Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.11
URTEIL
vom 18. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 5. Januar 2015
betreffend direkte Bundessteuer
pro 2012
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
machte mit seiner Steuererklärung für das Jahr 2012 Abzüge für Fahrkosten in
der Höhe von CHF 10‘010.–, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe
von CHF 3‘200.– und Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘565.– für seine getrennt
lebende Ehefrau sowie von CHF 23‘100.– für seine drei minderjährigen Kinder
geltend. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2014 liess die Steuerverwaltung
die Berufskostenpauschale von CHF 2‘797.– (3 % des Nettolohnes), die Abzüge für
die Fahrkosten in der Höhe von CHF 700.– und Mehrkosten für auswärtige
Verpflegung in der Höhe von CHF 1‘600.– zum Abzug zu. Mit Bezug auf die geltend
gemachten Unterhaltbeiträge berücksichtigte sie Kinderalimente im Betrag von
CHF 21‘600.–, liess aber die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau
nicht zu. Die Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung hiess die Steuerverwaltung
bezüglich des Abzugs der Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF
3‘200.– und der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau in der Höhe von CHF 3‘320.–
gut. Demgegenüber wies sie die Einsprache bezüglich der geltend gemachten
Fahrkosten in der Höhe von CHF 10‘010.– ab. Die dagegen mit Schreiben vom 7.
Mai 2014 erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
5. Januar 2015 kostenfällig ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 22. Januar 2015 erhobene Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit dem der Beschwerdeführer die Anerkennung der
Fahrkosten in Höhe von CHF 10‘010.– und der auswärtigen Verpflegung in der Höhe
von CHF 3‘200.– als abzugsfähige Mehrkosten beantragt. Weiter beantragt er die
Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Mit einer weiteren Eingabe vom
15. März 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, neben den Kinderalimenten
seiner Ehefrau einmal im Jahr den Betrag von CHF 2‘011.71 gemäss dem Entscheid
des Gerichtspräsidiums Rheinfelden als Hälfe seines Bonus zu bezahlen. Mit Vernehmlassungen
vom 26. März und 2. April 2015 beantragen die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission aufgrund der – im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
– vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege die teilweise Gutheissung des
Rekurses. Aufgrund der Notwendigkeit der Benützung des Privatfahrzeugs an 51
Tagen bestehe ein Anspruch auf Gewährung eines Abzugs für effektive Fahrkosten
von CHF 2‘142.–. Somit sei bei den Bundessteuern die Pauschale zu streichen und
stattdessen ein Abzug für Fahrkosten von insgesamt CHF 2‘842.– sowie ein Abzug
für auswärtige Verpflegung von CHF 3‘200.– zu gewähren. Da letzterer bereits
mit dem Einspracheentscheid anerkannt worden sei, sei mangels Beschwer auf den Antrag
nicht einzutreten. Nicht einzutreten sei auch auf den zusätzlich geltend gemachten
Abzug für die hälftige Bonuszahlung an seine Ehefrau, da dieser nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 2. Mai 2015 repliziert. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für
die direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene
Beschwerde, gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art.
140-144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere
jene über die Beschwerde (Art. 145 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [SG 660.100]; vgl. VGE VD.2014.4 vom 24. September 2014 E.
1.1).
1.2 Gemäss
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem
Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen
Entscheids eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Auf die nach
Eröffnung des motivierten Entscheids am 5. Januar 2015 rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2
S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach ist zu
prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5; jeweils m.w.H.).
Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer zunächst an dem von ihm
geltend gemachten Fahrkostenabzug in Höhe von CHF 10‘010.– für seinen
Arbeitsweg von seinem Wohnort in Basel an seinen Arbeitsort in Stein/AG fest.
2.1 Nach
Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können zur Ermittlung des Reineinkommens von den
gesamten steuerbaren Einkünften als Berufskosten die notwendigen Kosten für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgezogen werden. Vorausgesetzt für die
Abzugsfähigkeit ist dabei gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung [BKV];
SR 642.118.1), dass die geltend gemachten Aufwendungen für
die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten
ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Art, Ursache und Höhe der geltend
gemachten Aufwendungen sind von der steuerpflichtigen Person mittels geeigneter
Belege nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist beweispflichtig für alle
Tatsachen, die ihre Steuerpflicht aufheben oder vermindern, wobei sie im Falle
der Beweislosigkeit deren Folgen zu tragen hat (vgl. statt vieler BGer 2C_16/2015
vom 6. August 2015 E. 2.5.4). Als notwendige Fahrkosten sind dabei gemäss Art.
5 Abs. 2 BKV bei Benützung eines privaten Fahrzeugs die Auslagen abziehbar, die
bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Nur wenn kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv
nicht zumutbar ist, können gemäss Art. 5 Abs. 2 BKV die Kosten des privaten
Fahrzeugs gemäss den Pauschalansätzen nach Art. 3 BKV abgezogen werden. Demnach
gibt das Eidgenössische Finanzdepartement in einem Anhang zur BKV die
Pauschalansätze bekannt. Letztere betragen ab dem Steuerjahr 2009 pro
Fahrkilometer bei Benützung eines Autos CHF –.70 (Anhang BKV).
2.2 Mit seiner Beschwerde stützt sich der
Beschwerdeführer auf neue Beweismittel. Deren Zulassung im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist in Steuersachen bundesrechtlich
gemäss Art. 110 BGG nicht vorgeschrieben, da diesem mit dem Beschwerdeverfahren
vor der Steuerrekurskommission bereits ein Beschwerdeverfahren vor einem
Gericht im materiellen Sinne vorangegangen ist (vgl. auch
§ 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel,
Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S.
428 f.; Ehrenzeller, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011,
Art. 110 BGG N 17). Noven sind im steuerrechtlichen Rekurs-
und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht deshalb nur zulässig, soweit
das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht. Neue Tatsachen und
Beweismittel sind dabei praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn sie dem
Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des
Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509;
VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, VD.2013.116 vom
10. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.132 vom
9. Januar 2015 E. 2.3.5). Dies anerkennt die Steuerverwaltung
mit ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 denn auch zu Recht ausdrücklich (E.
3).
2.3 Aufgrund der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Zeiterfassungsrapporte anerkennen die Vorinstanzen,
dass für den Beschwerdeführer im Jahre 2012 aufgrund seiner Einteilung in einem
7-Tage-3-Schicht-Modell seines Arbeitgebers an insgesamt 51 Arbeitstagen die
Notwendigkeit zur Benützung des Privatfahrzeugs bestanden hat, weil ihm die
Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich gewesen ist.
Demgegenüber stellt sich aber die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf
den Standpunkt, dass es ihm ansonsten an Werktagen möglich gewesen sei, in
weniger als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
an seine Arbeit zu pendeln. Daraus folgt der von den Vorinstanzen anerkannte
Abzug für effektive Fahrkosten mit seinem Privatfahrzeug in der Höhe von CHF
2‘142.– sowie der Kosten für das Umweltschutzabonnement des TNW von CHF 700.–.
Die anerkannte Fahrleistung ergibt sich dabei aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern
an 51 Tagen à CHF –.70.
Mit
seiner Replik rügt der Beschwerdeführer diese Berechnung zwar nicht. Bereits
mit seiner Beschwerde hat er sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass zwar
nur an den Wochenenden und Feiertagen keine Verbindungen mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel bestehen würden. Er machte aber geltend, dass er, auch wenn er
nur an einzelnen Tagen sein Auto geschäftlich benötigen würde, trotzdem ein
Auto kaufen und das ganze Jahr versichern und versteuern müsse.
2.4 Unbestritten und erstellt ist somit,
dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig mit seinem Privatfahrzeug an die
Arbeit gelangt, aber dies aufgrund der zum grösseren Teil bestehenden Verbindungen
des öffentlichen Verkehrs nur teilweise notwendig erscheint. Klar ist dabei
aber, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation grundsätzlich auf ein
Privatfahrzeug angewiesen ist, um an allen Arbeitstagen seinen Arbeitsplatz
resp. Wohnort zu erreichen. Der Kilometeransatz der BKV entspricht dem
durchschnittlichen Aufwand für ein Fahrzeug mit 1'600 cm3 und einer
Fahrleistung von rund 15'000 Kilometern pro Jahr, wobei Versicherungs-,
Amortisations-, Vignetten-, Park- und Verbrauchskosten eingerechnet sind.
Insoweit umfasst der Ansatz nicht nur den Arbeitsweg, sondern beruht auf einer
Gesamtfahrleistung (BGer 2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Daraus
folgt, dass dem Beschwerdeführer mit dem von ihm verlangten Fahrkostenabzug von
CHF 10‘010.– auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 14‘300
Kilometern gestützt auf die Kostenpauschalen sämtliche Kosten seines Fahrzeugs
vergütet würden.
Aufgrund
des heute sehr gut und dicht ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetzes kommt Art.
26 Abs. 1 lit. a DBG insbesondere auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten zur
Anwendung (vgl. Knüsel, in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art.
26 DBG N 19). Solchen Arbeitszeiten ist es inhärent, dass die Benutzung des
öffentlichen Verkehrsmittels an einzelnen Arbeitstagen zwar möglich und zumutbar,
an anderen Arbeitstagen aber nur die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem
Privatfahrzeug möglich erscheint. Wie jede Pauschalisierung ist auch die
Fahrkostenpauschale auf einen Durchschnittssachverhalt ausgerichtet, was bei
überdurchschnittlichen Fahrleistungen eines Steuerpflichtigen zu einer gewissen
Bevorzugung führen kann: Der Abzug gemäss Fahrkostenpauschale kann unter
Umständen höher ausfallen als die tatsächlich angefallenen "notwendigen
Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" (Art. 26 Abs. 1 lit.
a DBG). Ein solcher Verzicht auf eine nach dem Normzweck an sich gebotene Differenzierung
führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Fahrkostenpauschale. Wie das
Bundesgericht bereits erkannt hat, beruht die Pauschalisierung der Fahrkosten in
der BKV auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 2 DBG), ist durch die
damit einhergehenden Vereinfachungen im Veranlagungsverfahren gerechtfertigt
und bewegt sich in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen (vgl. BGer
2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2; vgl. aber BGer 2C_807/2011 vom 9. Juli
2012 E. 2.5). Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte steht dem Steuerpflichtigen aber der Nachweis höherer
Kosten offen (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DBG). Gleiches ergibt sich aus Art. 4 und
Art. 5 Abs. 2 BKV, welcher den Nachweis höherer tatsächlicher Fahrkosten
anstelle einer Pauschale ausdrücklich vorbehält. Zu beachten ist allerdings,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Steuerpflichtige
grundsätzlich nicht gleichzeitig pauschale und effektive Aufwendungen für eine
und dieselbe Kategorie von Gewinnungskosten geltend machen kann (vgl. BGer
2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.4.2, 2C_477/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4, 2C_440/2009 vom 8. Januar 2010).
Die
Berechnung der Fahrkosten anhand der Anzahl tatsächlich zurückgelegter Kilometer
bzw. die Pauschalisierung nach Fahraufwand, wie von den Vorinstanzen in der
Vernehmlassung nach Einreichung der Noven zugestanden, erscheint daher korrekt.
Diese resultieren vorliegend aus Arbeitswegen von je 30 Kilometern an 51 Tagen –
an welchen die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist – à
pauschal CHF –.70 pro Kilometer, was insgesamt zu einem Abzug in Höhe von
CHF 2‘142.– (zuzüglich CHF 700.– für das Umweltabonnement) berechtigt. Die
Beschwerde ist diesbezüglich in jedem Fall gutzuheissen. Dabei ist nochmals in
Erinnerung zu rufen, dass die Pauschalbeträge sich nicht nur aus den variablen
sondern auch aus festen kilometerunabhängigen Kosten zusammensetzen (vgl. BGer
2C_630/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer darüber
hinaus weitere Abzüge beanspruchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie im vorstehenden
Absatz dargelegt, ist in der Lehre und Rechtsprechung zwar grundsätzlich
anerkannt, anstatt den Kostenpauschalen die tatsächlichen Fahrkosten zum Abzug
zu bringen. Von der Kilometer-Pauschale kann jedoch nur
abgewichen werden, wenn gemäss Art. 26 Abs. 2 DBG und Art. 4 BVK sämtliche
tatsächlich anfallenden Kosten für beruflich notwendige Fahrten nachgewiesen
werden, wobei der Steuerpflichtige hierfür die Beweislast trägt (vgl. BGer
2C_440/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5, m.w.H.). Das setzt eine detaillierte
Abrechnung über sämtliche festen und variablen Kosten des Fahrzeugs voraus. In
diesem Fall sind die privat gefahrenen Kilometer zu ermitteln und deren Kosten
anteilsmässig von den ausgewiesenen Gesamtkosten auszuscheiden (vgl. Knüsel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 26
DBG N 19). Der Beschwerdeführer bestreitet jedenfalls nicht, dass er das
Fahrzeug auch privat benutzt. Demgegenüber hat er – obwohl hierzu mehrfach
Anlass bestand – die tatsächlichen Autokosten, welche Aufschluss über eine
andere Anrechnung des Fahrkostenabzugs gegeben hätten – nicht substantiiert. Mit
der blossen Feststellung, wonach er – trotz teilweiser Möglichkeit, die
öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen – ein Auto kaufen und das ganze Jahr
versichern und versteuern müsse, wird den Anforderung an die Substantiierungspflicht
in keiner Weise Rechnung getragen. Jegliche Angaben über Distanz und Anzahl der
beruflichen Fahrten, insgesamt gefahrene Kilometer, Marke, Kategorie und Alter
des verwendeten Fahrzeugs, allfällige Fixkosten usw. – welche den Vorinstanzen
eine andere Beurteilung des Abzugs ermöglicht hätten – fehlen, weshalb über die
Pauschalbeträge nicht die tatsächlichen Autokosten zum Abzug gebracht werden können.
Weiter rügt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde „die im Präsidialentscheid
nicht als abzugsfähige Mehrkosten“ akzeptierte „auswärtige Verpflegung in der
Höhe von CHF 3‘200.–“. Diesbezüglich scheint der Beschwerdeführer den Entscheid
der Vorinstanz nicht zu verstehen. Diese stellte fest, dass „die
Steuerverwaltung (…) im Einspracheentscheid vom 8. April 2014 den vollen Abzug
für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 3‘200.–
bereits gewährt“ habe. Sie ist daher mangels Beschwer des Beschwerdeführers auf
den entsprechenden Antrag nicht eingetreten. Diese Erwägung ist nicht zu
beanstanden. Im Einspracheentscheid führt die Steuerverwaltung aus, für die
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung könne dem Beschwerdeführer aufgrund der
nachgereichten Unterlagen und Ausführungen der volle Abzug in Höhe von CHF
3‘200.– gewährt werden, weshalb die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen sei.
Sie erwog allerdings, dass dem Beschwerdeführer der Pauschalabzug für
Berufskosten von CHF 4‘000.– gewährt worden sei. Da die Verpflegungskosten mit
den von der Steuerverwaltung zugelassenen Fahrkosten in Höhe des
Umweltschutzabonnements unter diesem Betrag blieben, ergab sich für die
kantonalen Steuern aufgrund der Anerkennung der Mehrkosten auswärtiger
Verpflegung allerdings keine Änderung. Nunmehr übersteigen die Fahrkosten und
die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung aber diesen Pauschalbetrag. Dadurch
gewinnt die entsprechende Gutheissung der Einsprache selbständige Bedeutung.
Dies folgt aber aus der Änderung der Beurteilung der Fahrkosten, sodass der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden ist.
Mit seiner Eingabe vom 15. März 2015 schreibt der Beschwerdeführer unter dem Titel
„Antrag“: „Steuerverwaltung entscheid Unterhaltsbeiträge 0 sfr.“. Zur
Begründung führt er aus, er bezahle neben den Kinderalimenten auch die Hälfte
seines Bonus für seine Ehefrau. Gemäss dem Entscheid des Gerichtspräsidiums
Rheinfelden vom 1. Mai 2012 den Betrag von CHF 2‘011.71. Soweit damit ein
zusätzlicher Abzug vom steuerbaren Einkommen für Unterhaltsbeiträge an die
getrenntlebende Ehefrau geltend gemacht wird, kann darauf aus mehreren Gründen
nicht eingetreten werden.
Der
Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch das mit dem
angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis begrenzt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 987; VGE VD.2012.122
vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2). Im
Veranlagungs- und Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen
im Umfang von CHF 4‘565.– an seine getrenntlebende Ehefrau und von CHF 23‘100.–
an seine drei minderjährigen Kinder geltend gemacht. Mit ihrem
Einspracheentscheid anerkannte die Steuerverwaltung Kinderalimente im Betrag
von CHF 21‘600.– und ehelichen Unterhalt an die getrenntlebende Ehefrau im
Betrag von CHF 3‘320.–. Mit seiner Beschwerdebegründung im vorinstanzlichen
Verfahren hat der Beschwerdeführer diese Frage nicht mehr zum Gegenstand seines
Rechtsmittels gemacht. Damit hat er bloss noch die unterbliebenen Abzüge für
Berufskosten in der von ihm verlangten Höhe angefochten. Höhere Abzüge für
geleistete Unterhaltsbeiträge waren nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Auch wenn der Rechtsprechung eine objektmässige und nicht eine
aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstandes zu Grunde liegt (vgl. BGE 131
II 200 E. 3.3 S. 203 f; BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; VGE
VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 3.2), ist vorliegend festzustellen, dass mit
der Eingabe vom 15. März 2015 nicht nur eine andere Begründung, sondern ein
anderer Antrag als im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden ist. Dies
ist gemäss § 19 Abs. 1 in fine VRPG nicht zulässig. Zudem ist festzustellen,
dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit
den Anträgen in der Beschwerdebegründung begrenzt wird. Eine nachträgliche Änderung
im Sinne einer Erweiterung des Streitgegenstandes mit späteren Eingaben ist
nicht mehr möglich (vgl. VD.2012.90 vom 26. November 2012 E. 3). Daraus folgt,
dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Immerhin kann in der
Sache auf den zutreffenden Hinweis der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung
vom 26. März 2015 hingewiesen werden, dass im Einspracheverfahren alle im
Jahr 2012 nachgewiesenen Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau zum Abzug
zugelassen worden sind.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich den vorinstanzlichen
Kostenentscheid an. Letzterer ist jedoch zu bestätigen. Der Beschwerdeführer
hätte der Vorinstanz die Zeiterfassungsrapporte zur Festlegung
der notwendigen Fahrkosten bereits vor deren Entscheid edieren können.
Der Beschwerdeführer hat daher durch seine Säumnis das Verfahren auch im Umfang
seines Obsiegens notwendig gemacht, weshalb er die vorinstanzlichen Kosten in
Anwendung des Verursacherprinzips vollumfänglich zu tragen hat. Die teilweise
Gutheissung der Beschwerde beruht auf den in Verletzung der Mitwirkungspflicht
erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Noven. Die
entsprechenden Umstände von Amtes wegen aufzudecken war den Behörden weder möglich
noch zumutbar.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung sind aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung des
steuerbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung
zurückzuweisen. Der Beschwerde dringt mit seinen Rügen etwa zu einem Viertel
durch. Daraus folgt, dass ihm eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen
ist. Das Gesuch um Kostenerlass ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Die
Erhebung einer Gebühr rechtfertigt sich mit Verweis auf die vorstehende
Erwägung umso mehr, als die teilweise Gutheissung der Beschwerde hier auf
bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringenden Noven beruht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Sache zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt.
Das Gesuch um Kostenerlass wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.