-stimmung von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3 Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).

Der Rekurrent ficht die Steuerausscheidungsverfügung pro 2011 sowohl hinsichtlich der Einkommenssteuer- wie auch der Vermögenssteuerveranlagung an.

2.1 Bezüglich der Einkommenssteuern rügt der Rekurrent, dass die Summe der beiden ausgeschiedenen Teileinkommen (Basel-Stadt: CHF 69'118.– und Basel-Landschaft: CHF 140'900.–, total CHF 210'018.–) höher sei als das satzbestimmende Einkommen im Kanton Basel-Landschaft von CHF 204'094.–. Hierzu hat die Vor­instanz ausgeführt, dass die Kantone das steuerbare Gesamteinkommen aufgrund ihres jeweiligen kantonalen Steuerrechts ermittelten (angefochtener Entscheid, E. 4.d). Der Kanton Basel-Stadt habe sein kantonales Steuerrecht richtig angewendet. Die Ausscheidungen seien korrekt vorgenommen und alle Abzüge seien gewährt worden, wie wenn der Rekurrent vollumfänglich in Basel-Stadt steuerpflichtig wäre (E. 4.e). Eine unterschiedliche zahlenmässige Ermittlung des im Kanton steuerbaren Einkommens stelle keine unzulässige Doppelbesteuerung dar, wenn beide Kantone die Zulassungsnormen und die Regeln für die Steuerausscheidung richtig anwendeten. Entscheidend sei einzig, dass die unterschiedlichen Gesamteinkommen nach den gleichen Regeln des interkantonalen Steuerrechts aufgeteilt würden, was vorliegend der Fall sei (E. 4.f). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Führt er in seinem Rekurs aus, dass "das total besteuerte Einkommen (…) das höchst bemessene Gesamteinkommen eines einzelnen Kanton nicht überschreiten" dürfe, müsste er darlegen, warum die angefochtene Steuerausscheidungsverfügung unter diesem Aspekt gegen die Regeln des interkantonalen Steuerrechts verstösst. Fordert er zum Ausgleich der von ihm beanstandeten Differenz einen "Korrekturfaktor" (vgl. seine Replik im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 27. Mai 2014 [Beilage zum vorliegenden Rekurs]), müsste er ausserdem darlegen, in welchem Umfang die Einkommenssteuerveranlagung entsprechend zu korrigieren wäre, damit seiner Forderung Genüge getan wäre. Da der Rekurrent dies nicht tut, erweist sich sein Rekurs als unbegründet.

2.2 Bezüglich der steuerrechtlichen Aufteilung des Vermögens auf die beiden Kantonen rügt der Rekurrent "eine krasse unrealistische Verschiebung in Richtung Basel-Stadt". Er fordert daher, dass "die Vermögensverschiebung (…) die realen Tatsachen nicht verletzen" dürfe. In seiner Replik im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 27. Mai 2014 (Beilage zum vorliegenden Rekurs) hatte er ausgeführt, dass sein effektives Vermögen im Kanton Basel-Stadt in Form von zwei hier belegenen Liegenschaften (Domizilwert CHF 1'143'247.– bzw. CHF 1'038'414.–) nach Abzug der Hypothekarschulden von CHF 1'641'000.– effektiv CHF 540'671.– betrage. Werde er hier aber mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 665'929.– veranlagt, versteuere er einen Teil seines basellandschaftlichen Vermögens im Kanton Basel-Stadt. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es für die Steuerausscheidung irrelevant sei, wie hoch die auf den einzelnen Liegenschaften lastenden Hypotheken und Schuldzinsen seien. Deren Verteilung richte sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung quotenmässig nach der Lage der Aktiven. Die Steuerverwaltung sei bezüglich Verlegens der Hypothekarschulden korrekt vorgegangen (angefochtener Entscheid, E. 5.c). Auch hinsichtlich der Vermögensausscheidung setzt sich der Rekurrent nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellte Regel der quotenmässigen Verlegung der Passiven nach der Lage der Aktiven gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen soll. Auch bezüglich der Vermögenssteuerverlagung erweist sich der Rekurs somit als unbegründet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an

Rekurrenten

Steuerrekurskommission

Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Palavras-chave

tax allocationdouble taxationincome taxwealth taxmortgage debtintercantonal taxationprocedural costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the intercantonal income allocation for 2011 was unlawful because the allocated parts in the two cantons exceeded the taxpayer's asserted overall taxable income.

Decisão extraída

The appeal was not substantiated: differing numerical determinations by the cantons do not amount to prohibited double taxation if both apply the intercantonal allocation rules correctly.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage with the prior reasoning that each canton determines taxable total income under its own law and that the decisive point is correct application of the allocation rules, not identical arithmetic results.

Questão jurídica principal

Whether the wealth allocation, including the apportionment of mortgage debts and liabilities, violated the prohibition of intercantonal double taxation.

Decisão extraída

The appeal was not substantiated: passive items are allocated proportionally according to the location of the assets, and the taxpayer did not show that this rule infringed Art. 127(3) BV.

Fundamentação extraída

The court upheld the principle that mortgage debts and debt interest are apportioned quota-wise by the location of the assets; the appellant merely asserted an unrealistic shift toward Basel-Stadt without demonstrating a legal error.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs.

Decisão extraída

The appellant must bear the court fee of CHF 1,000.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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