Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.91
URTEIL
vom 6. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Lukas Holzer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 25. März
2015
betreffend Verrechnung mit
Sozialversicherungsleistungen
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) und seine Ehefrau wurden mit Unterbrüchen von April 2002 bis Ende
2014 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte die Sozialhilfe am 8. August 2014 die
Verrechnung der vorschussweise erbrachten Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe mit den nachträglichen zugesprochenen
Sozialversicherungsleistungen, wobei dem Rekurrenten der zu seinen Gunsten
verbleibende Saldo in der Höhe von CHF 7‘096.95 ausbezahlt werde. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 25. März 2015 ohne Erhebung von
Kosten ab, soweit es darauf eingetreten ist.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. März und 20. April 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
keinen konkreten Antrag stellt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2015 hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung des WSU verzichtet und dessen Akten beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des baselstädtischen
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss
dessen § 13 Abs. 1 ist zum Rekurs legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids unmittelbar von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung.
1.2
1.2.1 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge,
Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu
enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene
Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft
eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 504; VGE VD.2013.86
vom 29. November 2013 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rekurses zwar geringere Anforderungen gestellt, wobei aber auch
hier nur auf solche Punkte eingetreten wird, welche Verfahrensgegenstand bilden
(vgl. hierzu VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2;
VGE VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 451;
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. VGE 715/2004 vom
5. Januar 2005 E. II. 1. c) und Wullschleger/
Schröder, a.a.O., S. 277, 304).
1.2.2 Vorliegend
enthalten die beiden Eingaben des Rekurrenten wie schon im vor-instanzlichen Verfahren
kaum eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz. Immerhin macht der Rekurrent in Ziffer
5 der Eingabe vom 20. April 2015 geltend, keine Schulden beim Sozialamt
Basel-Stadt zu haben. Er sei „voll versichert gewesen von IV-Stelle Basel. Sie
sollen von dort kassieren und die Rest Bemir schicken“. Daraus geht sinngemäss
hervor, dass der Rekurrent weiterhin der Meinung ist, dass die
streitgegenständliche Verrechnung unzulässig sei. Dies kann knapp als genügende
Rekursbegründung eines Laien angesehen werden.
1.2.3 Der Rekurs ist form- und fristgerecht erhoben worden, so
dass auf ihn einzutreten ist.
1.2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels
ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.1 Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wird Sozialhilfe gemäss § 5
Abs. 2 in Verbindung mit § 3 des baselstädtischen Sozialhilfegesetzes (SHG,
SG 890.100) aufgrund ihrer Subsidiarität nur dann gewährt, wenn das
Einkommen und das Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen der
Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen
sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten nicht ausreichen,
um die Mittel für den Lebensbedarf der bedürftigen Person und der mit ihr
zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend
und rechtzeitig zu beschaffen. § 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass bei der Festlegung
der wirtschaftlichen Hilfe Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu
verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten sind. Eine
unterstützte Person gilt somit im Umfang des Wertes ihres unbeweglichen
Vermögens nicht als bedürftig (vgl. zum Ganzen auch Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St.
Gallen 2014, S. 230).
Sofern solche
Ansprüche für eine Person noch nicht verfügbar sind, hat die Sozialhilfe deren
Existenzbedarf vorläufig im Sinne ihrer Bevorschussung sicherzustellen. Im
Falle von vorschussweise erbrachten Leistungen hat die Sozialhilfe gemäss § 16 SHG
Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung ihrer Unterstützungsleistungen,
wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie die
öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen
ausgerichtet werden. Dies hat die Vorinstanz wiederum zutreffend ihrem
Entscheid zu Grunde gelegt. Auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. E. II. 6 f.
des angefochtenen Entscheids) kann vollumfänglich verwiesen werden.
Soweit der
Rekurrent geltend macht, gegenüber der Sozialhilfe keine Schulden zu haben,
übersieht er, dass ihm sein Existenzbedarf zunächst von der Sozialhilfe und danach
durch die Sozialversicherungsleistungen im massgebenden Zeitraum doppelt gedeckt
worden ist. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung aber ausgeschlossen. Soweit
der Rekurrent nachträglich Leistungen von Sozialversicherungen erhält für einen
Zeitraum, in dem er von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, stehen diese
Leistungen im Umfang seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe während dieses
Zeitraums dieser zu.
2.2 Der
Rekurrent rügt die Berechnung der Verrechnung durch die Sozialhilfe und die
Vorinstanz nicht (vgl. dazu E. II. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Darauf
braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden.
2.3 Der
angefochtene Entscheid, soweit er vom Rekurrenten begründet angefochten worden
ist, erweist sich in allen Teilen als zutreffend. Daraus folgt die Abweisung
des Rekurses.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1
VRPG). Diese können dem Rekurrenten im Unterschied zum Entscheid der Vorinstanz
nicht mehr erlassen werden. Der Rekurrent hat es offensichtlich unterlassen,
sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Soweit ihm dies
aufgrund allfälliger sprachlicher oder sonstiger Defizite nicht möglich gewesen
sein sollte, hätte er hierfür entsprechende Hilfsangebote nutzen können und
müssen. Der Rekurs erweist sich daher als trölerisch, weshalb dem Rekurrenten
unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 3). Immerhin ist bei
deren Bemessung Rücksicht auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse zu
nehmen. Demgemäss ist die Gebühr auf CHF 300.– und mithin auf einen Betrag
festzusetzen, der nur leicht über dem gesetzlichen Minimum liegt (vgl. § 11
Ziff. 15.1 der baselstädtischen Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG
154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr in der Höhe von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Das Urteil wird dem Rekurrenten, dem Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt, der Sozialhilfe und dem Regierungsrat
schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.