Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.78
ENTSCHEID
vom 24. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____
AG Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Dr. B____ Beschwerdegegner
[…]
C____ Beschwerdegegnerin
[…]
beide vertreten durch Dr. […], Advokat,
und Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 19. Juni 2014
betreffend definitive Bestellung
einer Sicherheit (Prosekution)
Sachverhalt
Im Mai 2011
unterzeichneten die A____ AG (Beschwerdeführerin, Werkunternehmerin), D____
(Werkbesteller) und die E____ AG (Projekt- und Bauleiterin) einen Werkvertrag.
Dieser beinhaltet im Wesentlichen den Einbau von Innen- und Wohnungseingangstüren
durch die Beschwerdeführerin in einem Neubau an der […]strasse 77 in Basel. Die
Beschwerdeführerin führte die Arbeiten zwischen dem 4. Mai 2011 und dem
9. März 2012 aus. Am 19. März 2012 stellte sie dem Werkbesteller die
Schlussrechnung über CHF 35'397.95 zu, in der eine Akontozahlung von
CHF 37'037.05 bereits in Abzug gebracht worden war. In der Folge beglich
der Besteller diese Rechnung nicht.
Am 25. Juni
2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das Zivilgericht Basel-Stadt um
superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von
CHF 7'315.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012, auf der
Stockwerkeigentumsparzelle Nr. […]-2 bzw. den Miteigentumsparzellen Nr. […]-4-5
und […]-4-6 an der […]strasse 77. Diese Parzellen waren in der Zwischenzeit von
Dr. B____ und C____ (Beschwerdegegner) erworben worden. Das Zivilgericht
entsprach dem Gesuch und meldete das Bauhandwerkerpfandrecht am 27. Juni
2012 zur vorläufigen Eintragung beim Grundbuchamt an. An der
Bestätigungsverhandlung vor Zivilgericht vom 27. November 2012
vereinbarten die Parteien, das Pfandrecht durch eine Sicherheitsleistung
(Solidarbürgschaftsverpflichtung Nr. 402679 der Basellandschaftlichen
Kantonalbank) abzulösen. Das Zivilgericht wies das Grundbuchamt mit Entscheid
vom gleichen Tag an, das provisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen, und
setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer
Prosekutionsklage. Mit Klage vom 21. Januar 2013 stellte die
Beschwerdeführerin das Begehren, die beim Zivilgericht zu ihren Gunsten
hinterlegte provisorische Sicherheit von CHF 7'316.–, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. Mai 2012, sei für definitiv zu erklären. Mit Klageantwort
vom 25. April 2013 beantragten die Beschwerdegegner das Nichteintreten auf
die Klage und eventualiter deren Abweisung. Nach einem zweiten Schriftenwechsel
fand am 19. Juni 2014 die Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht wies
mit schriftlich begründetem Entscheid vom gleichen Tag die Klage ab und die
Zivilgerichtskasse an, den Beschwerdegegnern die von ihnen hinterlegte Sicherheit
herauszugeben.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2014 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und
der Fall zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen; eventualiter
sei die Sicherheit für definitiv zu erklären. Den Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts mit Verfügung
vom 23. September 2014 vorläufig bewilligt. Mit Beschwerdeantwort vom
14. November 2014 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der
Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Wird dieser
Streitwert nicht erreicht, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a
ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 10'000.–, so dass
der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2014 mit
Beschwerde anfechtbar ist. Zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die
Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO
rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der Entscheid ist, wie mit Verfügung vom 18. November 2014
angekündigt, nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen
(vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.1 In
einem ersten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob im Verfahren um definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. um Definitiverklärung der Sicherstellung
lediglich die geltend gemachte Pfandsumme oder auch die zugrunde liegende
Werklohnforderung nachzuweisen sei. Das Zivilgericht erwog dazu, dass die
Pfandsumme vom Bestand der Werklohnforderung abhänge (sogenannte Akzessorietät
des Bauhandwerkerpfandrechts). Einwendungen gegen den Bestand der Werklohnforderung
könnten deshalb bereits im Bauhandwerkerpfandrechtsprozess geltend gemacht
werden (angefochtener Entscheid, E. 2).
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss
dem gesetzlichen Grundgedanken unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrags bis
spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen
werden könne. Die Eintragung sei somit bereits in einem Zeitpunkt zulässig, in
dem noch gar keine Leistung erbracht worden sei. Die vom Zivilgericht erwähnte
Akzessorietät des Bauhandwerkerpfandrechts sei so zu verstehen, dass dieses nur
dann nicht definitiv eingetragen werden dürfe, wenn liquid sei, dass die
abzusichernde Werklohnforderung untergegangen sei oder nicht mehr entstehen
könne, etwa wenn der Unternehmer sich weigere, seine Leistung zu erbringen
(Beschwerde, Rz. 11.1–11.3). Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend,
die Beschwerdeführerin verkenne Rechtsprechung und Lehre, wonach eine
Sicherstellung nur erfolgen dürfe, sofern und soweit die Forderung Bestand
habe. Die ursprüngliche Werklohnsumme sei dafür ein erster Anhaltspunkt, aber
kein Beweis (Beschwerdeantwort, Rz. 15–17).
2.2 Die
Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (bzw. auf
Definitiverklärung der Sicherstellung) bezweckt nicht die Bestimmung der
Werklohnforderung als solcher, sondern der Pfandsumme, mit anderen Worten des
Umfangs der Pfandsicherung. Das Bauhandwerkerpfandrecht hängt jedoch vom
Bestand der zu sichernden Werklohnforderung ab (Grundsatz der Akzessorietät): Bestand
und Umfang der Werklohnforderung bestimmen die Summe, die durch das Pfand gesichert
werden kann. Die Gründe, die zum Erlöschen der zu sichernden Werklohnforderung
führen, bewirken deshalb auch den Untergang des Anspruchs auf Eintragung bzw.
auf den weiteren Bestand eines Bauhandwerkerpfandrechts (BGE 138 III 132
E. 4.2.2 S. 135 = Pra 2012 Nr. 89; BGer 5A_527/2012 vom
21. Februar 2013 E. 2.2.2). Einwendungen, die Bestand und Umfang der
gesicherten Forderung betreffen, sind somit grundsätzlich bereits im Verfahren um
definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu berücksichtigen. In der
Lehre und der Rechtsprechung sind die Auffassungen allerdings geteilt, in
welchem Umfang dies erfolgen soll. Während Schumacher
sich für eine umfassende Berücksichtigung von Einwendungen ausspricht (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht,
3. Auflage, Zürich 2008, Rz. 548–551, 583, 1043 f., 1510),
sollen nach kantonaler Rechtsprechung Einwendungen im Fall von
Drittpfandverhältnissen nur bei klaren Verhältnissen Berücksichtigung finden
(vgl. OGer LU, in: LGVE 2006 I, S. 22, E. 3 S. 23 ff.; HGer
ZH, in: ZR 2010, S. 268, E. 3.3 S. 288 f.). Im vorliegenden
Prozess kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Wie in E. 4 hiernach
dargelegt wird, ist das Bestehen einer Werklohnforderung in der Höhe der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pfandsumme von CHF 7'316.–
nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob die Einwendungen gegen die
Werklohnforderung umfassend oder nur eingeschränkt zu prüfen sind.
3.1 In
einem weiteren Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Werklohnforderung fällig
sei (angefochtener Entscheid, E. 3). Es erwog, dass die Beschwerdeführerin
die gehörige Abnahme der Türen und damit die Fälligkeit der Werklohnforderung
nicht belegen könne (E. 3.2–3.6). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, dass es für den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts irrelevant
sei, ob die Werklohnforderung schon fällig sei oder nicht (Beschwerde,
Rz. 12.1–12.3, 12.5). Die Beschwerdegegner teilen diese Ansicht, machen
aber geltend, dass das Zivilgericht die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht
zur Anspruchsvoraussetzung gemacht habe (Beschwerdeantwort, Rz. 19–21).
3.2 Das Bauhandwerkerpfandrecht stellt eine besondere
Sicherungsmassnahme zu Gunsten des üblicherweise vorleistungspflichtigen
Bauhandwerkers dar, der durch seine Arbeit einen Mehrwert am bearbeiteten
Grundstück schafft und mangels anderweitiger dinglicher Sicherung eine
besondere Schutzbedürftigkeit aufweist (vgl. BGE 95 II 87 E. 3 S. 90
= Pra 1969 Nr. 102; Schumacher,
a.a.O., Rz. 130, 219). Die Natur der Sicherung äussert sich unter anderem
darin, dass ein Bauhandwerker bereits von dem Zeitpunkt an pfandberechtigt ist,
in dem er sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat (vgl. Art. 839
Abs. 1 ZGB). Da das Pfandrecht mithin bereits vor der Leistungserbringung
eingetragen werden kann, stellt die Fälligkeit der Werklohnforderung keine Voraussetzung
für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dar (vgl. Streiff, Das neue
Bauhandwerkerpfandrecht, Wetzikon 2011, S. 110 f.; Schumacher, a.a.O., Rz. 473). Das
Zivilgericht lehnte deshalb den Anspruch auf definitive Eintragung des
Pfandrechts bzw. auf Definitiverklärung der Sicherstellung zu Unrecht mit der
Begründung ab, dass die zugrunde liegende Werklohnforderung nicht fällig sei
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.6).
Kommt es auf die
Fälligkeit der Werklohnforderung nicht an, stellt sich im vorliegenden Fall die
Frage, ob Einwendungen gegen den Bestand und den Umfang der Werklohnforderung
bestehen, die der definitiven Bestellung der Sicherheit entgegenstehen (so
zutreffend die Beschwerdeantwort, Rz. 16).
Die
Beschwerdegegner wenden gegen die Werklohnforderung ein, dass die Türen mangelhaft
erstellt worden seien (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 36; Klageantwort,
Rz. 21–27). Als Eigentümer, die nicht gleichzeitig Werkbesteller sind, können
sie sich nur auf die durch den Werkbesteller – und eigentliche Vertragspartei –
geschaffene Rechtslage berufen; sie können die Rechtslage nicht selber
gestalten. Demgegenüber kann der Werkbesteller die Rechtslage bei Mängeln des
Werkes mittels einseitiger Willenserklärung verbindlich ändern. Er kann in der
Regel – abhängig vom konkreten Mangel und der vertraglichen Grundlage – wählen,
ob er Wandlung, Minderung oder Nachbesserung wünscht. Diese Gestaltungserklärung
können die Dritteigentümer als Nicht-Vertragspartner, sofern das
Gestaltungsrecht nicht auf sie übergegangen ist, nicht wirksam abgeben (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 5. Auflage,
Zürich 2011, Rz. 1490, 1705). Für die zu beurteilende Frage des Bestands
der Werklohnforderung ist somit auf die vom Werkbesteller geschaffene
Rechtslage abzustellen.
Im vorliegenden
Fall stellte sich der Werkbesteller auf den Standpunkt, dass er die gelieferten
Innen- und Wohnungseingangstüren nicht zu akzeptieren habe, und verlangte
deshalb eine Ersatzlieferung. Eine Minderung lehnte er ausdrücklich ab (Klageantwort,
Rz. 18 mit den entsprechenden Beilagen). Der Werkbesteller hat sich somit
im Rahmen seiner Gestaltungserklärung für eine Nachbesserung entschieden. Im
Gegensatz zur Wandlung oder Minderung stellt die Nachbesserung den Bestand und
den Umfang der Werklohnforderung nicht in Frage. Der Werkbesteller ist nach wie
vor verpflichtet, den vereinbarten Werklohn im vollen Umfang zu bezahlen. Der Werklohnforderung
stehen mithin keine Einwendungen entgegen. Das Zivilgericht hat folglich den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Definitiverklärung der Sicherstellung zu
Unrecht verneint.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. In Gutheissung der Klage
vom 21. Januar 2013 ist die beim Zivilgericht Basel-Stadt zu Gunsten der
Beschwerdeführerin in Form der Solidarbürgschaftsverpflichtung Nr. 402679
der Basellandschaftlichen Kantonalbank hinterlegte provisorische Sicherheit für
den Betrag von CHF 7'316.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
- Mai 2012, für definitiv zu erklären. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens werden die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern
auferlegt und haben diese der Beschwerdeführerin für diese Verfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen, beides in solidarischer Verbindung.
Die
Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens betragen CHF 1'600.–
und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten des
Zwischenentscheids vom 23. August 2013, CHF 940.– (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 9.2). Für das Beschwerdeverfahren erscheint die Erhebung
einer Gebühr von CHF 1'000.– als den Umständen des Falls und dem
verursachten Aufwand angemessen (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beziffern. Die Parteientschädigung
für das vorsorgliche Massnahmeverfahren beträgt CHF 800.– (vgl. §§ 4,
10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]; angefochtener Entscheid, E. 9.3),
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt CHF 2'400.– (vgl. §§ 4 f. HO;
angefochtener Entscheid, E. 9.3), zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Im
Rechtsmittelverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei der zweitinstanzliche Streitwert massgebend
ist (§ 12 HO). Das Grundhonorar beträgt daher CHF 1'066.– (vgl. § 4
Abs. 1 lit. a HO; angefochtener Entscheid, E. 9.3). Der Zuschlag
von bis zu 50 % für die Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl.
§ 4 Abs. 2 HO) und der allgemeine Abzug für das Beschwerdeverfahren
von einem Drittel bis zwei Drittel (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich
gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf
CHF 1'066.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer,
festgelegt wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2014 aufgehoben.
Die beim Zivilgericht Basel-Stadt zu Gunsten der A____ AG in Form der Solidarbürgschaftsverpflichtung
Nr. 402679 der Basellandschaftlichen Kantonalbank hinterlegte
provisorische Sicherheit wird für den Betrag von CHF 7'316.–, zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012, für definitiv erklärt.
Die Beschwerdegegner tragen die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens
von CHF 1'600.–, des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 940.– und
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.
Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin in solidarischer Verbindung
eine Parteientschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren von
CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 102.– und 8 % MWST von
CHF 72.15, für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 150.– und 8 % MWST von CHF 204.–, und
für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'066.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
8 % MWST von CHF 85.30, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.