Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.83
URTEIL
vom 19. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[…]
gegen
Bau und Verkehrsdepartement,
Submissionen Rekursgegnerin
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ AG Beigeladene
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 18. April 2015
betreffend Submission Schulhaus
Kirschgarten – Fenster in Holz
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) schrieb als Vergabebehörde am 20. Dezember 2014 im
offenen Verfahren und gemäss GATT/WTO-Abkommen den Bauauftrag "Schulhaus
Kirschgarten – GKG, BKP 221 Fenster" im Kantonsblatt sowie auf
www.simap.ch aus. Innert Frist reichte neben anderen auch die A____ GmbH (Rekurrentin)
ein Angebot ein. Am 14. April 2015 erfolgte der Zuschlag an die B____ AG
(Beigeladene). Am 18. April 2015 wurde die Vergabe im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch publiziert. Auf Gesuch der
Rekurrentin vom 20. April 2015 hin begründete das BVD den Zuschlag mit Verfügung
vom 24. April 2015 und erläuterte der Rekurrentin, dass ihr Angebot nicht habe
berücksichtigt werden können, da sie den geforderten Eignungsnachweis nicht
erbracht habe. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 28.
April 2015 Rekurs, mit dem sie die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die
Erteilung des Zuschlags an sich sowie die Rückweisung der Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle beantragt. Weiter beantragt sie
die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, die Einsicht in die Vergabeakten
und die Verweigerung der Einsicht in ihre Offerten gegenüber der Beigeladenen.
Schliesslich ficht sie „die Klausel eines Referenzauftrags von zirka CHF
900‘000.– ohne definierten Ausführungszeitbedarf“ an. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. Mai 2015 wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende
Wirkung zuerkannt und dem BVD untersagt, mit der Beigeladenen im
streitgegenständlichen Verfahren einen Vertrag abzuschliessen. Zudem wurde die
eingeschränkte Geltung des Akteneinsichtsrechts festgestellt. Mit Rekursantwort
vom 23. Juni 2015 beantragt das BVD die kostenfällige Abweisung des Rekurses
wie auch des Einsichtsbegehrens. Die Beigeladene hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Mit Replik vom 10. Juli 2015 hält die Rekurrentin an ihren
Anträgen fest, wobei sie die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts betreffend
Konkurrenzofferten anerkennt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. e und f i.V.m. § 30 Abs. 1 des
Beschaffungsgesetzes (BeschG; SGS 914.100) kann innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung des Zuschlags sowohl gegen den Ausschluss vom Verfahren als auch
gegen den Zuschlag Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist
somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin
hat als vom Verfahren ausgeschlossene und nicht berücksichtigte Offerentin ein
schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (§ 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG;
SG 270.100]; VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 1.1) und ist daher zum
Rekurs legitimiert. Inwieweit auf ihre einzelnen Anträge eingetreten werden
kann, wird jeweils gesondert zu prüfen sein.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit
das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. In Ermangelung von solchen ist
nach § 8 VRPG zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht
richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des
angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit hin findet
demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994 mit Änderungen vom 15. März 2001 [IVöB; AS 2003, S.
196 und SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015
E. 1.3).
Vorliegend hat
der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Rekurrentin mit Verfügung
vom 14. Juli 2015 in Aussicht gestellt, dass von Seiten des Gerichts auf die
Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Die Rekurrentin hat in der
Folge keinen Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gestellt.
Sie hat damit konkludent auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb der
Entscheid auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten gefällt werden kann (§ 25
Abs. 3 VRPG).
2.1 Wie
aus der Begründung des Zuschlags in der Verfügung vom 24. April 2015 hervorgeht,
wurde die Rekurrentin in Anwendung von § 8 lit. c BeschG wegen Nichterfüllung
des Eignungsnachweises ausgeschlossen. In Kapitel 3 der Ausschreibungsunterlagen
werde als Eignungsnachweis als Referenzauftrag der „Nachweis eines in den
letzten fünf Jahren bereits ausgeführten vergleichbaren Referenzauftrags der anbietenden
Firma resp. Bietergemeinschaft […], welcher bezüglich Leistungsart (Ausführung
von BKP 221 Fenster) und Leistungsumfang (Auftragswert zirka CHF 900‘000.00)
mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist“. Als Referenzaufträge habe
die Rekurrentin das Projekt […] mit einem Auftragswert von CHF 695‘000.– und
das Projekt […] mit einem Auftragswert von CHF 520‘000.– angegeben. Beide
Aufträge seien gemäss den Angaben der Rekurrentin zu 90% von der A____ GmbH
ausgeführt worden. Beide Aufträge entsprächen aber je für sich dem geforderten
Leistungsumfang nicht. Eine Summierung beider Aufträge sei nicht zulässig.
Aufgrund der Nichterfüllung der angegebenen Eignungskriterien müsse das Angebot
ausgeschlossen und der Zuschlag der bestbewerteten Offerte der Beigeladenen erteilt
werden.
2.2 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung entgegen, dass in die
Eignungskriterien nicht der Zeitraum eingeflossen sei, in dem der
Referenzauftrag durchgeführt worden sei. Der Auftrag für das Projekt […] sei in
sieben Wochen, jener für das Projekt […] in sechs Wochen durchgeführt worden.
Für das Projekt Schulhaus Kirschgarten stehe gemäss dem Terminprogramm des
Architekten ein Zeitraum von 115 Tagen zur Verfügung. Die Bewältigung des
Objekts in diesem Zeitraum würde sie mit Leichtigkeit meistern. Das Verlangen
nach einem Referenzauftrag ohne Ausführungszeitraum laufe auf eine Willkür
hinaus. Die eingeholten Referenzauskünfte seien von bester Qualität gewesen.
Mit seiner Referenzauskunft habe Herr […] von der […] „ohne wenn und aber“
bestätigt, dass die Rekurrentin in der Lage sei, ein Auftragsvolumen von CHF
1,2 Mio innerhalb des genannten Zeitraums auszuführen. Wären ihre Preise jenen
der Konkurrenz angepasst und somit um über 40% erhöht worden, dann hätte sie auch
einen Referenzauftrag von über CHF 900‘000.– nachweisen können. Der ganze
Ablauf des Verfahrens erscheine „äusserst dubios“ und sei nicht
nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Betrieb vom Architekten
besichtigt worden sei und sie Detailpläne erhalten habe, obwohl sie bereits bei
der Eignungsprüfung durchgefallen sei. Erst seien fragwürdige Eignungskriterien
festgelegt worden, dann der Eindruck erweckt worden, man sehe darüber hinweg.
Man habe sie im Glauben, den Zuschlag zu erhalten, Arbeiten ausführen lassen,
schliesslich den Auftrag aber einem um über CHF 400‘000.– Steuergelder teureren
Mitbewerber zugeschlagen, was auch gegenüber den öffentlichen Interessen suspekt
sei.
2.3 Die
ausschreibende Behörde kann von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre
fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische
Leistungsfähigkeit nachweisen (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung
solcher Eignungskriterien ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme
am Ausschreibungsverfahren. Anbieter, welche die verlangten Eignungskriterien
nicht oder nur teilweise erfüllen oder den entsprechenden Eignungsnachweis
nicht erbringen, werden in der Regel vom Verfahren ausgeschlossen (§ 8
lit. c BeschG; vgl. VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113
vom 30. September 2014 E. 2.3).
Die
vorausgesetzte Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und
überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (§ 7 Abs. 2
BeschG; Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 588;
VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1). Die Vergabebehörde
ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 626 ff.;
VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 2.1, VD.2011.66 vom
4. November 2011 E. 2.2, 699/2007 vom 7. Januar 2008). Der
Vergabebehörde kommt sowohl bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung
von Eignungskriterien ein grosses Ermessen zu (VGE VD.2014.5 vom
21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2011.119 vom 15. Februar 2012
E. 2.2; Schneider Heusi,
Vergaberecht in a nutshell, Zürich 2014, S. 81 m.H. auf VGer ZH VB.2012.00176
vom 5. Oktober 2012 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner,
a.a.O., N 608, 611). Das Ermessen der Behörde bei der Beurteilung von
Eignungskriterien wird aber durch die Randbedingungen, wie sie in der Ausschreibung
formuliert worden sind, begrenzt. Wenn die Vergabebehörde bekanntgegebene
Kriterien ausser Acht lässt, so handelt sie vergaberechtswidrig
(VGE VD.2014.263 vom 17. Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113 vom 30. September
2014 E. 2.3, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2013.95 vom
17. Oktober 2013 E. 5.3; BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012
E. 4.2.3; B-891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4). Nicht anders
als das Bundesverwaltungsgericht im bundesrechtlichen Vergabeverfahren hat das
Verwaltungsgericht aber nur dann einzugreifen, wenn die Vergabestelle das ihr
bei der Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien zustehende Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (BGE 125 II 86 E. 6
S. 98 f.; BGer 2P.193/2006 vom 29. November 2006
E. 1.5; BVGer B-1687/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.5.1,
B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1; VGE VD.2011.119 vom
15. Februar 2012 E. 2.2, 93/2008 vom 14. Januar 2009
E. 3.2.2.2). Das Verwaltungsgericht greift zusammenfassend nur in den
Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt
(BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2014.263 vom 17.
Juni 2015 E. 2.5, VD.2014.113 vom 30. September 2014 E. 2.3, VD.2014.5 vom
21. Mai 2014 E. 4.4.1, VD.2011.119 vom 15. Februar 2012
E. 2.2).
2.4
2.4.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit ihrer Offerte die Ausführung eines Referenzauftrags
mit einem Auftragswert von ca. CHF 900‘000.–nicht nachgewiesen hat. Zwar ist
der Vergabebehörde durch die Ausschreibung mit der Definition eines
vergleichbaren Leistungsumfangs mit einem nur „zirka“ umschriebenen
Auftragswert ein gewisses Ermessen zugebilligt worden. Sie durfte daher auch
von der Erfüllung des Eignungsnachweises ausgehen, wenn die Auftragssumme eines
Referenzauftrags unter dem Richtwert von CHF 900‘000.– geblieben ist.
Vorliegend blieben die Auftragswerte der Referenzaufträge der Rekurrentin aber
um rund 23 resp. 42 Prozent unter dem genannten Richtwert. Berücksichtigt man zudem,
dass sie jene Aufträge nur zu 90% selber ausführte, so wies sie damit die Erfüllung
von Aufträgen mit einem um gut 30 resp. 48 Prozent kleineren Volumen nach.
Entgegen der replicando geäusserten Auffassung der Rekurrentin übersteigt dies
den Bereich des Ermessens der Vergabebehörde bei Ausübung der Beurteilung des
ausgeschriebenen „dehnbaren“ Eignungsnachweises.
2.4.2 Die
Rekurrentin macht aber geltend, das Auftragsvolumen des für die Erbringung des
Eignungsnachweises geforderten Referenzauftrags hätte in Abhängigkeit vom
Ausführungszeitraum umschrieben werden müssen. Damit macht sie geltend, ihre
Referenzobjekte in kürzerer Zeit ausgeführt zu haben. Sinngemäss stellt sie
sich damit auf den Standpunkt, die geforderte Leistungsfähigkeit unter Beweis
gestellt zu haben. Dem hält das BVD mit seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2015
entgegen, der geforderte Nachweis eines Referenzauftrags mit einem bestimmten
Leistungsumfang ohne gleichzeitige Forderung eines konkreten Ausführungszeitraums
stelle den absoluten Regelfall dar. Die Erledigung in einer bestimmten Zeit sei
gerade nicht gefordert worden und könne daher für die Beurteilung auch nicht
massgebend sein. Mit der Vorgabe eines Nachweises eines Referenzauftrags von
zirka CHF 900‘000.– solle sichergestellt werden, dass die Anbieter bereits
Aufträge im Umfang der genannten Summe und somit vergleichbare Projekte
umgesetzt haben.
Der Auffassung des
BVD kann gefolgt werden. Beachtet man den grossen Ermessensspielraum, welcher
der Vergabebehörde bei der Wahl und Formulierung wie auch bei der Beurteilung
von Eignungskriterien zukommt, so ist nicht zu beanstanden, wenn sie davon
abgesehen hat, den Umfang des verlangten Referenzobjekts in Abhängigkeit zu
einem Ausführungszeitraum zu stellen. Auch wenn die Rekurrentin bestreitet,
dass der Verzicht auf einen Ausführungszeitraum ausserhalb der Praxis des
Kantons Basel-Stadt den Regelfall darstelle, ist die Vergabebehörde nicht verpflichtet,
bei der Definition der vorausgesetzten Eignung besondere Differenzierungen
vorzusehen, soweit die vorausgesetzten Eignungskriterien nicht grundsätzlich
unzweckmässig erscheinen. Die Rechtsgleichheit ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht schon verletzt, wenn bei einer rechtlichen Regelung gewisse
Schematisierungen und Pauschalisierungen vorgenommen werden, soweit dies nicht
in genereller Weise zu systematischen Benachteiligungen bestimmter Gruppen von
Rechtsunterworfenen führt (vgl. für das Abgaberecht BGE 131 I 291
E. 3.2.1 S. 306 f., m.w.H.). Dies ist im Vergaberecht dann der
Fall, wenn eine Ausschreibung diskriminierende Unterscheidungen trifft oder in
diskriminierender Weise solche unterlässt. Dies ist hier nicht ersichtlich. Zudem
weist das BVD zu Recht darauf hin, dass in der Ausschreibung gar keine konkrete
Ausführungsfrist genannt worden ist. Der Ausschreibung lässt sich nur
entnehmen, dass als Ausführungstermin voraussichtlich das 2. bis 4. Quartal in
Aussicht genommen worden ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einer
klaren Grundlage für die von der Rekurrentin verlangte Umrechnung nach Massgabe
des Ausführungszeitraums. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen
mehreren kleineren, aber in kürzerer Zeit auszuführenden Aufträgen und einem
grösseren, möglicherweise über einen längeren Zeitraum zu erfüllenden Auftrag
auch für Laien erkennbare Unterschiede hinsichtlich der entsprechenden
Betriebsorganisation und des Verfahrensmanagements bestehen. Es erweist sich
daher nicht als willkürlich, für den Nachweis der Eignung auf die Ausführung
eines gleichartigen Referenzprojekts mit vergleichbarer Auftragssumme abzustellen,
ohne diese in Relation zum Ausführungszeitraum zu stellen.
2.4.3 Ebenfalls
keinen Einfluss haben kann der Umstand, dass die Rekurrentin rund 40% billiger
offeriert hat als die Konkurrenten. Daraus leitet sie ab, dass sie einen
Referenzauftrag über CHF 900‘000.– nachweisen könnte, wenn sie ihre Preise der
Konkurrenz anpassen würde. Auf welcher Kalkulationsbasis sie aber bei den
beiden Referenzaufträgen in Bern und Regensdorf gerechnet hat und ob diese vergleichbar
ist mit ihren Kalkulationen im vorliegenden Verfahren, ist offen und wird nicht
weiter belegt. Zudem ist festzustellen, dass diese beiden Aufträge deutlich unter
dem von der Rekurrentin selber offerierten Auftragsvolumen im vorliegenden
Verfahren bleiben. Es kann daher offen bleiben, ob die Rekurrentin den
geforderten Eignungsnachweis mit einem Referenzauftrag erfüllen könnte, wenn
das dortige Auftragsvolumen mit der Offerte im vorliegenden Verfahren übereinstimmt.
Dies ist hier nicht der Fall.
2.4.4 Vorliegend
wird die Ausführung eines hinsichtlich des Auftragsvolumens vergleichbaren
Auftrags als Eignungsnachweis verlangt. Die fehlende Ausführung eines solches
Projekts kann auch durch eine Referenzauskunft einer Auskunftsperson bezüglich
eines dieser Vorgabe nicht entsprechenden Projektes, gemäss welcher die
Rekurrentin „ohne wenn und aber“ auch einen grösseren Auftrag ausführen könne,
nicht ersetzt werden. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob der Referenzauftrag
[…] überhaupt von der Leistungsart identisch gewesen ist, hat die Rekurrentin
doch replicando zugestanden, dass dort keine reinen Holz-, sondern
Holz-Metallfenster eingebaut worden sind.
2.4.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin den verlangten Eignungsnachweis gemäss
der Ausschreibung, an den die Vergabebehörde gebunden ist, mit ihrer Offerte
nicht zu erfüllen vermochte.
Soweit die
Rekurrentin mit ihren Rechtsbegehren den in Ziff. 3.8 der Ausschreibung
verlangten Eignungsnachweis überhaupt anficht, kann darauf nicht eingetreten werden.
Wie die Vergabebehörde mit ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, hätte
die Rekurrentin diese Rüge bereits auf die Ausschreibung hin vorbringen müssen.
Die Rüge mit dem Rekurs gegen den Zuschlag ist daher verspätet. Zudem kann aber
mit den obigen Erwägungen darauf hingewiesen werden, dass der Vergabebehörde
bei der Wahl und Formulierung von Eignungskriterien ein grosses Ermessen
zukommt, welches hier nicht verletzt worden ist (vgl. VGE VD.2014.263 vom 18.
Mai 2015 E. 2.8, VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 2.4.1, VD.2013.95 vom 17.
Oktober 2013 E. 5.3, m.H. auf Zellweger/Wirz,
Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
(Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 606; VGE 625/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3; Schneider Heusi, a.a.O., S. 81 m.H. auf
VGer ZH VB.2012.00176 vom 5. Oktober 2012 E. 3; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 608,
611).
Schliesslich
kann die Rekurrentin auch aus dem von ihr gerügten Vorgehen der Vergabebehörde
nach erfolgter Offertöffnung und vor dem Entscheid über den Zuschlag nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
4.1 Einerseits
vermochte das BVD mit seiner Vernehmlassung darzustellen, welche Abklärungen
nach der Offertöffnung vorgenommen wurden. So sind die Angebote zur
Prüfung an die von der Vergabebehörde beauftragten Planer (Generalplaner und
Fachplaner) übergeben worden. Da Zweifel an der Ausführungsmöglichkeit bestanden,
wurde bei der Rekurrentin am 19. März 2015 zudem eine Betriebsbesichtigung
durchgeführt. Dabei wurde der Rekurrentin auch das Fehlen der Überlagerungsskizzen
erklärt, welche für die Beurteilung des Angebots notwendigen Unterlagen darstellen.
Auch mit den von der Rekurrentin im Nachgang zur Besichtigung zugestellten
Zeichnungen mit Systemdetails der vorgesehen Konstruktion konnte die
Rekurrentin den Eignungsnachweis nicht erbringen. Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Vergabebehörde diese technischen Abklärungen im Zusammenhang mit der
Prüfung des Zuschlages parallel und zeitgleich mit ihren rechtlichen Abklärungen,
die schliesslich zum Ausschluss der Rekurrentin geführt haben, vorgenommen hat.
4.2 Andererseits
ist nicht ersichtlich, was die Rekurrentin aus ihren Ausführungen ableiten
möchte. Soweit sie implizit den Schutz ihres berechtigten Vertrauens in die
Vergabe der ausgeschriebenen Leistung an sich geltend machten möchte, kann ihr
nicht gefolgt werden. Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass
die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich
scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen gegenüberstehen (VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E.
3.2, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis auf
BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3; ZBl 98 (1997)
S. 272 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 626 ff.; Sameli, Treu und Glauben im Verwaltungsrecht,
ZSR 111 [1977] II S. 289 ff.). Vor diesem Hintergrund ist bereits
fraglich, aufgrund welcher konkreten Handlungen des beauftragten Planers die
Rekurrentin vor erteiltem Zuschlag auf dessen Erteilung hätte vertrauen können.
Es ist nicht ersichtlich, wie die Abklärungen des Planers als Zusicherung
hätten verstanden werden können. Weiter ist aber auch nicht ersichtlich, welche
Dispositionen die Rekurrentin im Vertrauen auf einen zugesicherten Zuschlag
getroffen hätte, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Es besteht
daher kein Grund, aufgrund des Verhaltens der Vergabebehörde zwischen
Offertöffnung und Zuschlag von den Eignungskriterien, wie sie mit der Ausschreibung
verlangt worden sind, abzuweichen.
Der Rekurs ist
somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 4‘000.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 4‘000.–, einschliesslich Auslagen.
Dieses Urteil wird der Rekurrentin, dem
Bau- und Verkehrsdepartement, der Beigeladenen und dem Regierungsrat
schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.