Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.73
URTEIL
vom 24.
Juni 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard ,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
c/o […] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____
[…],
und 35 weitere
gemäss Rubrum des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 16. April 2014
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 16. April 2014
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahl, betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Sachbeschädigung mit grossem
Sachschaden, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
mehrfache Drohung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Strafzumessung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 16. April 2014 des Verbrechens und mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbsmässigen Diebstahls, des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe
zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Februar 2014, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. bis 4. August 2011 (1 Tag), 19. bis
20. August (1 Tag), 13. bis 15. Dezember (2 Tage), 21. bis 22. April 2012
(1 Tag) und 11. bis 12. September 2012 (1 Tag). In weiteren Anklagepunkten
erfolgten Freisprüche. Die gegen den Beurteilten am 20. Juni 2011 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar
erklärt; hingegen wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Beurteilte
wurde bei der Anerkennung von Schadenersatzforderungen behaftet, soweit die
Zivilforderungen nicht zufolge Freispruchs abgewiesen wurden. Zudem wurde über
das Beschlagnahmegut verfügt, und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses Urteil
hat A____ Berufung angemeldet. Mit seiner Berufungserklärung, welche er mit einer
weiteren Eingabe schriftlich begründet hat, richtet er sich gegen die
Strafzumessung. Beantragt wird eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 18 Monate
bedingt zu vollziehen seien. Die Staatsanwaltschaft lässt demgegenüber die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen.
In der Berufungsverhandlung
vom 24. Juni 2015 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein
Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
der Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Berufung richtet sich nur gegen die
Strafzumessung. Das Urteil ist im Schuldpunkt nicht weiter zu überprüfen (Art.
404 Abs. 1 StPO).
2.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dem
Beurteilten wurden 40 Einbruchdiebstähle, begangen vor allem in den Jahren 2012
und 2013, zur Last gelegt. Betroffen waren grösstenteils Gewerbebetriebe in
Basel und umliegenden Gemeinden. Der Sachschaden betrug rund CHF 100‘000.–,
erbeutet wurde Diebesgut im Wert von gegen CHF 65‘000.– (Freisprüche berücksichtigt).
Weiter wurde dem Beschuldigten der Handel mit 24 Gramm Kokain sowie einer
unbezifferten, „grossen“ Menge Marihuana angelastet. Dazu kam die mehrmalige
Bedrohung eines Nachbarn, welche jedoch gemäss Urteilsbegründung – wie weitere
untergeordnete Delikte – bei der Strafzumessung kaum ins Gewicht fielen (Urteil
Strafgericht S. 35).
Die in den Erwägungen
des Strafgerichts noch begründete, hinsichtlich der Übertretungen zwingende Busse
hat keinen Eingang in das Dispositiv gefunden und gehört damit nicht zur
verhängten Strafe. Damit hat es im vorliegenden Berufungsverfahren aufgrund des
Verbots der reformatio in peius sein Bewenden. Entsprechendes gilt
bezüglich der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 20. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt; bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–).
2.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
2.3 Die
Vorinstanz hat ihre Strafzumessung ausführlich und sorgfältig begründet (Urteil
des Strafgerichts S. 33-35). Sie hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und
alle für das Tat- und Täterverschulden massgebenden, oben erwähnten Kriterien berücksichtigt.
Das objektive Tatverschulden wurde hinsichtlich der Einbrüche sowie der
Betäubungsmitteldelikte differenziert bewertet. In subjektiver Hinsicht hat die
Vor-instanz die Motivlage des Beurteilten ausgeleuchtet und Elemente von Beschaffungsdelinquenz
wie auch einen aufwändigen Lebensstil als Antrieb zur Delinquenz ausgemacht. Positive
Begleitumstände, wie zum Beispiel die Kooperation des Berufungsklägers mit den
Strafverfolgungsbehörden, fanden ebenso Eingang wie erschwerende Komponenten.
Besonders negativ zu erwähnen war, dass der Beschuldigte während einer offenen Probezeit
delinquierte und sogar nach Vorliegen der Anklageschrift noch einen Einbruch
beging. Auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beurteilten
wurden durch das Strafgericht ausgewogen gewürdigt. Das Strafgericht hat an
einem Vergleichsurteil Mass genommen und eine Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren
veranschlagt. Sodann hat es erwogen, ob die Einsatzstrafe allenfalls auf drei
Jahre gesenkt werden könnte, so dass dem Beurteilten ein teilbedingter Vollzug
ermöglicht werden könnte. Dies wurde mit dem Hinweis darauf verneint, dass im
Strafmass in grossem Masse berücksichtigt worden sei, dass der Beurteilte
geständig sei. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, weil das Ausschöpfen
eines strafmindernden Faktors einer zusätzlichen finalen Strafsenkung in Rahmen
einer sorgfältigen Ermessensausübung entgegenstehen kann. Der Vorinstanz ist allerdings
insoweit ein Irrtum unterlaufen, als eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf
drei Jahre in der vorliegenden Konstellation, in welcher eine Zusatzstrafe zu 3 Monaten
Freiheitsstrafe auszufällen war, noch keinen teilbedingten Vollzug erlaubt hätte.
Wo eine Zusatzstrafe auszufällen ist, ist ein teilbedingter Vollzug formell nur
möglich, wenn die Gesamtstrafe nicht mehr als drei Jahre beträgt (schneider/Garré, in: Basler Kommentar
zum StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 10). Vorliegend wäre eine Senkung auf 33
Monate erforderlich gewesen. Dass dies nicht möglich war, ergibt sich indessen
aus der Begründung a fortiori, weshalb der Beurteilten aus diesem Fehler
nichts für sich ableiten kann. Anschliessend hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe
von 3 ¼ Jahren, nunmehr richtigerweise unter dem Aspekt der retrospektiven
Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, in fehlerfreiem Ermessen um drei Monate gesenkt.
Aufgrund dessen hat sie die auszufällende Zusatzstrafe auf 3 Jahren festgelegt.
Die Strafzumessung erweist sich im Ergebnis als korrekt.
2.4
Die Einwände des
Berufungsklägers gegen einzelne Punkte der vorinstanzlichen Erwägungen zur
Strafzumessung vermögen nicht zu überzeugen:
2.4.1 Das
Strafgericht hat in seinen Erwägungen aus dem Umstand, dass der Berufungskläger
40 Einbruchdiebstähle begangen hat, auf eine sehr hohe kriminelle Energie
geschlossen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass sich die Delikte in
einem Zeitraum von mehr als einem Jahr ereignet hätten. Das trifft zu, ändert
aber nichts daran, dass aus der Kadenz der Einbrüche auf „sehr hoher kriminelle
Energie“ geschlossen werden muss. Der Deliktszeitraum erstreckt sich von ca. Anfang
März 2012 bis Anfang April 2013, das heisst auf 13 Monate, wobei zwischen
August 2012 und Februar 2013 ein Unterbruch zu verzeichnen war. In den verbleibenden
Monaten hat der Berufungskläger ausserordentlich intensiv delinquiert: Fünf bis
acht Mal pro Monat. An der Schlussfolgerung des Strafgerichts änderte sich selbst
dann nichts Wesentliches, wenn man den ungewissen Zeitpunkt des ersten Delikts
schon auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, November 2011, legte. Die Tatsache,
dass der Berufungskläger nach einem Unterbruch von einem halben Jahr wieder in
die Deliktsserie eingestiegen ist, ist sodann eher belastend als entlastend zu
werten. Die Vorinstanz hat die hohe kriminelle Energie im Übrigen keineswegs
nur mit der Deliktshäufigkeit begründet, sondern auch mit der Vorgehensweise
des Berufungsklägers (rücksichtsloses Vorgehen, hohe Sachschäden,
wohldurchdachte Ausführung nach Vorabklärungen zu Diebstahlobjekten und
Sicherheitsdispositiven).
2.4.2 Bezüglich
Einbruchs vom 26./27. April 2012 am […] in Allschwil (Ziff. 10.3.11
Anklageschrift) bezweifelt der Berufungskläger die Höhe des Sachschadens. Das
Strafgericht ist, der Anklageschrift folgend, von einem Sachschaden von CHF
20‘990.05 ausgegangen. Aus dem Rapport und der Rechnung der Handwerker ergibt
sich, dass eine Reparatur an einem Fenster sowie einer Tür vorzunehmen war, und
dass Maler-, Schreiner- und Metallbauarbeiten angefallen sind (vgl. Band 7,
Seite 1564 ff.). Ferner musste eine provisorische Reparatur vorgenommen werden.
Diese alleine zog Kosten von rund CHF 1‘000.– nach sich (Akten S. 1587).
Dass ein grosser Sachschaden, jedenfalls ein Sachschaden in Höhe von über CHF
10‘000.00, entstanden ist, und dass diese Sachbeschädigung somit unter die qualifizierte
Strafdrohung von Art. 144 Abs. 3 StGB fällt, leidet bei dieser Sachlage keinen
Zweifel. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden ist denn
als solcher auch nicht angefochten und nicht mehr zu überprüfen. Die Rüge des
Berufungsklägers ist unbehelflich.
2.4.3 Die
mit der Berufung hervorgehobene Tatsache, dass der Beurteilte bei den
Einbruchsdiebstählen keine Gewalt angewendet hat, ist insoweit belanglos, als
nämlich bei dieser Tatvariante auch ein anderes Delikt, mit einer wesentlichen
höheren Einsatzstrafe als derjenigen für blossen Diebstahl, zur Debatte
gestanden wäre, nämlich Raub. Hätte der Berufungskläger Gewalt angewendet, wäre
er härter zu bestrafen gewesen. Die Gewaltfreiheit ist insoweit bereits im
Schuldspruch berücksichtigt worden.
2.4.4 Im
Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Vorinstanz
die im Berufungsverfahren vorgebrachten Punkte bereits angemessen berücksichtigt.
Sie führt aus, dass sich der Beurteilte innerhalb des qualifizierten
Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes an der
unteren Grenze bewegt. Diese Feststellung trägt dem Umstand Rechnung, dass der
Berufungskläger mit 24 g reinem Kokain gehandelt hat. Dieser Wert liegt tatsächlich
an der unteren, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers aber nicht an der „untersten“
Grenze. Die Menge übersteigt den von der Rechtsprechung als Schwellenwert festgelegten
Grenzwert von 18 Gramm deutlich, nämlich um ein Drittel. Die Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sind auch nicht unter anderen Aspekten noch
weiter zu relativieren. Dass der Berufungskläger selbst Konsument ist, wurde vom
Strafgericht bereits ausdrücklich zu dessen Gunsten berücksichtigt (Urteil S. 34).
Eine weitere Strafmilderung gemäss der vom Berufungskläger angerufenen
Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 BetMG – einer kann-Bestimmung – ist nicht
angezeigt. Die Art der Begehung, namentlich der Verkauf, der unter anderem
auch der Finanzierung des Lebensunterhalts diente, sowie der Umstand, dass der
Kokainhandel von umfangmässig und finanziell wesentlich bedeutenderem
Marihuana-Handel begleitet wurde, hebt die Delinquenz des Berufungsklägers verschuldensmässig
deutlich über das Niveau von leichten Fällen mit noch stärkerem Bezug zu
Eigenkonsum hinaus.
Die aktuellen
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers müssen nach wie vor als
ungefestigt bezeichnet werden. Nach eigenen Angaben hat er erst seit ca. 1-2
Monaten einen festen Schlafplatz. Vorher habe er auf der Strasse gelebt. Er kiffe
weiterhin und bestreite keine Therapie (Protokoll der Berufungsverhandlung S.
3). Auch unter diesem Aspekt drängt sich kein Abweichen von den vorinstanzlichen
Erwägungen auf.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Bemessung der Zusatzstrafe durch die Vorinstanz
als korrekt erweist und zu bestätigen ist. Zusammen mit dem Urteil des
Strafgerichts Basel-Land vom 27. Februar 2014 ergibt sich für den Berufungskläger
eine Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich
Ausführungen zur Frage, ob ein teilbedingter Vollzug möglich wäre, schon aus formellen
Gründen (Art. 43 Abs. 1 StGB; oben Ziff. 2.3).
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 900.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seinen
Aufwand gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der
amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das
erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Gebühr von CHF 900.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 1‘465.– und ein Auslagenersatz von
CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 118.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).