Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.67
VD.2015.68
URTEIL
vom 16.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas
Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen zwei
Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 19. März 2015
betreffend Dahinfallen eines Rekurses
und einer Beschwerde
mangels rechtzeitiger Leistung
der Kostenvorschüsse
Sachverhalt
Im
Veranlagungsverfahren der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer
pro 2013 erhob der Rekurrent, A____, Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission.
Diese forderte den Rekurrenten mit Schreiben vom 11. Februar 2015 auf, innert
Frist bis zum 13. März 2015 Kostenvorschüsse von je CHF 500.– zu leisten.
Nachdem diese innert der gesetzten Frist nicht eingegangen waren, schrieb die
Steuerrekurskommission mit Entscheiden vom 19. März 2015 die beiden Rechtsmittel
mangels Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten
als dahingefallen ab.
Gegen diese
Entscheide richten sich die Rekurse des Rekurrenten vom 7. April 2015, mit
denen er sinngemäss die Wiedereinsetzung und Behandlung seiner Rechtsmittel
durch die Steuerrekurskommission beantragt. Er macht geltend, dass die beiden
Zahlungen am 16. März 2015 bei der Vorinstanz eingegangen seien und er wegen Auslandaufenthalts
die Überweisungen erst nach Fristablauf habe tätigen können. Die
Steuerrekurskommission stellt mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 den Antrag
auf kostenfällige Abweisung der beiden Rechtsmittel. Der Rekurrent hat
verzichtet, darauf zu replizieren. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1
1.1 Da
sich inhaltlich die gleichen Fragen stellen, können die beiden Verfahren gegen
die Entscheide der Vorinstanz betreffend die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer
zusammengelegt werden und es kann darüber in einem einzigen Urteil befunden
werden.
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden; das Verfahren richtet sich
gemäss § 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG) nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich
der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Besteht
nach kantonalem Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen
Steuern, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130
II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten
kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch
für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des Rekurses ebenso wie der
Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig. Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung
des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung] und § 1 der baselstädtischen Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]).
Nach § 13 Abs. 1
VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies
trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Auf die
rechtzeitig erhobenen und begründeten Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann gemäss § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren
respektive gemäss § 170 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 1 DBStV für das
Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss denselben Be-stimmungen
wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss
nicht innert der angesetzten Frist bezahlt worden ist.
2.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er von der Steuerrekurskommission zur Leistung
von Kostenvorschüssen bis zum 13. März 2015 aufgefordert worden war, seine
Zahlung bei der Vorinstanz aber erst am 16. März 2015 eingegangen ist. Die
Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt aber eine Prozessvoraussetzung
dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1022.
2.3 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er die Überweisung der
Kostenvorschüsse wegen eines Auslandaufenthalts erst verspätet habe tätigen können.
Damit bringt er implizit vor, dass er in die verpasste Frist wieder eingesetzt
werden müsse.
Gemäss § 147
Abs. 5 StG kann in den Verfahren bezüglich der kantonalen Steuern bei
Fristsäumnis die Wiedereinsetzung der Frist verlangt werden, wenn die säumige
Person von der Einhaltung der Frist durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten worden ist. Damit bringt das Gesetz das allgemeine Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden war, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer
Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten
oder Ferien.
Daraus folgt,
dass eine blosse Ortsabwesenheit im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses offensichtlich nicht geeignet ist, eine Wiedereinsetzung
der verpassten Frist zu begründen (VGE VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.4,
671/2004 vom 26. Juli 2004; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 449 f.).
Nicht anders
interpretiert wird Art. 133 Abs. 3 DBG, der auf die Verfahren der direkten Bundessteuer
zur Anwendung gelangt. Für die darin genannten Gründe für eine Wiedereinsetzung
der Frist wird verlangt, dass sie den Steuerpflichtigen objektiv daran
gehindert haben, die Frist einzuhalten. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Steuerpflichtige
nicht in der Lage war, die Behörde über eine bevorstehende Auslandabwesenheit
zu unterrichten oder einen Vertreter zu bestimmen (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 133 DBG N 19).
Der vom Rekurrenten angegebene und nicht weiter spezifizierte Grund der
Auslandabwesenheit kann somit vorliegend nicht als objektiver Entschuldigungsgrund
gewertet werden, welcher zu einer Wiedereinsetzung der Frist führen könnte (VGE
VD.2013.218 vom 23. Mai 2014 E. 2.4).
Mit der
Einreichung seiner Rechtsmittel war der Rekurrent vielmehr gehalten, während
Auslandabwesenheiten seine Vertretung mit Bezug auf prozessuale Obliegenheiten
zu organisieren. Hat er darauf verzichtet, so hat er seine prozessualen Sorgfaltspflichten
verletzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Rekurrent nicht einmal
behauptet, aufgrund seiner Auslandabwesenheit keine Kenntnis von der laufenden,
rund einmonatigen Frist gehabt zu haben. Er macht auch nicht geltend, während
der ganzen Frist auslandabwesend gewesen zu sein.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr für beide Verfahren beträgt CHF
700.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 700.–.
Das Urteil wird dem Rekurrenten, der Steuerrekurskommission,
der Steuerverwaltung Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.