Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.49
URTEIL
vom 7.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Erik
Johner, Dr. Jonas Schweighauser
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. Januar 2013
Urteil des Appellationsgerichts
vom 7. Januar 2014
(vom Bundesgericht am 4. Mai 2015
aufgehoben)
betreffend gewerbsmässigen Betrug
und Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde am 31. Januar 2013
vom Strafgericht Basel-Stadt des gewerbsmässigen Betrugs und der Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er
zur Zahlung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4‘602.– sowie der
Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– (im Falle der Berufung CHF 11‘000.–) verurteilt.
Das geleistete Kostendepot im Betrage von CHF 3‘000.– wurde mit der Busse,
den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 26. Mai 2013 die Berufung erklärt. Das Appellationsgericht
hat am 7. Januar 2014 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erkannt,
dass A____ von der Anklage des versuchten Betruges zum Nachteil der B____
Versicherung freigesprochen werde. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil
im Schuldpunkt bestätigt. A____ wurde verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Im Übrigen wurde
das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Berufungskläger wurde zur Tragung
der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.– verurteilt. Rechtsanwalt […] wurde die amtliche Verteidigung
bewilligt und diesem ein (nachträglich festgesetztes) Honorar von CHF 10‘000.–
ausgerichtet.
A____ führte
sodann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das
Urteil vom 7. Januar 2014 sei hinsichtlich der Kostenfolgen und der Gewährung
der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor erster Instanz aufzuheben. Die
Kosten für die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids seien zumindest einstweilen
auf die Gerichtskasse zu nehmen und das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung
zu übernehmen.
Das
Bundesgericht hat mit Urteil 6B_307/2014 vom 4. Mai 2015 die
Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten sei. Das Urteil des
Appellationsgerichts vom 7. Januar 2014 wurde aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kanton
Basel-Stadt wurde zudem verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.–
auszurichten.
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 21. Mai 2015 wurde dem Verteidiger mitgeteilt,
dass das Appellationsgericht ein schriftliches Verfahren durchzuführen gedenke
und er wurde eingeladen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts einen kurz
begründeten Antrag betreffend Höhe der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu
stellen. Dieser Verfügung ist er mit Eingabe vom 15. Juli 2015 nachgekommen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern
endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a
S. 104; Meyer/Dormann, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107
BGG N 18 f.). Im vorliegenden Verfahrensstadium ist nur noch die Höhe
der erstinstanzlichen Gerichtskosten streitig. Weil das Urteil des Appellationsgerichts
vom 7. Januar 2014 insgesamt aufgehoben wurde, muss vorliegend aus
formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen. Materiell bleibt
der Streitgegenstand jedoch auf die erstinstanzlichen Kosten beschränkt (AGE AS.2010.16
vom 8. Mai 2012 E. 1.4; SB.2012.6 vom 21. April 2015 E. 1).
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
kann das Berufungsgericht ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn
ausschliesslich die Kostenfolgen angefochten sind. Eine solche Konstellation
liegt in casu vor. Der Verteidiger hat gegen das schriftliche Verfahren keine
Einwände erhoben. Seine Eingabe erfolgte innert verlängerter Frist rechtzeitig.
2.1 Das
Strafgericht hat sich bei der Festlegung der Urteilsgebühr an die internen
Richtlinien für Urteilsgebühren gehalten. Der Gebührenrahmen für Entscheide des
Dreiergerichts reicht von CHF 150.– bis CHF 5‘000.–. Bei mehrtägigen
Verhandlungen kann dieser Rahmen auf CHF 100‘000.– ausgedehnt werden (§ 10
Ziff. 3.1 lit. b und Ziff. 3.2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
SG 154.810). Das Strafgericht hat am 30./31. Januar 2013 getagt und
ist somit von einer mehrtägigen Verhandlung ausgegangen, was zur Folge hatte,
dass der Rahmen von CHF 5‘000.– überschritten werden durfte. Das
Strafgericht hat für den Zeitaufwand für Aktenstudium durch die Richter,
Hauptverhandlung, Beratung und Urteilseröffnung 22 Stunden berechnet und mit
dem mittleren Stundenansatz für Dreiergerichte von CHF 250.–
multipliziert, was zu einer Urteilsgebühr von CHF 5‘500.– führte. Das
Strafgericht hat sodann diese Gebühr wegen der Berufung des Beschuldigten und
der somit notwendigen Ausfertigung eines schriftlichen Urteils verdoppelt und
auf CHF 11‘000.– festgelegt. Das Appellationsgericht hat mit diesen
Überlegungen die Urteilsgebühr des Strafgerichts gestützt.
2.2 Das
Bundesgericht hält in seinen Erwägungen zum Entscheid vom 4. Mai 2015
fest, dass Gerichtskosten Kausalabgaben seien, weshalb sie dem Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip genügen müssten. Das Kostendeckungsprinzip besage, dass
der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen solle. Es spiele im Allgemeinen bei
Gerichtsgebühren keine Rolle, deckten doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten
eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht.
Das
Äquivalenzprinzip konkretisiere das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot
für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimme, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe
und sich in vernünftigen Grenzen halten müsse. Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr
verfüge das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht
greife nur dann ein, wenn das Ermessen missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt würde.
Im vorliegenden
Fall hat das Bundesgericht eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannt. Insbesondere
hat es die Verdoppelung der Urteilsgebühr aufgrund des blossen Umstandes, dass
die strafgerichtliche Hauptverhandlung auf zwei Tage verteilt stattgefunden
hat, kritisiert. Es hält diesbezüglich fest, dass die Anzahl Verhandlungstage
grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids haben
könne. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, wo am ersten Tag nach rund vier
Stunden und Abschluss der Parteiverhandlungen ein separater Termin für die
halbstündige Urteilseröffnung am nächsten Tag angesetzt worden sei. Der
vorliegende Fall hätte von der reinen Verhandlungsdauer her gesehen an einem
Tag beurteilt werden können, was zur Konsequenz gehabt hätte, dass der Kostenrahmen
von CHF 5‘000.– nicht hätte überschritten werden dürfen. Bei einer willkürfreien
Auslegung der Gebührenverordnung könne bei mehrtägigen Verhandlungen daher
lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage erhoben werden.
Hingegen bestehe kein vernünftiger Grund, eine den ordentlichen Rahmen sprengende
Gebühr für die schriftliche Begründung des Entscheids zu erheben, bloss weil
die Verhandlung mehr als einen Tag gedauert habe. Dies sei mit dem Äquivalenzprinzip
unvereinbar. Eine andere Ausnahme gemäss § 10 Ziff. 3.2 der Gebührenordnung,
aufgrund welcher der ordentliche Rahmen verlassen werden und die Gebühr für die
schriftliche Begründung des Entscheids verdoppelt werden dürfe, sei nicht ersichtlich.
Es liege eine Ermessensüberschreitung vor.
Schliesslich
habe der vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten aufgewiesen, der einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert
hätte. Zuallerletzt sei nicht ersichtlich, inwiefern die grosse Differenz
zwischen der vom Strafgericht festgelegten Urteilsgebühr von CHF 11‘000.–
und derjenigen des Appellationsgerichts von CHF 800.– sachlich zu
rechtfertigen sei.
2.3 Der
Berufungskläger beantragt dem Appellationsgericht im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsentscheid,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Urteilsgebühr des Strafgerichts
auf einen Betrag von CHF 1‘000.– bis max. 2‘000.– festzulegen. Diese
Gebühr sei zufolge offensichtlicher Mittellosigkeit durch die Strafgerichtskasse
zu übernehmen.
3.1 Grundlage
für die Festlegung von Urteilsgebühren durch die Gerichte des Kantons
Basel-Stadt bildet die Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810). In § 10
Ziff. 3.1 lit. b dieser Verordnung wird der Rahmen für Entscheide des Strafdreiergerichts
auf CHF 150.– bis 5‘000.– festgelegt. In § 10 Ziff. 3.2 wird dieser
Rahmen bei aussergewöhnlichen Fällen, bei Zweiteilung der Hauptverhandlung oder
bei mehrtägigen Verhandlungen auf CHF 100‘000.– erhöht. In dieser
Verordnung ist jedoch keine Erhöhung der Urteilsgebühr bei schriftlicher
Begründung des Entscheids zufolge Ergreifung eines Rechtsmittels vorgesehen.
Allerdings ist man sich in der Lehre einig, dass eine mässige Erhöhung der
Urteilsgebühr bei schriftlicher Urteilsbegründung erlaubt sein müsse (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 82 N 4; Stohner,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 82 N 23).
Gemäss dieser
Verordnung und den obigen Ausführungen des Bundesgerichts ist somit der eigentliche
Aufwand massgebend für die Festlegung der Urteilsgebühr. Die so festgelegte
Gebühr kann sodann in Ausnahmefällen mässig erhöht werden, sei dies bei
schriftlicher Begründung des Urteils, bei einer effektiv umfangreichen Verhandlung,
die mehrere Tage dauert, bei Zweiteilung der Verhandlung oder bei aussergewöhnlichen
Fällen.
3.2 In
casu bewegte sich der Fall im mittleren Rahmen. Er umfasste 5 Faszikel mit rund
1‘000 Aktenseiten. Der Fall stellte das Gericht weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht vor überdurchschnittliche Probleme. Die eigentliche
schriftliche Begründung hatte einen Umfang von 12 Seiten. Somit wird deutlich,
dass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– zu hoch
ausgefallen ist und sich eine spürbare Reduktion aufdrängt.
Ausgehend von
einem Zeitaufwand für das Aktenstudium von 6 Stunden, von einer effektiven Verhandlungsdauer
von 4 Stunden, von der Beratungszeit von 2 Stunden und der Urteilseröffnung von
30 Minuten ergibt sich eine Totaldauer von 12 ½ Stunden. Wird diese Stundenzahl
mit dem mittleren Tarif von CHF 250.– multipliziert, ergibt dies eine Urteilsgebühr
von CHF 3‘125.–. Diese Summe darf nun aufgrund der schriftlichen
Ausfertigung des Urteils, welche ohne Berufung nicht nötig gewesen wäre, mässig
erhöht werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Urteilsgebühr
von CHF 4‘000.– angemessen.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Urteilsgebühr des Strafgerichts auf CHF 4‘000.– herabzusetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– bleiben grundsätzlich
bestehen. Allerdings weist der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom
15. Juli 2015 auf die Mittellosigkeit des Berufungsklägers hin, weshalb
jegliche Gerichtskosten im Nachhinein auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.
Das Appellationsgericht ist als letzte kantonale Instanz, welche die
Verfahrenskosten festlegt, für die Herabsetzung oder den Erlass von
Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zuständig (AGE SB.2013.8
vom 3. Juli 2015 E. 2; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1, je mit
Hinweisen). Da der Berufungskläger heute mittellos ist, werden ihm sämtliche
offenen Gerichtskosten erlassen, soweit sie das bereits geleistete Kostendepot von
CHF 3‘000.– übersteigen.
4.2 Der
amtliche Verteidiger ist für die bisherigen Verfahrensschritte bereits entschädigt
worden (CHF 10‘000.– für das Berufungsverfahren, vgl. Verfügung des Instruktionsrichters
vom 24. März 2014; CHF 3‘000.– für das bundesgerichtliche Verfahren
gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015). Hinzu kommt mit
dem vorliegenden Urteil eine Entschädigung für den letzten Verfahrensschritt
vor Appellationsgericht im Anschluss an die bundesgerichtliche Rückweisung. Das
Studium des Bundesgerichtsurteils und die kurze Eingabe vom 15. Juli 2015
können pauschal mit CHF 500.– (inkl. Auslagen und MWST) abgegolten werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: A____ wird von der Anklage des versuchten
Betrugs zum Nachteil der B____ Versicherung freigesprochen. Im Übrigen wird das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.
A____ wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 14. bis 15. August 2007 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).
Die ursprünglich vom Strafgericht Basel-Stadt
festgesetzte Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– wird auf CHF 4‘000.– reduziert.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die nach Verrechnung des Kostendepots von CHF 3‘000.--
mit der Busse, den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr noch ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten des
Strafgerichts und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.– werden in
Anwendung von Art. 425 StPO erlassen.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt […], wird für
das Verfahren im Anschluss an die bundesgerichtliche Rückweisung eine
Entschädigung von CHF 500.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).