Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.35
ENTSCHEID
vom 14.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 9. Oktober 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf
Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Drohung,
einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten. A____ wurde am 23. April
2015 festgenommen. Am 24. April 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 17. Juli 2015.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid
vom 29. Mai 2015 abgewiesen (AGE HB.2015.24). Am 9. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft
beim Strafgericht Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 Abs. 1
StPO und erhob eventualiter Anklage. Ebenfalls am 9. Juli 2015 beantragte sie
die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von
12 Wochen, also bis zum 9. Oktober 2015, an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Beschwerde einreichen lassen.
Er lässt beantragen, er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen, allenfalls
unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter sei die Untersuchungshaft (recte:
Sicherheitshaft) nur bis zum 21. August anzuordnen; bis dahin sei ein
Vorabgutachten über den Beschwerdeführer zu erstellen. Die o/e-Kosten habe der
Staat zu tragen. Im Falle seines Unterliegens sei ihm die amtliche Verteidigung
zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 3. August 2015 auf Abweisen
der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 11. August
2015 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Für den Sachverhalt ist
ergänzend auf den bereits ergangenen Entscheid HB.2014.24 vom 29. Mai 2015, der
allen im vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien zugestellt worden ist, zu
verweisen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Dem
Beschwerdeführer werden in erster Linie gewalttätige Übergriffe zum Nachteil
seiner Mutter vorgeworfen. Während des fraglichen Vorfalls vom 23. April 2015
soll er seine Mutter in einen Raum gesperrt, mit einem Messer mit dem Tod bedroht,
geohrfeigt, durch die Wohnung gezerrt und zur Niederschrift von Versprechungen
mit Bezug zu Themen wie Hexerei und Voodoo genötigt haben. Ausserdem soll er
einen Nachbar, der zu intervenieren versuchte, mit dem Messer bedroht haben.
Während des Vorfalls sei er möglicherweise aufgrund einer psychischen
Erkrankung nicht schuldfähig gewesen.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.9
vom 2. März 2015, BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Die
Staatsanwaltschaft hat am 9. Juli 2015 beim Strafgericht einen Antrag auf
Anordnung einer Massnahme gestellt und eventualiter Anklage erhoben. Diese
Modalität beschlägt die Frage der bis zum Vorliegen des ausstehenden
forensisch-psychiatrischen Gutachtens zweifelhaften Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers. Die für die Annahme des dringenden Tatverdachts
entscheidende Erhärtung und Verdichtung der Verdachtsmomente ist damit aber
jedenfalls erfüllt. Zwar hat sich der anfängliche Tatverdacht bezüglich versuchter
vorsätzlicher Tötung offenbar nicht erhärtet. Der dringende Tatverdacht betrifft
aber nach wie vor einen Verbrechenstatbestand (Freiheitsberaubung) und mehrere
Vergehenstatbestände. Das Erfordernis des dringenden Tatverdachts liegt damit
vor.
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Ausführungsgefahr
angenommen. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres
Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen
ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer
Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte
Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen
Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Vorliegend droht schlimmstenfalls
die Ausführung eines schweren Gewaltverbrechens durch den Beschuldigten. Einen
Hinweis darauf lieferte der Beschuldigte mit dem Wortlaut seiner Drohung: Wenn
seine Mutter seine Forderungen nicht niederschreibe und schriftlich der Hexerei
entsage, werde sie seine Forderung „mit Bluet schribe“. Bereits Jahre zuvor ist
der Beschwerdeführer durch unberechenbares Verhalten aufgefallen und wegen
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt
worden. Er musste von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Dach einer Baracke
heruntergeholt werden (Akten S. 22). Der Beschwerdeführer habe überdies Anfang
April 2015 seine Mutter geohrfeigt. Der Vorfall vom 23. April 2015 stellt in diesem
Verlauf eine bedrohliche Eskalation dar. Angesichts der im Raum stehenden Schizophrenie-Thematik
muss, unter Vorbehalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, zurzeit
Ausführungsgefahr bejaht werden. Das Appellationsgericht hat dies bereits in
seinem früheren Entscheid – demjenigen betreffend die Untersuchungshaft gegen
den Beschwerdeführer – festgehalten. Die damaligen Erwägungen, die noch im
Eventualstandpunkt erfolgten, haben nach wie vor Gültigkeit (dort E. 3.5).
2.3 Bezüglich der Kollusionsgefahr hat
das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 29. Mai 2015, nach allgemeinen
Ausführungen zum Haftgrund der Kollusionsgefahr, ausgeführt:
Die Schilderung des Vorfalls durch
den Beschwerdeführer steht in Widerspruch zu der Schilderung der
Auskunftspersonen. Deren Aussagen erweisen sich für die Beweiswürdigung als
zentral, weil bislang keine objektiven Beweismittel bezüglich des
Kerngeschehens verfügbar sind. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der mutmasslich
Geschädigten. Die Geschädigte befindet sich in einer schwierigen Lage. Sie dürfte
sich der Einflussnahme ihres Sohnes nur schwerlich entziehen können, gerade
wenn die Vorwürfe zutreffen und der Beschwerdeführer auch vor Gewalt nicht
zurückschreckt, und sei es auch unter dem Einfluss einer psychischen
Erkrankung. Auch die Nachbarn, die beim Vorfall interveniert haben und dem
Beschwerdeführer bei einer vorzeitigen Haftentlassung wieder begegnen würden,
könnten von diesem beeinflusst werden. Die Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr
zu Recht bejaht.
An
dieser Sachlage hat sich nichts geändert. Dass beim Beschwerdeführer eine bewusste
oder unbewusste Neigung besteht, auf seine Mutter einzuwirken, zeigen seine in
der Haft verfassten, emotionalen Briefe (zurückbehalten; Akten S. 204 ff.). Die
Kollusionsgefahr ist nach wie vor zu bejahen.
2.4 Ob auch Fluchtgefahr vorliegt,
kann offen gelassen werden, da schon das Vorhandensein eines einzigen
besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer
1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2014.19 vom 10. Juni
2014).
Ersatzmassnahmen
zur Abwendung der Sicherheitshaft sind weiterhin nicht ersichtlich (vgl. dazu
schon Entscheid vom 29. Mai 2015 E. 4). Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers
thematisierte Möglichkeit einer Entlassung aus der Haft unter der Verpflichtung
des Beschwerdeführers, sich in eine ärztliche Behandlung zu begeben, entbehrt
einer realistischen Grundlage, da sich der Beschwerdeführer selbst nicht
als behandlungsbedürftig erachtet und die gutachterliche Diagnose noch aussteht
(Einvernahmeprotokoll, Akten S. 321). Dass die Staatsanwaltschaft auf die
Erstellung eines Vorabgutachtens zugunsten einer fachgerechten Abklärung des
Beschwerdeführers verzichtet, ist angesichts der im Raum stehenden Delikte und
der damit einhergehenden Gefahr für Dritte nicht zu beanstanden.
Auch
hinsichtlich der Dauer erweist sich die angeordnete Haft noch als verhältnismässig.
Zwar ist der anfängliche Verdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung mittlerweile
entfallen. Die Dauer der angeordneten Haft ist aber noch nicht in grosse Nähe
einer allfällig auszusprechenden Strafe gerückt. Wie bereits im früheren
Entscheid ausgeführt, stellen die Einzelhandlung des Beschwerdeführers für sich
genommen und zusammen einen erheblichen Übergriff in elementare Rechtsgüter
Dritter wie Leib und Leben und Freiheit dar. Insbesondere die Drohungen, welche
dem Beschuldigten angelastet werden, könnten bei einem allfälligen Schuldspruch
eine erhebliche Strafe nach sich ziehen. Dies gilt gerade deshalb, weil die
Drohungen gemäss Anklageschrift von brachialer Gewalt begleitet wurden und ein
Messer zum Einsatz gekommen ist. Das forensisch psychiatrische Gutachten wird
per September 2015 erwartet (Auskunft der UPK, Akten S. 56). Alsdann ist mit
einer unverzüglichen Ansetzung der erstinstanzlichen Verhandlung zu rechnen.
Der Beschwerdeführer
rügt noch, das Zwangsmassnahmengericht habe einen Verfahrensfehler begangen,
indem es entgegen seinem Antrag in einem schriftlichen Verfahren über die
Haftverlängerung entschieden habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Verfahren der
Haftverlängerung ist in der Regel schriftlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Das
Zwangsmassnahmengericht „kann“ eine Verhandlung anordnen. Ein mündliches
Verfahren soll stattfinden können, wenn die schriftlichen Anträge und Begründungen
in komplizierten Fällen ungenügend sind, wenn ausnahmsweise eine Beweiserhebung
geboten erscheint oder weitere Komplikationen eine Verhandlung erforderlich
machen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 227 N 14, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt
nicht vor. Insbesondere kann es nicht darum gehen, in einer mündlichen
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ohne Vorliegen eines
psychiatrischen Gutachtens ambulante medizinische Behandlungssettings für eine inhaftierte
Person zu evaluieren, die gravierender Delikte u.a. gegen Leib und Leben
bezichtigt wird und sich, entgegen starker Indizien, selbst nicht als behandlungsbedürftig
erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem spezifischen
Zusammenhang nicht ersichtlich.
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Erstellung des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens sei in Verletzung des Beschleunigungsgebots verschleppt worden. Auch
dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Der Auftrag zur Begutachtung erfolgte
am 30. April 2015, somit innert Wochenfrist nach der Inhaftierung (Akten S. 37).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2015, fragte Dr. med. […], Oberarzt der UPK, die
Staatsanwaltschaft an, ob er das Gutachten trotz eines einmaligen Kontakts mit
dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner konsiliarpsychiatrischen Tätigkeit im
Untersuchungsgefängnis erstellen könne (Akten S. 47). Der Beschwerdeführer hat
das Recht, auf die Ernennung eines Gutachters oder einer Gutachterin zu
bestehen, welche ihn noch nie, also auch nicht anlässlich einer einmaligen
Visite, zu Gesicht bekommen hat. Dass die Staatsanwaltschaft den Verteidiger
des Beschwerdeführers daraufhin dennoch anfragte, ob Dr. […] als Gutachter
eingesetzt werden könne, ist unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
nicht zu beanstanden und stellt keine Verfahrensverschleppung dar. Die Staatsanwaltschaft
hat der Verteidigung eine zehntägige Frist für die Antwort Frist gesetzt,
welche dann auch ausgeschöpft worden ist. Unmittelbar nach Eingang der
abschlägigen Antwort wurden die UPK am 1. Juni 2015 angewiesen, einen anderen
Psychiater mit der Begutachtung einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat die UPK
gleichzeitig schriftlich ersucht, das Gutachten bis Ende Juli 2015 zu erstellen
(Akten S. 54). Zwei Tage später teilte die UPK der Staatsanwaltschaft mit, dass
diese Frist illusorisch, das Gutachten aber per Anfang September 2015 zu
erwarten sei. Diesem Ablauf stellt weder bezüglich einzelner Schritte noch
insgesamt eine Verfahrensverzögerung dar. Dass die Staatsanwaltschaft sodann auf
die Erstellung eines „Vorabgutachtens“ verzichtet hat, ist weder unter diesem
noch unter anderen Aspekten zu bemängeln. Die Schwere der zur Anklage
gebrachten Vorfälle, einzelne Merkmale dieser Vorfälle (Bezug zu Themen wie
„Untote“, Hexerei, Voodoo) sowie die Vorstrafen des Beschwerdeführers machen eine
umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung unabdingbar für eine gesetzeskonforme
Beurteilung des Beschwerdeführers bzw. seiner Handlungen. Eine der zentralen Fragen,
die mit dem Gutachten beantwortet werden muss, ist die Rückfallgefahr. Dass
diesbezüglich keine voreiligen Schlüsse erfolgen, liegt nicht zuletzt auch im
Interesse des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Dem amtlichen Verteidiger, dessen
Aufwand mangels Einreichens einer Honorarnote zu schätzen ist, ist eine
Entschädigung von CHF 1‘200.– aus der Gerichtskasse auszurichten (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche
Verteidigung wird im Falle weiterer gleich gelagerter Beschwerden nur noch
gewährt werden können, wenn diese nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).