Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.64
URTEIL
vom 28.
Juli 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiber lic.
iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
in Sachen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichtspräsidenten
vom 16. April 2014
betreffend kostenlosen Freispruch
von der Anklage der falschen Anschuldigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafeinzelgerichts wurde A____ am 16. April 2014 von der Anklage wegen
falscher Anschuldigung kostenlos freigesprochen.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat gegen dieses Urteil am 17. April 2014 Berufung
angemeldet und diese am 6. Juni 2014 begründet. Sie beantragt, der vorinstanzliche
Freispruch sei aufzuheben und der Beschuldigte der falschen Anschuldigung
schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tages-sätzen
zu CHF 30.‒ zu verurteilen.
Der Beschuldigte
hat weder Anschlussberufung angemeldet noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2014 hat er die vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge beantragt.
Die wesentlichen
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht
erklärt worden (Art. 381, 399, 401 StPO), und es ist darauf einzutreten.
Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung;
EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73
Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht
mit dem Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen
Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht
erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
Dies ist vorliegend der Fall und den Parteien mit Verfügung vom 9. April 2015
mitgeteilt worden. Die Parteien haben der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens am 15. April 2015 (Staatsanwaltschaft) bzw. 6. Mai 2015
(Berufungskläger) zugestimmt.
2.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, aufgrund der vorliegenden Aussagen und
Arztberichte könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Polizeibeamter dem
Beschuldigten einen Faustschlag in Richtung des Gesichts sowie einen Fusstritt
gegen den Oberkörper verpasst habe (Urteil Strafgericht S. 6, letzter Absatz).
Insoweit wird die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz nicht angefochten.
Hingegen rügt die Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht
der Vorinstanz nicht für die falsche Darstellung zu verantworten hat, wonach er
als Folge von Polizeigewalt einen Zwerchfellhochstand erlitten hat.
Gemäss
vorinstanzlichem Urteil ergibt sich aus dem Arztbericht des Universitätsspitals
Basel vom 29. April 2012 klar, dass der Zwerchfellhochstand bereits seit 2007 vorbestanden
hatte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in der Strafanzeige vom 11. Dezember
2012 werde zwar behauptet, der Zwerchfellhochstand rühre vom beanzeigten
Übergriff her, diese falsche Darstellung könne jedoch nicht dem Beschuldigten
angelastet werden, da nicht zu klären sei, ob diese Schilderung nach Rücksprache
mit ihm oder auf eigene Initiative der Verteidigung hin zustande gekommen sei
(Urteil S. 7). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschuldigte könne
nicht mit dieser Begründung freigesprochen werde, da der Verteidiger im Auftragsverhältnis
und somit als Hilfsperson des Beschuldigten gehandelt habe. Eine fehlerhafte
Handlung seines Anwalts müsse sich der Beschuldigte anrechnen lassen. Der Bericht
des Universitätsspitals lasse bezüglich des Zeitpunktes der Schussverletzung
und des als unmittelbare Folge eingetretenen Zwerchfellhochstandes keinen Interpretationsspielraum
offen. Die falsche Behauptung habe somit wider besseres Wissen Eingang in die
Strafanzeige gefunden (Berufungserklärung vom 6. Juni 2014).
Der Verteidiger
des Beschuldigten wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht
erbracht, dass ein unwahrer Sachverhalt zur Anzeige gebracht worden sei. Der
Beschuldigte und sein Verteidiger hätten aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Berichte davon ausgehen dürfen, dass der im Jahr 2007 diagnostizierte Zwerchfellhochstand
nichts mit demjenigen im Jahr 2012 zu tun gehabt habe. Es sei somit von ihrer
Seite nicht wider besseres Wissen behauptet worden, dass die beanzeigten
Übergriffe ursächlich für diesen Befund gewesen seien (Berufungsantwort vom
14. Juli 2014).
2.2 Aus
dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 29. April 2012 (Akten S.
26) geht hervor, dass der Beschuldigte Schmerzen abdominal und am Rippenthorax
links beklagte, während der Zwerchfellhochstand rechts, der sich beim Röntgen
zeigte, bereits nach der im Jahre 2007 erlittenen Mehrfachschussverletzung
festgestellt worden war. Auch wenn der Verteidigung grundsätzlich beizupflichten
ist, dass ein Zwerchfellhochstand unter Umständen reversibel ist und neu
auftreten kann, war angesichts der Lage des Zwerchfellhochstandes rechts
und den nach dem Vorfall 2012 aufgetretenen Schmerzen am Rippenthorax links
klar zu erkennen, dass der festgestellte Zwerchfellhochstand nichts mit dem
beanzeigten Vorfall zu tun, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit seit 2007
fortbestanden hatte. Die Interpretation, der Zwerchfellhochstand rechts sei die
unmittelbare Folge des geschilderten Fusstritts gewesen, ist somit unhaltbar.
Dass der
vorbestehende Zwerchfellhochstand unter dem Titel „1. Schmerzen abdominal und
Rippenthorax links“ Erwähnung fand, erklärt sich durch die in diesem Zusammenhang
durchgeführten Untersuchungen, anlässlich welcher auch bestehende Verletzungen
dokumentiert wurden. Diese für den medizinischen Laien etwas verwirrende Darstellung
im Austrittsbericht hatte womöglich die falsche Interpretation seitens des
Berufungsklägers oder seines Verteidigers zur Folge.
Die aufgeworfene
Frage, ob sich der Beschuldigte eine durch seinen Anwalt verfasste falsche Anschuldigung
zurechnen lassen müsste, kann offen bleiben, da weder ihm noch seinem
Verteidiger zu unterstellen ist, dass die unkorrekte Schilderung in der Anzeige
mit dem zur Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung erforderlichen
direkten Vorsatz erfolgte (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 303 StGB N 27). Es ist davon
auszugehen, dass der Befund des Spitals irrtümlich falsch interpretiert wurde.
Mangels Nachweises des subjektiven Tatbestands erging demnach zu Recht
Freispruch von der Anklage wegen falscher Anschuldigung.
2.3. Das
vorinstanzliche Urteil ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die ordentlichen
Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat. Dem Berufungsbeklagten ist eine
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungsbeklagten wird für die
zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 693.95 (inklusive Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.