Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.59
URTEIL
vom 23. August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer , Prof. Dr. Daniela Thurnherr
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug, Gefängnis
Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Februar 2015
betreffend Zelleinschluss
Sachverhalt
A____(nachfolgend
Rekurrent) verbüsst zurzeit im Gefängnis Bässlergut (zum Amt für Justizvollzug
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartments
des Kantons Basel-Stadt gehörend; nachfolgend: Bässlergut) eine zweijährige
Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 14. Februar
2012 (AS.2010.143). Mit Verfügung des Bässlerguts vom 23. Januar 2015
wurde der Rekurrent aufgrund einer auf Tetrahydrocannabinol (THC) positiven Urinprobe
mit einem Zelleinschluss von fünf Tagen diszipliniert. Diese Verfügung blieb
unangefochten. Am 4. Februar 2015 wurde der Rekurrent aufgrund eines in
seiner Zelle wahrgenommenen „süsslichen Geruchs“, wie er beim Rauchen von
Cannabis entsteht, erneut einer Urinprobe unterzogen, welche ebenfalls positiv
ausfiel. Daher wurde er mit Verfügung des Bässlerguts vom 4. Februar 2015
mit einem disziplinarischen Zelleinschluss von 10 Tagen belegt. Einem allfälligen
Rekurs wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs, worin der Rekurrent die sofortige Entlassung aus
dem Zelleinschluss beantragte, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat, und
auferlegte dem Rekurrenten die Verfahrenskosten von CHF 250.–.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 11. Februar 2015 Rekurs angemeldet und diesen am
11. März 2015 begründet. Er hat beantragt, es sei auf den Rekurs
einzutreten, es sei die Spruchgebühr abzuweisen (recte: aufzuheben) und es sei
ihm eine Entschädigung für zu Unrecht verordneten Arrest zuzusprechen. Am
26. März 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 7. April
2015 hat das JSD die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Der
Rekurrent hat am 1. und 14. April 2015 weitere Eingaben eingereicht und am
19. April 2015 zur Rekursantwort repliziert. Eine als Klage/Beschwerde
bezeichnete Eingabe vom 24. April 2015, in welchem der Rekurrent die
Staatsanwaltschaft, das Justiz- und Sicherheitsdepartement, die einweisende
Behörde, das Gefängnis Bässlergut und die Kantonspolizei wegen diverser
Gesetzesverstössen verklagt, hat der Instruktionsrichter am 5. Mai 2015 zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Der vorliegende Entscheid ist nach
Ankündigung vom 22. Juli 2015 auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Rekurrent dagegen kleine Einwände erhoben oder die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
26. März 2015 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG
153.100) in Verbindung mit § 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100).
Gegenstand der
Verfügung des Bässlerguts vom 4. Februar 2015, welche Grundlage für den
hier angefochtenen Entscheid des JSD bildete, war ein disziplinarischer Zelleneinschluss
von zehn Tagen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von
diesem unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung, weshalb
er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Zwar wurde der
disziplinarische Zelleneinschluss aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
des gegen die Verfügung erhobenen Rekurses sofort vollzogen. Auf den Rekurs ist
jedoch trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten, soweit
sich der Rekurrent sinngemäss gegen die Zulässigkeit des verfügten Zelleneinschlusses
wehrt. Auf Rekurse gegen umgehend vollzogene Disziplinarmassnahmen ist auch
nach deren Vollzug einzutreten, da solche ansonsten gar nie einer rechtlichen
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden könnten und die
Auswirkungen dieser Massnahme, namentlich bei der Beurteilung von Entlassungsgesuchen
oder Urlaubsgesuchen etc. über den Vollzug dieser Massnahmen hinausgehen (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser: Neues
Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 S.
500; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom
17. August 2011 m.w.H.). So geht auch das Zürcher Obergicht praxisgemäss
von einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresses aus, wenn – wie hier – sofort
vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. Entscheid des
Obergerichts Zürich, VB.2013.00664 vom 6. Januar 2014 E.1.1 m. Verweis auf den
Entscheid desselben Gerichts VB.2012.00031 vom 21. März 2012, E. 1.2). Ebenso
einzutreten ist auf den weiteren Antrag, die Spruchgebühr sei abzuweisen (recte
aufzuheben).
Nicht behandelt
werden können dagegen Anträge, welche über den in der angefochtenen Verfügung
resp. dem dagegen erhobenen Rekurs an das JSD festgelegten Streitgegenstand
hinausgehen. In seinem Rekurs an das JSD vom 5. Februar 2015 hat der Rekurrent
noch die sofortige Entlassung aus dem Arrest gefordert. Demgemäss wurde im
angefochtenen Entscheid alleine über die Rechtmässigkeit des Zelleinschlusses
gemäss der Verfügung vom 4. Februar 2015 befunden. Auf den im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren gestellten Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer Entschädigung
wegen zu Unrecht angeordnetem Arrest kann daher nicht eingetreten werden. Das
JSD hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. April 2015 vielmehr zu Recht
darauf hingewiesen, dass Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat, wie
die hier geforderte Entschädigung resp. Genugtuung für den angeblich zu Unrecht
angeordneten Arrest gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates
und seines Personals vom 17. November 1999 (Haftungsgesetz, HG) auf dem Weg des
Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten, d.h. erstinstanzlich vom
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt geltend zu machen sind. Ebenfalls nicht
eingetreten werden kann auf die erstmals in der Replik erhobenen Anträge, es
sei dem Rekurrenten eine Entschädigung für alle seine Auslagen, insbesondere
Kopien und eingeschrieben versandte Briefe auszurichten und es seien die Instanzen
und Behörden anzuweisen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, weiter auf
Gesuche, Anträge und Beschwerden zeitnahe und innert nützlicher Frist zu antworten.
Anträge, welche erst in der Replik eingebracht sind, können als verspätet nicht
mehr behandelt werden, es sei denn, der Grund für deren Erhebung habe sich erst
aus der Rekursantwort ergeben. Davon kann hier aber keine Rede sein. Zudem ist
der Antrag auf die genannte Anweisung an die "Instanzen u. Behörden"
derart allgemein gehalten, dass ohnehin nicht darauf eingetreten werden kann.
Nicht Inhalt der
angefochtenen Verfügung resp. des angefochtenen Entscheids des JSD und damit
auch nicht Prozessstoff des vorliegenden Rekursverfahrens ist schliesslich der
vom Rekurrenten angesprochene Entzug der Küchenarbeit resp. die Umteilung zu
einer anderen Arbeitsstelle als Folge des Drogenkonsums im Bässlergut resp. die
Abweisung des Gesuches um Anordnung des Vollzuges mittels electronic monitoring.
Das JSD weist zudem zu Recht darauf hin, dass das Gesuch um Bewilligung des
Vollzuges mittels electronic monitoring bereits am 30. Januar 2015 und somit
vor der hier strittigen Verfügung abgewiesen worden ist, sodass es mit dieser
in keinem Zusammenhang stehen kann. Im Übrigen hat der Rekurrent in der Replik selber
darauf hingewiesen, dass er den Job in der Küche (ebenfalls) bereits verloren
habe, bevor der hier strittige Vorfall zur angefochtenen Verfügung geführt hat.
1.2 Da
der Rekurrent implizit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
hat, kann das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, obschon
ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt, (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 24 N. 90).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
- Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die am 5. Februar 2015 angeordnete Disziplinarmassnahme
im Sinne eines Zelleneinschlusses von zehn Tagen.
2.1 Gegen
Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften
oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden
(Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).
Disziplinarsanktionen sind: a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die
Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der
Aussenkontakte; c. die Busse; sowie d. der Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2
StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die
Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3
StGB).
In Ausführung dieser
Gesetzesbestimmungen hat der Kanton Basel-Stadt die Verordnung über den
Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210) vom 11. Februar
2014 erlassen. Diese sieht in § 11 Abs. 1 für die eingewiesenen Personen ein
striktes Alkohol-, Betäubungsmittel- und Waffenverbot vor. § 39 JVV schreibt vor,
dass Insassen, welche schuldhaft gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete
Erlasse oder gegen auf der Hausordnung oder übergeordneten Erlassen beruhende
Merkblätter, Anordnungen oder Weisungen der Leitung oder des Personals der
Vollzugseinrichtung verstossen oder den Betrieb der Vollzugseinrichtung in anderer
Weise beeinträchtigen, gemäss § 39 Abs. 1 JVV disziplinarisch sanktioniert werden.
Als Pflichtverletzung im Sinne von § 39 Abs. 1 JVV gelten gemäss Abs. 3 lit. f
derselben Bestimmung Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen sowie Alkohol. Zu solchen Betäubungsmitteln gehören auch das hier
streitbezogene Cannabis resp. Marihuana und Haschisch (vgl. Verordnung des EDI
über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe,
Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien; Betäubungsmittelverzeichnisverordnung,
BetmVV-EDI). Auch nach der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Sept.
2012 ist der Konsum selbst einer lediglich geringfügigen Menge von Cannabis
auch ausserhalb des Gefängnisses nach wie vor strafbar, wobei in diesen Fällen
allerdings "nur" noch eine Busse ausgesprochen wird (vgl. Art. 28b i.V.m
Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kanton für
den Vollzug von Freiheitsstrafen ein strengeres Regime anordnet und den
Verstoss gegen die Vorschriften mit den im StGB vorgesehenen Strafen
sanktioniert.
2.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass der am 5. Februar 2015 angeordnete Urintest
ein auf THC positives Resultat ergeben hat. Er bestreitet aber einen (eigenen)
Cannabis-Konsum resp., dass der positive THC-Test eigenen Konsum nachweise. Er
macht geltend, zunächst könne der süssliche Duft in seiner Zelle, welcher zur
Vornahme der Kontrolle und zur Anordnung des Urintests geführt habe, auch auf
andere Ursachen, als den Cannabiskonsum zurückgehen; ein Jointstummel oder
ähnliches sei denn auch nicht gefunden worden. Der Duft könne auch „von
draussen“ kommen, wie er und sein Zellennachbar übereinstimmend ausgesagt hätten.
Zudem sei der Rekurrent in seiner Zelle dem Cannabis-Konsum seines früheren
Zellennachbarn ausgesetzt gewesen. Entgegen der Vorinstanz könne Passivrauch
sehr wohl zu einem positiven Testergebnis führen. Dies sei bei starkem Rauch in
einem kleinen Zimmer gut möglich, zumal der Rekurrent direkt über der Emissionsquelle
in einem Doppelstock-Bett gelegen habe. Schliesslich könne sich das THC im
Körper ablagern, sodass die positive Urinprobe vom 5. Februar 2015 auch auf die
noch im Körper vorhandenen Rückstände des Konsums vor dem 23. Januar 2015
zurückzuführen sein könne. In den Anstalten Witzwil würde denn auch eine Karenzfrist
von drei Wochen zwischen zwei Tests eingehalten, andernfalls es – wie hier – zu
einer doppelten Bestrafung kommen könne. Im Übrigen sei der Rekurrent in seiner
Zeit in der Strafanstalt Witzwil in neun Monaten nur einmal mit einer
Verwarnung diszipliniert worden, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Gleiches
gelte für die Tatsache, dass während seiner Haft nie verbotene Substanzen bei
ihm gefunden worden seien.
Das JSD macht in
seiner Rekursantwort geltend, dass der Rekurrent in einem Schreiben vom 18.
März 2015 ausdrücklich zugestanden habe, "hier im Bässlergut mit zu
konsumieren", wobei er angegeben habe, seit über einem Monat wieder abstinent
zu sein und es auch zu bleiben. Dies könne sich ausschliesslich auf den Vorfall
vom 4. Februar 2015 beziehen, da der Vorfall vom 23. Januar den Urlaub und
somit nicht den Konsum „hier im Bässlergut“ betroffen habe. Im angefochtenen
Entscheid hat das JSD sodann ausgeführt, ein Cannabis-Konsum im Zeitraum vom 23. Januar
2015 könne den positiven Befund vom 4. Februar 2015 nicht mehr erklären. Ebenso
wenig könne das Testergebnis auf blosses Passivrauchen zurückzuführen sein.
2.3 Den
schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Der
Berufungskläger gesteht selbst ein, dass er bereits in der Vollzugsanstalt Witzwil
wegen Cannabis-Konsums verwarnt worden ist. Im Bässlergut ist ein
entsprechender Konsum vom 23. Januar 2015 (aus dem Urlaub) ebenfalls unbestritten.
Wenn nun am 4. Februar 2015 aus der Zelle des Rekurrenten ein süsslicher Duft erkannt
wird, ist der Verdacht auf erneuten Cannabis-Konsum relativ nahe liegend. Es
ist zwar richtig, dass ein süsslicher Duft auf verschiedene Ursachen
zurückgehen kann. Aufgrund des auch vom Rekurrenten selbst geschilderten
verschiedentlich vorkommenden Konsums von Cannabis im Bässlergut verfügt das
Sicherheitspersonal aber wohl über eine gewisse Routine im Erkennen des
spezifischen Geruchs, welcher vom Cannabis-Konsum ausgeht. Die angeordnete
Urinprobe ist denn auch positiv auf THC ausgefallen. Damit hat sich der
Verdacht, dass der süssliche Duft auf den Konsum von Cannabis auch durch den
Rekurrenten zurückzuführen ist, bestätigt.
Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten kann sodann ausgeschlossen werden, dass der
positive Test auf einen Cannabis-Konsum vom Zeitraum um den 23. Januar 2015
zurückgeführt werden kann. Eine solche, längere Abbauzeit der Ausscheidung von
THC und seinen Metaboliten wäre nur dann denkbar, wenn der Konsument über längeren
Zeitraum regelmässig Cannabis konsumiert. Bei vereinzeltem Cannabis-Konsum, wie
dies vom Rekurrenten für die Vollzugszeit behauptet wird, ist dagegen von einer
üblichen Abbauzeit unter den im Urintest nachweisbaren Wert innert drei bis
fünf Tagen auszugehen (Grotenhermen/Karus:
Grenzwertmethode zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit und Grenzwertmethode, in:
Dieselben, Hrsg. Cannabis, Strassenverkehr und Arbeitswelt: Recht - Medizin -
Politik, 2011, S. 335 mit Verweis auf Aderjahn:
Toxikologischer Cannabisnachweis; in: Berghaus/Krüger [Hrsg.] Cannabis im
Strassenverkehr, Stuttgart: 1998, S. 153-78). Ebenso kann ausgeschlossen
werden, dass das positive Testresultat auf eine bloss passive Einnahme von Cannabis
aufgrund des Konsums eines Mithäftlings zurückzuführen ist. In dem bereits von
der Vorinstanz aufgeführten Fachartikel "Urinschnelltests (Immunoassays)
auf Drogen und Medikamente" im Schweiz Med Forum 2013;13(16) S. 321 hat Dr.
med. Matthias Pfäffli, Facharzt für Rechtsmedizin, Abteilungsleiter der Verkehrsmedizin
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zusammen mit Franz Oswald
und Wolfgang Weinmann zum Nachweis nach Passivrauchkonsum ausgeführt:
"Nach einer passiven
Cannabisexposition können zwar der Hauptwirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC)
und dessen Metaboliten (Hydroxy-THC, THC-Carbonsäure) im Blut und Urin
nachgewiesen werden, jedoch im Allgemeinen deutlich unterhalb der üblicherweise
verwendeten Cut-offs für Urinschnelltests. Studien, in welchen positive Urinschnelltests
nach einer passiven Exposition beschrieben worden sind, fanden unter
realitätsfernen Umständen statt (enge Räumlichkeiten, grosser Abbrand von
Cannabisprodukten und starke Rauchexposition). Liegen keine solch extremen
Umstände vor, ist eine geltend gemachte passive Cannabisexposition als Ursache
eines positiven Resultats als Schutzbehauptung zu betrachten".
Auf diese
Beurteilung ist mit der Vorinstanz abzustellen. Dafür, dass der Rekurrent einer
so aussergewöhnlichen Exposition ausgesetzt war, wie dies für den Nachweis von
THC nach Passivkonsum im üblichen Umfang erforderlich wäre, liegen keine
Anzeichen vor. So hat der Rekurrent gegen den Zelleneinschluss wegen eines positiven
THC-Resultats in der Verfügung vom 23. Januar 2015 kein Rechtsmittel erhoben
und somit auch nicht geltend gemacht, dass er damals einem übermässigen
Passiv-Marihuana-Rauch ausgesetzt gewesen sei. Gegenüber dem Chef Insassen und
Behörden hat er am 23. Januar 2015 vielmehr angegeben, er wisse von nichts.
Auch bei der Befragung vom 5. Februar 2015 hat der Rekurrent behauptet, er
wisse von nichts. Ein Hinweis auf einen allfälligen Passivkonsum erfolgte auch
hier nicht. Davon ist daher nicht auszugehen. Dies umso weniger, wenn
berücksichtigt wird, dass der Rekurrent in einem Schreiben vom 18. März
2015, also rund einen Monat nach der positiven Urinprobe sein Bedauern darüber
zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Bässlergut mitkonsumiert habe und betont
hat, dass er seit einem Monat abstinent sei. Unter diesen Umständen besteht
kein (vernünftiger) Zweifel daran, dass der positive Urintest auf den eigenen
Konsum des Rekurrenten im Bässlergut zurückzuführen ist. Von einer Verletzung
der Unschuldsvermutung kann keine Rede sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den angefochtenen Zelleneinschluss von 10 Tagen bestätigt und
den dagegen gerichteten Rekurs abgewiesen hat.
Der Rekurrent beanstandet
weiter die Auferlegung einer Urteilsgebühr von CHF 250.– im angefochtenen
Entscheid.
3.1 Der
Rekurrent macht geltend, eine solche Urteilsgebühr sei nicht verhältnismässig,
wenn man berücksichtige, dass er im Bässlergut maximal CHF 20.– pro Woche
verdienen könne.
Das JSD hält in
seiner Rekursantwort entgegen, dass es bei seinen Rekursentscheiden in
langjähriger Praxis im Einklang mit dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen eine
ordentliche Spruchgebühr von CHF 680.– bis CHF 850.– festlege. Bei
Rekurrenten im Strafvollzug werde deren beschränkten Einkommensmöglichkeiten
mit einer Reduktion der Gebühr auf CHF 250.– bis CHF 450.– Rechnung getragen.
Eine solche Spruchgebühr könne in der Regel mit Geld aus dem Freikonto
finanziert werden, wobei das Departement auf Gesuch hin regelmässig eine
Ratenzahlung bewillige.
3.2 Gemäss
§ 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810)
beträgt die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen
zwischen CHF 20.– und CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Bei der
Festlegung der Gebühr ist neben dem hier sicherlich eingehaltenen
Kostendeckungsprinzip auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten. Dieses bestimmt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BJM
1988 S. 37). So ist ein gewisser Ausgleich hinsichtlich der wirtschaftlichen
Bedeutung und dem Interesse der Privaten an der Leistung sowie eine
Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zulässig. Auf jeden Fall
darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht
verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 106 Ia 249 E. 3a S. 253). Ferner
hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174 festgestellt,
dass bei grossen Verfahren eine höhere Gebühr festgelegt werden kann, um
Verluste bei kleinen Verfahren zu kompensieren; grundsätzlich haben sich diese
Gebühren nach objektiven Kriterien zu richten (vgl. auch BGer 5P.353/2003 vom
8. Dezember 2003 E. 2.3; VGE VD.2010.168 vom 10. Mai 2011).
3.3
Die Art. 376 ff. StGB enthalten Minimalvorschriften über den Verdienstanteil,
der den Gefangenen für die während des Freiheitsentzuges geleistete Arbeit zu
entrichten ist. Das sog. Pekulium dient nebst der Deckung von Auslagen, die
während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme entstehen, hauptsächlich dem
Ziel, dem Häftling den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu erleichtern,
namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach
der Entlassung zu sichern (BGE 106 IV 378 E. 2; 103 Ia 414 E. 2; 102 Ib 254 E.
1).
Vorliegend ist dem
Auszug des Freikontos und des Sperrkontos des Rekurrenten zu entnehmen, dass er
im Zeitraum zwischen dem 12. Dezember 2014 und dem 12. März 2015, also in
rund drei Monaten aus dem Pekulium rund CHF 250.– erwirtschaften konnte,
wovon ca. CHF 150.– auf das Freikonto geflossen sind. Dies deckt sich in
etwa mit den Angaben des Rekurrenten in einem Schreiben vom 28. März 2015
an das Zivilgericht Basel-Stadt, worin er erklärt hat, dass er wöchentlich nur
CHF 30.– verdienen könne, wovon 40% auf ein Sperrkonto einbezahlt würden
(S. 122 der Beilagen zur Replik des Rekurrenten) resp. den Angaben in der
Rekursbegründung, wonach er maximal CHF 20.– pro Woche (Freikonto)
verdienen könne. Den Ausführungen des JSD ist allerdings zu entnehmen, dass der
Rekurrent bei entsprechendem Einsatz im Bässlergut ein werktägliches Pekulium
von CHF 9.–; in der Küche sogar ein solches von CHF 12.–
erwirtschaften könnte. Dies wird vom Rekurrenten in der Replik nicht
substantiiert bestritten. Es ist somit entgegen seinen Angaben von einem
möglichen monatlichen Einkommen in der Grössenordnung von CHF 180.– pro
Monat (CHF 9.– / 20 Arbeitstage) auszugehen, wovon ein Drittel auf das
Sperrkonto einbezahlt wird. Damit stünden vom Freikonto ca. CHF 120.–
pro Monat zur Verfügung. Bei einer vollumfänglichen Verwendung dieser Einnahmen
zur Deckung von Verfahrenskosten wäre bei einer Entscheidgebühr von
CHF 250.– eine Bezahlung in etwas mehr als zwei Monaten möglich. Einem
Strafgefangenen kann allerdings nicht zugemutet werden, die gesamten frei zur
Verfügung stehenden Einnahmen für Verfahrenskosten eines Rekursverfahrens
aufzuwenden, da ihm in diesem Fall für einen persönlichen Konsum (wie z. B.
internen Einkäufen von Gebrauchsartikeln, Briefmarken, Mietkosten für TV usw.)
gar nichts mehr zur Verfügung stünde. Unter Berücksichtigung der
Persönlichkeitsrechte eines Strafgefangenen muss ihm rund die Hälfte des
verfügbaren Pekuliums für persönliche Belange zustehen. Mit den in diesem Fall
verbleibenden CHF 60.– pro Monat könnte eine Entscheidgebühr von
CHF 250.– somit über ca. vier Monate abbezahlt werden. Dies ist zumutbar,
zumal das JSD ausgeführt hat, auf entsprechendes Gesuch hin seien verschiedentlich
Ratenzahlungen bewilligt worden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat
die Vorinstanz mit der Festsetzung der Gebühr auf CHF 250.– für einen fünf
Seiten umfassenden Entscheid auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die
hiervor dargelegten Grundsätze des Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzips
offensichtlich eingehalten. Die Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten
hat im Übrigen grundsätzlich im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu erfolgen.
Ein solches Gesuch hat der Rekurrent aber weder im vorinstanzlichen noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt. Seine finanziellen Verhältnisse
sind daher nicht bekannt. Insbesondere ist unklar, ob der Rekurrent allenfalls
über Vermögen verfügt. Soweit die finanziellen Verhältnisse auch bei der
Festlegung der Gebühr berücksichtigt werden können, hat die Vorinstanz dies bereits
getan (vgl. Vernehmlassung S. 2).
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten grundsätzlich zu tragen.
Angesichts der besonderen Umstände ist aber auf eine Urteilsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der wird Rekurs abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Regierungsrat schriftlich
mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.