Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.55
ENTSCHEID
vom 18.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
vertreten durch [...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4001 Basel Gesuchsteller
vertreten durch Sozialhilfe der
Stadt Basel,
Abteilung Rechtsdienst und
Rückerstattung,
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. August 2015
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____
(Mieter) bewohnt seit dem 20. November 2013 eine 3-Zimmer-Notwohnung an der [...]
in Basel. Diese wurde ihm vom Kanton Basel-Stadt (Vermieter) über die
Sozialhilfe Basel-Stadt zur Verfügung gestellt. Der erste Mietvertrag zwischen
den Parteien vom 20. November 2013 wies eine feste Mietdauer bis Ende März 2014
auf und wurde am 22. April 2014 bis Ende Juni 2014 verlängert. Nach Ablauf dieser
Verlängerung schlossen die Parteien am 8. Juli 2014 einen neuen Mietvertrag
über die gleiche Wohnung mit einer festen Mietdauer bis Ende September 2014 und
am 26. September 2014 einen weiteren Mietvertrag mit einer festen Mietdauer bis
Ende November 2014. Nach Ablauf dieses Vertrags bot der Vermieter am 3.
Dezember 2014 eine weitere Verlängerung bis Ende März 2015 an; diese Vereinbarung
wurde vom Mieter aber nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015
wies der Vermieter den Mieter darauf hin, dass das Mietverhältnis Ende November
2014 abgelaufen sei und er die Vereinbarung umgehend unterzeichnet retournieren
solle, da aktuell kein Mietverhältnis mehr bestehe.
Mit
Gesuch vom 12. Mai 2015 beantragte der Vermieter beim Zivilgericht die Ausweisung
des Mieters. Am 14. August 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht
statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies dieses den Mieter an, die gemieteten
Räume bis spätestens 28. August 2015, 12:00 Uhr, zu verlassen; wenn der Mieter
innert dieser Frist nicht ausgezogen sei, werde auf Antrag des Vermieters die
Räumung vollzogen. Auf Gesuch des Mieters hin wurde der Entscheid schriftlich
begründet.
Gegen
den schriftlich begründeten Entscheid hat der Mieter am 7. September 2015 ein
als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht
eingereicht. Darin beantragt er in der Sache die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und das Nichteintreten auf das Räumungsbegehren, eventualiter dessen
Abweisung. Zudem hat er darum ersucht, es sei der "Beschwerde" die
aufschiebende Wirkung zuzubilligen und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. September 2015 hat der
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung vorsorglich gewährt. Auf die
Einholung einer Antwort hat der Instruktionsrichter verzichtet. Die Tatsachen
und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
vom Kanton Basel-Stadt beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des
Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Entscheide in
miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren, die im Verfahren nach Art. 257
ZPO ergangen sind, unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung
oder der Beschwerde (Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N 339). Massgebend für die
Frage, welches Rechtsmittel zur Anwendung gelangt, ist der Streitwert. Sofern
dieser mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten der Beschwerde.
Nach der Praxis
des Appellationsgerichts (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1) entspricht in einem Ausweisungsverfahren, bei dem jedenfalls sinngemäss
die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses
strittig ist, der Streitwert dem Mietzins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet
ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte
sich die Kündigung als ungültig erweisen. Dieser Zeitraum bestimmt sich unter
Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1
lit. e OR (sog. Sperrfristregel; BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012
E. 1.2; BGE 137 III 389 E. 1.1 S. 390 f.; AGE BE.2011.105 vom
6. September 2011 E. 1.1; AGE ZB.2011.15 vom 9. September 2011
E. 1.2.). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche
Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorinstanzlich nicht geltend gemacht worden
sind, zumal das Gericht von Amtes wegen Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe
überprüfen kann (AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1; AGE BE.2011.105
vom 6. September 2011 E. 1.1), auch wenn der Mieter dies nicht
oder nur ansatzweise moniert. Im vorliegenden Fall macht der Mieter unter
anderem geltend, dass der Aufbau eines langfristigen Mietverhältnisses
beabsichtigt gewesen sei und der Abschluss von Kettenmietverträgen deshalb
nicht zulässig sei (Rechtsmittel, Rz 9). In einem solchen Fall ist zur
Bestimmung des Streitwerts von der sog. Sperrfristregel auszugehen. Der
monatliche Bruttomietzins beträgt CHF 1‘440.–, womit der erforderliche
Streitwert von CHF 10'000.– gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht wird (36 Monate
à CHF 1‘440.– = CHF 51'840.–). Entgegen E. 3 des angefochtenen Entscheids
und der Rechtsmittelbelehrung ist das vorliegende Rechtsmittel deshalb als
Berufung zu behandeln.
1.2 Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids am 27. August 2015
innert der Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257
ZPO sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden. Für ihre
Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG
ZPO; SG 221.100]). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die
Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Das
Zivilgericht führt im angefochtenen Entscheid einleitend aus, dass das Gericht
gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewähre, wenn
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei (E.
2.1). Das Zivilgericht legt sodann dar, dass sich der Vermieter im vorliegenden
Fall auf den Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses berufe. Aus sämtlichen
Mietverträgen und Verlängerungen ergebe sich, dass das Mietobjekt dem Mieter
jeweils für eine feste Zeitdauer zur Verfügung gestellt worden sei. Der vorliegend
massgebliche befristete Mietvertrag datiere vom 26. September 2014 und weise
eine feste Vertragsdauer bis Ende November 2014 auf. Ausdrücklich werde festgehalten,
dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht möglich sei, da die Wohnungsgrösse
im Verhältnis zur Anzahl der Personen in der Notwohnung nicht angemessen sei
(E. 2.2). Das Zivilgericht führt sodann aus, dass die schwierige
gesundheitliche, finanzielle und familiäre Situation des Mieters im
Ausweisungsverfahren nicht gehört werden könne. Entgegen der Auffassung des
Mieters liege auch kein öffentlich-rechtliches, sondern ein privatrechtliches
Mietverhältnis vor (E. 2.3). Das Zivilgericht legt schliesslich dar, dass hier
ein befristetes Mietverhältnis vorliege, welches die Parteien insbesondere
nicht stillschweigend fortgesetzt hätten. Es könne dem Vermieter nicht zum
Nachteil gereichen, dass er erst nach Ablauf der angebotenen, aber vom Mieter
nicht angenommenen Verlängerung des Mietvertrags das Ausweisungsbegehren
gestellt habe. Damit liege ein abgelaufenes befristetes Mietverhältnis vor
(E. 2.4).
2.2 Rechtsschutz
in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und dass
die Rechtslage klar ist (lit. b).
2.2.1 Sofort
beweisbar ist der Sachverhalt dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne
besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch Urkunden
den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet
der Beklagte die Tatsachen, genügt es, wenn er substantiiert und schlüssig
Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt
werden können und die geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage gebildete
gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu nicht erforderlich,
doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht aus,
um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen (eingehend
dazu BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.). Insoweit
kommt der Beweislastverteilung keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Denn die
Ausgangslage im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren
Fällen, wonach der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen
hat und sich der Beklagte mit substantiierten und schlüssigen Einwendungen
begnügen kann, führt dazu, dass der Kläger auch den Beweis für den Nichtbestand
des diesen Einwendungen zugrunde gelegten Tatsachenfundaments erbringen muss,
wenn er liquide Verhältnisse schaffen will (BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.).
2.2.2 Die
Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes
unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und
damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die
Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen
Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung
der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von
Treu und Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 und 138 III 728 E. 3.3
S. 734).
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall macht der Berufungskläger geltend, die Rechtslage sei alles
andere als klar. Das vorliegende Mietverhältnis sei öffentlich-rechtlicher Natur.
Es liege somit keine Zivilsache vor, zu deren Beurteilung das Zivilgericht
zuständig sei. Die Anwendung der verschiedenen Theorien zur Abgrenzung von
öffentlichem Recht und Privatrecht führe vorliegend klar zur Anwendung des
öffentlichen Rechts: Der Mieter sei aufgrund des Sozialhilfegesetzes
verpflichtet, Weisungen des Kantons und Vermieters entgegenzunehmen; der Kanton
nehme durch das Zurverfügungstellen von Notwohnungen eine öffentliche Aufgabe
wahr (Berufung, Rz 4–12, insbesondere Rz 7).
Dem Bund steht
die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts zu. Es handelt sich
hierbei um eine ausschliessliche Zuständigkeit umfassender Art. Die Kantone
dürfen nur soweit zivilrechtliche Bestimmungen erlassen, als das Bundesrecht
ausdrücklich oder sinngemäss die Geltung des kantonalen Rechts vorbehält. Im
Mietrecht ist die Bundesgesetzgebung abschliessend. Vorbehalten ist die Kompetenz
der Kantone, bestimmte Normen des ergänzenden Privatrechts zu erlassen. Fehlt
es an einem solchen Vorbehalt, ist es den Kantonen untersagt, in die direkten
Beziehungen zwischen den Parteien des Mietvertrags einzugreifen (BGE 137 I 135
E. 2.5.1 S. 139 f.). In Gebieten, die durch das Bundeszivilrecht
geregelt werden, behalten die immerhin Kantone die Kompetenz, öffentlich-rechtliche
Bestimmungen im Sinn von Art. 6 ZGB zu erlassen. Mit solchen Bestimmungen darf
der kantonale Gesetzgeber aber nicht in die Beziehung zwischen Mieter und
Vermieter eingreifen (BGE 137 I 135 E. 2.5.2 S. 140).
Im vorliegenden
Fall hat der Kanton somit die Kompetenz, öffentlich-rechtliche Bestimmungen –
wie etwa das Wohnraumförderungsgesetz (WRFG; SG 861.500) – zu erlassen.
Allerdings ist es dem Kanton verwehrt, im Bereich des Mietrechts in die als
privatrechtlich konzipierten Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter einzugreifen.
Die privatrechtlichen Bestimmungen über die Miete (Art. 253 ff. OR) gelten
grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Privater oder der Staat als Vermieter
auftritt. Es ist denn auch in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass bei
einer Vermietung durch den Staat, jedenfalls soweit sich das Mietobjekt wie
vorliegend im Finanzvermögen befindet, ein privatrechtlicher Mietvertrag im
Sinn von Art. 253 ff. OR besteht (Higi,
in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar. Die Miete, Art. 253 N 20; Schöbi, Verfahrensrechtliche Fragen rund
um den Schutz des Mieters bei subventionieren Wohnungen, mp 1997 S. 75 ff.,
77 f. mit weiteren Hinweisen; Lachat/Püntener,
in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage,
Zürich 2009, S. 17; vgl. auch BGE 129 III 272 E. 2.2 S. 274 f.
sowie Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom 27. März 1985, BBl 1985 I
1389, 1482). Anders als das Arbeitsrecht, das zwischen privatrechtlichen und
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen unterscheidet, kennt das Mietrecht
eine solche Unterscheidung nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
besteht somit keinerlei Anlass, das vorliegende Mietverhältnis als öffentlich-rechtlich
zu qualifizieren.
2.3.2 Der Berufungskläger wendet in der Berufung gegen
die Klarheit der Rechtslage sodann ein, der Vermieter habe mit ihm mehrere
befristete Mietverträge abgeschlossen. Solche Kettenmietverträge seien nicht
von vornherein unzulässig, sondern nur dann, wenn der Vermieter ein längeres
Mietverhältnis beabsichtige und mit der Befristung den Schutz des Mieters
aushebeln wolle. Hätte der Berufungskläger die Wohnung im Einklang mit der
Zielsetzung von § 16 WRFG erhalten, wäre mit ihm der Aufbau eines
langfristigen Mietverhältnisses beabsichtigt gewesen. Dann wäre – so die
Auffassung des Berufungsklägers – die Befristung der Mietverträge nicht zu
rechtfertigen (Berufung, Rz 9).
Das Bundesgericht hat in BGE 139 III 145 (= Praxis
2013 Nr. 96) die umstrittene Frage der Zulässigkeit von Kettenmietverträgen
bejaht, dies unter dem Vorbehalt der Gesetzesumgehung. Gemäss diesem Entscheid
verlangt das Gesetz keinen besonderen Grund für den Abschluss eines befristeten
Mietvertrags und verbietet es nicht, zwei oder mehrere solcher Verträge
nacheinander abzuschliessen. Es ist – so das Bundesgericht weiter – vielmehr zu
prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss führen, dass der
Vermieter ein System konstruiert hat, welches sich einzig mit dem Willen zur
Umgehung von zwingenden Gesetzesbestimmungen erklären lässt. Die Beweislast
obliegt dabei dem Mieter (BGE 139 III 145 E. 4.3.2 S. 152 f.).
Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach der
Aufbau eines langfristigen Mietverhältnisses beabsichtigt gewesen sei, findet
in § 16 WRFG keine Stütze. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
bezweckt §16 WRFG keinesfalls den Aufbau langfristiger Mietverhältnisse. § 16
Abs. 1 WRFG lautet wie folgt: "Der Kanton kann zu Gunsten von besonders
benachteiligten Personen kostengünstigen Wohnraum mit vergleichsweise geringen
Grundflächen, einfachem und nachhaltigem Ausbaustandard sowie geringen
Lebenszykluskosten bereitstellen und kostengünstig an diese vermieten." In
§ 16 Abs. 3 WRFG wird sodann festgehalten, dass kein Rechtsanspruch auf
Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags besteht. Notwohnungen wie die vorliegende
werden besonders benachteiligten Personen im Sinn einer Übergangslösung zur
Verfügung gestellt. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass das Fehlen eines
Rechtfertigungsgrunds allein nicht bereits zur Unzulässigkeit von Kettenmietverträgen
führt. Das vom Vermieter konstruierte System muss nämlich nicht nur sachlich
nicht gerechtfertigt, sondern auch einzig mit dem Willen zur Gesetzesumgehung erklärbar
sein (vgl. auch AGE ZB.2015.10 vom 16. März 2015 E. 2.3.2). Im vorliegenden
Fall hat der Berufungskläger einen solchen Willen zur Gesetzesumgehung nicht einmal
behauptet. Damit ist von einer klaren Rechtslage auszugehen: Der Vermieter, der
einer besonders benachteiligten Person eine Notwohnung im Sinn einer Übergangslösung
zur Verfügung stellt, ist somit eindeutig berechtigt, jeweils befristete
Mietverträge abzuschliessen, die mit Ablauf der Befristung enden. Demgemäss
liegt ein befristetes Mietverhältnis vor, das Ende November 2014 ohne Kündigung
geendet hat.
2.3.3 Der
Berufungskläger bringt schliesslich wie bereits vor Zivilgericht vor, wegen
seiner gesundheitlichen Situation und dem Kontakt zu seinen Kindern sei ihm der
Bezug der Notschlafstelle nicht zumutbar. Die Ausweisung verletzte das Recht
auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Das Zivilgericht, welches dieses
Vorbringen im Rahmen der Ausweisung nicht gehört habe, unterliege "zwei
fundamentalen Irrtümern": Zum einen sei der Staat – die Sozialhilfebehörde
– als Vermieter an die Grundrechte gebunden und müsse dem Gericht darlegen, wie
er im konkreten Fall seinen Verpflichtungen aus Art. 12 BV nachkommen wolle;
zum anderen sei das Zivilgericht verpflichtet, privatrechtliche Normen grundrechtskonform
auszulegen (Berufung, Rz 13–17). Wie das Zivilgericht zu Recht ausführt
(angefochtener Entscheid, E. 2.3), kann dieses Vorbringen im
Ausweisungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es hätte allenfalls in
einem Erstreckungsverfahren geprüft werden können.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht zu Recht einen liquiden Sachverhalt
und eine klare Rechtslage bejaht hat. Demgemäss ist es nicht zu beanstanden,
dass es den Ausweisungsentscheid im summarischen Verfahren gemäss Art. 257
ZPO gefällt hat. Somit ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der
Berufungskläger hat mit seiner Berufung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit des
Berufungsklägers, der Sozialhilfe bezieht, ist wohl zu bejahen. Zu bejahen ist ebenfalls
Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren. Als aussichtslos sind nach der
Rechtsprechung Prozessbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE
139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Berufung erscheinen
als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zufolge Aussichtslosigkeit
der Berufung ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folglich abzuweisen.
Der Mittellosigkeit des Berufungsklägers wird aber mit einer Herabsetzung der Gerichtskosten
Rechnung getragen.
Da der
Berufungsbeklagte nicht anwaltlich vertreten ist und keine Berufungsantwort
eingeholt worden ist, ist ihm im vorliegenden Berufungsverfahren kein Aufwand
entstanden, der zu entschädigen wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten von CHF 400.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Parteien
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.