Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.167
URTEIL
vom 1. September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. Iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 10.
Juli 2015
betreffend Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen (Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss
Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314b ZGB)
Das
Verwaltungsgericht erkennt:
://: Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 200.–.
Dieses Urteil wird der
Beschwerdeführerin, dem Beigeladenen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie
dem vorsorglichen Beistand mitgeteilt.
Begründung:
Mit Entscheid
vom 10. Juli 2015 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Bezug
auf den am […] 2012 geborenen C____ vorsorgliche Massnahmen angeordnet, konkret
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung
des Kindes in einer geeigneten Institution gemäss Art. 310 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 314b ZGB sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Weiteren wurde die Person des vorsorglichen Beistands
bestimmt und wurden diesem bestimmte Aufträge zugewiesen und entsprechende
Befugnisse erteilt. Diese vorsorglichen Massnahmen wurden bis 10. September
2015 befristet, so dass sie dahinfallen, wenn sie bis dahin nicht durch einen
Entscheid der Spruchkammer der KESB ersetzt oder bestätigt werden. Gegen
Entscheide der KESB kann nach Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung
Beschwerde erhoben werden. Wird ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung
oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, beträgt die massgebliche Beschwerdefrist
bloss 10 Tage, denn unter diesen Umständen sind die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar
(Art. 450b Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 314b Abs. 1 ZGB).
Vorliegend wurde
der Entscheid der KESB der Mutter des Kindes, A____, gemäss der in den Akten befindlichen
schriftlichen Sendungsverfolgung der Post am 14. Juli 2015 eröffnet, worauf sie
mit einer vom 17. August 2015 datierten und am 18. August 2015 dem
Appellationsgericht überbrachten Eingabe Beschwerde erhoben hat. Dieses
Rechtsmittel ist offensichtlich verspätet. Daran ändert auch nichts, dass die
KESB am 5. August 2015 ein Rektifikat des Entscheids verschickt hat, denn damit
erfolgte keinerlei Änderung gegenüber dem ursprünglich zugestellten
Schriftstück; vielmehr wurden bloss einige Schreibfehler korrigiert (vgl.
Begleitschreiben vom 22. Juli 2015). Unter diesen Umständen löste die Zustellung
des Rektifikats keine neue Beschwerdefrist aus. Die Beschwerdeführerin hat denn
auch ihre Fristversäumnis offensichtlich erkannt, will sie doch ihr
Rechtsmittel als „Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde“
verstanden wissen, welche jederzeit erhoben werden könne, so dass die
Beschwerdefrist von 10 Tagen nicht zur Anwendung komme. Eine Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Behörde pflichtwidrig
keinen Entscheid erlässt bzw. ein Verfahren ohne objektive Rechtfertigung
verlängert. Keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist hingegen zu
erblicken, wenn die Behörde das Verfahren nicht gemäss den Wünschen einer
beteiligten Person führt. Die Beschwerdeführerin macht hier kein Fehlverhalten
der KESB geltend, welches in diesem Sinne als Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung beurteilt werden könnte, und ein solches ist auch nicht zu
erkennen. Dies gilt umso mehr, als die vorsorglichen Massnahmen nur bis 10.
September 2015 gelten und dahinfallen, wenn sie nicht vorher durch einen
Entscheid der Spruchkammer der KESB ersetzt oder bestätigt werden. Somit
besteht kein Grund, weshalb die gesetzliche Beschwerdefrist nicht massgeblich
sein soll. Da diese versäumt wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen,
wobei die Gebühr unter Berücksichtigung der Umstände auf den Minimalbetrag
festgesetzt werden kann.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.