Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.35
ENTSCHEID
vom 7.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Caroline Cron
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch lic. iur. […], Advokat
[…]
C____ Sohn
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstr. 45, Postfach
1616, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. April 2015
betreffend Urteilsänderung/vorsorgliche
Massnahme
Sachverhalt
Am […] 1994
heirateten A____ und B____, aus der Ehe gingen die Kinder D____ (geb. […] 1997)
und C____ (geb. […] 2001) hervor. Am 20. September 2013 wurde die Ehe
geschieden und die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt. Die seit 2. Oktober
2009 bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde mit der Scheidung bezüglich des
Besuchsrechts erweitert. Am 24. November 2014 verfügte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die superprovisorische Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über die Tochter D____ und bestätigte
diese Massnahme am 26. November 2014 schriftlich. Am 25. November 2014 stellte
der Vater den Antrag auf Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut über die
Kinder. Nachdem die anlässlich der ersten Einigungsverhandlung vom 27. Januar
2015 geschlossene Vereinbarung von der Mutter nicht eingehalten worden war,
erging nach der zweiten Einigungsverhandlung vom 14. April 2015 – anlässlich
welcher der Vater und die Beiständin des Sohnes vorsorgliche Massnahmen beantragten
– folgender Entscheid:
„://:
In teilweiser
Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 wird die
elterliche Sorge über den Sohn C____, geb. […] 2001, mit Ausnahme des
Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorglich und mit sofortiger Wirkung dem Vater
alleine zugeteilt.
Für C____ wird
eine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnet.
Dementsprechend wird der Mutter die Obhut über das Kind vorsorglich und
mit sofortiger Wirkung entzogen.
Über den
Aufenthaltsort und die Unterbringung von C____ entscheidet die Beiständin
des Kindes in Absprache mit dem Gericht. Die Beiständin hat den
Aufenthaltsort von C____ nur im Einverständnis mit der mit der Unterbringung
betrauten Institution sowie in Absprache mit dem betreuenden Arzt, Dr. E____,
bekannt zu geben.
Die Beiständin ist befugt, zur Durchsetzung der obgenannten
Fremdplatzierung polizeiliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Gegebenenfalls ist die Polizei zur Türöffnung der Wohnung der Mutter
berechtigt.
Das
Besuchsrecht beider Eltern bleibt einstweilen sistiert. Das Gericht kann
die Sistierung auf Antrag hin und nach Rücksprache mit der Beiständin
aufheben, sofern die Beiständin das Einverständnis der mit der
Unterbringung betrauten Institution sowie des betreuenden Arztes eingeholt
hat.
In teilweiser
Abänderung von Ziffer 6 des Scheidungsurteils vom 20. September 2013
hat der Kläger den Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 550.00
zzgl. allfälliger Kinderzulagen vorsorglich und mit sofortiger Wirkung an
die Beiständin, zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution,
zu leisten. Dementsprechend ist der vorstehende Unterhaltsbeitrag an die
Kosten der Betreuung von C____ anzurechnen.“
Am 4. Mai 2015
wurde ein Annäherungsverbot für die Mutter ausgesprochen. Am 8. Mai 2015
erfolgte die Aufhebung der Sistierung des väterlichen Besuchsrechts und am 9. Juni
2015 die Genehmigung der Unterbringung von C____ beim Vater ab dem 12. Juni
2015.
Mit Berufung vom
22. Juni 2015 beantragte die Kindsmutter als Berufungsklägerin die
vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids
des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2015 und in Bestätigung
des Scheidungsurteils vom 20. September 2013 die alleinige und sofortige
Zuteilung der elterlichen Sorge wie auch der Obhut über den Sohn C____ an sie.
Eventualiter beantragt sie, es sei ihr unter Berücksichtigung der Wünsche von C____
während dem vorliegenden Verfahren das Recht zu gewähren, C____ unbeaufsichtigt
und unbegleitet jeweils am Mittwoch und Freitag nachmittags zu besuchen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung sowie den Beizug der Verfahrensakten des Ehescheidungsverfahrens
F.2008.498, des Strafverfahrens wegen Körperverletzung etc. zu ihrem Nachteil
wie auch der vollständigen Verfahrensakten der KESB.
Mit Entscheid
vom 10. Juli 2015 hat der Präsident des Zivilgerichts die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung
des Vaters und die Aufhebung des Annäherungsverbots der Mutter verfügt.
An der
Verhandlung vom 7. August 2015 sind die Parteien sowie die Beiständin befragt
worden und die Parteivertreter zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten und Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit dem
angefochtenen Entscheid wurden in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils
vom 20. September 2013 vorsorglich die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
die Unterbringung des Kindes, das Besuchsrecht und die Regelung des
Kindesunterhalts neu geregelt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist
damit eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO in dem am
Zivilgericht Basel-Stadt hängigen Abänderungsverfahren. Diese ist gemäss Art.
308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im
summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende
Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig
innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.
Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Mit der Berufung können eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9
Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig.
Zur Begründung
der vorsorglich angeordneten Massnahmen erwog der Vorrichter, C____ habe seit Anfang
Mai 2014 die Schule nicht mehr besucht. Soweit die Berufungsklägerin
vorgebracht habe, C____ besuche das Lerninstitut „[…]“, handle es sich entgegen
ihrer Darstellung nicht um die Spitalschule des UKBB, sondern um ein privates,
schulbegleitendes Institut, welches mit der Spitalschule des UKBB zusammenarbeite.
Die Behauptung, ihr Sohn besuche eine Privatschule an der […], werde durch
nichts belegt oder anderweitig glaubhaft gemacht. Aufgrund der langandauernden
und ununterbrochenen Schulabwesenheit von C____ liege eine akute Kindeswohlgefährdung
derzeit auf der Hand. Es müsse ihm daher zur Abwendung dieser Kindswohlgefährdung
und zur Vermeidung von Schlimmerem die möglichst zeitnahe Wiederaufnahme des
Schulbesuchs ermöglicht werden. Entsprechende Bemühungen des KJD seien bisher jedoch
am Widerstand der Berufungsklägerin gescheitert. Aufgrund dieses Widerstandes,
so die Vorinstanz, hätten erhebliche Kommunikationsprobleme bestanden. So sei es
der Beiständin nicht möglich gewesen, direkt in Kontakt zum Kind zu treten.
Weiter sei Dr. E____ auch ihr gegenüber nicht vom Arztgeheimnis entbunden
worden. Die Berufungsbeklagte habe sodann die anlässlich der ersten
Einigungsverhandlung vom 27. Januar 2015 geschlossene Vereinbarung nicht eingehalten,
indem sie die für die stationäre Behandlung von C____ vereinbarten
Besichtigungstermine im UKBB drei Mal – unter anderem wegen Krankheit und dem
Schlagzeugunterricht des Kindes – kurzfristig abgesagt habe. Die Vorinstanz
führt aus, aufgrund dieser Erfahrungen sei nicht damit zu rechnen, dass unter
Mitwirkung der Berufungsklägerin als Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut
zeitnah eine Lösung herbeigeführt werden könne. Es sei daher zum Schutz des Kindeswohls
nunmehr dringend erforderlich, dass C____ aus der gegenwärtigen Situation bei
der Mutter herausgeholt und ihr die elterliche Sorge und Obhut über C____
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 und 311 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen werde. Nur
mit dieser Massnahme könne gewährleistet werden, dass C____ die notwendigen
medizinischen bzw. psychiatrischen Behandlungen erhalten könne und in Bezug auf
seine altersgerechte Entwicklung keine Schäden davontrage. Mildere Massnahmen seien
aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, des starken Widerstands und
des erheblichen Einflusses der Berufungsklägerin auf das Kind nicht geeignet,
dessen Kindswohl nachhaltig zu sichern. Nur so könne auch eine sinnvolle Zusammenarbeit
mit der Beiständin erfolgen. Auch das von C____ unterzeichnete Schreiben vom
10. April 2015 stehe dem nicht entgegen – zumal das Gericht davon ausgehe, dass
es nicht dessen wirklichen Willen wiedergebe.
Die Vorinstanz
hat weiter erwogen, der Berufungsbeklagte habe sich im Verfahren stets
lösungsorientiert und kooperationsbereit gezeigt. Man dürfe daher davon
ausgehen, dass er mit den involvierten Behörden zusammenarbeiten werde und mit
seiner Hilfe erreicht werden könne, dass C____ die Schule wieder besuchen
könne. Daher werde die der Mutter entzogene elterliche Sorge dem Vater
übertragen. Da aber noch unklar erscheine, ob er in der Lage sei, C____ in seine
Obhut zu nehmen, sei er zunächst in einer geeigneten Institution
fremdzuplatzieren, bis eine dem Kindswohl besser entsprechende und noch abzuklärende
Lösung gefunden werden könne.
Die vorläufige
Sistierung des Besuchsrechts der Berufungsklägerin begründete der Vorrichter
mit der starken Einflussnahme auf ihren Sohn einerseits und dem gravierendem
Loyalitätskonflikt, in welchem sich dieser befinde, andererseits. Eine
vorläufige Sistierung sei so lange notwendig, bis sich C____s Alltag wieder
stabilisiert habe. Schliesslich, so die Vorinstanz, sei als Folge dieser
Massnahmen der Kinderunterhaltsbeitrag nicht mehr an die Mutter, sondern an die
Beiständin zu Handen der mit der Unterbringung betrauten Institution zu
leisten.
3.1 Gemäss
Art. 134 Abs. 1 und 298 d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge
neu zu regeln, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
zum Wohl des Kindes geboten ist. Voraussetzung der Massnahme ist damit, dass
der Entzug der elterlichen Sorge und dessen Umteilung an den anderen Elternteil
aufgrund der geänderten Verhältnisse dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht.
Die Gefährdung des Kindes muss daher so ernst sein, dass sie nicht anders abgewendet
werden kann (Hegnauer, Grundriss
des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 27.08, 27.36; VGE VD.213.65 vom 17. Mai
2013 E. 2 mit Hinweis). Kindesschutzmassnahmen müssen zur Erreichung des Ziels
der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein
(Subsidiarität), die mildeste Erfolg versprechende Massnahme bilden
(Proportionalität) und die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1
m.H.). An diesem Massstab ist die vorliegend vorsorglich verfügte Umteilung der
elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater zu messen.
Die genannten
Voraussetzungen gelten in gleicher Weise auch für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und der Verweigerung des persönlichen Verkehrs. Soweit eine Gefährdung des Kindes
nicht anders abgewendet werden kann, ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen. Auch diese Massnahme kommt nur als
letztmögliches Mittel in Frage. Die Ursache der Gefährdung des Kindes muss
darin liegen, dass dieses unter der elterlichen Obhut nicht in der für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und
gefördert wird (Hegnauer, a.a.O.;
BGer 5A_463/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008,
741/2002 vom 24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist
aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht
mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009).
3.2 Vorliegend
ist die Abänderung der Scheidungsnebenfolgen durch eine vorsorglich erlassene
Kindsschutzmassnahme im Abänderungsverfahren zu beurteilen. Hierzu ist der mit
der Abänderungsklage befasste Instruktionsrichter als Einzelrichter gemäss Art.
276 i.V.m. 284 Abs. 3 ZPO, Art. 134 und 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie § 3 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO,
SG 221.100) kompetent. Er entscheidet darüber im summarischen Verfahren (Leuenberger, in: FamKomm Scheidung, Anh.
ZPO Art. 276 N 17 ).
3.3 Da
der angefochtene Entscheid Kinderbelange betrifft, gelten diesbezüglich auch
vor der zweiten Instanz der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art.
296 Abs. 1 und 3 ZPO; Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 296 ZPO N 6, 8). Dementsprechend
sind im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen beachtlich und nach Art.
317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 317 ZPO N 56 f.). Es ist daher auf
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Berufungsgerichts abzustellen.
3.4 Nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Fremdplatzierung von C____ im
Durchgangs- und Beobachtungsheim „F____“. Diese ist mittlerweile beendet,
sodass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Beurteilung fehlt.
Ebenfalls nicht zu beurteilen ist die Platzierung des Kindes bei seinem Vater,
ist diese doch mit einem neueren Massnahmeentscheid des Vorrichters angeordnet
und von der Berufungsklägerin nicht angefochten worden.
4.1 Mit
ihrer Berufung bezieht sich die Berufungsklägerin zunächst auf das
Scheidungsurteil, mit dem ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage gestellt worden
sei. Wie es sich damit verhält, kann dabei offen bleiben. Massgebend zur
Beurteilung des angefochtene Entscheids ist die aktuelle Situation und nicht
jene, wie sie sich im Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom 20. September 2013
dargestellt hat.
4.2 Weiter
rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung der Offizialmaxime und des
Untersuchungsgrundsatzes sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung. Es könne den Akten keine aktuelle Kindswohlgefährdungsmeldung
entnommen werden.
4.2.1 In
Konkretisierung dieser Rüge macht die Berufungsklägerin zunächst geltend,
soweit die Vorinstanz die angenommene Kindswohlgefährdung mit einer angeblichen
langandauernden und ununterbrochenen Schulabwesenheit von C____ begründe,
verkenne sie, dass sie „eine ausgewiesene und kompetente Lehrerin“ sei, „welche
C____ unter anderem als ausgewiesene Examinatorin an den Schweizerischen und
Eidgenössischen Maturaprüfungen unterrichten könnte respektive unterrichtet
hat“ (Berufungsbegründung II Ziff. 3).
Bereits aufgrund
der gewählten Formulierung der Berufungsklägerin erscheint fraglich, ob sie
ihrem Kind während seiner Schulabstinenz überhaupt solchen Unterricht erteilt
hat. Dies wurde von C____ bei seiner Anhörung durch den Instruktionsrichter
klar in Abrede gestellt. Er machte deutlich, von seiner Mutter während seiner
Schulabstinenz nicht unterrichtet worden zu sein. Generell sei die Mutter – insbesondere
nach dem Auszug seiner Schwester – oft ausser Hauses gewesen, ohne dass er
gewusst hätte, wo sie sei und was sie tue (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S.
2).
Auch wenn offen
gelassen werden kann, ob die Aussage von C____ betreffend Heimschulunterricht
in dieser Absolutheit stimmt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für
einen kontinuierlichen Heimunterricht ersichtlich sind – zumal die
Berufungsklägerin diesbezüglich auch weder im Laufe des Verfahrens noch an der
Verhandlung selbst substantiierte Angaben gemacht hat. Vielmehr hat sie auf entsprechende
Fragen des Präsidenten – etwa danach, was für Unterricht sie ihrem Sohn genau
erteilt habe – nur vage geantwortet und auch die Frage, ob sie zum betreffenden
Zeitpunkt über eine entsprechende Bewilligung verfügt habe, nicht beantwortet
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).
Des Weiteren
verkennt die Berufungsklägerin den rechtlichen Rahmen von Heimunterricht.
Gemäss § 135 Abs. 1 SchulG bedarf es für den Heimunterricht schulpflichtiger
Kinder einer jährlich zu erneuernden Bewilligung. Diese wird gemäss § 135 Abs.
2 SchulG nur erteilt, wenn die Persönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin für
einen guten Privatunterricht Gewähr bietet. Das Erziehungsdepartement ist
ausserdem ermächtigt, zu Hause unterrichtete Kinder von Zeit zu Zeit prüfen zu
lassen und die erteilte Erlaubnis zurückzuziehen, falls sich ergibt, dass der
erteilte Unterricht ungenügend ist (VGE VD.2011.8 2 vom 14.
Juli 2011 E. 3). Es ist nicht ersichtlich, dass ihr eine solche Bewilligung je
erteilt worden oder von ihr auch nur schon beantragt worden wäre. Wie erwogen,
hat sie eine entsprechende Frage des Präsidenten in der Verhandlung des
Appellationsgerichts unbeantwortet gelassen und auch bei früheren Gelegenheiten
– beispielsweise anlässlich des Verfahrens VD.2015.37 betreffend einer
Ordnungsbusse wegen Verletzung elterlicher Pflichten bzw. mangelndem
Schulbesuch ihres Sohnes – nie etwas diesbezügliches belegt oder eingereicht.
4.2.2
Weiter lässt die Berufungsklägerin ausführen, ihr Sohn habe bis zum Vollzug der
angeordneten Fremdplatzierung das Privat Gymnasium G____ besucht. Dabei fällt
zunächst auf, dass diese Behauptung bereits in merkwürdigem Kontrast zu ihrer
eigenen Darstellung im genannten Verfahren VD.2015.37 steht. Dort hat die
Berufungsklägerin als Rekurrentin nicht behauptet, dass ihr Sohn die
Privatschule besucht habe, sondern dass sie sich bemüht habe, ihren Sohn an
eine Privatschule anzumelden. Sie habe sich gezwungen gesehen, C____ „privat in
die weiterführende Schule zu schicken“. Einen Beleg für den Besuch einer
solchen Schule hat sie trotz anderen Beweisangeboten nicht genannt (Rekursbegründung
vom 30. Januar 2015). Sie bezieht sich nun auf eine Bestätigung der Schulleiterin
dieser Schule vom 11. Mai 2015. Diese ist aber merkwürdig unbestimmt. Im
Rahmen einer amtlichen Erkundigung des Gerichts hat die Schulleitung des Privat
Gymnasiums G____, H____, angegeben, dass C____ ihre Schule „probeweise während
drei Wochen“ besucht habe, wobei der Einstieg schrittweise gemacht und C____ in
dieser Zeit während drei Tagen krankgeschrieben worden sei. Demgegenüber hat C____
bei seiner Anhörung selber angegeben, er sei zwar während drei Wochen
angemeldet gewesen, habe die Schule aber im August 2014 nur während einer Woche
besucht. Er habe sich in der Klasse ausgeschlossen gefühlt. In der Folge habe
es keine weiteren Versuche mehr gegeben, dass er weiterhin dorthin gehen
sollte. Demnach steht fest, dass C____ seit Juni 2014 nicht mehr in die Schule
gegangen ist. Gemäss seiner eigenen Aussage in der Anhörung beim Präsidenten
des Appellationsgerichts habe er während seiner Schulabstinenz „nichts Sinnvolles
gemacht“ (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1).
4.2.3 Weiter
macht die Berufungsklägerin geltend, allfällige Kommunikationsprobleme
vermöchten keine Umteilung der elterlichen Sorge und Fremdplatzierung zu
begründen. Die Vorinstanz habe es sich unter dem Deckmantel des Kindswohls mit
ihrem Entscheid sehr einfach gemacht. Die Rekurrentin habe sich durchaus um das
Wohl von C____ bemüht. Dieser habe aufgrund seines schlechten gesundheitlichen
Zustandes bloss für eine kurze Zeitspanne die öffentliche Schule nicht besuchen
können (Berufungsbegründung II Ziff.3, S. 7).
4.2.3.1 Eine
generelle gesundheitliche Einschränkung, welche den Schulbesuch von C____ verhindern
würde, wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass dieser während seinem
Aufenthalt im Durchgangs- und Beobachtungsheim „F____“ und auch in der Folge
regelmässig die Schule besucht hat. Entscheidend für eine allfällige
Schulverweigerung des Kindes erscheint vielmehr die Feststellung im Bericht des
Heims „F____“, dass C____ allgemein sehr Mühe damit habe, wenn seine Wünsche
nicht nach seinen Vorstellungen umgesetzt würden. Er brauche ein Umfeld,
welches ihm klar vermittle, wo er mitentscheiden dürfe und was feste Regeln
seien, welche ohne Ausnahmen gelten. Zu diesen Regeln gehört zweifellos auch
der Besuch des nach Art. 62 Abs. 2 BV obligatorischen Grundschulunterrichts.
Wie im Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“ weiter ausgeführt
wird, hat C____ im „vorherigen Familiensystem mit seiner Mutter gelernt, dass
vieles an ihn angepasst wurde, wenn nur genug Druck ausgeübt wird“. Er habe das
„System, dass sich ‚die ganze Welt um ihn herum dreht‘ …, sehr verinnerlicht“
(Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 2 S. 3).
Daran ändert
auch die Bestätigung von Dr. E____ vom 15. Dezember 2014 nichts, wonach C____
der Schulbesuch spätestens seit dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres,
mindestens aber bis zum 31. Januar 2015, krankheitsbedingt nicht möglich
gewesen ist. Dies hat Dr. E____ in der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung
vom 14. April 2015 zwar bestätigt. Er ging in dieser Bestätigung aber davon
aus, dass intensivierte, gegebenenfalls auch stationäre Behandlungsmassnahmen
erforderlich seien, wobei es sich um „eine gut behandelbare Störung“ handle (Protokoll
Einigungsverhandlung vom 14. April 2015, S. 3). Aufgrund der Obstruktion der
Berufungsklägerin wurde eine solche Behandlung jedoch in der Folge nicht
eingeleitet. Auch einer vom Arzt befürworteten medikamentösen Behandlung hat
sich die Berufungsklägerin entgegen gestellt.
Festzuhalten ist,
dass nach der Wegnahme des Sohnes aus dem Familiensystem mit der Mutter eine
krankheitsbedingte Unmöglichkeit des Schulbesuchs gerade nicht mehr bestanden
hat. Anlässlich seiner Anhörung beim Präsidenten des Appellationsgerichts hat C____
ausgeführt, dass es ein schönes Gefühl gewesen sei, wieder in die Schule gehen
zu können und es in der Schule toll gewesen sei. Er thematisierte zwar seine
anfangs bestehenden Ängste vor einem solchen Wiedereintritt in die Schule,
machte aber auch deutlich, dass der erneute Schulbesuch „richtig Spass gemacht“
habe (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1). Soweit somit eine solche
krankheitsbedingte Einschränkung bei C____ beanstanden hat, war sie offenbar
durch das damalige Familiensystem bedingt.
Weiter fällt auf,
dass Dr. I____, die C____ im Sommer 2004 ärztlich betreut hat, für das Kind
zwar vom 12. Mai bis zum 5. Juli 2014 ein Schuldispensationsgesuch aufgrund
seiner schlechten psychischen Verfassung ausgestellt hat. Sie hat das Kind aber
im Zeitpunkt ihres Berichts vom 1. Juli 2014 als mittlerweile „oft lachend,
humorvoll und kreativ“ erlebt und gewann von ihm „einen aufgeweckten und intelligenten
Eindruck“. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Erklärung von C____, warum es in
der Folge nach den Sommerferien dennoch nicht zu einem weiteren Schulbesuch
gekommen ist, an Gewicht. Demnach sei seine Mutter mit seinen Leistungen nicht
zufrieden gewesen und habe einfach gewollt, dass er ins Gymnasium gehe (Kinderanhörung
vom 17. Juli 2015, S. 1). Dies vermag – zumindest in summarischer
Beurteilung – im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens die weiterhin bestehende
Blockierung des Kindes in seinem bisherigen familiären Umfeld zu erklären.
4.2.3.2 Aus
dem Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“ ergibt sich weiter,
dass C____ erhebliche schulische Defizite hat. Es hat sich gezeigt, dass er
einerseits in etlichen Schulfächern, wie der Geometrie, dem Bruchrechnen und
der Algebra, bezogen auf den Stoff der 7. Klasse Lücken aufweist, und dass ihm
andererseits die Übung im Schreiben und die Arbeitstechnik fehlen. Weiter hält
der Bericht fest, ein von ihm gehaltener Kurzvortrag sei „auf dem Niveau der 5.
Klasse“ geblieben und es fehle ihm die Fähigkeit, sich ausdauernd den
Hausaufgaben zu widmen (Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 3).
All dies muss umso mehr bedenklich stimmen, wenn ihm die Berufungsklägerin
gleichzeitig im Verfahren VD.2015.37 – bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns
seiner Schulabstinenz – ein gymnasiales Leistungsniveau attestiert (VD.2015.37,
E. 2).
4.2.3.3 Eingeschränkt
wurden während der Dauer seiner Schulabstinenz auch die Aussenkontakte von C____
zu andern Kindern und Erwachsenen. So gab das Kind bei seiner Anhörung an, dass
er zwar oft draussen gewesen sei. Seine Mutter habe jedoch seine Kontakte, vor
allem mit […], aber nicht geschätzt. Ausser seinem Therapeuten habe er niemanden
gehabt, mit dem er über seine Situation hätte sprechen können. Auch die
Musikschule und das heute wieder besuchte Judotraining bei seinem Vater habe er
nicht mehr besucht (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 1)
Die Entwicklung
sozialer Kompetenzen ist eng verbunden mit Partizipationsmöglichkeiten und Akzeptanzerfahrungen
in der Gleichaltrigengruppe. Es besteht dabei ein enger Zusammenhang zwischen
der Anerkennung, die Jugendliche von Gleichaltrigen erfahren, und der
Entwicklung des eigenen Selbstwertgefühls. Um sich zu einer eigenen
Persönlichkeit entwickeln zu können, sind Jugendliche zudem auf erwachsene
Vorbilder auch ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern angewiesen
(vgl. dazu VGE VD.2011.82 vom 14. Juli 2011 E. 4.3).
4.2.3.4 Der
Vorrichter hat daher aufgrund der langdauernden Schulabstinenz zu Recht eine
schwere Kindswohlgefährdung im Falle ihrer Fortsetzung angenommen. Er hat
erwogen, eine weitere Abstinenz hätte offensichtlich weitreichende Folgen für
die persönliche und berufliche Entwicklung des Kindes (vorinstanzliches Urteil,
E. 6). Diese Kindswohlgefährdung konnte mit der getroffenen Massnahme denn auch
abgewendet werden. So ist es C____ möglich, wieder die Schule wie auch das von
ihm gewünschte Freizeitprogramm zu besuchen. Nach den Schulsommerferien wird er
in eine erste Klasse des sogenannten E-Zuges der Weiterbildungsschule eintreten
können, was gemäss der Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes seinen
schulischen Fähigkeiten entspricht.
4.3
4.3.1 In
rechtlicher Hinsicht rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
4.3.2
4.3.2.1 Aufgrund
des dargestellten Sachverhalts ist erstellt, dass die Berufungsklägerin
offensichtlich nicht in der Lage war, die persönliche Situation ihres Sohnes
richtig einzuschätzen und ihm den für einen kontinuierlichen Schulbesuch
notwendigen Rahmen zu setzen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Kindes
verlangt dies offensichtlich eine erzieherische Befähigung, über welche die Berufungsklägerin
in der bisherigen Situation entweder nicht verfügte oder die sie nicht zur
Anwendung gebracht hat. Wie dem Bericht des Durchgangs- und Beobachtungsheims „F____“
entnommen werden kann, versucht C____ auch mit Bezug auf die Schule nach wie
vor, sich nicht an Regeln und Abmachungen zu halten. Er muss dabei lernen, eine
altersadäquate Verantwortung für seine Handlungen zu übernehmen. Dabei bildet
es laut Bericht eine „Herausforderung, von C____ einerseits die ausnahmslose
Einhaltung der Rahmenbedingungen zu verlangen und ihn gleichzeitig zu unterstützen,
wenn ihm alleine die Überwindung und der Durchhaltewillen für deren Einhaltung
noch fehlt“. Diese Herausforderung zu meistern ist der Berufungsklägerin in der
Vergangenheit offenbar nicht gelungen.
4.3.2.2 Gleichzeitig
war es der Berufungsklägerin aber offensichtlich auch nicht möglich, hierfür
für sich und ihren Sohn die Hilfe Dritter anzunehmen: Bereits im Rahmen der
Abklärung der Schulsituation durch J____, KJD, verweigerte sie den Dialog. J____
konstatierte, dass bei ihr die „Kooperation und die Einsicht zu einer
Zusammenarbeit nicht vorhanden“ seien (Bericht vom 11. November 2014, Vorakten,
act. 12). Offensichtlich hat sie sich all diesen Angeboten – der
therapeutischen Unterstützung ihres Sohnes durch Dr. E____ oder ihrer
Begleitung durch die Beiständin […] – nicht nur verweigert, sondern diese sogar
aktiv hintertrieben und torpediert. Obwohl sich die Berufungsklägerin mit
Zwischenvereinbarung vom 27. Januar 2015 noch explizit dazu bereit erklärt
hatte, C____ entsprechend der Empfehlung von Dr. E____ baldmöglichst eine
stationäre Behandlung antreten zu lassen, hintertrieb sie in der Folge dessen
Eintritt. Besonders imponiert in diesem Zusammenhang, dass die
Berufungsklägerin diesbezüglich einen kurzfristig vereinbarten Termin beim
Schlagzeugunterricht an der Musikschule – den C____ gemäss seiner Aussage
anlässlich der Anhörung gar nicht besucht hat – im Interesse einer Gesundung
von C____ als vordringlicher einstufte, als die Wahrnehmung eines länger
vereinbarten Termin bei seinem Therapeuten (Mail Dr. E____ vom 17. März 2015,
Vorakten act. 25). Aus ihrer diesbezüglichen, von Dr. E____ in seinem Mail zitierten
Begründung wird deutlich, dass sie sich trotz erklärter Bereitschaft vehement
gegen jeden stationären therapeutischen Schritt wehrte. Dies führte
schliesslich dazu, dass der Auftrag einer zeitnahen Hospitalisierung im UKBB an
den Vorrichter zurückgegeben werden musste. Die ambulante Therapie konnte zwar
weitergeführt werden, Dr. E____ gab aber seiner Skepsis darüber Ausdruck, ob
mit dieser „singulären therapeutischen Massnahme“ die Situation von C____
„mittel- oder gar kurzfristig nachhaltig“ verbessert oder stabilisiert werden
könne (Mail Dr. E____ vom 17. März 2015, Vorakten act. 25). In der Folge hat die
Berufungsklägerin begonnen, auch diese Termine abzusagen, worauf die
therapeutische Behandlung von C____ sistiert werden musste (Mail Dr. E____ vom
8. April 2015, Vorakten act. 26). Die Obstruktion der Berufungsklägerin
gipfelte schliesslich darin, dass Dr. E____ aufgrund ihres Verhaltens – auf
Weisung der Klinikleitung – die therapeutische Betreuung von C____ abbrechen
musste. Damit hat C____ eine wichtige Vertrauensperson in seiner
Krisensituation verloren, die ihm heute gemäss eigenen Angaben fehle. Dies
bestätigte auch der Kinderanwalt anlässlich der Verhandlung des
Appellationsgerichts noch einmal ausdrücklich, indem er angab, für C____ sei
mit dem Verlust seines Therapeuten „eine Welt zusammengebrochen“ (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 3).
4.2.3.3 Die
unkooperative Haltung der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus ihrem
prozessualen Verhalten. So hat sie in der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung
vom 14. April 2015 bestritten, von einem Schreiben ihres Sohnes an das Gericht
Kenntnis zu haben. Demgegenüber hat dieser erklärt, dass dieses Schreiben von
ihr selber ohne seine Mitwirkung aufgesetzt worden sei (vgl. Stellungnahme des
Kinderanwalts zur Berufungserklärung, Ziff. 7).
4.3.2.4 Schliesslich
bestehen auch Unklarheiten bezüglich der ärztlichen Betreuung des Kindes. Pädiatrisch
wird C____ von Frau Dr. I____ betreut. Weiter soll gemäss einer von der
Berufungsklägerin eingereichten Bestätigung Dr. K____ in […] das Kind betreuen
(Vorakten, act. 33). Dies hat C____ aber an seiner Kinderanhörung bestimmt
bestritten. Er machte geltend, einen Dr. K____ nicht zu kennen und nie in […]
einen Arzt besucht zu haben (Kinderanhörung vom 17. Juli 2015, S. 2). An der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin eine neue
Bestätigung bezüglich einer Behandlung C____s durch Dr. K____ bzw. Dr. […] eingereicht.
4.3.2.5 Von
ihrer starren Haltung, mit der sie sich jeder Beschulung ihres Sohnes
entgegenstemmte, war die Berufungsklägerin sodann auch weder durch eine
Gefährdungsmeldungen der Schule (Gefährdungsmeldung der Schulkreisleitung vom
15. September 2014, Gefährdungsmeldung der OS […] vom 24. Juni 2014, beide Vorakten
act. 12) noch durch ihre Bestrafung wegen Verletzung der elterlichen Pflichten
abzubringen.
4.3.3 Hinzu
kommt, dass C____ selber mehrfach und bestimmt seinem Willen Ausdruck verliehen
hat, nicht mehr bei seiner Mutter leben und keinen Kontakt zu ihr mehr pflegen
zu wollen. Dabei fällt auf, dass er zu dieser Haltung trotz seiner langen,
einseitig auf seine Mutter konzentrierten Betreuung während der Dauer seiner
Schulabstinenz schon kurz nach seinem Eintritt in das Durchgangs- und Beobachtungsheim
„F____“ gelangte (vgl. Bericht des Heims „F____“ vom 3. Juli 2015, Ziff. 1).
Wie aus der Vernehmlassung des Kindesvertreters klar hervorgeht, hat sich C____
immer mehr und sehr klar von seiner Mutter distanziert und den Wunsch
geäussert, zum Vater ziehen zu wollen. Dabei sei er „in den letzten Wochen
regelrecht“ aufgeblüht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich C____ seit
seiner Wegnahme aus dem Haushalt der Berufungsklägerin offensichtlich auch in
persönlicher Hinsicht stark entwickelt hat. Während der Dauer seiner Obhut bei
der Mutter gab er offenbar auch gegenüber seinem damaligen Therapeuten, Dr. E____,
zum Ausdruck, nicht mit Dritten – wie dem zuständigen Gerichtspräsidenten – sprechen
zu wollen, weil dies für ihn zu belastend wäre. Einen Termin mit seinem Therapeuten
zur Planung einer stationären Behandlung sagte er ab, weil er „Panik und
Herzrasen gehabt habe“ und er sich daher nicht habe auf den Weg machen können
(Mail Dr. E____ vom 17. März 2015, Vorakten act. 25). In anderen Fällen wurden
Anhörungstermine von der Berufungsklägerin für ihren Sohn abgesagt (Mail Dr. E____
vom 8. April 2015, Vorakten act. 26; Bericht vom 11. November 2014, Vorakten,
act. 12). Nur kurz nach seiner Wegnahme aus der mütterlichen Obhut war ein
solches Gespräch mit dem Instruktionsrichter des Zivilgerichts möglich. Auch im
vorliegenden Verfahren gab es diesbezüglich keine Probleme. Daraus wird
deutlich, dass C____ in der Obhut der Mutter in einem schweren
Loyalitätskonflikt lebte und aus Rücksicht auf ihre Befindlichkeit und Reaktion
solche Äusserungen bei Dritten über seine persönliche Situation ablehnte.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigte sich dieser Eindruck. So gaben
sowohl der Kindesvertreter als auch die Beiständin an, C____ habe sich sehr
positiv entwickelt. Sein Anwalt hielt zudem fest, nachdem er C____ zuerst
„nicht als 14jährigen“ erlebt habe, sei dieser nun „auf dem Weg, 14 Jahre alt
zu sein“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 7). Damit werden die obigen
Erwägungen bestätigt.
4.3.4 Seit
der Wegnahme von der Berufungsklägerin hat C____ nicht nur seinen
Schulunterricht sondern auch andere Aktivitäten wieder aufnehmen können. Wie
seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren entnommen werden kann, hat ihm
seine Mutter zwar nicht verboten, das Judo-Training bei seinem Vater auszuüben.
Allerdings sei es nie toll gewesen, wenn er anschliessend vom Judo zurückgekommen
sei. Dann habe er die schwierige Situation jeweils sehr stark gespürt
(vorinstanzliche Kinderanhörung vom 21. April 2015, S. 3). Daraus ergibt sich
der Loyalitätskonflikt des Kindes mit aller Deutlichkeit. Das Kind spürte
offensichtlich klar, was die Mutter von ihm erwartet und erfüllte diese Erwartungen
aufgrund seiner einseitigen Bezogenheit, ohne seine eigenen Bedürfnisse zur
Geltung bringen zu können. Heute besucht er diesen Unterricht offensichtlich
wieder gerne. Auch anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts wurden
der zuvor bestehende Loyalitätskonflikt von C____ und der nun langsam von ihm
abfallende Druck durch die Beiständin und den Kinderanwalt hervorgehoben
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 bzw. 7)
4.3.5 Aufgrund
der gesamten Akten muss daher festgestellt werden, dass C____ sich aufgrund der
angefochtenen Massnahme offensichtlich aus seiner krisenhaften Situation hat
lösen und einen Neuanfang hat beginnen können. So ist es denn auch gerade sein
Wunsch, die Normalität eines Kindes seines Alters leben zu können, die er
während der Zeit seiner Schulabstinenz im Haushalt seiner Mutter vermisst hat.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat sich nun eindrücklich gezeigt, dass C____
langsam in diese Normalität zurückfindet (so auch explizit die Aussage der
Beiständin, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Nach Angaben des
Kindesvertreters habe C____ wieder Kontakt zu seiner Schwester, gehe seinen
Hobbies nach und freue sich auch darauf, in die Schule zu gehen. Das Wohnen mit
und bei seinem Vater gestalte sich bis anhin, wie sowohl dieser selbst als auch
die Beiständin angeben, ohne grössere Probleme. Auch gesundheitlich habe C____
seit der Entlassung aus dem Heim „F____“ keinerlei Beschwerden mehr. Insgesamt,
so der Kindesvertreter, sei C____ seit der Wegnahme aus der Obhut der Mutter
„regelrecht aufgeblüht“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3).
4.3.6 Daraus
folgt, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater, die
vorübergehende Fremdplatzierung des Kindes und die nunmehrige Obhut beim Vater
sowohl im Zeitpunkt ihrer Anordnung wie auch aus heutiger Sicht zur Wahrung des
Kindswohl unerlässlich geboten gewesen sind. Mildere Mittel sind nicht
ersichtlich.
Als solche
bezeichnet die Berufungsklägerin „die im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme
getroffene Lösung, wonach C____ die G____ mit gleichaltrigen Kindern besucht
und weiterhin die medizinischen Therapien bei den behandelnden Ärzten in
Anspruch nimmt“. Dazu ist aber festzustellen, dass C____ lediglich im August
2014 die G____ für eine Schnupperwoche besucht hat. Spätere konkrete Bemühungen
der Berufungsklägerin für eine dortige Einschulung ihres Sohnes sind nicht
ersichtlich. So führte Frau H____ von der G____ zwar aus, sie sei darüber
informiert worden, dass C____ nach den Frühlingsferien „wahrscheinlich wieder
regelmässig die Schule würde besuchen können“. Ein Eintritt hätte somit auf den
Schulbeginn am 17. April 2015 erfolgen sollen. Dem steht aber die dezidierte
Feststellung von C____ anlässlich seiner Anhörung gegenüber, dass es bis zum
angefochtenen Entscheid vom 14. April 2015 keine weiteren Versuche eines
erneuten Eintritts in die G____ gegeben habe. Aufgrund seiner Situation hätte
ein solcher Versuch aber offensichtlich mit dem Kind vorbereitet werden müssen.
Damit steht fest, dass es von Seiten der Mutter keine ernsthaften Versuche
einer erneuten Einschulung gegeben hat. Nur in Klammern sei bemerkt, dass sich
die unentgeltlich prozessierende Berufungsklägerin auch nicht zur Finanzierung
einer solchen privaten Beschulung ihres Sohnes äussert.
Im Weiteren ist
festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die therapeutische Betreuung ihres
Sohnes durch Dr. E____ hintertrieben und für deren Abbruch gesorgt hat. Es
erscheint daher kühn, wenn sie sich als mildere Massnahme nun auf diese Hilfe
für ihren Sohn zu stützen sucht.
Ebenfalls nicht
zu beanstanden ist die sofortige Übertragung der elterlichen Sorge und Wegnahme
des Kindes aus der Obhut der Berufungsklägerin. Dies mag zwar zunächst eine
erhebliche Belastung für das Kind bedeutet haben, hat aber letztlich dazu
geführt, dass es sich positiv entwickelt hat. Selbstverständlich ändern diese
Erwägungen nichts daran, dass die Massnahme und die Entwicklung von C____
weiterhin engmaschig zu begleiten sein werden.
4.4 Nicht
konkret und selbständig beanstandet wird der Entscheid bezüglich der
Unterhaltsbeiträge. Dieser ist im Übrigen auch durch einen neuen Massnahmeentscheid
des Vorrichters ersetzt worden. Er ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
4.5 Daraus
folgt, dass der Hauptantrag der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen
ist.
Die Rekurrentin rügt
schliesslich mit ihrem Eventualantrag – unabhängig von der Umteilung der elterlichen
Sorge und Obhut – die Verweigerung jeden persönlichen Verkehrs des Kindes mit
ihr.
5.1 Das
Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen
Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Danach besteht das gegenseitige
Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen,
wenn den Eltern bzw. dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die
Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 UNKRK und Art. 8
EMRK; BGer 2A. 87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3).
Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu
regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen
den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 m.H. auf BGE
120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch
kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das
Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der
betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.
Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn
dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein
auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil
bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.
2.3).
Bei der
Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit
zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten
dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1
S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 5C.221/2006 vom 16.
Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom
persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist
einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E.
4.1; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011
E. 4; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3).
5.2 Zur
Begründung ihres Antrages, ihren Sohn jeweils am Mittwoch und Freitag
nachmittags unbeaufsichtigt und unbegleitet zu besuchen, bezieht sich die Berufungsklägerin
auf die innige Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn. Demgegenüber wünscht C____
selber weiterhin keinen Kontakt zu seiner Mutter, weder telefonisch noch
persönlich. Dies hat sich auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts klar
aus den Aussagen seines Anwalts und der Beiständin ergeben. Der Kindesvertreter
hat ausgeführt, C____ möchte, dass seine Mutter ihn „in Ruhe lasse“ und wolle
sie nicht sehen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), was die Beiständin
bestätigte. Diese gab weiter an, sie habe den Eindruck, dass der Kontakt mit
der Mutter für C____ „eine hohe psychische und emotionale Belastung“ bedeute.
Angesichts des neuen Schuleintritts sei nun essentiell, dass C____ davor
geschützt werde und seine volle Energie für den Schulanfang zur Verfügung habe
(zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.).
Eindrücklich war
in diesem Zusammenhang bei der Anhörung des Kindes, wie allein schon die Thematisierung
dieses Besuchskontakts zu einer spürbaren Belastung des sich bisher in guter
und gelöster Stimmung präsentierenden Kindes führte. C____ machte deutlich, von
seiner Mutter schwer enttäuscht und angelogen worden zu sein. Diese bestimmte
Haltung ist als Reaktion auf die starke Instrumentalisierung des Kindes durch
die Mutter, wie sie im vergangenen Jahr stattgefunden hat und mit der sie das
Kind aus seiner sonstigen Lebenswelt herausgerissen hat, verständlich. Sie ist
derzeit zu akzeptieren. Immerhin werden die Beiständin und die C____
betreuenden Ärzte diese Haltung mit C____ zu besprechen und zu bearbeiten
haben, um ihm eine erneute Annäherung an seine Mutter zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck wird im vorinstanzlichen Verfahren demnächst eine Besprechung zwischen
der Beiständin des Kindes, dem Kindervertreter, seinem Therapeuten, Prof. Dr. […]
und dem Vertreter der Mutter stattfinden. Im Hinblick auf diese Besprechung hat
der Vorrichter denn auch mit Verfügung vom 4. August 2015 in Aussicht genommen,
„ohne Widerspruch innert Frist bis zum 24. August 2015 seitens der
Verfahrensbeteiligten … die Sistierung des Besuchsrechts der Klägerin“ aufzuheben,
„sobald und sofern ein von allen Beteiligten getragener konkreter Vorschlag
betreffend Aufnahme des Besuchsrechts vorliegt.“
Dieses Vorgehen
entspricht aufgrund der erheblichen Belastung des Kindes der Wahrung seines
Kindswohls. Den weiteren Abklärungen im vorinstanzlichen Verfahren ist daher im
Berufungsverfahren nicht vorzugreifen.
5.3 Daraus
folgt, dass auch der Eventualantrag abzuweisen ist.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu
tragen.
6.2 Alle
Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der Berufungsklägerin
wurde diese bereits instruktionsrichterlich bewilligt, dem Berufungsbeklagten
und dem Sohn der Parteien wird sie mit dem vorliegenden Entscheid bewilligt.
Der Vertreter
der Berufungsklägerin macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 7. August
2015 einen Aufwand von 22.9 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) zum Ansatz von CHF
200.– sowie Auslagen von CHF 48.60 geltend. Der Vertreter des
Berufungsbeklagten und der Vertreter des Sohnes machen in ihren Honorarnoten
vom 7. August 2015 einen Aufwand von 8,7 bzw. 9,00 Stunden (jeweils einschliesslich
Hauptverhandlung) zum Ansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 59.– bzw.
CHF 19.75 geltend. Die Honorarnoten erscheinen angemessen, weshalb den
Vertretern der Parteien ein Honorar gemäss diesen Aufstellungen zu entrichten
ist.
6.3 Die
Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt
werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). In Bezug
auf die Kosten des Kindes tragen die Eltern diese Pflicht solidarisch.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist, und der Entscheid des Zivilgerichts vom 14.
April 2015 bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1000.– (inkl.
Auslagen). Diese Kosten gehen zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Dem Berufungsbeklagten und dem Sohn wird
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, lic. iur. […], wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 4‘998.90, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, lic. iur. […], wird zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 1‘942.90, inklusive Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Dem Kindesvertreter, lic. iur. […], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘965.35, inklusive
Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.