Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
VD.2015.85
URTEIL
vom 22. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr.
Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[….]
gegen
Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 11. Dezember 2014
betreffend kantonale
Steuern pro 2011
Sachverhalt
A____ reichte aufgrund von
Liegenschaftsbesitz im Kanton Basel-Stadt die Steuererklärung des Kantons
Basel-Landschaft (Hauptsteuerdomizil) ein. Für die kantonalen Steuern
pro 2011 deklarierte er ein steuerbares Einkommen von CHF 199'474.–
und ein steuerbares Vermögen von CHF 553'856.–. Mit Verfügung vom
8. November 2012 nahm die Steuerverwaltung die Steuerauscheidung
vor. Das satzbestimmende Einkommen setzte sie auf CHF 194'000.–, das
steuerbare Einkommen auf CHF 69'100.– fest. Das gesamte steuerbare
Vermögen legte sie auf CHF 927'000.–, das im Kanton Basel-Stadt steuerbare
Vermögen auf CHF 665'000.– fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
11. Dezember 2014 ab.
Hiergegen hat A____ am 5. Mai 2015
beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Auf die Einholung einer Rekursantwort
ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit von Belang,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden
(§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SG 640.100]). Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses funktionell
wie auch sachlich zuständig. Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat (§ 171 Abs. 4 StG i.V.m. § 13 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG; SG 270.100]). Diese Voraussetzungen
erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Da der Rekurs innert der gesetzlichen
Frist von 30 Tagen eingereicht worden ist (§ 171
Abs. 2 StG), kann insoweit darauf eingetreten werden.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Be-stimmung von § 8
Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das Urteil kann auf
dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen
keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten
(vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3,
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte
Rechtsprechung).
Der Rekurrent ficht die
Steuerausscheidungsverfügung pro 2011 sowohl hinsichtlich der Einkommenssteuer-
wie auch der Vermögenssteuerveranlagung an.
2.1 Bezüglich der
Einkommenssteuern rügt der Rekurrent, dass die Summe der beiden ausgeschiedenen
Teileinkommen (Basel-Stadt: CHF 69'118.– und Basel-Landschaft:
CHF 140'900.–, total CHF 210'018.–) höher sei als das satzbestimmende
Einkommen im Kanton Basel-Landschaft von CHF 204'094.–. Hierzu hat die Vorinstanz
ausgeführt, dass die Kantone das steuerbare Gesamteinkommen aufgrund ihres
jeweiligen kantonalen Steuerrechts ermittelten (angefochtener Entscheid,
E. 4.d). Der Kanton Basel-Stadt habe sein kantonales Steuerrecht richtig
angewendet. Die Ausscheidungen seien korrekt vorgenommen und alle Abzüge seien
gewährt worden, wie wenn der Rekurrent vollumfänglich in Basel-Stadt
steuerpflichtig wäre (E. 4.e). Eine unterschiedliche zahlenmässige Ermittlung
des im Kanton steuerbaren Einkommens stelle keine unzulässige Doppelbesteuerung
dar, wenn beide Kantone die Zulassungsnormen und die Regeln für die
Steuerausscheidung richtig anwendeten. Entscheidend sei einzig, dass die
unterschiedlichen Gesamteinkommen nach den gleichen Regeln des interkantonalen
Steuerrechts aufgeteilt würden, was vorliegend der Fall sei (E. 4.f). Mit
diesen Ausführungen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Führt er in
seinem Rekurs aus, dass "das total besteuerte Einkommen (…) das höchst
bemessene Gesamteinkommen eines einzelnen Kanton nicht überschreiten"
dürfe, müsste er darlegen, warum die angefochtene Steuerausscheidungsverfügung
unter diesem Aspekt gegen die Regeln des interkantonalen Steuerrechts
verstösst. Fordert er zum Ausgleich der von ihm beanstandeten Differenz einen
"Korrekturfaktor" (vgl. seine Replik im vorinstanzlichen
Rekursverfahren vom 27. Mai 2014 [Beilage zum vorliegenden Rekurs]),
müsste er ausserdem darlegen, in welchem Umfang die Einkommenssteuerveranlagung
entsprechend zu korrigieren wäre, damit seiner Forderung Genüge getan wäre. Da
der Rekurrent dies nicht tut, erweist sich sein Rekurs als unbegründet.
2.2 Bezüglich der
steuerrechtlichen Aufteilung des Vermögens auf die beiden Kantonen rügt der Rekurrent
"eine krasse unrealistische Verschiebung in Richtung Basel-Stadt". Er
fordert daher, dass "die Vermögensverschiebung (…) die realen Tatsachen
nicht verletzen" dürfe. In seiner Replik im vorinstanzlichen Rekursverfahren
vom 27. Mai 2014 (Beilage zum vorliegenden Rekurs) hatte er ausgeführt,
dass sein effektives Vermögen im Kanton Basel-Stadt in Form von zwei hier
belegenen Liegenschaften (Domizilwert CHF 1'143'247.– bzw.
CHF 1'038'414.–) nach Abzug der Hypothekarschulden von
CHF 1'641'000.– effektiv CHF 540'671.– betrage. Werde er hier aber
mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 665'929.– veranlagt, versteuere er
einen Teil seines basellandschaftlichen Vermögens im Kanton Basel-Stadt. Hierzu
hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es für die Steuerausscheidung irrelevant
sei, wie hoch die auf den einzelnen Liegenschaften lastenden Hypotheken und
Schuldzinsen seien. Deren Verteilung richte sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung quotenmässig nach der Lage der Aktiven. Die Steuerverwaltung sei
bezüglich Verlegens der Hypothekarschulden korrekt vorgegangen (angefochtener
Entscheid, E. 5.c). Auch hinsichtlich der Vermögensausscheidung setzt sich
der Rekurrent nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere
legt er nicht dar, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellte Regel der
quotenmässigen Verlegung der Passiven nach der Lage der Aktiven gegen das
interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV)
verstossen soll. Auch bezüglich der Vermögenssteuerverlagung erweist sich der
Rekurs somit als unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an
Rekurrenten
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde
erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.