Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.51
URTEIL
vom 23.
September 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. September 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kosovo, wurde am 21. September 2015 am Voltaplatz durch die Kantonspolizei
kontrolliert. Er konnte sich durch kein gültiges Reisedokument und kein Visum
legitimieren, sondern besass lediglich die Kopie eines kosovarischen
Reisepasses; um 8.45 Uhr wurde er zu Handen des Migrationsamtes festgenommen.
Dieses wies A____ am 22. September 2015 aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft
bis 20. Dezember 2015. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 22.
September 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und bestraft mit 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 360.–,
wovon 1 Tagessatz Geldstrafe durch den Freiheitsentzug getilgt ist. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den gesetzlichen
Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn
er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner
kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen,
so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte wurde am 9. Juli 2015 durch die norwegischen Behörden mit einem bis
zum 17. Februar 2016 gültigen Einreiseverbot belegt. Gegenüber dem
Migrationsamt hat er angegeben, er sei am Tag seiner Festnahme mit dem Zug von
Deutschland her in die Schweiz eingereist. Die norwegischen Behörden hätten ihm
seine Reisepapiere weggenommen. Er habe in Norwegen einen Asylantrag gestellt,
aber die norwegischen Behörden hätten ihn in den Kosovo zurückschicken wollen,
dann sei er "abgehauen". Bereits 2012 habe er in Belgien einen
Asylantrag gestellt, aber das sei ebenfalls negativ gewesen. Er wolle nicht
zurück in den Kosovo, dort habe er Schwierigkeiten. Er sei schon seit 5 Jahren
nicht mehr im Kosovo gewesen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er diese
Angaben bestätigt.
Angesichts
dieser Schilderungen ist davon auszugehen, dass dem Beurteilten das
Einreiseverbot eröffnet wurde. Der Haftgrund der Missachtung einer
Einreisesperre ist damit gegeben. Dass er nicht gewusst haben will, dass er den
gesamten Schengenraum verlassen musste, ist demgegenüber als Schutzbehauptung
zu werten, gibt er doch selber an, er sei "abgehauen", und war es ihm
doch zugegebenermassen klar, dass er ohne gültige Reisepapiere und Visum nicht
berechtigt ist, den Schengenraum und insbesondere die Schweiz zu bereisen.
2.2 Bei
dieser Ausgangslage, nach zwei erfolglosen Asylverfahren und angesichts seines
Willens, nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen, ist aber auch der Haftgrund
der Untertauchensgefahr gegeben. Dies auch deshalb, weil der Beurteilte derzeit
keine Möglichkeit hat, sich legal im Schengenraum aufzuhalten. Er hat keinen
Bezug zur Schweiz und auch keine Möglichkeit, in legaler Weise ein Auskommen zu
erwirtschaften. Die in seinen Effekten vorgefundenen Aluschablonen in
Kreditkartenformat, mit welchen in bekannter Weise Türen unrechtmässig geöffnet
werden können, deuten gar auf deliktische Tätigkeit hin, wenn auch keine solche
nachgewiesen ist und der Beurteilte davon nichts zu wissen vorgibt.
2.3 Anlässlich
der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, er sei in die Schweiz gekommen,
um einen Asylantrag zu stellen, und er habe dies der Polizei anlässlich seiner
Verhaftung auch gesagt. Ob dem so ist, kann offen bleiben, nachdem weder im
Polizeirapport noch in der Einvernahme durch das Migrationsamt davon etwas
vermerkt ist und der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung auf Nachfrage
hin auf einen Asylantrag verzichtet hat.
2.4 Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich.
Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und
zumutbar. Das SEM ist bereits bei den kosovarischen Behörden zwecks Ausstellung
eines Laissez-Passer vorstellig geworden, womit das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist. Der Beurteilte hat Rückenschmerzen und verlangt nach einem Arzt.
Die Gefängnisleitung wird die ärztliche Betreuung des Beurteilten und seine
Reisefähigkeit sicherzustellen haben. Die für drei Monate angeordnete Haft ist
somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft bis 20. Dezember 2015 ist rechtmässig.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.