Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.39
ENTSCHEID
vom 6. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[…]
vertreten durch lic. iur[…], Advokat,
[…]
gegen
B____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. Juli 2015
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
A____(Ehemann,
Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am […] 2012 in
Basel geheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hat am
19. Mai 2015 um Regelung des Getrenntlebens ersucht. Nach Durchführung
einer mündlichen Verhandlung hat das Zivilgericht am 1. Juli 2015 das
bestehende Getrenntleben bestätigt. Der Ehemann wurde verpflichtet, mit Wirkung
ab 1. Juni 2015 der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 800.– zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass
dieser Unterhaltsbeitrag auf einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von
CHF 4‘250.– netto (inklusive 13. Monatslohn) und einem
durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Ehefrau aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
von CHF 1‘500.– netto beruht. Die Ehefrau wurde verpflichtet, sich um
Arbeit zu bemühen. Die Gerichtskosten von CHF 400.– bei Eröffnung im
Dispositiv, respektive von CHF 600.– bei schriftlicher Eröffnung, wurden
den Ehegatten je zu Hälfte auferlegt, wobei sie zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses für beide Ehegatten zu Lasten des Staates gehen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Ehemann am 20. Juli 2015 fristgerecht Berufung erklärt,
nachdem ihm die schriftliche Begründung am 10. Juli 2015 zugestellt worden
war. Er beantragt, dass in Abänderung des angefochtenen Entscheids festzuhalten
sei, dass die Ehegatten per 1. Juni 2013 das Getrenntleben aufgenommen
hätten. Zudem sei festzustellen, dass die Ehegatten mangels Leistungsfähigkeit
momentan gegenseitig keinen Unterhalt bezahlen könnten; dabei sei festzuhalten,
dass die Unterhaltsberechnung auf einem Einkommen des Ehemannes von netto
CHF 4‘250.–, inklusive 13. Monatslohn, und einem durchschnittlichen
Arbeitslosentaggeld der Ehefrau von CHF 1‘500.– beruhe, beziehungsweise
sei der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen. Zudem sei die
Ehefrau zu verpflichten, innert drei Monaten, eventualiter innert einer
angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Frist eine zumutbare
Arbeitsstellte anzutreten; subeventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten,
sich um Arbeit zu bemühen, beziehungsweise sei der erstinstanzliche Entscheid
diesbezüglich zu bestätigen. Eventualiter sei die Eheschutzsache zur neuen
Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
wobei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Prozessverbeiständung mit seinem Vertreter zu bewilligen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2015.14018) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden
Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau (CHF 800.– monatlich) ohne Zweifel
erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche Massnahmen nach den
Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden
(Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn
Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel
ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zur
Beurteilung der Berufung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit
der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316
ZPO N 7).
1.3 Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die
Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen
Schriftenwechsel durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung,
wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei
Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller
Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung
klar zutage treten (vgl. Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 312 N 18; Spühler,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 312 N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, erweist sich die vorliegend zu beurteilende Berufung gegen den
angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts als im oben dargelegten Sinne
offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine
Berufungsantwort einzuholen.
1.4 Für
Eheschutzverfahren im Anwendungsbereich von Art. 271 ZPO gilt die eingeschränkte
Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Vontobel, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 272 ZPO N 12).
2.1 Der
angefochtene Entscheid bestätigt das bestehende Getrenntleben der Parteien,
ohne dabei ein konkretes Datum der Aufnahme des Getrenntlebens festzuhalten.
Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren demgegenüber, es sei festzuhalten,
dass die Ehegatten das Getrenntleben per 1. Juni 2013 aufgenommen hätten. Er
macht geltend, er habe bereits in der Eheschutzverhandlung angegeben, dass er
seit über zwei Jahren nicht mehr in der ehemals ehelichen Wohnung an der […]strasse
[…], sondern schon lange von der Ehefrau getrennt am […] gelebt habe. Zum
Nachweis seiner Behauptung reicht er im Berufungsverfahren verschiedene Belege
ein und beantragt den Beizug der Akten des Zivilgerichts zu einem Ausweisungsverfahren
bezüglich der ehemals ehelichen Wohnung.
2.2 Hintergrund
dieses Feststellungsbegehrens des Berufungsklägers ist offenbar sein Wunsch, sich
möglichst rasch von der Berufungsbeklagten scheiden zu lassen. Zunächst ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren gar kein
entsprechendes Begehren gestellt hatte (vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung). Es
erscheint somit fraglich, ob auf dieses Begehren überhaupt eingetreten werden
könnte, da die Voraussetzungen einer Klagänderung (vgl. Art. 317 Abs. 2
ZPO) nicht gegeben sind, insbesondere keine neuen Tatsachen und Beweismittel
vorliegen; denn namentlich die Tatsache des angeblich seit Juni 2013
bestehenden Getrenntlebens ist dem Berufungskläger bereits vor erster Instanz
bekannt gewesen. Die Frage kann hier indes offenbleiben, da das entsprechende
Rechtsbegehren ohnehin abzuweisen ist. Der Berufungskläger verkennt namentlich,
dass im Eheschutzverfahren grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Feststellung
des Zeitpunkt des Getrenntlebens besteht und diese auch nicht notwendig ist
(vgl. Six, Eheschutz, Ein
Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2014, S. 67 mit weiteren Hinweisen);
ein solcher Anspruch würde nur bei Vorliegen eines besonderen schutzwürdigen
Interesses – etwa wenn der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens für
sozial- oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche massgebend ist – bestehen (vgl. Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 4; Beschluss
des Obergerichts Zürich LE130009-O/U vom 14. März 2013 E. 2b). Unter den
Parteien ist, wie der vorinstanzliche Entscheid (E. 2.1, S. 3) festhält,
der Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens umstritten (vgl. Protokoll
Eheschutzverhandlung). Der Umstand, dass der Ehemann nun die Scheidung gestützt
auf Art. 114 ZGB anstrebt, bildet kein schützenswertes Interesse an der
Feststellung des Trennungszeitpunkts im Eheschutzverfahren. Er wird den Beginn
des Getrenntlebens im Rahmen seiner Scheidungsklage darlegen und belegen
müssen. Eine allfällige Feststellung des Zeitpunkts durch den Eheschutzrichter
wäre für den ordentlichen Richter im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen
Scheidung nach Ablauf der Trennungszeit gemäss Art. 114 ZGB ohnehin nicht bindend,
ist doch das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren
nicht gebunden, falls die Berechtigung des Begehrens wie im Rahmen des Eheschutzverfahrens
lediglich glaubhaft zu machen war (Sutter-Somm/Vontobel,
a.a.O., Art. 271 N 12); das Scheidungsgericht wird dannzumal die
Scheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen haben (vgl. Steck, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 5. Auflage 2014, Art. 114 N 24a).
3.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 800.– zu bezahlen. Sie
ist dabei einerseits von einem Einkommen des Berufungsklägers von
CHF 4‘250.– netto, inklusive 13. Monatslohn, und von einem monatlichen
Einkommen der Berufungsbeklagten aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
von CHF 1‘500.– sowie anderseits von einem familienrechtlichen Existenzminimum
des Berufungsklägers von CHF 3‘455.– (leicht gerundet) und eines solchen
der Berufungsbeklagten von CHF 2‘330.– ausgegangen.
Der Berufungskläger
beantragt die Feststellung, dass sich die Ehegatten mangels Leistungsfähigkeit
gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Dabei bestreitet er die erstinstanzlich
festgestellten Einkommen der Ehegatten nicht (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1
al. 3), rügt indes, dass die Vorinstanz die Existenzminima der beiden Ehegatten
nicht korrekt berechnet und dabei Bundesrecht verletzt habe.
3.2 Auch
nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren
der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen
Regelung der Wirkung der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff.
ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch statt vieler: AGE
ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1). Bei der Berechnung des
Unterhalts hat das Gericht von der bisherigen Aufgabenteilung und vereinbarten
Teilung der Lasten auszugehen und diese soweit abzuändern, als trennungsbedingte
Mehrkosten angemessen zu verteilen sind (BGE 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E.
4.1.1). Es ist daher eine Lösung zu finden, die es den Ehegatten erlaubt,
soweit als möglich ihren Lebensstandard beizubehalten. Entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz erfolgt diese Berechnung in der Praxis bei
kinderlosen Ehegatten nach der zweistufigen Methode und unter Beachtung des
Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 14 ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm
Scheidung, 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six, a.a.O., S. 103). Dabei wird
der Grundbedarf der beiden Eheleute ermittelt und dem ehelichen Einkommen
gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss wird entsprechend dem
Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der Bedarfsberechnung ist vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen; das familienrechtliche
Existenzminimum respektive der Grundbedarf eines jeden Ehegatten setzt sich aus
seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien
und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in
Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen zusammen (vgl. AGE ZB.2011.36 vom
18. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; ZB.2011.37 vom 12. April
2012 E. 2.4.2; sowie Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., S. 108).
Bei der
Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten
die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive beschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt (vgl. Six,
a.a.O., S. 104; Spycher, in:
Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012,
Art. 272 N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses
beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der
Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den
Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl.
Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 272
N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2013, Art. 272 N 4; Six,
a.a.O., S. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 Im
angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz ein familienrechtliches Existenzminimum
der Berufungsbeklagten von CHF 2‘330.– ermittelt und dabei neben einem
Grundbetrag von CHF 1‘200.–, Krankenkassenprämien von CHF 204.– und
dem Umweltschutz-Abonnement von CHF 76.– auch Wohnkosten von
CHF 850.–, inklusive CHF 150.– Nebenkosten, berücksichtigt. Sie hat
in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Wohnkosten beider Ehegatten
unklar seien, und erwogen, dass die Ehefrau zwar derzeit unentgeltlich bei
einer Nachbarin wohne, sich mittelfristig aber entweder an den Wohnungskosten
der Nachbarin beteiligen oder eine eigene Wohnung suchen müsse. Nach Auffassung
des Berufungsklägers soll das Existenzminimum der Berufungsbeklagten lediglich auf
CHF 936.– veranschlagt werden können, wobei vorweg festzuhalten ist, dass
sich dieser Betrag aus seiner eigenen Aufstellung (Berufungsschrift S. 6) rechnerisch
nicht nachvollziehen lässt. Konkret beanstandet der Berufungskläger einzig,
dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Wohnkosten von insgesamt
CHF 850.– angerechnet hat. Er macht geltend, es könne kein hypothetischer
Mietzins, sondern nur derjenige Aufwand angerechnet werden, welcher zukünftig
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eintrete. Es sei möglich, dass die
Berufungsbeklagte noch monatelang unentgeltlich bei ihrer Nachbarin wohne,
zumal sie an der Verhandlung nicht geäussert habe, dass sie in Kürze eine
eigene Wohnung mieten werde.
3.3.2 Bei
der Festsetzung angemessener Wohnkosten kommt dem Sachgericht im summarischen
Eheschutzverfahren ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_751/2011 vom 22. Dezember
2011 E. 5.3.1). Wohnt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
vorübergehend bei Freunden, Bekannten oder Verwandten und fallen ihm dort keine
oder nur reduzierte Wohnkosten an, ist nicht auf diese, sondern auf die höheren
Wohnkosten in angemessenem Umfang abzustellen (vgl. Six, a.a.O. S. 121 f., mit weiteren Hinweisen).
Die Berufungsbeklagte ist, nachdem die vormals eheliche Wohnung gekündigt wurde
und sie diese im Mai 2015 hat verlassen müssen, bei einer Bekannten untergekommen,
wo ihr keine Wohnkosten anfallen (vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung). Diese „Wohnform“
– Unterschlupf bei einer Nachbarin – ist der bald 40-jährigen Berufungsbeklagten
nicht auf Dauer zumutbar und die Nachbarin wird ihr ohnehin nicht auf Dauer unentgeltlich
Unterkunft bieten können oder wollen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon
ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte sich in absehbarer Zeit entweder an den
Wohnkosten ihrer Bekannten wird beteiligen oder aber eine eigene Unterkunft
wird suchen müssen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der Ehefrau zu
Recht angemessene Wohnkosten über ihre aktuellen Ausgaben hinaus angerechnet,
zumal der familienrechtliche Grundbedarf des Ehemannes, wie noch ausgeführt
wird (vgl. unten E. 3.6), gedeckt ist (vgl. Lötscher/Wullschleger, a.a.O. S. 23 f.). Die von
der Vorinstanz der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von insgesamt
CHF 850.–, inklusive CHF 150.– Nebenkosten, erscheinen im Übrigen auch
in Bezug auf ihre Höhe angemessen und sind somit in keiner Hinsicht zu beanstanden.
3.4
3.4.1 Ausserdem
rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz sein Existenzminimum auf
CHF 3‘456.55 respektive gerundet CHF 3‘455.– festgesetzt und dabei lediglich
den Grundbetrag (CHF 1‘200.–), einen hypothetischen Wohnkostenanteil
(CHF 1‘300.–), die Krankenkassenprämie (CHF 353.20), das Umweltschutzabonnement
(CHF 76.–), einen Unterhaltsbeitrag an einen Sohn (ca. CHF 228.–) und
laufende Steuern (CHF 300.–) berücksichtigt hat. Nach seiner Auffassung
betrage sein Existenzminimum CHF 6‘459.– bis und mit Juli 2015 und erhöhe
sich infolge des beabsichtigten Zuzugs seines Sohnes aus […] auf CHF 7‘049.–
ab August 2015.
3.4.2 In
diesem Zusammenhang rügt der Berufungskläger zunächst, dass die Vorinstanz den
Umstand, dass sein Sohn per August 2015 zu ihm in die Schweiz ziehen werde, bei
der Berechnung seines Grundbedarfs zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, obwohl
er in der Eheschutzverhandlung darauf hingewiesen habe. So seien weder ein entsprechend
angepasster Grundbetrag für einen Alleinerziehenden noch Grundbetrag, Krankenkassenprämie
und Umweltschutz-Abonnement für den Sohn berücksichtigt worden. Der Berufungskläger
reicht unter dem Titel „Unterlagen zum Sohn C____“ – und dies notabene erst im
Berufungsverfahren – in diesem Zusammenhang lediglich die Kopie der […] Identitätskarte
des am […] 2009 geborenen Sohnes C____ ein. Sachdienliche Unterlagen in Bezug
auf einen Umzug des Kindes in die Schweiz per August 2015 sind dem Gericht
indes auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden; namentlich ist die in
der Berufungsschrift in Aussicht gestellte Bestätigung der Kindsmutter, dass
der Sohn C____ per August 2015 in die Obhut des Vaters übergeben werde, nicht
nachgereicht worden. Der Berufungskläger macht zudem weder vor erster Instanz
noch im Berufungsverfahren Angaben über die Regelung der elterlichen Sorge und
Obhut über den knapp sechsjährigen Sohn, welcher bis anhin offenbar bei seiner
Mutter in […] gelebt hat. Auch vor dem Hintergrund, dass der Berufungsbeklagte
vollzeitlich erwerbstätig ist, in einem Raum seines […]salons wohnt und –
jedenfalls laut seinen eigenen Berechnungen – offensichtlich gar nicht in der
Lage wäre, mit seinem Einkommen (CHF 4‘250.– netto) für seinen und des
Sohnes Lebensunterhalt (nach seiner Berechnung: CHF 7‘049.– [vgl. Berufungsschrift
S. 9]) aufzukommen, erscheint es derzeit nicht wahrscheinlich, dass das
Kind in absehbarer Zeit zu seinem Vater nach Basel ziehen wird. Unter diesen Umständen
können und müssen die vom Berufungskläger behaupteten Kosten in Zusammenhang
mit dem allfälligen Zuzug seines Sohnes bei der Berechnung seines Grundbedarfs nicht
berücksichtigt werden. Der Berufungskläger ist insoweit vielmehr auf die
Möglichkeit der Anpassung des Unterhaltsbeitrages infolge veränderter Verhältnisse
gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB zu verweisen, wenn und sobald sein Sohn denn
tatsächlich bei ihm Wohnsitz nehmen sollte (vgl. Six, a.a.O., S. 176 f.; Isenring/Kessler,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N
1 ff.).
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines
familienrechtlichen Grundbedarfs monatliche Ausgaben von CHF 1‘000.– für
die Bezahlung einer Mietzinskaution und von CHF 650.– für die Abzahlung
ehelicher Schulden beim Betreibungsamt nicht berücksichtigt habe. Auch verlangt
er, dass der Mietzins für das Mietobjekt an der [..] von CHF 2‘650.–, inklusive
CHF 300.– Nebenkosten, vollumfänglich und nicht nur im Umfange von
CHF 1‘300.– bei seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt werde.
3.5.2 Sowohl
die behauptete monatliche Ratenzahlung von CHF 1‘000.– für die
Mietzinskaution als auch der Mietzins von CHF 2‘650.– stehen in direktem
Zusammenhang mit dem Mietobjekt an der […], laut Mietvertrag ein „[…]salon im
- OG, ca. 115 m2“, wo der Berufungskläger einen […]salon
betreibt. Diese Ausgaben stehen somit in Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers und sind dort, nicht aber bei der
Berechnung seines Grundbedarfs zu berücksichtigen. Daran ändert grundsätzlich auch
der Umstand nichts, dass der Berufungskläger laut eigenen Angaben und Nachtrag
zum Mietvertrag vom 18. Dezember 2014 den linken Raum des Salons auch zu
Wohnzwecken nutze, denn deswegen hat die Vorinstanz ihm bereits
CHF 1‘300.–, also rund die Hälfte der Salonmiete, als angemessene
Wohnkosten berücksichtigt.
3.5.3 Der
Berufungskläger erzielt laut eigenen Angaben einerseits Einkommen aus
unselbständiger Tätigkeit für die […] und ist daneben im Umfange von rund
50 % selbständig als […] im eigenen Betrieb an der […] in Basel tätig. Er
verdient, wie er an der Eheschutzverhandlung auf entsprechende Frage erklärt
hat, insgesamt aus beiden Tätigkeiten pro Monat rund CHF 5‘000.– bis
CHF 5‘500.–. Er hat allerdings weder vor erster Instanz noch im
Berufungsverfahren konkrete Angaben oder sachdienliche Unterlagen zu den
Geschäftszahlen des […]betriebes (Umsatz, Ausgaben, Gewinn) gemacht oder Geschäftsabschlüsse
– er ist laut eigenen Angaben schon länger als selbständiger […] tätig (vgl.
Protokoll Eheschutzverhandlung S. 3) – vorgelegt. Zu seinen
Einkommensverhältnissen hat er lediglich einen Lohnausweis der […] für die
Periode 28. Juli bis und mit 31. Dezember 2014 (Nettolohn
CHF 12‘272.–) und die Lohnabrechnung der […] für Mai 2015
(CHF 2‘321.30 netto) sowie ein Berechnungsblatt der Akontobeiträge für
Selbständigerwerbende der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 16. Dezember
2013 eingereicht. Ausserdem hat er in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vor
der Eheschutzverhandlung verschiedene Unterlagen eingereicht (vgl. Akten
EA.2015.14018, Register 6: Kopie Mietvertrag vom 20. Mai/3. Juni
2011, Mietvertragsübertragung vom 11. November 2014, Nachtrag vom Dezember
2014 sowie Schreiben an die Vermieterin vom 4. Juni 2015).
Es ist oben (E. 3.2)
bereits dargelegt worden, dass die Parteien im Eheschutzverfahren trotz Untersuchungsmaxime
Mitwirkungspflichten im Sinne einer prozessualen Obliegenheit bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes treffen. Der Berufungskläger
ist in der Vorladung aufgefordert worden, 10 Tage vor der Eheschutzverhandlung
Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einzureichen; explizit genannt
werden dabei unter anderem Geschäftsabschlüsse von Selbständigerwerbenden. Dies
hat er wie erwähnt nicht getan. Auch im Berufungsverfahren legt er keine
sachdienliche Unterlagen und aktuelle Geschäftszahlen zu seinem […]betrieb vor.
Die Vorinstanz hat sein Einkommen aufgrund seiner eigenen Angaben nach
pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Sie ist dabei aufgrund der Angaben des Berufungsklägers
und der eingereichten Belege von einem Bruttolohn des Berufungsklägers von
CHF 5‘000.– ausgegangen, hat darauf Sozialabzüge von 15 % vorgenommen und entsprechend
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘250.– berechnet. Es ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger bei Nennung seines Monatseinkommens die
Ausgaben des […]salons bereits berücksichtigt hat. Etwas Anderes wird auch im Berufungsverfahren
nicht behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt. Von daher können diese
Kosten somit nicht bei der Bemessung seines Grundbedarfs berücksichtigt werden.
3.5.4 Zudem
sprechen auch folgende Umstände gegen die Berücksichtigung der geltend
gemachten Kosten in Zusammenhang mit dem […]salon bei der Ermittlung des
familienrechtlichen Grundbedarfs des Berufungsklägers:
In Bezug auf die
behaupteten monatlichen Raten von CHF 1‘000.– zur Abzahlung der
Mietzinskaution von CHF 15‘900.– verweist der Berufungskläger einzig auf
sein eigenes Schreiben vom 4. Juni 2015 an seine Vermieterin, wonach er
zum monatlichen Mietzins zusätzlich mindestens CHF 1‘000.– für die
Mietzinskaution überweisen werde. Es fällt auf, dass er dieses Schreiben am 4. Juni
2015, also offenbar einen Tag, nachdem ihm die Vorladung zur
Eheschutzverhandlung zugestellt werden konnte (vgl. Verfahrensprotokoll
Vorinstanz), verfasst hat, obwohl der vom Mai/Juni 2011 datierende Mietvertrag ja
bereits im November 2014 auf ihn übertragen worden war. Zudem hat der Berufungskläger
weder vor erster Instanz noch im Berufungsverfahren einen Beleg über die
tatsächliche Bezahlung wenigstens einer solchen Rate eingereicht. Es ist unter
diesen Umständen nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Raten tatsächlich regelmässig
bezahlt.
Der
Berücksichtigung der gesamten Mietzinse für den […]salon von CHF 2‘650.–
als Wohnkosten steht entgegen, dass solche Wohnkosten für eine Einzelperson offensichtlich
unangemessen hoch sind, dies insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen
wie hier.
3.5.5 Im
Berufungsverfahren reicht der Ehemann einen Kontoauszug über die monatliche
Abzahlung von Schulden im Betrag von CHF 650.– ein. Ob es sich bei diesem
erst im Rahmen der Berufung eingereichten Kontoauszug um ein verspätetes Novum
handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), welches im vorliegenden Berufungsverfahren
trotz der – hier allerdings beschränkten – Untersuchungsmaxime nicht zu berücksichtigen
wäre (so BGE 138 III 625 E. 2 S. 626; Six,
a.a.O., S. 51 und insbesondere Spühler,
a.a.O., Art. 317 N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. aber demgegenüber
AGE ZB.2012.39 vom 25. Oktober 2012 mit Hinweisen), kann vorliegend offen
bleiben. Da der Berufungskläger diese Schulden respektive deren Abzahlung in
der Eheschutzverhandlung immerhin geltend gemacht hat (vgl. Protokoll Eheschutzverhandlung),
hat sich die Vorinstanz nämlich ohnehin bereits damit auseinandergesetzt, und
mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung dargelegt, dass diese Zahlungen
bei der Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsklägers nicht berücksichtigt
werden können. Auf diese Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.4,
3.2), mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, kann vorweg
verwiesen werden.
Im Übrigen kann als
allgemein anerkannt gelten, dass persönliche, nur einen der Ehegatten treffende
Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht nachgehen und nicht zum familienrechtlichen Grundbedarf gehören,
sondern nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen
Überschussaufteilung zu berücksichtigen sind. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind
somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die
Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (statt vieler:
BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Six, a.a.,O. S. 109). Auch nach
Praxis des Appellationsgerichts sind bei knappen Verhältnissen Schulden nicht
zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen wurde, dass sie während der Dauer
der tatsächlich gelebten Ehe entstanden sind und dass das aufgrund der
Nichtbezahlung der Schuld zusätzlich vorhandene Geld in den gemeinsamen
Haushalt geflossen und somit beiden Ehegatten zu Gute gekommen ist (AGE
ZB.2012.44 vom 5. November 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Erst in der
Berufungsschrift behauptet der Berufungskläger, dass es hier um die Abzahlung ehelicher
Schulden gehe, ohne diese Behauptung zu substantiieren oder zu begründen. Dass
es sich bei den der Abzahlung zu Grunde liegenden Schulden um solche handelt,
welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hätten
respektive dass das aufgrund der Nichtbezahlung der Schuld zusätzlich
vorhandene Geld in den gemeinsamen Haushalt geflossen wäre, wird weder vor
erster Instanz noch im Berufungsverfahren behauptet und ist auch aus den vorhandenen
Unterlagen nicht ersichtlich. Der Berufungskläger will zudem bereits seit Juni
2013 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sein. Aus dem von ihm eingereichten
Betreibungsregisterauszug sind vor allem Forderungen seiner Krankenkasse und
der Ausgleichskasse Basel-Stadt aufgeführt, was auf geschäftliche oder persönliche
Schulden des Berufungsklägers schliessen lässt. Die Vorinstanz hat die Zahlung
von monatlich CHF 650.– bei der Ermittlung des Grundbedarfs des Ehemannes somit
zu Recht nicht berücksichtigt. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet.
Der Berufungskläger
macht in diesem Zusammenhang auch geltend, es würden noch weitere Schulden
dazukommen, da die Ehefrau die Mietzinse für die ehemals eheliche Wohnung nicht
mehr bezahlt habe, was zur Kündigung dieser Wohnung und hohen Ausständen geführt
hätte. Er reicht dazu verschiedene Belege ein, aus denen sich eine Forderung
der Vermieterschaft von rund CHF 6‘080.– ergibt. Da der Berufungskläger geltend
macht, er sei seit dem 1. Juni 2013 aus der ehemals ehelichen Wohnung
ausgezogen, handelt es sich hierbei seiner Auffassung nach wohl um alleinige
Schulden der Berufungsbeklagten, welche nach dem Gesagten bei der Ermittlung des
familienrechtlichen Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen wären. Zudem
behauptet er auch nicht, dass er diese Schulden abzahle respektive deren Abzahlung
beabsichtige. Zu Recht leitet er daraus nichts ab. Dementsprechend könnten jedenfalls
auch diese Schulden bei der Berechnung seines familienrechtlichen Grundbedarfs nicht
berücksichtigt werden.
3.6 Nach
dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommenen familienrechtlichen
Bedarfsrechnungen bei beiden Ehegatten als korrekt und angemessen. Mit seinem –
unbestrittenen – Einkommen von CHF 4‘250.– netto vermag der
Berufungskläger seinen eigene Grundbedarf von rund CHF 3‘455.– zu decken
und, wie die Vorinstanz korrekt festhält, noch CHF 800.– an den Unterhalt
der Berufungsbeklagten zu bezahlen.
3.7 Die
Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen.
Der Berufungskläger beantragt – erstmals im Berufungsverfahren –, die Berufungsbeklagte
sei darüber hinaus zu verpflichten, innert drei Monaten, eventualiter innert
einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Frist eine zumutbare
Arbeitsstelle anzutreten; subeventualiter sei sie zu verpflichten, sich um
Arbeit zu bemühen beziehungsweise der erstinstanzliche Entscheid sei
diesbezüglich zu bestätigen.
Die Berufungsbeklagte
ist bereits bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erzielt dort Einkünfte
in Form von Taggeldern von monatlich rund CHF 1‘500.–; der versicherte
Lohn, aufgrund dessen sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht,
beträgt CHF 2‘062.–; die Rahmenfrist läuft noch bis September 2016 (vgl. Abrechnung
Arbeitslosenkasse vom 4. Mai 2015, Akten EA.2015.14018, Register 5). Mit
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich sichergestellt,
dass die Berufungsbeklagte bei der Arbeitssuche unterstützt und zum Antritt einer
zumutbaren Stelle motiviert wird. Auch muss sie Bemühungen betreffend Arbeitssuche
nachweisen, andernfalls sie Einbussen bei den Taggeldern riskiert. Dies genügt
vorliegend, um sicherzustellen, dass sie sich um Arbeit bemüht. Soweit der Berufungskläger
geltend macht, es mache den Anschein, als wolle die Berufungsbeklagte nicht arbeiten,
ist festzuhalten, dass diese bei der Eheschutzverhandlung zwar erklärt hat,
dass sie sich derzeit krank fühle, bei der UPK gewesen sei, an Verletzungen im
gynäkologischen Bereich leide und deswegen nicht arbeiten könne. Sie hat aber in
der Vergangenheit laut eigenen Angaben in einer Reinigung gearbeitet und erhält
nun Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt. Der Umstand, dass sie bereits
über eine längere Zeit arbeitslos ist und offensichtlich alle Voraussetzungen
zum Bezug von Taggeldern erfüllt, ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte ein Indiz
dafür, dass sie alles unternimmt, was man vernünftigerweise von ihr verlangen
kann, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu verkürzen (Six, a.a.O. S. 142 mit Hinweise auf BGer
5A_138/2010 vom 8. Juli 2010). Es ist auch nicht zu übersehen, dass es die
Berufungsbeklagte als bald 40-jährige […] Staatsangehörige mit offenbar gefährdetem
Aufenthaltsstatus – an der Eheschutzverhandlung hat sie erklärt, „der Staat
habe ihre Bewilligung mitgenommen“ – nicht ganz einfach hat, rasch eine
Arbeitsstelle zu finden. Die Ansetzung einer dreimonatigen Frist für den
Antritt einer Arbeitsstelle ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht
angezeigt.
3.8 Die
Berufung erweist sich somit unter allen Aspekten als unbegründet und ist
abzuweisen. Das nicht begründete Eventualbegehren betreffend Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Entscheid wird damit hinfällig.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen. Er beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege, was einerseits die Bedürftigkeit der ansprechenden Person und
anderseits die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt
(Art. 117 ZPO). Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Berufungsklägers
ist, wie sich aus den obigen Ausführungen schliessen lässt, erfüllt. Eingangs
ist in Zusammenhang mit der Begründung des Verzichts auf einen Schriftenwechsel
zwar festgehalten worden, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei
(oben E. 1.4). Bei der Prüfung der Aussichten der Berufung im Rahmen der
Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indes zu
differenzieren (vgl. AGE 2013.53 vom 14. Januar 2014). Bei der Beurteilung
der Aussichtslosigkeit eines Prozesses ist entscheidend, ob sich eine nicht
bedürftige Partei aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 117 N 13 mit
weiteren Hinweisen). Es handelt sich vorliegend insoweit um einen Grenzfall,
denn, obwohl der Berufung von Anfang offensichtlich keine guten Aussichten
einzuräumen waren, kann angesichts der persönlichen Tragweite des Entscheids
für den Berufungskläger, welcher zu Unterhaltszahlungen von immerhin CHF 800.–
monatlich verpflichtet worden ist, nicht gesagt werden, dass eine nicht
bedürftige Partei sich nicht zur Berufung entschlossen hätte. Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird unter diesen Umständen entsprochen.
4.2 Demzufolge
gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
Lasten des Staates.
4.3 Dem
Vertreter des Berufungsklägers ist ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Er hat darauf
verzichtet, eine Honorarnote einzureichen, weshalb das ihm zuzusprechende
Honorar vom Gericht festzusetzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen
Verfahren vermögensrechtlicher Natur ist sowohl der angemessene Aufwand wie
auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. § 17 Abs. 2
des Advokaturgesetzes [SG 291.100]; vgl. AGE ZB.2014.36/41 vom 19. Januar
2015 E. 4.2). Der für die Berechnung des Honorars massgebende Streitwert
des Berufungsverfahrens ist unbestimmt, ist doch die weitere Dauer der Ehe der
Parteien ungewiss, zumal der Ehemann scheidungswillig zu sein scheint, während
die Ehefrau sich nicht scheiden lassen möchte und das Trennungsdatum umstritten
ist. Ausgehend von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von
CHF 800.– und einer geschätzten Fortdauer der Ehe von rund zwei Jahren ab Mai
2015 ist von einem Streitwert von rund CHF 18‘000.– (23 Monate [Juni
2015 bis und mit April 2017] x CHF 800.–) auszugehen. In Anwendung der
§§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 2 sowie 12 Abs. 1
und 3 der Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert ein Honorar von CHF 1400.–
(CHF 2‘100.– [kein Zuschlag für schriftliches Verfahren, angesichts
fehlenden Schriftenwechsels], abzüglich 1/3 für zweitinstanzliches Verfahren).
Dies entspricht zum Stundenansatz von CHF 200.– und unter Einbezug darin
enthaltener notwendiger Auslagen einem angemessenen Vertretungsaufwand von knapp
sieben Stunden, welcher berücksichtigt, dass der Vertreter erst im Berufungsverfahren
beigezogen worden ist, und welcher die Bemühungen im Berufungsverfahren
(Berufungsschrift) samt Auslagen und auch allfällige Nachbemühungen ohne
weiteres abdeckt.
4.4 Der
Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihm nachgezahlt
werden müssen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Diese Kosten gehen zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers,
[…], Advokat, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren ein Anwaltshonorar von CHF 1'400.–, inklusive Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.