Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.51
URTEIL
vom 25. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
1
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
B____, geb. […] Berufungskläger
2
[…]
Beschuldigter
2
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. März 2015
betreffend ad Berufungskläger 1:
einfache Körperverletzung
ad Berufungskläger 2: einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger 1) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17.
März 2015 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des B____ schuldig erklärt
und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2
Jahre, verurteilt. Im Anklagepunkt 1 (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch)
wurde das Verfahren zufolge Verjährungseintritts eingestellt und die damit im
Zusammenhang stehende Zivilforderung der C____ AG auf den Zivilweg verwiesen.
Weiter wurde die Schadenersatzforderung von B____ für künftigen Schaden aus dem
Ereignis vom 22. Dezember 2013 unter Festlegung einer Haftungsquote von 100%
dem Grundsatz nach gutgeheissen, dieser für die Höhe dieses Anspruchs jedoch
auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger 1 wurde zur Leistung von CHF
3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem Schadensereignis an B____
verurteilt und eine Mehrforderung von CHF 4‘000.– unter diesem Titel
abgewiesen. Dem Berufungskläger 1 wurden die diesbezüglichen Verfahrenskosten
von CHF 1‘257.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (CHF 1‘600.– bei
schriftlicher Begründung) auferlegt. Der Privatverteidigerin des Berufungsklägers
1 wurde eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.– aus der
Strafgerichtskasse sowie dem amtlichen Verteidiger von B____ eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 648.– zulasten des Berufungsklägers 1 zugesprochen.
B____
(Berufungskläger 2) wurde in demselben Urteil der einfachen Körperverletzung
zum Nachteil des Berufungsklägers 1 schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 3 Jahre, als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2014, verurteilt.
Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift (Tätlichkeiten) wurde der Berufungskläger
2 freigesprochen. Die gegen den Berufungskläger 2 am 14. Mai 2012 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, durch Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 29. August 2014 um ein Jahr verlängert, wurde als nicht
vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 1 von CHF
500.– wurde abgewiesen. Der Berufungskläger 2 wurde zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 1‘207.30 sowie der Urteilsgebühr von CHF 400.– (CHF
800.– bei schriftlicher Begründung) verpflichtet und dem amtlichen Verteidiger aus
der Strafgerichtskasse ein Honorar und ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 3‘337.75
ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil haben die Berufungskläger 1 und 2 rechtzeitig „vorsorglich“ Berufung
angemeldet und zugleich angekündigt, es seien Vergleichsverhandlungen betreffend
die Zivilforderung im Gange und es sei damit zu rechnen, dass die Strafanträge
von Berufungskläger 1 und 2 in Kürze zurückgezogen würden. Am 19. Mai 2015 hat
der Berufungskläger 2 fristgerecht Berufung erklärt und beantragt, es sei das
vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben und das gegen die Berufungskläger 1
und 2 geführte Strafverfahren einzustellen, es sei auf die Erhebung von
Gerichtsgebühren für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten und es sei das
Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2015 im Übrigen zu bestätigen, alles
unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger 2 die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen sei. Der Berufungsbegründung beigelegt war eine von den Berufungsklägern
1 und 2 unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vom 6./8. Mai 2015, in deren
Ziffer 4 die Vergleichsparteien gegenüber dem Appellationsgericht Basel-Stadt
den Rückzug des jeweiligen Strafantrags im Verfahren SG.2014.287 erklärten und
beantragten, es seien keine zweitinstanzlichen Kosten zu erheben. Der Berufungskläger
1 hat ebenfalls mit Datum vom 19. Mai 2015 rechtzeitig Berufung erklärt und die
entsprechende Begründung eingereicht und unter Verweis auf den durch den
Berufungskläger 2 eingereichten Vergleich beantragt, es sei im Strafverfahren
SG.2014.287 gemäss Ziffer 4 des Vergleichs zu verfahren. Die C____ AG hat das
erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Der Staatsanwaltschaft wurde mit
Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. Mai 2015 das rechtliche
Gehör gewährt und sie hat weder Anschlussberufung erklärt noch das
Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Zugleich wurden sämtliche Beteiligte
darauf hingewiesen, dass die Berufungsinstanz beabsichtige, das Verfahren
zufolge Rückzugs der Strafanträge in Ziffer 2 und 3 der Anklageschrift
einzustellen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Hiezu
sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Da
die dem Berufungskläger 1 und dem Berufungskläger 2 vorgeworfenen Sachverhalte
jeweils auch den anderen betreffen und damit einen engen sachlichen
Zusammenhang aufweisen, werden sie vorliegend, wie auch schon vor erster Instanz,
in einem einzigen Verfahren behandelt (Art. 30 Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]).
1.3 Der
Berufungskläger 2 beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise
aufzuheben und das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen. Weiter sei
auch das gegen den Berufungskläger 1 geführte Strafverfahren einzustellen. Der
Berufungskläger 1 hat sinngemäss dieselben Rechtsbegehren gestellt. Zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist diejenige Person, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids
geltend machen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtbar sind demnach nur
diejenigen Punkte eines Entscheids, die den Rechtsmittelkläger persönlich
beschweren (Schmid, Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N
1458). Vorliegend sind der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2 durch
diejenigen Punkte im Urteilsdispositiv der Vorinstanz, welche die Verurteilung
des jeweils anderen betreffen, nicht beschwert. Auf die Anträge der
Berufungskläger 1 und 2, das gegen den jeweils anderen geführte Strafverfahren
sei einzustellen, kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
1.4 Nach
Art. 399 Abs. 4 StPO ist eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Punkte des
erstinstanzlichen Urteils möglich. Die Parteianträge lauten unter anderem auf
Verfahrenseinstellung wegen Rückzugs der jeweiligen Strafanträge. Demnach richtet
sich die Berufung jeweils gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung (Berufungskläger 1 und 2), aber auch gegen den Freispruch
wegen Tätlichkeiten (Berufungskläger 2). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts
gelten automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte der
strafrechtlichen Sanktion sowie der vorinstanzlichen Genugtuungsregelung (Berufungskläger
1 und 2) bzw. Schadenersatzregelung (Berufungskläger 1) als mitangefochten (Schmid, a.a.O., N 1548). Die
Berufungskläger 1 und 2 haben entsprechend in ihrer Vergleichsvereinbarung vom
6./8. Mai 2015 (Ziffer 1 und 2) eine private Regelung ihrer zivilrechtlichen
Ansprüche aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 getroffen. Ebenfalls von der
Anfechtung erfasst ist die Nichtvollziehbarerklärung der gegen den
Berufungskläger 2 ausgesprochenen Geldstrafe vom 14. Mai 2012. Der
Berufungskläger 2 hat beantragt, die von der Vorinstanz verfügte Kostenregelung
(Verfahrenskosten und Parteientschädigung) zu bestätigen; hingegen haben die beiden
Berufungskläger dazu im Vergleich vom 6./8. Mai 2015 vereinbart, dass „[i]m Hinblick
auf die Verfahrens- und Anwaltskosten die Regelung im Urteil des Strafgerichts
in der Sache SG.2014.287 weiterhin ihre Gültigkeit [behält]“. Dies lässt den
Schluss zu, dass der Berufungskläger 1 die erstinstanzliche Kostenregelung von
der Anfechtung ausnehmen möchte, so dass diese in Rechtskraft erwachsen würde. Gemäss
Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz bei einem reformatorischen
Entscheid wie vorliegend von Amtes wegen auch über die vorinstanzliche Regelung
zur Kostentragung (Domeisen, in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 428 StPO N 23). Weiter bestimmt Art. 427 Abs. 4 StPO, dass Vereinbarungen
zwischen der antragstellenden Person und der beschuldigten Person über die
Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der einstellenden
Behörde bedürfen, dies um Vereinbarungen, die sich nachteilig auf das Gemeinwesen
auswirken, zu verhindern. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die
Kostenregelung des erstinstanzlichen Entscheids nicht in der Disposition der
Berufungskläger liegt und bei einem reformatorischen Entscheid der
Rechtsmittelinstanz der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht isoliert in
Rechtskraft erwachsen kann. Es spricht allerdings vorliegend im Lichte von Art.
427 Abs. 4 StPO nichts dagegen, die erstinstanzliche Verfügung bezüglich
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen gemäss dem Antrag des
Berufungsklägers 2 zu bestätigen und damit im Ergebnis auch die entsprechende
Vereinbarung der Berufungskläger zu genehmigen. In Rechtskraft erwachsen ist
demnach betreffend den Berufungskläger 1 als beschuldigte Person die
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt 1 (Vorwurf des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs) wegen Verjährung sowie die
Verweisung der Zivilforderung der C____ AG auf den Zivilweg. Betreffend den
Berufungskläger 2 als beschuldigte Person ist keine erstinstanzliche Verfügung
in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Zu
beurteilen sind vorliegend demnach der Anklagevorwurf der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0)
gegen den Berufungskläger 1 sowie der Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126
Abs. 1 StGB gegen den Berufungskläger 2. Alle diese zur Frage stehenden Delikte
werden nur auf Antrag verfolgt. Das Vorliegen eines Strafantrags stellt eine
Prozessvoraussetzung dar (Riedo,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 30 StGB N 108, mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung prüft, ob
die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht
das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten
Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 379 StPO). Es entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs.
1 lit. c StPO). Vorliegend wurde den Berufungsklägern und der
Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2015 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte
Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift gewährt;
auf Stellungnahmen wurde allseits verzichtet.
2.2 Die
antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das
Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1
StGB). Der Rückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Er stellt eine
unwiderrufliche Willenserklärung dar (Riedo,
a.a.O., Art. 33 StGB 5 f., Art. 30 StGB N 51, mit Hinweisen). Wer seinen
Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2
StGB). Der Rückzug ist den Strafbehörden schriftlich einzureichen oder mündlich
zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungskläger haben am
6./8. Mai 2015 eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet, in deren Ziffer 4
gegenüber dem Appellationsgericht erklärt wurde, die gegeneinander gerichteten
Strafanträge im Verfahren SG.2014.287 unwiderruflich zurückzuziehen. Diese
Erklärung ist dem Appellationsgericht am 19. Mai 2015 zusammen mit der Berufungserklärung
des Berufungsklägers 2 zugestellt worden. Diese Willenserklärungen der
Berufungskläger betreffend Rückzug der jeweiligen Strafanträge im hängigen
Verfahren sind klar und im Übrigen bedingungslos und formgerecht erfolgt. Die
Rückzüge der Strafanträge der Berufungskläger sind auch in zeitlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden, da noch kein zweitinstanzliches Urteil eröffnet worden
ist. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger 1 wegen einfacher
Körperverletzung und gegen den Berufungskläger 2 wegen einfacher Körperverletzung
und Tätlichkeiten (Anklagepunkte 2 und 3) ist deshalb einzustellen. Damit
entfallen ohne Weiteres die gegen die Berufungskläger ausgesprochenen Sanktionen
und bezüglich den Berufungskläger 2 der Grund für die Nichtvollziehbarerklärung
der von der Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2012 ausgesprochenen bedingten
Geldstrafe.
2.3 Wird
das Strafverfahren eingestellt, so wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO die
Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Demnach werden vorliegend die Schadenersatz-
sowie die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 2 aus der einfachen
Körperverletzung und die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers 1 aus der
einfachen Körperverletzung auf den Zivilweg verwiesen. Es wird sodann Vormerk
davon genommen, dass sich der Berufungskläger 1 im Vergleich vom 6./8. Mai 2015
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember
2013 an den Berufungskläger 2 verpflichtet und erklärt hat, diesen für alle
Schäden aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2013 zu 100% zu entschädigen und
diese Verpflichtung auf erste Aufforderung hin zu erfüllen.
3.1 Wie
bereits ausgeführt (E. 1.4) ist der erstinstanzliche Kostenentscheid antragsgemäss
bezüglich beider Berufungskläger zu bestätigen. Was die ordentlichen Kosten für
das Berufungsverfahren anbelangt, haben die Berufungskläger beantragt, es sei
auf eine Kostenauflage zulasten der Berufungskläger zu verzichten. Wird ein
Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so trägt prinzipiell
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Staat dessen ordentliche Kosten, es sei denn
die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person werden in besonderen
Konstellationen aufgrund gesetzlicher Vorschrift kostenpflichtig. Zwar wären
die Voraussetzungen für die Anwendung solcher Ausnahmebestimmungen vorliegend
wohl gegeben, dennoch ist umständehalber von einer Kostenauflage gegenüber den
Berufungsklägern als Rechtsmittelkläger bzw. als Privatkläger abzusehen. Da dem
Berufungskläger 2 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. […] zu bewilligen ist, sind auch dessen
Honorar und Auslagen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gemäss Antrag auf
die Staatskasse zu nehmen. Nachdem der Vertreter des Berufungsklägers 2 auf die
Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat, ist dessen Aufwand durch das
Gericht zu schätzen. Die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Vergleichs
zwischen den Berufungsklägern sind zum grössten Teil bereits im erstinstanzlichen
Verfahren angefallen und dort entschädigt worden; es erscheint deshalb angemessen,
den anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren auf knapp zwei Stunden zu
schätzen. Lic. iur. […] ist somit bei
Anwendung des Honoraransatzes für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.–
ein Honorar von CHF 432.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu entrichten.
3.2 Der
Berufungskläger 1 hat zwar keinen Antrag auf Entschädigung seiner Aufwendungen
für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren
gestellt; die Frage des Vorliegens eines solchen Anspruchs ist jedoch gemäss
Art. 429 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO vom Berufungsgericht von
Amtes wegen zu beantworten. Die Prüfung dieser Frage führt vorliegend zum
Schluss, dass der Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO für die anwaltlichen Bemühungen seiner Wahlverteidigerin zu entschädigen
ist, wobei der zeitliche Aufwand auch hier mangels Einreichung einer
Honorarnote mit knapp zwei Stunden beziffert werden kann. Unter Anwendung des
Stundenansatzes für die private Verteidigung in normalen Fällen von CHF 250.–
resultiert ein Entschädigungsanspruch von CHF 540.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abweichung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____
Das Strafverfahren betreffend einfache
Körperverletzung zulasten von B____ (Anklagepunkt 3) wird zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt.
Die Schadenersatzforderung und die
Genugtuungsforderung von B____ aus der einfachen Körperverletzung werden auf
den Zivilweg verwiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass A____
seine Haftung mit einer Haftquote zu 100% für alle Schäden von B____ aus dem
Ereignis vom 22. Dezember 2013 anerkannt und sich verpflichtet hat, B____ auf
erste Aufforderung hin schadlos zu halten. Weiter wird davon Vormerk genommen,
dass sich A____ verpflichtet hat, B____ eine Genugtuung von CHF 3‘000.– nebst
Zins zu 5% seit 22. Dezember 2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Die zweitinstanzlichen Kosten gehen
zulasten des Staates.
A____ wird für die zweite Instanz eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 540.– (inklusive MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
://: B____
Das Strafverfahren betreffend einfache
Körperverletzung und Tätlichkeiten zulasten von A____ (Anklagepunkte 2 und 3) wird
zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt.
Die Genugtuungsforderung von A____ aus
der einfachen Körperverletzung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der
erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
B____ wird die unentgeltliche
Rechtspflege mit lic. iur. […] als amtlichem
Verteidiger bewilligt.
Die zweitinstanzlichen Kosten gehen zulasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz von CHF 432.–
(inklusive MWST) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).